Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 62 vom 08.12.2011  - Seite 2427 bis 2440 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2427 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems*) Vom 4. Dezember 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Änderung des Kreditwesengesetzes Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Änderung des Investmentgesetzes Änderung des Börsengesetzes Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Änderung der Gewerbeordnung Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel 9a Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 10 Inkrafttreten 1 2 3 4 5 6 7 8 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 16 Satz 1 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde" ersetzt. b) In Absatz 18 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. c) In Absatz 28 Nummer 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 3. § 6 Absatz 5 wird aufgehoben. 4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c eingefügt: ,,§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission 1. die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Absatz 2 oder nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe, die zur Aufhebung führten, 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, 3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weitergeleitet hat, 4. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 ergriffen wurden, 5. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, und 6. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat, sofern die Kommission die Meldung solcher Antragseingänge verlangt hat. Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBI. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission § 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde § 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss". b) In der Angabe zu § 33a wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. c) Die Angabe zu § 53e wird wie folgt gefasst: ,,§ 53e (weggefallen)". *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). 2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über 1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Absatz 1 Satz 2, 2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet, 3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3, 4. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis und 5. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen. § 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe 1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), 2. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie 3. dieses Gesetzes an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde. Hierbei beteiligt sie die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde bei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfehlungen ab, begründet sie dies gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde. (2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde 1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an ein Einlagenkreditinstitut und 2. die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachverhalte. (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über 1. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis, 2. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und 3. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen. (4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde 1. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis, sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, und 2. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt. § 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" eingefügt. bb) In Satz 8 werden die Wörter ,,oder E-GeldInstitut" gestrichen. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Übermittelt eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erforderliche Informationen nicht, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. Sie kann ferner die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2429 des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, von einer zuständigen Stelle zurückgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen wurde." b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Bundesministerium der Finanzen" ein Komma und die Wörter ,,die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die betroffenen Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu unterrichten." 6. § 8a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Arbeiten die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zusammen, der zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter ,,den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden" durch die Wörter ,,die Europäische Bankenaufsichtsbehörde" ersetzt. bb) In Satz 5 wird das Wort ,,Dessen" durch das Wort ,,Deren" ersetzt. c) In Absatz 4 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt: ,,Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden." 7. § 8b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraums" die Wörter ,,und dem Gemein- samen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraums" die Wörter ,,und den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden" eingefügt. c) Der folgende Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die Bundesanstalt stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren unverzüglich alle zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung." 8. § 8c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Die Bundesanstalt kann" die Wörter ,,nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010" eingefügt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäische Bankenaufsichtsbehörde" ersetzt. 9. § 8e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" ein Komma und die Wörter ,,zu denen auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gehört," eingefügt. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden" durch die Wörter ,,die Europäische Bankenaufsichtsbehörde" und die Wörter ,,dem Ausschuss" durch das Wort ,,ihr" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Die Bediensteten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde können sich nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien beteiligen, einschließlich der Teilnahme an Prüfungen gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der Bundesanstalt gemeinsam mit mindestens einer anderen zuständigen Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen werden." c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,oder E-Geld-Institute" gestrichen. 10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 Nummer 10 werden die Wörter ,,den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden" durch die Wörter ,,die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen 2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission" ersetzt. b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Für die bei den in Satz 4 Nummer 1 bis 9 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend." c) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Befindet sich eine in Satz 4 Nummer 1 bis 9 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen." 11. § 10 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Satz 4 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 5 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden." b) Im neuen Satz 11 wird die Angabe ,,Satz 8" durch die Angabe ,,Satz 10" ersetzt. 12. In § 10a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,mindestens ein Einlagenkreditinstitut" das Komma und das Wort ,,E-Geld-Institut" gestrichen. 13. In § 10b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 25a Abs. 1a" durch die Angabe ,,§ 25a Absatz 1b" ersetzt. 14. § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft,". 15. § 20 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) die Europäische Union oder die Europäische Atomgemeinschaft,". 16. In § 21 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter ,,die Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft" ersetzt. 17. § 24 Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Europäischen Bankenauf- sichtsbehörde und der Europäischen Kommission eine Aufstellung über die eingegangenen Sammelanzeigen nach Satz 1." 18. § 24a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort ,,Aufnahmemitgliedstaat" durch das Wort ,,Aufnahmestaat" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 19. § 24b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat." b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" ersetzt. 20. In § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 21. § 25a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des § 10a Absatz 14 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a Absatz 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Absatz 1 gilt für Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -plänen beizutragen und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. § 10b Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." 22. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,25a Absatz 1 Satz 3 und 6 Nummer 1, Abs. 1a und 2 und § 26a," durch die Wörter ,,25a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 1a bis 2 und § 26a" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2431 23. § 33a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. b) In Satz 1 werden die Wörter ,,außerhalb der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,außerhalb der Europäischen Union" und die Wörter ,,der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,des Rates oder der Europäischen Kommission" ersetzt. c) In Satz 4 werden die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaften" gestrichen. 24. § 46b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b Absatz 1 ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat die Bundesanstalt unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die Stellen zu informieren, die der Europäischen Kommission von den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums benannt worden sind." 25. In § 51c wird im einleitenden Satzteil die Angabe ,,25a Abs. 1a" durch die Angabe ,,25a Absatz 1b" ersetzt. 26. § 53b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,nach Maßgabe der Richtlinien der Europäischen Union" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen verlangen." c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie hat die Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates unverzüglich hiervon zu unterrichten." d) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden." e) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Wurde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde angehört, berücksichtigt die Bundesanstalt deren Stellungnahme und begründet jede erhebliche Abweichung davon." 27. In § 53c Nummer 1 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 28. § 53d wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung nach Satz 1 hört die Bundesanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde an." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist die Bundesanstalt nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Stelle im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, kann sie nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) In den Fällen des Absatzes 3 unterrichtet die Bundesanstalt die betroffenen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum über die gewählte Vorgehensweise. Die Pflichten aus § 7a Absatz 2 Nummer 3 und § 7b Absatz 3 Nummer 2 bleiben unberührt." 29. § 53e wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,zuständigen Stellen" die Wörter ,,der Europäischen Union," eingefügt. b) Dem Absatz 2b wird folgender Satz angefügt: ,,Bedienstete der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde können an Untersuchungen nach Satz 1 teilnehmen." c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,ersuchenden Stelle" die Wörter ,,und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 9 werden die Wörter ,,den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen" durch die Wörter ,,die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) um Hilfe ersuchen" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach entsprechenden ausländischen Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, teilt sie diese Anhaltspunkte der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stellen des Staates mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder stattgefunden hat oder auf dessen Gebiet die betroffenen Finanzinstrumente an einem organisierten Markt gehandelt werden oder der nach dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zuständig ist. Sind die daraufhin getroffenen Maßnahmen der zuständigen ausländischen Stellen unzureichend oder wird weiterhin gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die entsprechenden ausländischen Vorschriften verstoßen, ergreift die Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Stellen alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet davon die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen ausländischen Stellen, unterrichtet sie diese sowie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über Ergebnisse daraufhin ein- geleiteter Untersuchungen. Die Bundesanstalt unterrichtet ferner 1. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über Anordnungen zur Aussetzung, Untersagung oder Einstellung des Handels nach § 4 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 und § 25 Absatz 1 des Börsengesetzes sowie 2. die zuständigen Stellen nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Mitteilung nach § 19 Absatz 10 des Börsengesetzes von der Absicht der Geschäftsführung einer Börse, Handelsteilnehmern aus den betreffenden Staaten einen unmittelbaren Zugang zu ihrem Handelssystem zu gewähren." f) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über den Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1." 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. (2) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen im Zusammenhang mit der Überwachung nach den Abschnitten 3, 4 und 6 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen. (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 des Börsengesetzes und die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 des Börsengesetzes oder nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder." 4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,, , das Europäische System der Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank" gestrichen. bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: ,,5. die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehör- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2433 den, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,". b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend." c) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen." 5. Dem § 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung." 6. Dem § 30f Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung." 7. In § 32b Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,ihrer Internetseite" die Wörter ,,und übermittelt sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" eingefügt. 8. § 36a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,und 5" durch die Angabe ,,bis 6" ersetzt. c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen." 9. In § 37z Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung." 10. § 40b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in dessen Satz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 4 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Zeitgleich mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 hat die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die Veröffentlichung zu unterrichten." Artikel 3 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 23a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde". 2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Entscheidung mit" die Wörter ,, , unterrichtet im Fall der Billigung gleichzeitig die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und übermittelt dieser gleichzeitig eine Kopie des Prospekts" eingefügt. 3. In § 16 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,§ 13 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend." 4. In § 17 Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,gültig, sofern" die Wörter ,,die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und" eingefügt und das Wort ,,wird" durch das Wort ,,werden" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,der Aufnahmestaaten" die Wörter ,,und gleichzeitig der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" eingefügt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Erhält die Bundesanstalt als zuständige Behörde des Aufnahmestaates Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und Prospektnachträgen nach den Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Vorschriften eines Herkunftsstaates, veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite eine Liste der übermittelten Bescheinigungen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung zu den Prospekten und Prospektnachträgen auf der Internetseite der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, des Emittenten oder des organisierten Marktes. Die Bundesanstalt hält die Liste nach Satz 1 stets auf dem aktuellen Stand und sorgt dafür, dass jeder Eintrag für mindestens zwölf Monate zugänglich ist." 6. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,". b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt 2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend." c) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 oder 2 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen." 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,zuständigen Stellen" die Wörter ,,der Europäischen Union und" eingefügt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bundesanstalt kann die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) um Hilfe ersuchen, wenn ein Ersuchen nach Satz 1 zurückgewiesen worden ist oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat." 8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: ,,§ 23a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung." 9. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,kann" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt, werden nach den Wörtern ,,des Herkunftsstaates" die Wörter ,,und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" eingefügt und wird das Wort ,,übermitteln" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates" die Wörter ,,und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft ist" durch die Wörter ,,Die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Investmentgesetzes Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde". b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde". 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die Bundesanstalt 1. nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen und erforderlichenfalls die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen sowie 2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichten, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsstaates nach Ansicht der Bundesanstalt nicht in angemessener Weise tätig geworden ist." b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" ersetzt. 3. In § 14 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde". b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Bundesanstalt" die Wörter ,,der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und" eingefügt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Bundesanstalt hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich zu melden. Ferner hat die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über jede erteilte Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 zu unterrichten." 5. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2435 ,,§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde". b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,mit" die Wörter ,,der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und" sowie nach den Wörtern ,,zuständigen Stellen" die Wörter ,,der Europäischen Union," eingefügt. c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichenden Grund abgelehnt, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen." 6. In § 24 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,des Gemeinschaftsrechts" durch die Wörter ,,des Rechts der Europäischen Union" ersetzt. 7. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,den Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,der Europäischen Union" ersetzt. bb) In Nummer 5 werden die Wörter ,,im Europäischen Gemeinschaftsrecht" durch die Wörter ,,im Recht der Europäischen Union" und die Wörter ,,des Europäischen Gemeinschaftsrechts" durch die Wörter ,,des Rechts der Europäischen Union" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,des Europäischen Gemeinschaftsrechts" durch die Wörter ,,des Rechts der Europäischen Union" ersetzt. 8. In § 52 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter ,,den Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,der Europäischen Union" ersetzt. 9. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,den Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,der Europäischen Union" ersetzt. b) In Satz 4 werden nach den Wörtern ,,übermittelt der" die Wörter ,,Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der" eingefügt. 10. § 133 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe zu ersuchen." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind unverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten." Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes In § 8 Absatz 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1" die Wörter ,, , vom Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 und von der Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 oder den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 117 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 117a Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung". 2. In § 1b Absatz 2 wird die Angabe ,,die §§ 83," durch die Wörter ,,§ 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3, 5 bis 6 und die §§" ersetzt. 3. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden." b) In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe ,,4" die Wörter ,,und Satz 2" eingefügt. 2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 4. § 84 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,sowie der Kommission" gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,beaufsichtigen," das Wort ,,oder" gestrichen. bbb) In Nummer 5 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,". bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die bei den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend." cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Befindet sich eine in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen." 5. § 104l wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort ,,Vertragsstaaten" die Wörter ,,und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. unterrichtet die zuständigen Behörden, die Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Staates, in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden über die Mitteilung der Feststellung nach § 104o Absatz 1 sowie die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 104v;". c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: ,,(5) Ist die Aufsichtsbehörde nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einver- standen, so ist Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 anzuwenden. (6) Die Aufsichtsbehörde stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2002/87/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung." 6. § 110a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Niederlassung zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden." b) In Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter ,,83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2" durch die Wörter ,,83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3" ersetzt. 7. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 4b wird die Angabe ,,§ 11b Satz 3" durch die Angabe ,,§ 11b Satz 2" ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die Aufsichtsbehörde hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über jede Untersagung der Geschäftstätigkeit eines Pensionsfonds zu unterrichten." 8. Dem § 117 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit, in welchen Mitglied- oder Vertragsstaaten der Pensionsfonds tätig ist. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet diese Behörde unverzüglich über die dem betreffenden Pensionsfonds erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, wenn dieser erstmals berechtigt ist, grenzüberschreitend tätig zu werden." 9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt: ,,§ 117a Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2003/41/EG mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2437 (2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über nationale Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, soweit es sich nicht um nationale sozialoder arbeitsrechtliche Vorschriften handelt. Änderungen des Inhalts von Angaben, die gemäß Satz 1 übermittelt werden, teilt die Aufsichtsbehörde regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre der Behörde mit. (3) Die Aufsichtsbehörde stellt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2003/41/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung." 10. In § 118b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 113 Abs. 4 und" durch die Wörter ,,Absatz 4 und 5 sowie" ersetzt. 11. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,die §§ 83," durch die Wörter ,,§ 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§" ersetzt. 12. § 121h wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Niederlassung zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden." b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2" durch die Wörter ,,83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Gewerbeordnung 15.12.2010, S. 48) auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung von deren Aufgaben auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlich sind." Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums § 9a Beamte". 2. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Bestimmungen" die Wörter ,,sowie nach Maßgabe 1. der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1), 2. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), 3. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und 4. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)" eingefügt. 3. Dem bisherigen § 9 wird folgender neuer § 9 vorangestellt: ,,§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums (1) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung besitzen und werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Die Mitglieder des Direktoriums werden für acht Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, min- Dem § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Die in Satz 1 genannten Stellen stellen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 destens jedoch für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. (2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Direktoriums beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entlassung. Der Bundespräsident entlässt ein Mitglied des Direktoriums auf dessen Verlangen oder auf Beschluss der Bundesregierung aus wichtigem Grund. Vor der Beschlussfassung der Bundesregierung ist dem Mitglied des Direktoriums Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Mitglied des Direktoriums eine von dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich für einen späteren Tag beschließt. (3) Die Mitglieder des Direktoriums leisten vor dem Bundesminister der Finanzen folgenden Eid: ,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (4) Die Mitglieder des Direktoriums dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens, noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten erstellen. Die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ist unter den in § 99 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen zu versagen. (5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt das Bundesministerium der Finanzen. (6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Direktoriums durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern des Direktoriums schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. (7) Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des Direktoriums ernannt, scheidet er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. (8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 Satz 1 und wird die oder der Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes zum einstweiligen Ruhestand. Sie erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten. Die Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 ist auch ruhegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem Beamtenverhältnis zum Bund übertragen wird. Für die beamteten Mitglieder des Direktoriums gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 6 bleibt unberührt. Die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. (9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter oder Richterinnen und für Berufssoldaten oder Berufssoldatinnen entsprechend." 4. Der bisherige § 9 wird § 9a und wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident oder die Präsidentin. Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen." 5. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die am 9. Dezember 2011 im Amt befindlichen Mitglieder des Direktoriums verbleiben im Amt. Auf diese sind bis zu einer Berufung in ein öffentlichrechtliches Amtsverhältnis die Vorschriften des § 9 in der vor dem 9. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Weiterhin sind auf diese die Vorschriften der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der vor dem 9. Dezember 2011 geltenden Fassung bis zur Übertragung eines anderen Amtes anzuwenden." 6. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche der Mitglieder des Direktoriums." Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2439 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde". 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (1) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 und 6 ausüben, arbeiten für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG nach Maßgabe 1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), 2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und 3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen. (2) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 und 6 ausüben, stellen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Artikel 35 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung von deren Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 erforderlich sind." Artikel 9a Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederungseinheit B 8 wird die Angabe ,,Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ­ als Mitglied des Direktoriums ­" gestrichen. 2. In der Gliederungseinheit B 10 wird die Angabe ,,Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" gestrichen. Artikel 10 Inkrafttreten (1) Artikel 8 Nummer 1 und 3 bis 6 sowie Artikel 9a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft. 2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 4. Dezember 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble