Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 61 vom 06.12.2011  - Seite 2408 bis 2415 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

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2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 2. Dezember 2011 Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: § 17 Übergangsregelungen für den Aufstieg § 18 Überleitung aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer sowie aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 Anlage 2 zu § 12 Artikel 1 Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung ­ BPolLV) Inhaltsübersicht § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Geltungsbereich Schwerbehinderte Menschen Gestaltung und Ämter der Laufbahnen Einrichtung von Vorbereitungsdiensten Einstellung in den Vorbereitungsdienst Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes Besondere Fachverwendungen Erprobungszeit Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit Aufstieg Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei §1 Geltungsbereich Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung. §2 Schwerbehinderte Menschen § 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden. §3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen (1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind 1. die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, 2. die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und 3. die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei. § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2409 (2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. §4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten Für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. §5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Einstellungsbehörde für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist die Bundespolizeiakademie. Einstellungsbehörde für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist das Bundespolizeipräsidium. (2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes 1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung ,,Polizeimeisteranwärterin" oder ,,Polizeimeisteranwärter", 2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung ,,Polizeikommissaranwärterin" oder ,,Polizeikommissaranwärter" und 3. im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung ,,Polizeiratanwärterin" oder ,,Polizeiratanwärter". (3) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer mindestens 16 Jahre und noch nicht 28 Jahre alt ist. In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer noch nicht 34 Jahre alt ist. (4) Das Höchstalter nach Absatz 3 wird angehoben um Zeiten 1. des Mutterschutzes, 2. der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie 3. der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), für die eine Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden war oder ist und die von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind oder werden; dabei kann das Höchstalter jedoch höchstens um drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen angehoben werden. Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst noch nicht 36 Jahre und für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst noch nicht 42 Jahre alt sein. Diese Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. (5) Bei erheblichem dienstlichen Interesse kann das Bundespolizeipräsidium Ausnahmen von Absatz 3 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. einen Berufs- oder Hochschulabschluss besitzt, der der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich ist, und 2. durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit berufliche Erfahrungen erworben hat, die der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich sind. Das Bundespolizeipräsidium kann bei erheblichem dienstlichen Interesse Ausnahmen bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 auch zulassen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem solchen Maß verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze nach Absatz 3 unbillig wäre. Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahme zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. §6 Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre und sechs Monate. Im Übrigen gilt § 12 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Haben Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst endgültig nicht bestanden, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prüfungskommission ihnen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn sie die dafür erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben. §7 Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre und wird in einem modularisierten Diplomstudiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 13 der Bundeslaufbahnverordnung. §8 Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Der Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert in der Regel zwei Jahre. Er besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang ,,Öffent- 2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 liche Verwaltung ­ Polizeimanagement (Public Administration ­ Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei. Einstellungsbehörde ist das Bundespolizeipräsidium. Im Übrigen gilt § 14 der Bundeslaufbahnverordnung. §9 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die eine Hochschulausbildung besitzen, die den Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eröffnet, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben. (2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status. (3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie sich nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben. § 10 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung (1) Bewerberinnen und Bewerbern für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zuerkannt werden, wenn sie 1. das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 noch nicht überschritten haben, 2. ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die der Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und 3. eine zweite Staatsprüfung bestanden haben. (2) Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan. § 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung für die jeweilige Laufbahn besitzt. (2) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn 1. des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes, 2. des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Bundeslandes oder 3. des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag. Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet das Bundespolizeipräsidium. (3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten zu durchlaufen. Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan. (4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung. § 12 Besondere Fachverwendungen (1) Für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (Anlage 2) können 1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, 2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei wechseln, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, 3. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben. (2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundespolizeipräsidium. (3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst. (4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2411 (5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. § 13 Erprobungszeit (1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten dauert 1. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mindestens drei Monate und 2. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes mindestens sechs Monate. (2) Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit gleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte bereits vor der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat. Im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzurechnen. (3) Für Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten, der um eine Besoldungsgruppe geringer bewertet ist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern 1. für den bisherigen Dienstposten die gleichen Anforderungen gelten wie für den zur Erprobung übertragenen Dienstposten und 2. die unterschiedliche Bewertung lediglich auf geringfügigen Unterschieden bei den Aufgaben und in der Verantwortung beruht. (4) Im Übrigen gilt § 34 der Bundeslaufbahnverordnung. § 14 Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit (1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienstliche Fortbildung. (2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbstständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind. (3) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden. (4) Im Übrigen gilt § 47 der Bundeslaufbahnverordnung. § 15 Aufstieg (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes 1. bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von fünf Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder 2. bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von sechs Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind. Die Bewährungszeit verkürzt sich um ein Jahr, sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Laufbahnprüfung für die bisherige Laufbahn mindestens mit der Note ,,gut" abgeschlossen hat. Im Übrigen gilt § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet. (3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil. (4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil. (5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden. § 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (1) Zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden ist, zu Beginn des Aufstiegs mindestens 45 Jahre und noch nicht 57 Jahre alt ist und 1. das Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters innehat, 2. sich im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters mindestens acht Jahre bewährt hat oder 3. sich im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters mindestens drei Jahre und in einer Auslandsverwendung mindestens ein Jahr bewährt hat. 2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 Im Übrigen gilt § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet. (3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate und umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens vier Monaten sowie eine praktische Ausbildung. Die Bundespolizeiakademie stellt in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden. § 17 Übergangsregelungen für den Aufstieg (1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, sind für das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren die §§ 28 bis 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, anzuwenden. Ihnen steht der Aufstieg nach § 15 offen, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. (2) Abweichend von § 15 kann der Praxisaufstieg zusätzlich nach den §§ 28 und 30 der BundespolizeiLaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bis zum 31. Dezember 2014 zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben. (3) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erwerben oder erworben haben, gelten die Bestimmungen des § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geän- dert worden ist, über den 1. Januar 2015 hinaus. Ein Wechsel in den jeweiligen Aufstieg nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 ist möglich. Soweit die Voraussetzungen nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vorliegen, können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 30 Absatz 5 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erworben haben, das zweite Beförderungsamt ihrer Laufbahn erreichen. (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in besonderen Fachverwendungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, deren Ämterreichweite für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 16a der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung oder nach § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, begrenzt ist, kann jedes Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei übertragen werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen. (5) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder § 32a der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 16a, 18a oder § 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (6) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die vor dem 28. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum 27. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden. § 18 Überleitung aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer sowie aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere (1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die die Prüfung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach § 16 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 901), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, bestanden haben, besitzen die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. (2) Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem Inkrafttreten der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, die Offiziersprüfung bestanden haben, besitzen die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2413 Artikel 2 Folgeänderung In § 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden die Wörter ,,(§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung)" und ,,(§ 13 Abs. 2 Nr. 3 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung)" gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 § 16 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Berlin, den 2. Dezember 2011 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich 2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Die in § 3 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter: Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen ­ Besoldungsgruppe A 7*) ­ Besoldungsgruppe A 8 ­ Besoldungsgruppe A 9 Polizeimeisterin/Polizeimeister Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen ­ Besoldungsgruppe A 9*) ­ Besoldungsgruppe A 10 Polizeikommissarin/Polizeikommissar Polizeioberkommissarin/Polizeioberkommissar ­ Besoldungsgruppe A 11/A 12 Polizeihauptkommissarin/ Polizeihauptkommissar ­ Besoldungsgruppe A 13 Erste Polizeihauptkommissarin/ Erster Polizeihauptkommissar Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen ­ Besoldungsgruppe A 13*) ­ Besoldungsgruppe A 14 ­ Besoldungsgruppe A 15 ­ Besoldungsgruppe A 16 ­ Besoldungsgruppe B Polizeirätin/Polizeirat Polizeioberrätin/Polizeioberrat Polizeidirektorin/Polizeidirektor Leitende Polizeidirektorin/ Leitender Polizeidirektor Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Besoldungsordnung B). Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im ärztlichen Dienst zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen ­ Besoldungsgruppe A 13*) ­ Besoldungsgruppe A 14 ­ Besoldungsgruppe A 15 Medizinalrätin in der Bundespolizei/ Medizinalrat in der Bundespolizei Medizinaloberrätin in der Bundespolizei/ Medizinaloberrat in der Bundespolizei Medizinaldirektorin in der Bundespolizei/ Medizinaldirektor in der Bundespolizei *) Eingangsamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2415 Anlage 2 (zu § 12) Laufbahn Besondere Fachverwendung Bildungsvoraussetzungen Mittlerer Polizeivollzugsdienst Sanitäterin oder Sanitäter Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder -pfleger oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informationsund Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst oder Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich Technische Fachverwendung Gehobener Polizeivollzugsdienst Verwendung im Flugdienst als ­ Pilotin oder Pilot Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten nach den geltenden europäischen Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Hubschrauber) und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden europäischen Bestimmungen oder Lizenz als Prüfer von Luftfahrtgerät nach der geltenden Verordnung über Luftfahrtpersonal oder Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden europäischen Vorschriften und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich ­ Flugtechnikerin oder Flugtechniker ­ Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertig, Prüferinnen oder Prüfer von Luftfahrtgerät und Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2 Kommandantin oder Kommandant oder Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Einsatzschiff der Bundespolizei Technische Fachverwendung Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich Fachhochschulabschluss in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss für die jeweilige Fachverwendung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich abgeschlossenes Medizinstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im ärztlichen Dienst Höherer Polizeivollzugsdienst Technische Fachverwendung Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter im ärztlichen Dienst