830-2-19
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
2153
Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Vom 28. Oktober 2011
Auf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung Teil B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3.5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,3.5 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend". b) Vor den Wörtern ,,Eine Behinderung" werden die Sätze ,,Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2011 müssen erfüllt sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu berücksichtigen." eingefügt. c) Vor den Wörtern ,,Tief greifende Entwicklungsstörungen" wird die Nummer ,,3.5.1" eingefügt. d) Der Satz ,,Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2010 müssen erfüllt sein." vor den Wörtern ,,Soziale Anpassungsschwierigkeiten" wird gestrichen. e) Die Wörter ,,Andere emotionale und psychosoziale Störungen (,,Verhaltensstörungen") mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten (zum Beispiel Integration in der Normalschule nicht möglich) 50 80" werden durch die Sätze ,,3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor. Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS 10 20. mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie zum Beispiel RegelKindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen, beträgt der GdS 30 40. mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdS 50 70. mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht ermöglichen, beträgt der GdS 80 100. Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50. 3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten." ersetzt. 2. Nummer 16.5 wird wie folgt gefasst: ,,16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten. 16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS 10 20. Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission beträgt der GdS 30 40.
2154
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS 50 80. In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100. 16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS 40. Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie. Der GdS beträgt 50 80. In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100. 16.5.3 Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose) Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 10 20. Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30 40. Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie) beträgt der GdS 50 70. Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie) beträgt der GdS 80 100. 16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50. 16.5.5 Polycythaemia vera Bei Behandlungsbedürftigkeit mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt 10. mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 40. Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten. 16.5.6 Essentielle Thrombozythämie Bei Behandlungsbedürftigkeit mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt 10. mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 40. Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten. 16.5.7 Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten."
Artikel 2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Oktober 2011 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen