Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 61 vom 06.12.2011  - Seite 2404 bis 2407 - Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung

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2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 Bekanntmachung der Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung Vom 30. November 2011 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2091) wird nachstehend der Wortlaut der BSE-Untersuchungsverordnung in der seit dem 27. Oktober 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405), 2. den am 24. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), 3. den am 27. Juni 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1333), 4. den am 28. November 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2229), 5. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), 6. den am 4. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2010 (BGBl. I S. 190), 7. den am 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 934), 8. den am 19. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1390), 9. den am 27. Oktober 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 30. November 2011 Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2405 Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung ­ BSEUntersV) §1 Durchführung von BSE-Tests (1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im Rahmen der Labortests nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung. (1a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen. (1b) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 72 Monate alten Tieren durchzuführen. (2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Genusstauglichkeitskennzeichnung des Fleisches erfolgt, bevor ein negatives Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, sofern sichergestellt ist, dass das Fleisch erst nach Vorliegen des negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbetrieb befördert wird. §2 Probenahme Die Probenahme hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist. §3 Betriebseigene Kontrollen Die zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen entsprechend § 1 Absatz 1 im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Untersuchung nach § 1 Absatz 1 zu unterziehen sind, zu genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Untersuchungspersonals. 2. Die Durchführung der Probenahme und der Labortests sowie die Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2 nach Maßgabe des Anhangs III Kapitel A Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/ 2001. 3. Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt, das die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die dort vorgesehene Benennung erfüllt. 4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf die Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu verzichten. §4 Maßnahmen nach Feststellung von BSE (1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen einer Untersuchung nach § 1 Absatz 1 oder § 3 die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat die zuständige Behörde das Fleisch, das durch die oder infolge der Schlachtung des Rindes nach Maßgabe des Absatzes 2 als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, zu beschlagnahmen und die Beseitigung nach den für Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geltenden Vorschriften anzuordnen. (2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 6.5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten Schlachtkörpern ist das Fleisch als verunreinigt im Sinne des Absatzes 1 anzusehen, das von allen nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, geschlachteten Rindern stammt. Satz 1 gilt nicht, soweit 1. der Schlagbolzen, sofern nicht ein Betäubungsverfahren angewendet wird, bei dem die Schädelhöhle nicht eröffnet wird, 2. das Messer für das Absetzen des Kopfes, 3. die Sägeblätter oder Sägebänder der Rückenspaltsäge, sofern nicht das Rückenmark vor der Spaltung der Wirbelsäule vollständig entfernt wird, 2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 4. die Geräte oder die Geräteteile zum Entfernen des Rückenmarks, die unmittelbar mit Rückenmark in Berührung kommen und 5. alle sonstigen Geräte oder Geräteteile und Schutzkleidungen, wie Schutzhandschuhe, die mit infektiösem Material verunreinigt sein können, nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, ausgetauscht oder nach Maßgabe des Absatzes 3 gereinigt und desinfiziert worden sind. (3) Die Reinigung nach Absatz 2 Satz 2 ist mit heißem Wasser (ohne Hochdruck), die Desinfektion nach Absatz 2 Satz 2 ist mit einer Natriumhypochloritlösung, die mindestens 2 Prozent freies Chlor enthält, oder mit 1 N (4 Prozent) Natronlauge durchzuführen. Die Desinfektion nach Satz 1 ist so durchzuführen, dass die Einwirkungszeit der Desinfektionsmittel mindestens 60 Minuten und ihre Temperatur bei Verwendung von 1 N (4 Prozent) Natronlauge mindestens 20 °C beträgt. Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Desinfektionsverfahren gestatten, die in ihrer Wirksamkeit der nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durchgeführten Desinfektion entsprechen. §5 Nachweise über die Abgabe von Fleisch (1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebens- mittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Absatz 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 27 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen. (2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. §6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. §7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2407 Anlage (zu § 1 Absatz 1a und 1b) Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man Zypern