Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 14 vom 21.03.2012  - Seite 481 bis 482 - Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 481 Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches*) Vom 15. März 2012 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Düngegesetzes 2. den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe, die zur Lieferung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind." 3. In § 7 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: ,,12. die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist." Artikel 2 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 angewendet werden, wenn diese 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und 2. den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügen." 2. In § 5 Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Abweichend von Satz 1 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 in den Verkehr gebracht werden, wenn diese 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Dem § 3 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann insbesondere geregelt werden, 1. dass Saatgut a) nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in den Verkehr gebracht werden darf, b) nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen, insbesondere an die Menge, in den Verkehr gebracht werden darf, 2. dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf, 3. dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zusammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen, den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu machen und aufzubewahren sind, sowie 4. das jeweilige Verfahren." Artikel 3 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches § 58 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b werden die Wörter ,,eine Zubereitung" durch die Wörter ,,ein Gemisch" ersetzt. 2. In Absatz 6 werden die Wörter ,,Absatz 1, 2 oder 3" durch die Wörter ,,Absatz 1, 2, 2a oder 3" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. März 2012 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Horst Seehofer Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner