Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 56 vom 08.11.2011  - Seite 2171 bis 2171 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011 2171 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz Vom 1. November 2011 Auf Grund des § 4 Absatz 4 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: Artikel 1 Dem § 1 der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 27. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3467), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2011 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 993 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 1. November 2011 Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner