Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 57 vom 11.11.2011  - Seite 2209 bis 2213 - Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2209 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Vom 27. Oktober 2011 Auf Grund des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,, , die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form erledigen können," werden gestrichen. bb) In Nummer 3 sind nach dem Wort ,,Stelle" die Wörter ,,zu übermitteln oder" einzufügen. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Die Wörter ,, , die die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form erledigen," werden gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Regelmäßige Datenübermittlungen Meldebehörden erfolgen durch der Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist (§ 69 des Einkommensteuergesetzes), haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Daten in automatisierter Form zu übermitteln. (2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung): 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 2. Geburtsname (mit Namensbestandteilen) 3. Vornamen 4. Tag der Geburt 5. gegenwärtige Anschrift 6. Datum des Beziehens der Wohnung oder des Wohnungsstatuswechsels 0101, 0102, 0201, 0202, 0301, 0302, 0601, 1201 bis 1206, 1208 bis 1211, 1. Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet, 2. das Übersenden von Daten auf CD oder DVD oder 3. die Weitergabe in schriftlicher Form. Hierzu gelten die Verfahrensregelungen dieser Verordnung. Übersandte CDs oder DVDs sind innerhalb eines Monats nach Eingang zu löschen oder zu vernichten. Abweichungen sind zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt." b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wehrverwaltung" die Wörter ,,an die Bundesagentur für Arbeit," eingefügt. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Datenübermittlung von Daten aus dem Meldewesen gelten die Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen (§ 1 Absatz 3). Daten sind nach den Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen unter Verwendung des Zeichensatzes nach ISO/IEC 10646:2003 in UTF-8 Kodierung in lateinischer Schrift zu übermitteln. Für CDs und DVDs gelten die Spezifikationen der ISO 9660 oder ISO 13346." c) Absatz 3 Nummer 7 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 1301, 1310. (3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (mit Namensbestandteilen) 2. Vornamen 3. Tag der Geburt 1601, 1602, 1603, 1604. Ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln." 2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 4. § 8 wird aufgehoben. 5. § 9 wird aufgehoben. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Übermittlung durch Übersendung von CDs oder DVDs". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Datenübermittlungen durch CD sind in der Regel CDs DIN EN 30149 zu verwenden." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Disketten" durch die Wörter ,,CDs oder DVDs" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende CD oder DVD mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen: 1. absendende Stelle, 2. CD- oder DVD-Kennzeichen, 3. Dateiname, 4. empfangende Stelle, 5. laufende Nummer der CD oder DVD und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren CDs oder DVDs, 6. Erstellungsdatum. Die CD oder DVD ist in einer Schutzpackung zu versenden. Zusammengehörende CDs oder DVDs sind zusammen zu versenden." 7. Anlage 2 wird aufgehoben. 8. Die Anlage 4b zu § 5b erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 9. Die Anlagen 7, 8, 9 und 11b werden aufgehoben. Artikel 2 Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Nummer 3 bis 6, 8 und 9 tritt am 1. November 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Mai 2012 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. Oktober 2011 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2211 Anhang zu Artikel 1 Nummer 8 ,,Anlage 4b Seite 1 Stand Satzbeschreibung Dateiname Satzbeschreibung 01. November 2012 Satzart NSM Satzaufbau KBA ­ Namensänderungssatz KB0 Stellen Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung von bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen 1 2 Dateiname Kennung Dateiname Rechenzentrumskennung 1 4 3 8 3 5 a a NSM Gemäß Absprache mit dem Kraftfahrt-Bundesamt Inhalt: KB0 TTMMJJ Inhalt in der Folge 3 4 5 Satzart Datum Absender Satzart Datum Absenderangaben des Zulieferers 9 12 20 11 19 137 3 8 118 a n a 1. Bezeichnung des Absenders 2. Anschrift ­ Straße 3. Anschrift ­ Hausnummer 4. Anschrift ­ Postleitzahl 5. Anschrift ­ Ort. Die einzelnen Teile sind durch zwei Leerzeichen voneinander zu trennen. 6 Reserve Reserve 138 1245 1108 a Leerzeichen 2212 Anlage 4b Seite 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 Stand Satzbeschreibung Dateiname Satzbeschreibung 01. November 2012 Satzart NSM Satzaufbau KBA ­ Namensänderungssatz KB1 oder KB2***) Stellen Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) von bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Dateiname Kennung Satzart 0101 0102 0201 0202 0203 0204 0205 0206 0301 0302 0303 0304 0305 Dateiname Rechenzentrumskennung Satzart Familiennamen Namensbestandteile des Familiennamens Geburtsname Namensbestandteile des Geburtsnamens Familiennamen vor Änderung Namensbestandteile des Familiennamens vor Änderung Änderung des Familiennamens ­ Datum ­ Änderung des Familiennamens ­ Behörde und Aktenzeichen ­ Vorname(n) Gebräuchliche(r) Vorname(n) Vornamen vor Änderung 1 4 9 12 132 252 372 492 612 732 740 785 905 3 8 11 131 251 371 491 611 731 739 784 904 944 3 5 3 120 120 120 120 120 120 8 45 120 40 120 8 45 a a a a a a a a a n a a a a n a NSM Gemäß Absprache mit dem Kraftfahrt-Bundesamt Inhalt: KB1 oder KB2***) TTMMJJJJ Ist kein Standesamt angegeben: Leerzeichen 945 1064 Änderung des (der) Vornamen(s) 1065 1072 ­ Datum ­ Änderung des (der) Vornamen(s) 1073 1117 ­ Behörde und Aktenzeichen ­ Tag der Geburt Geburtsort Reserve Geburtsort ­ Staat ­ 1118 1125 1126 1165 1166 1185 1186 1188 TTMMJJJJ Ist keine Behörde bzw. kein Aktenzeichen angegeben: Leerzeichen 17 18 19 20 0601 0602 ­ 0603 8 40 20 3 n a a n *) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen ­ Einheitlicher Bundes-/Länderteil ­ (DSMeld) angegeben. **) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen ­ Einheitlicher Bundes-/Länderteil ­ (DSMeld) angegeben. ***) Bei Änderung des Geburtsnamens (Eintragung in den Feldern 0201 und 0202) ist als Inhalt des Feldes Satzart ,,KB2" anzugeben. Die Angaben zu dem Geburtsnamen vor Änderung sind in den Feldern 0203 bis 0206 einzutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2213 Anlage 4b Seite 3 Stand Satzbeschreibung Dateiname Satzbeschreibung 01. November 2012 Satzart NSM Satzaufbau KBA ­ Namensänderungssatz KB1 oder KB2***) Stellen Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) von bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen 21 22 23 0701 1201 1402 Geschlecht Gemeindeschlüssel Familienstand ­ Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft ­ 1189 1189 1190 1197 1198 1205 1 8 8 a n n TTMMJJJJ 24 1403 1206 1245 Familienstand ­ Standesamt der letzten Eheschließung oder zuständige Behörde der letzten Begründung der Lebenspartnerschaft ­ 40 a Ist kein Standesamt angegeben: Leerzeichen *) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen ­ Einheitlicher Bundes-/Länderteil ­ (DSMeld) angegeben. **) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen ­ Einheitlicher Bundes-/Länderteil ­ (DSMeld) angegeben. ***) Bei Änderung des Geburtsnamens (Eintragung in den Feldern 0201 und 0202) ist als Inhalt des Feldes Satzart ,,KB2" anzugeben. Die Angaben zu dem Geburtsnamen vor Änderung sind in den Feldern 0203 bis 0206 einzutragen."