Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 68 vom 22.12.2011  - Seite 2835 bis 2837 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2835 Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung Vom 19. Dezember 2011 Es verordnen auf Grund ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrsgesetzes und des § 17a des Güterkraftverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 17a des Güterkraftverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ­ des § 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, und e und Nummer 3 Buchstabe c des Fahrpersonalgesetzes, von denen § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) neu gefasst sowie § 2 Nummer 2 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1)" durch die Wörter ,,Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG Nr. L 390 S. 18)" durch die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 63)" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,Richtlinie 96/96/EG" durch die Angabe ,,Richtlinie 2009/40 EG" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 10" durch die Wörter ,,Anhang I Nummer 10 der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,, , der Auspuffemissionen und der Geschwindigkeitsbegrenzer nach den Bestimmungen der Anlage 2" durch die Wörter ,,und der Abgasemissionen nach den Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt. 4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe ,,Anlage 1" durch die Wörter ,,dem Muster des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt. 5. In § 7 Nummer 2 wird das Wort ,,schwerwiegenden" durch das Wort ,,gefährlichen" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,schwerwiegende" durch das Wort ,,gefährliche" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,schwerwiegender" durch das Wort ,,gefährlicher" ersetzt. 7. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,der Anlage 1" durch die Wörter ,,des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt. 8. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Fahrpersonalverordnung Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 469 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,diese Nutzfahrzeuge sind in Anlage 1 Nr. 6 näher bezeichnet" durch die Wörter ,,diese Nutzfahrzeuge sind in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) näher bezeichnet" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Anlagen 1 und 2" durch die Wörter ,,Anhängen I und II der Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33)" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter ,,Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord- 2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 nung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe ,,Artikel 11" durch die Angabe ,,Artikel 12" ersetzt. a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,drei Monate nach Beginn der Aufzeichnung oder dem letzten Kopieren" durch die Wörter ,,90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses" ersetzt. bb) In Satz 2 werden das Wort ,,alle" gestrichen und die Wörter ,, , beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung," durch die Wörter ,,nach Aufzeichnung eines Ereignisses" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,drei Monate" durch die Wörter ,,90 Tage" ersetzt. 1b. § 18 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden,". 1c. § 18 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,14. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,". 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 10 Abs. 1" durch die Wörter ,,des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,nach den Artikeln 10 und 11 des Anhangs zum AETR" durch die Angabe ,,nach den Artikeln 10 bis 14 des Anhangs zum AETR" ersetzt. 3. 4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 11" durch die Angabe ,,Artikel 12" ersetzt. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Zuwiderhandlungen gegen das AETR (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im 1a. § 2 wird wie folgt geändert: internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1985 (BGBl. 1985 II S. 889), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. 2011 II S. 1095) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, 2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 5, 6 Buchstabe a oder Buchstabe c Satz 1, 3 oder Satz 4 oder Absatz 7 den Fahrbetrieb nicht oder nicht richtig organisiert, 3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft, 4. entgegen Artikel 10 des Anhangs für das einwandfreie Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte nicht sorgt, 5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs ein dort genanntes Schaublatt nicht oder nicht richtig aushändigt oder nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Ausdruck erfolgen kann, 6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 des Anhangs ein Schaublatt oder eine Kopie nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, 7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a Satz 3 des Anhangs ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 8. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs nicht sicherstellt, dass alle Daten aus der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte heruntergeladen werden oder mindestens zwölf Monate aufbewahrt werden und die Daten auf Verlangen zur Verfügung stehen, oder 9. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs eine Reparatur nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgelegte Mindestalter erreicht zu haben oder ohne einer dort festgesetzten Anforderung zu entsprechen, 2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1, 2, 5, 6 oder 7 oder Artikel 8bis eine Lenkzeit, eine Unterbrechung oder eine Ruhezeit nicht einhält, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2837 3. entgegen Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Zeit nicht oder nicht richtig festhält, 4. entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt, 5. entgegen Artikel 10 des Anhangs für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte nicht sorgt, 6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Ausdruck erfolgen kann, 7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 des Anhangs ein angeschmutztes oder beschädigtes Schaublatt verwendet oder dem Reserveblatt das beschädigte Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt, 8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 des Anhangs ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig benutzt, 9. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte entnimmt oder über den dort genannten Zeitraum hinaus verwendet, 10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt, 11. entgegen Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe b des Anhangs ein dort genanntes Schaublatt, eine Fahrerkarte oder einen dort genannten Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder 13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Anhangs eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausdruckt, den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig mit der Unterschrift versieht oder eine Zeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als Installateur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ein Kontrollgerät einbaut oder repariert." Artikel 3 Artikel 1 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 19. Dezember 2011 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer