Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 11 vom 01.03.2012  - Seite 309 bis 310 - Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 1. März 2012 309 Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung Vom 21. Februar 2012 Auf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Absätze 2 bis 7. c) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter ,,im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter ,,und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Abgleichszeitraum" ersetzt. d) Im neuen Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,von laufenden Leistungen" die Wörter ,,im Abgleichszeitraum" gestrichen und das Wort ,,allgemeinen" durch das Wort ,,gesetzlichen" ersetzt. e) Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort ,,Sozialhilfe" die Wörter ,,nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Auskunftsstellen" die Wörter ,,und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" eingefügt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Auskunftsstellen" die Wörter ,,und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" eingefügt. bbb) In Nummer 2 wird das Wort ,,ihr" durch das Wort ,,ihnen" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Auskunftsstellen" die Wörter ,, , die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" eingefügt. 5. In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Arbeit" die Wörter ,, , die zugelassenen kommunalen Träger" eingefügt. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Kosten der Kopfstelle (1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Bedarfsgemeinschaftsnummer" die Wörter ,, , dem Leistungszeitraum" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs nach § 2. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen." 2. § 1b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 6" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: ,,(1) Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach den Absätzen 2 bis 7 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle." 310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 1. März 2012 (2) Für das Jahr 2012 wird für die Erstattung nach Absatz 1 ein Pauschalbetrag in Höhe von 104 000 Euro festgesetzt. Der jährliche Pauschalbetrag für die Folgejahre errechnet sich jeweils aus dem Pauschalbetrag des laufenden Jahres, der um einen Betrag angepasst wird, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst des Bundes des Vorjahres entspricht. (3) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September des laufenden Jahres den Pauschalbetrag für das Folgejahr mit. Der Pauschalbetrag wird zum 1. April des jeweiligen Jahres fällig." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Februar 2012 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen