Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 21 vom 16.05.2012  - Seite 1070 bis 1080 - Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts

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1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts*) Vom 10. Mai 2012 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. gebrauchte Produkte, 2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden und 3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Produkt der Oberbegriff für a) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die aa) zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, bb) als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und cc) getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können; b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist; c) Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist; 2. ist Verordnung der Europäischen Union a) ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) oder Artikel 1 Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz ­ EnVKG) Inhaltsübersicht § 1 § 2 § 3 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung Marktüberwachungskonzept Vermutungswirkung Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten Meldeverfahren Berichtspflichten Beauftragte Stelle Aufgaben der beauftragten Stelle Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § § § § § § 10 11 12 13 14 15 §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1). Die Richtlinie 2010/30/EU ersetzt die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1071 b) die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009; 3. ist Verbrauchskennzeichnung die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise; 4. sind sonstige Produktinformationen Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten; 5. sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen; 6. sind sonstige Werbeinformationen a) technische Werbematerialien im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009; b) die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregelten technischen Werbeschriften, Werbematerialien und Werbeschriften; 7. gilt als Wirtschaftsakteur der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten; 8. gilt als Lieferant der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; 9. ist Hersteller des Kraftfahrzeugs der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter; 10. ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen; 11. ist Importeur jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums an- sässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt; 12. ist Händler a) jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt; b) jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs; c) jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet; 13. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 14. ist Inverkehrbringen die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, unabhängig von der Art des Vertriebs; 15. ist Anbieten das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher; 16. ist Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken; 17. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken; 18. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird; 19. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt; 20. ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist; 1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 21. ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verfügt; 22. ist notifizierte Stelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist; 23. sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung; 24. sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes. §3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen (1) Ein Produkt darf nur dann angeboten oder ausgestellt werden, wenn 1. die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben dem Endverbraucher mittels Verbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstellen des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, indem a) der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union vorgeschriebenen Stelle deutlich sichtbar anbringt, b) der Hersteller des Kraftfahrzeugs oder der Lieferant die Verbrauchskennzeichnung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mitliefert, anbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder dem Händler die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt; 2. Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben vom Hersteller des Kraftfahrzeugs, vom Lieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mittels Verbrauchskennzeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereitgestellt werden, in denen der Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbesondere das Anbieten von Produkten über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet oder Telefonmarketing. (2) Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an sonstige Produktinformationen festgelegt, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustellen, indem a) der Lieferant produktbezogene Datenblätter bereitstellt oder diese in Produktbroschüren aufnimmt, b) der Lieferant und der Händler Informationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung stellen, c) der Händler einen Aushang am Verkaufsort anbringt und der Hersteller des Kraftfahrzeugs und der Händler einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich aushändigen. (3) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an die Werbung festgelegt sind, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant und der Händler die hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt entsprechend für sonstige Werbeinformationen. §4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, in Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen: 1. produktspezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und zusätzliche Angaben, 2. Anforderungen zur Umsetzung, Konkretisierung und Durchführung der von der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung erlassenen Rechtsvorschriften, um Verbraucher besser zu informieren und sie dadurch zu sparsamerem Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie zur Reduktion der CO2-Emissionen anzuhalten. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass 1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten und Bestandteilen von energieverbrauchsrelevanten Produkten Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen oder Angaben über die Auswirkungen dieser Produkte auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen sowie zusätzliche Angaben über die energieverbrauchsrelevanten Produkte zu machen sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1073 2. bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen und zusätzliche Angaben über die Kraftfahrzeuge zu machen sind, 3. bei Reifen Angaben in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und zusätzliche Angaben zu machen sind. (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können insbesondere Folgendes regeln: 1. die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen, 2. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise, b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Dokumentationen, c) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in technischen Werbeschriften zu machen sind, 3. bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen und der zusätzlichen Angaben wie a) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am Kraftfahrzeug oder in dessen Nähe am Angebotsoder Verkaufsort, b) Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuggruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort, c) Zusammenstellung von Angaben über am Markt angebotene Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Abständen sowie deren Veröffentlichung und Verteilung, d) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen zu machen sind, 4. bei Reifen a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise, b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Unterlagen, c) die Angaben, die nach Absatz 2 in technischem Werbematerial zu machen sind, 5. die Messnormen und -verfahren, die zur Feststellung und Überprüfung der Konformität der nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 gemachten Angaben anzuwenden sind, sowie die vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur bereitzuhaltenden Unterlagen, 6. die Bestimmung von zuständigen Stellen und Behörden sowie deren Befugnisse, insbesondere Befugnisse zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Bezeichnungen, 7. die Festlegung der Pflichten der Wirtschaftsakteure, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten, der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Produkten sowie beim Anbieten oder Ausstellen von Produkten einzuhalten sind. (4) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung ergehen 1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. §5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung (1) Die Marktüberwachung obliegt vorbehaltlich des Satzes 3 den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Anwendungsbereich der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert worden ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt den zuständigen Marktüberwachungsbehörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln. Zuständigkeiten des Kraftfahrt-Bundesamtes nach dem Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, bleiben unberührt. (2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind, übermitteln. (3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden wahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und unterliegen den für sie geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten. (4) Die Marktüberwachungsbehörden können, soweit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt, für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union folgende Stellen und Personen heranziehen oder beauftragen: 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, 2. nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen, 3. sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen, 4. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder 1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 5. sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverständige. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten für die in Absatz 4 genannten Stellen entsprechend. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen mit der teilweisen oder vollständigen Überwachung der Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu beleihen. §6 Marktüberwachungskonzept (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union genannten Produkte in Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten Anforderungen und den Anforderungen dieses Gesetzes eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere Folgendes umfassen: 1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen, 2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können, und 3. die regelmäßige, mindestens alle vier Jahre erfolgende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher. (3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. §7 Vermutungswirkung Werden die in diesem Gesetz, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Verbrauchskennzeichnungen für Produkte und sonstige Produktinformationen verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass diese den dort genannten Anforderungen entsprechen. §8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union an die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinformationen sowie an die Werbung und sonstige Werbe- informationen erfüllt sind. Sofern es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, überprüfen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Unterlagen oder führen physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Weitergehende Marktüberwachungsmaßnahmen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erfüllen. Sie sind insbesondere befugt, 1. anzuordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder Personen überprüft wird, 2. für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, dass ein Produkt angeboten oder ausgestellt wird, sofern dies nach der Art des Produkts und dem Ausmaß der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen zumutbar ist. Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. (3) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand der nach Absatz 1 oder 2 oder § 10 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union entsprechen, so treffen sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt, 1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen korrigiert werden, 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder in einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. (4) Bei Fortdauern des nach Absatz 3 festgestellten Verstoßes treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt 1. das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts zu untersagen, 2. das Inverkehrbringen eines Produkts zu untersagen, 3. die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts anzuordnen oder diese sicherzustellen, 4. zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, in Betrieb genommen wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1075 Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. (5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder dessen Anbieten oder Ausstellen zu untersagen, so hat sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis zu setzen. (6) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4. §9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen (1) Die Stichprobenkontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 8 Absatz 1 bis 4 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet. (2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft. (3) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 2 bis 4 gilt § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. § 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten (1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebsund Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes 1. hergestellt werden, 2. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern, 3. angeboten werden oder 4. ausgestellt sind. (2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Hat die Prüfung ergeben, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind, so können die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfun- gen vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur verlangen, der das Produkt herstellt, zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagert, anbietet oder ausstellt. (3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu leisten. (4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in Betrieb genommen werden. § 11 Meldeverfahren (1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen nach § 8 Absatz 4, durch die das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts untersagt wird, informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe und soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten 1. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 und 2. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. (2) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten überprüft die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 die eingegangene Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über die Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 und leitet diese soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten unverzüglich der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu. Die beauftragte Stelle informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver- 1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (3) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die nach Absatz 1 Nummer 2 eingegangene Meldung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet diese soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten unverzüglich der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen. § 12 Berichtspflichten (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden berichten jährlich in nicht personenbezogener Form über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen. Sie übermitteln diese Berichte 1. der beauftragten Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, 2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden überprüfen regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten und informieren hierüber in nicht personenbezogener Form 1. die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen. (3) Die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 erstellt alle vier Jahre einen Bericht, in dem sie in nicht personenbezogener Form Folgendes zusammenfasst: 1. die ihr übermittelten Informationen über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen sowie 2. die Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise der Überwachungstätigkeiten für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten. (4) Die beauftragte Stelle übermittelt den Bericht an die Europäische Kommission und stellt ihn der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. Der erste Bericht muss spätestens bis zum 19. Juni 2014 der Europäischen Kommission übermittelt werden. § 13 Beauftragte Stelle Beauftragte Stelle für die Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwendungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. § 14 Aufgaben der beauftragten Stelle (1) Die Aufgaben der beauftragten Stelle umfassen 1. das Meldeverfahren im Sinne des § 11 Absatz 2, 2. die Berichtspflichten im Sinne des § 12 Absatz 3 und 4. (2) Die beauftragte Stelle unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1 sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Fragestellungen für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten. (3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zusammen mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstützen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu erfüllen. (4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Prozess der Verabschiedung von Verordnungen der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU. § 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, oder 5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1077 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 geahndet werden können. 2. gilt als Lieferant jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen; 3. ist Händler jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen; 4. ist Inbetriebnahme die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck; 5. ist Datenblatt eine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt; 6. sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht; 7. sind technische Werbeschriften Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind; 8. sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen; 9. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Haushaltsgeräte" durch die Wörter ,,Energieverbrauchsrelevante Produkte" ersetzt, werden nach dem Wort ,,Endverbraucher" die Wörter ,,am Verkaufsort" eingefügt, wird nach den Wörtern ,,Abschluss eines Mietvertrages oder" das Wort ,,zu" eingefügt und werden nach den Wörtern ,,der Anlage 1" die Wörter ,,und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2" eingefügt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Gerätemodellen" durch die Wörter ,,energieverbrauchsrelevanten Produkten" ersetzt, werden nach den Wörtern ,,der Anlage 1" die Wörter ,,oder der Anlage 2" eingefügt, wird das Wort ,,Haushaltsgeräten" durch die Wörter ,,energieverbrauchsrelevanten Produkten" ersetzt und werden nach dem Wort ,,muss" das Komma und die Wörter ,,sowie bei Gebrauchtgeräten" gestrichen. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 Artikel 2 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2004 (BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ­ EnVKV)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. gebrauchte Produkte, 2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, 3. Reifen, 4. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und 5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind." 3. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung 1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist; 1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Anlage 1" die Wörter ,,oder nach Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2" eingefügt und wird das Wort ,,Haushaltsgeräte" durch die Wörter ,,energieverbrauchsrelevante Produkte" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Anforderungen" die Wörter ,,oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Haushaltsgeräte" durch die Wörter ,,energieverbrauchsrelevante Produkte" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,Geräte" durch die Wörter ,,energieverbrauchsrelevanten Produkte" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 genannten Produkte können die Lieferanten ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Sie können insbesondere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2." d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Für die in Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten nach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen." e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Gerätemodell" durch das Wort ,,Produktmodell" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Geräten" durch die Wörter ,,energieverbrauchsrelevanten Produkten" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1." 6. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Nicht ausgestellte Geräte Werden energieverbrauchsrelevante Produkte über den Versandhandel, in Katalogen, über das In- ternet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1 oder den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 erlangen." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Gerätemodell" durch das Wort ,,Produktmodell" ersetzt und werden nach der Angabe ,,Anlage 1" die Wörter ,,oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Gerätemodells" durch das Wort ,,Produktmodells" ersetzt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Aufbewahrung der technischen Dokumentation nicht länger erforderlich." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Der Lieferant stellt die technische Dokumentation den zuständigen Marktüberwachungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission auf Verlangen nach Eingang eines Antrags innerhalb von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur Verfügung." 8. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: ,,§ 6a Anforderungen an die Werbung Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden. § 6b Anforderungen an technische Werbeschriften Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften für Produkte im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in diesen technischen Werbeschriften die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben werden und sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union nichts Abweichendes ergibt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1079 9. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen." 10. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden durch folgenden § 8 ersetzt: ,,§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine Lampe ausstellt, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, 6. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interessent Kenntnis von dort genannten Angaben erlangt, 7. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 8. entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis bei der Werbung gegeben wird, 9. entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer technischen Werbeschrift eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird oder 10. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet." 11. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Beginn der Kennzeichnungspflicht Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist." b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Nicht ausgestellte Geräte Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen angeboten, bei denen Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, so müssen die Angaben in den Angeboten in Versandhandelskatalogen, Katalogen, im Internet sowie im Telefonmarketing oder in Angeboten, die schriftlich oder mittels sonstiger elektronischer Medien verbreitetet werden, den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Diese Anforderungen gelten auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen." c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt: ,,9. Ersetzung der Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union Sofern die nachfolgenden Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 ersetzt wurden, bestimmen sich die Inhalte der Kennzeichnungspflicht nach Anlage 2." 12. Folgende Anlage 2 wird angefügt: ,,Anlage 2 1. Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte (1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Verordnungen der Europäischen Union: 1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom 24.3.2011, S. 70); 2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011, S. 70); 3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom 24.3.2011, S. 69); 1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69); 5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1). (2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union. 2. Beginn der Kennzeichnungspflicht Die Kennzeichnungspflicht nach Nummer 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist." zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ,,§ 2 Absatz 1" durch die Wörter ,,§ 15 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und 2. die Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517), die zuletzt durch Artikel 399 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist. Artikel 3 Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung In § 7 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. Mai 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r