Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 10 vom 29.02.2012  - Seite 267 bis 267 - Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem De-Mail-Gesetz (De-Mail-Kostenverordnung – De-Mail-KostV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 267 Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem De-Mail-Gesetz (De-Mail-Kostenverordnung ­ De-Mail-KostV) Vom 9. Februar 2012 Auf Grund des § 24 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern: §1 Gebühren und Auslagen (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhebt Gebühren für die Erteilung des Zertifikats gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes. (2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebt für folgende Amtshandlungen Gebühren: 1. Erteilung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes, 2. Erneuerung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes, 3. Bestätigung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes und 4. (Teil-)Untersagung des Betriebs nach § 20 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes. (3) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Folgende Stundensätze sind zugrunde zu legen: 1. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des höheren Dienstes 2. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des gehobenen Dienstes 3. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren Dienstes 84 Euro pro Stunde, 68 Euro pro Stunde, 54 Euro pro Stunde. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze zu berechnen. (4) Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststellen erbracht, sind dem Zeitaufwand nach Absatz 3 hinzuzurechnen: 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik besonders abgegolten werden, 2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat. (5) Auslagen werden, soweit sie nicht in die Gebühr einbezogen sind, nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. November 2011 in Kraft. Berlin, den 9. Februar 2012 Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich