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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 18. Juni 2012
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: ,,(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren." 2. In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Spalte ,,Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst: ,,von Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Hermsdorf-Ost". b) In Nummer 8 wird die Spalte ,,Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst: ,,von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall".
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der vom 23. Juni 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juni 2012 Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Peter Ramsauer