Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 19 vom 09.05.2012  - Seite 998 bis 999 - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Kostenverordnung – BDBOS-KostV)

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998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Kostenverordnung ­ BDBOS-KostV) Vom 27. April 2012 Auf Grund des § 15b Absatz 2 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Gebühren Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. §2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Für Amtshandlungen nach § 15a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, können Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist. Berlin, den 27. April 2012 Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 999 Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro 1 Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS 234 zuzüglich 2,37 pro Leistungsmerkmal 263 zuzüglich 11,82 pro Leistungsmerkmal und zuzüglich 42,54 pro Testfall 170 zuzüglich 2,37 pro Leistungsmerkmal 2 3 4 198 zuzüglich 11,82 pro Leistungsmerkmal und zuzüglich 42,54 pro Testfall 5 328 Erteilung eines Änderungszertifikats nach zuzüglich 76 § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Über- pro Änderungsfallgruppe zuzüglich 4,73 prüfung durch die BDBOS pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal 384 Erteilung eines Änderungszertifikats nach zuzüglich 113 § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung pro Änderungsfallgruppe und zuzüglich durch die BDBOS 42,54 pro Testfall 263 Erteilung eines Änderungszertifikats nach zuzüglich 76 § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer pro Änderungsfallgruppe zuzüglich 4,73 Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch pro nachzuweisendem die BDBOS Leistungsmerkmal 320 Erteilung eines Änderungszertifikats nach zuzüglich 113 § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer pro Änderungsfallgruppe und zuzüglich Funkleitstellen) mit Überprüfung durch 42,54 pro Testfall die BDBOS Entscheidung über die angezeigte Änderung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des BDBOS-Gesetzes Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte im Digitalfunk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes 70 6 7 8 9 10 121