Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 67 vom 21.12.2011  - Seite 2727 bis 2731 - Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2727 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Vom 13. Dezember 2011 Auf Grund des § 28 sowie des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), von denen § 28 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, im Falle des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses und im Falle des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern: Artikel 1 Änderung der UAG-Beleihungsverordnung In § 1 Absatz 1 Satz 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)" durch die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)" ersetzt. Artikel 2 Änderung der UAG-Gebührenverordnung Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,(Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses)" durch die Wörter ,,(Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses)" ersetzt. 2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro Amtshandlungen der Zulassungsstelle 1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung aa)bei drei Prüfern bb) bei vier Prüfern cc) bei fünf Prüfern 95 126 158 625 2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes a) Zulassung als Umweltgutachter b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung aa)bei drei Prüfern bb) bei vier Prüfern cc) bei fünf Prüfern 95 126 158 2 500 3. 4. § 10 des Umweltauditgesetzes Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 200 3 000 5. 6. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 800 350 800 2 000 7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltaudit-Gesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 800 8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes 1 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2729 Amtshandlungen der Zulassungsstelle Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro 9. Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung zeichnungsberechtigter Personen Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung 1 000 10. 800 11. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung) a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a 800 300 12. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a 1 000 13. 1 000 500 14. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 200 15. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat aa)für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes aa)mit bis zu 50 Beschäftigten bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten cc) mit mehr als 250 Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes aa)mit bis zu 10 Beschäftigten bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 50 100 150 300 150 300 700 20 45 2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro Amtshandlungen der Zulassungsstelle ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten ff)mit mehr als 500 Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes aa)mit bis zu 10 Beschäftigten bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten cc)mit 26 bis zu 50 Beschäftigten dd)mit 51 bis zu 250 Beschäftigten ee)mit 251 bis zu 500 Beschäftigten ff)mit mehr als 500 Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigungen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigungen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes aa)mit bis zu 10 Beschäftigten bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten cc)mit 26 bis zu 50 Beschäftigten dd)mit 51 bis zu 250 Beschäftigten ee)mit 251 bis zu 500 Beschäftigten ff)mit mehr als 500 Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Bescheinigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungsgegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt. f) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten 720 920 45 95 145 285 690 880 45 95 145 285 690 880 95 g) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutachtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach § 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten 16. Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde a) bei einfachem Prüfungsaufwand b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) 750 100 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2731 Amtshandlungen der Zulassungsstelle Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand aa)bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g d) bei hohem Prüfungsaufwand aa)bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g 17. Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt 1 800 700 750 1 200 700 750 1 000". (BGBl. I S. 2427)" durch die Wörter ,,die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der UAG-Gebührenverordnung in der vom 22. Dezember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 557) werden nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 3490)" ein Komma und die Wörter ,,das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und die Wörter ,,geändert durch die Verordnung vom 13. September 2001 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 2011 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Norbert Röttgen