Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 72 vom 30.12.2011  - Seite 3110 bis 3112 - Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

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3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung Vom 14. Dezember 2011 Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Übergangsvorschriften Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt." 2. Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1 1.01 Registrierung Registrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart, soweit der Hersteller nicht bereits mit einer anderen Marke und Geräteart registriert ist Weitere Registrierung je Hersteller, Marke sowie Geräteart, soweit der Hersteller bereits mit mindestens einer Marke und Geräteart registriert ist Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Prüfung der Garantie je Geräteart Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektround Elektronikgerätegesetzes je Registrierung 64,­ 1.02 35,­ 1.03 43,­ 1.04.a 129,­ 1.04.b 118,­ 1.04.c 37,­ 1.04.d 83,­ 1.04.e 35,­ 1.04.f 107,­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 3111 1.05 1.06 1.07 2 3 4 4.01 4.02 Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht Bereitstellungsanordnung Abholanordnung Sanktionen Garantieaufstockungsanordnung Widerruf der Registrierung 21,­ 28,­ bis 400,­ 28,­ bis 7 500,­ 20,­ 25,­ 28,­ bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1 Anhang 2 (zu § 2 Absatz 2) Schwellenwert in kg/Jahr (=12 Monate) Gewichtsklasse Geräteklasse Gewichtsklasse I z. B.: ­ Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Geräte für die Informations- und/oder Datenverarbeitung, das Drucken von Informationen und die Übermittlung gedruckter Informationen in privaten Haushalten ­ In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte ­ Mobil-Telefone ­ Kameras (Foto) ­ Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik ­ Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III ­ Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten Gewichtsklasse II z. B.: 30 ­ Datensichtgeräte ­ Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender ­ Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerbliche Nutzung 70 3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 Schwellenwert in kg/Jahr (=12 Monate) Gewichtsklasse Geräteklasse Gewichtsklasse III z. B.: ­ TV-Geräte ­ Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment ­ Großdisplays ­ Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten Gewichtsklasse IV z. B.: 120 ­ Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung Artikel 2 300". Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 14. Dezember 2011 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Norbert Röttgen