Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 27 vom 22.06.2012  - Seite 1307 bis 1317 - Fahrlehrer-Ausbildungsordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1307 Fahrlehrer-Ausbildungsordnung Vom 19. Juni 2012 Auf Grund ­ des § 9b Absatz 4 und des § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ­ des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht § § § § 1 2 3 4 Ort der Ausbildung Fahrlehrerausbildungsstätte Ausbildungsfahrschule Inkrafttreten, Außerkrafttreten die Namen der Teilnehmer sind der Erlaubnisbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen. (4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar 1. von einem Fahrlehrer (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz) Abschnitt 1.5, 1.6.2 bis 1.6.8, 2.3, 2.4.2 bis 2.4.5, 3.3.2, 3.3.3, 4.3.5 bis 4.3.7, 4.4, 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9, 5.4, 5.5.2; 2. von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz) Abschnitt 1.1.1.1 bis 1.1.2.1, 1.6.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.4.1, 3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1; 3. von einem Ingenieur (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz) Abschnitt 1.3, 2.2.1 bis 2.2.8, 3.2, 4.3.1 bis 4.3.4.2, 5.3.1 bis 5.3.6; 4. von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz) Abschnitt 1.2, 4.2, 5.2. Die übrigen Sachgebiete können von jeder Lehrkraft nach Satz 1 unterrichtet werden. §3 Ausbildungsfahrschule (1) Die Ausbildung des Fahrlehreranwärters ist nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen. Der Ausbildungsplan muss folgende Abschnitte enthalten: 1. Einführung, 2. Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung) des Unterrichts, 3. Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung) des Unterrichts, 4. Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers und 5. Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung. Anlage Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an (zu § 2 Absatz 1) Fahrlehrerausbildungsstätten §1 Ort der Ausbildung Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. Die Regelung des § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt. §2 Fahrlehrerausbildungsstätte (1) Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Sachgebiete und Stundenzahl des Rahmenplans (Anlage) enthalten muss. (2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nicht unterschreiten. Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. (3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehrgang. Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE und CE darf sechs nicht unterschreiten und soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und 1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 (2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 20 Unterrichtsstunden nicht unterschreiten und 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. (3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden. §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2321), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 19. Juni 2012 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1309 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten Übersicht Verkehrsverhalten Fahrlehreranwärter erwerben Wissen über das Verkehrsverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Gefahrenlehre; sie lernen, ihr eigenes Fahrverhalten und das Fahrverhalten der Fahrschüler zu beobachten; sie lernen, das richtige Fahrverhalten den Fahrschülern zu vermitteln. Sie lernen die psychologischen und sozialen Aspekte des Verkehrsverhaltens sowie die Grundzüge der Verkehrspsychologie kennen. Recht Fahrlehreranwärter erwerben Kenntnisse des Rechtssystems, seiner Gliederung, Struktur und Funktion. Sie lernen die Wechselbeziehungen zwischen Grundrechten und Ansprüchen des Einzelnen und den Gemeinschaftsinteressen kennen sowie den Zusammenhang zwischen persönlichen Interessen und Verantwortung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und der Umwelt. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Rechtsverständnis und orientieren sich über die Einstellungen der Fahrschüler der unterschiedlichen Altersklassen. Fallbeispiele, induktive und deduktive Methoden kommen dabei zur Anwendung. Technik Fahrlehreranwärter lernen Aufbau und Funktionsweise des Kraftfahrzeugs und seiner Teile kennen (Nutzung, Bedienung, Kontrolle, Pflege, Wartung). Bei der Auswahl und Gewichtung der Ausbildungsinhalte kommt der Sicherheit und dem Umweltschutz eine besondere Bedeutung zu; naturwissenschaftliche Erklärungen, z. B. zur Umwelttechnik und zur Fahrphysik sind notwendig. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Technikverständnis und lernen die Zusammenhänge zwischen Fahrzeugtechnik, Verkehrssicherheit und Umweltschutz zu vermitteln. Umweltschutz Fahrlehreranwärter lernen die Zusammenhänge zwischen Straßenverkehr und Umweltschutz kennen. Sie werden mit den Möglichkeiten des Energiesparens beim Führen von Kraftfahrzeugen vertraut gemacht. Fahren Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen; sie können ihr Fahrverhalten erklären. Verkehrspädagogik (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 des Fahrlehrergesetzes) Fahrlehreranwärter lernen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen zu planen, zu gestalten und zu analysieren. Sie lernen die Grundlagen der Erwachsenenpädagogik und der Lernpsychologie kennen und entwickeln durch ihre Ausbildung ein persönliches Verständnis ihres pädagogischen Auftrags. Abschnitt Zeit*) Sachgebiet 1 1.1 1.1.1 1.1.1.1 770 280 80 Fahrlehrerlaubnis Klasse BE Verkehrsverhalten Fahrer Fähigkeiten und Fahrfertigkeiten Wahrnehmungsfähigkeit, Sehvermögen, Blickverhalten; Blickverhalten bei Fahranfängern, psychomotorische Fertigkeiten; Reaktionsfähigkeit; Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit; Denkprozesse und Automatismen beim Fahren Wissen, anwenden, beobachten 1.1.1.2 Fahrtüchtigkeit Beanspruchung, Stress, Emotionen und Traumwelten, Alkohol und andere Drogen, Medikamente Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen 1.1.1.3 Einstellungen zum Fahren und Fahrzeug; Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung Kennenlernen, orientieren, klären, beeinflussen 1310 Abschnitt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Zeit*) Sachgebiet 1.1.1.4 Aggression, Selbstdurchsetzung und Gewalt im Straßenverkehr Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und Fahrern Wissen, analysieren, beeinflussen 1.1.1.5 Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl Selbsteinschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile, Motive Kennenlernen, reflektieren 1.1.1.6 Unterschiedliche Verkehrsteilnehmer: Hilfsbedürftige, Kinder, Jugendliche, Senioren, Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrer Informieren, reflektieren 1.1.2 1.1.2.1 40 Fahrverhalten Regelkonformität Bedeutung für das Verkehrssystem und für jeden Einzelnen; Akzeptanz, Verstöße, Kontrolle; Statistik; Einstellungen bei Kraftfahrern Wissen, orientieren, reflektieren 1.1.2.2 Gefahrenlehre Objektive und subjektive Sicherheit, Risikowahrnehmung und Risikoakzeptanz; Gefährdung und Gefährlichkeit; Fahrfehler; Unfallforschung, Unfallstatistik, besondere Situation bei Verkehrsunfall, Fehlverhalten und Unfalltrends bei jungen Fahrern; Gefahren des Straßenverkehrs; Gefahrenabwehr, defensive Fahrweise Informieren, reflektieren 1.1.2.3 Kommunikation im Straßenverkehr, Straßenverkehr als besondere Kommunikationssituation; soziales Handeln im Straßenverkehr, Partnerschaft und Kooperation; Hilfe, Rücksicht, Höflichkeit, Gelassenheit Wissen, erfahren, sensibilisieren, engagieren, reflektieren 1.1.2.4 Verantwortung für Mensch und Umwelt Werte, Wertewandel, Wertekonflikt (Leben und Gesundheit, Umwelt, Freiheit, Mobilität, Eigentum) und Normen im Straßenverkehr, Zusammenhänge zwischen moralischem Anspruch und tatsächlichem Verkehrsverhalten im Straßenverkehr, unterschiedliche moralische Argumentationsniveaus in der Verkehrserziehung; Verhaltenssteuerung im Straßenverkehr durch Normen, Motive, Gesetze, durch Einsicht und Vernunft; Möglichkeiten der Beeinflussung der Verkehrsmoral durch Fahrschulunterricht Informieren, analysieren, vermitteln, reflektieren 1.1.3 1.1.3.1 160 Straßenverkehr Verkehrsregeln Kennen, respektieren; sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden 1.1.3.2 Zulassung zum Straßenverkehr Personen Fahrzeuge Kennenlernen 1.2 1.2.1 70 Recht Verfassungs- und Verwaltungsrecht, System der Vorschriften; Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen (Entstehung, Bedeutung, Funktion); Verwaltungsrechtsschutz: Rechte und Möglichkeiten des Bürgers; formelle und formlose Rechtsmittel, Leistungsgrenzen des Rechtsstaates Strafrecht einschließlich Ordnungswidrigkeiten Materielles Recht, Verfahrensrecht 1.2.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Abschnitt Zeit*) Sachgebiet 1311 1.2.3 Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot Gerichtliche und behördliche sowie vorläufige und endgültige Maßnahmen, Reflexion der häufigsten Auffälligkeiten und ihre Ursachen 1.2.4 Haftungs- und Versicherungsrecht Delikts- und Gefährdungshaftung; Vertragsverletzung, Haftpflichtversicherung und freiwillige Versicherungen 1.2.5 Steuerrecht (Kraftfahrzeugsteuergesetz) Grundzüge kennen 1.2.6 Wettbewerbsrecht, Arbeits- und Sozialrecht Grundzüge 1.3 1.3.1 90 Technik Motoren und Aggregate Otto- und Dieselmotoren; Kühlung; Schmierung; Kraftstoffanlagen; Abgasanlagen Elektroantrieb in Kraftfahrzeugen 1.3.2 Kraftstoffe Anforderungen an Kraftstoffe; Umweltbelastung durch Kraftstoffe; alternative Kraftstoffe 1.3.3 Schmierstoffe Unterscheidung von Güte und Viskosität; Umweltbelastung, Entsorgung 1.3.4 Kraftübertragung Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Achsantrieb, Differential 1.3.5 Fahrwerk Radaufhängung; Rad- und Achsstellungen; Federung und Dämpfung; Räder und Reifen; Lenkung 1.3.6 Bremsen Arten; Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen 1.3.7 Karosserie und Ausstattung Innere und äußere Sicherheit, Recycling und Entsorgung; aktive und passive Sicherheit 1.3.8 Elektrische und elektronische Anlagen Generator, Batterie, Verbraucher 1.3.9 Fahrphysik Antriebskräfte, Fahrwiderstände; Kurvenkräfte; Bremskräfte 1.3.10 Anhängertechnik Aufbauarten, Fahrtechnik mit Anhänger, Zusammenstellen von Zügen 1.3.11 Umwelttechnik Katalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung, Rußfilter; Geräuschentwicklung; Recycling; Umgang mit technischen Einrichtungen; Kontrolle, Wartung und Pflege 1.4 10 Umweltschutz Einfluss des Straßenverkehrs auf Klimaveränderungen, Natur (neuartige Baumkrankheiten) und menschliche Gesundheit; Emissionen, Ozonbildung, Treibhauseffekt; Umweltverträglichkeit und Energieverbrauch der unterschiedlichen Verkehrsmittel; Ressourcen; Möglichkeiten des Energiesparens; Verkehrsvermeidungsstrategien 1.5 15 Fahren Fahrlehreranwärter vervollkommnen Fahrweise und Fahrfertigkeiten 1312 Abschnitt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Zeit*) Sachgebiet 1.6 1.6.1 1.6.1.1 235 135 Verkehrspädagogik Inhalte, Ziele und Lernprozesse Inhalte der Fahrschülerausbildung Sachgebiete für den theoretischen und praktischen Unterricht; Verbindlichkeit und Gestaltungsspielräume; Curricularer Leitfaden, Unterrichtswerke; Lehr- und Ausbildungspläne Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen 1.6.1.2 Ziele der Fahrschülerausbildung Systematik der Ausbildungsziele, Konkretisierung der Ausbildungsziele bei der Unterrichtsplanung Kennenlernen, verstehen, konkretisieren 1.6.1.3 Lernformen und Lernprozesse beim Fahrenlernen Lernvoraussetzungen, Lernstand; Lernstörungen; Weiterlernen nach der Fahrerlaubnisprüfung; Lernprozesse in der Erwachsenenbildung Anleiten, beurteilen, helfen, unterstützen 1.6.1.4 Unterrichtsplanung Planungsfaktoren, -prinzipien und -schritte Kennenlernen, analysieren, anwenden 1.6.1.5 Fahrlehrerverhalten Besonderes pädagogisches Verhältnis; psychologische und soziale Zusammenhänge; Unterrichts- und Erziehungsstile, Typenkonzepte, Dimensionen; Zusammenhänge zwischen Unterrichtsstil, Lernklima, Lernerfolg und Lehrerimage Kennen, trainieren, beurteilen 1.6.1.6 Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation Im Theorieunterricht und im praktischen Fahrunterricht; Beziehungen und Beziehungsstörungen Analysieren, gestalten, trainieren 1.6.1.7 Lernstandsdiagnose Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen; Diagnosebogen; Leistungsrückmeldungen; Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Prüfungsangst Wissen, mitteilen, helfen 1.6.1.8 Beratung von Fahrschülern Beratung als besonders pädagogische Beziehung; Methoden und typische Situationen Wissen, anwenden, können 1.6.2 60 Unterrichtsmethoden Veranschaulichung, Demonstration, Modellverhalten; Information, Erklärung, Referat, Erzählung, Bericht; Aufgaben, Anweisungen, entwickelndes Unterrichtsgespräch; Bekräftigung, Kritik, Korrektur, Appell; Arrangieren und moderieren: Übung, Wiederholung, Diskussion, Kleingruppenarbeit, Rollenspiel und Interaktionsspiel Kennenlernen, auswählen, üben 1.6.3 Unterrichtsmedien Modelle, Printmedien, audiovisuelle Medien, elektronische Medien Kennenlernen, beurteilen, auswählen, produzieren 1.6.4 Unterrichtspraxis Theorieunterricht und praktischer Unterricht; Einsatz von Zusatzspiegeln und Doppelpedalen Analysieren, planen, gestalten, anweisen, üben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Abschnitt Zeit*) Sachgebiet 1313 1.6.5 40 Fahrschulwesen Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern einschließlich Fahrerlaubnis auf Probe und Nachschulung; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern und Prüfung von Fahrlehrern 1.6.6 Vorbereitung auf die praktische Ausbildung Ablauf, Umfang und Organisation; Aufgaben des Fahrlehreranwärters und der Ausbildungsfahrschule; Status des Fahrlehreranwärters 1.6.7 Fahrlehrerberuf Entwicklung, Weiterqualifizierung; Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation Verkehrssicherheitsarbeit 1.6.8 Programme, Sicherheitstraining, Fahrerweiterbildung Kennen, anwenden 1.7 70 Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung Analyse der Erfahrungen, praktische Folgerungen; Vertiefung der Sachgebiete Unterrichtsmethoden und Unterrichtspraxis 2 2.1 2.1.1 140 45 15 Fahrlehrerlaubnis Klasse A Verkehrsverhalten Fahrer Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen; Wahrnehmungsvermögen, psychomotorische Fähigkeiten (z. B. Gleichgewichtssinn); Kondition, Einstellungen zum Kraftradfahren, Fahrgefühle, Freizeitgestaltung; Fahrertypologien, Fahrstile Wissen, anwenden, beobachten 2.1.2 Fahrverhalten des Kraftradfahrers Regelverstöße, Statistik; Risiko und Risikobereitschaft; Fahrfehler, Unfälle, Trends, defensive Fahrweise; aggressives Fahren; Fahren in der Gruppe; Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; Verantwortung für Mensch und Umwelt Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen 2.1.3 2.1.3.1 30 Straßenverkehr Verkehrsregeln Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden 2.1.3.2 Zulassung zum Straßenverkehr Personen Fahrzeuge Kennen 2.2 2.2.1 30 Technik Motoren und Aggregate Viertakt- und Zweitaktmotoren, Kühlung, Schmierung, Kraftstoffanlagen, Abgasanlagen 2.2.2 Kraftübertragung Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Primär- und Sekundärantrieb 2.2.3 Fahrwerk Federung und Dämpfung, Räder und Reifen, Reifenverschleiß, Radführung 2.2.4 Bremsen Arten, Funktion 2.2.5 Rahmenformen und -arten 1314 Abschnitt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Zeit*) Sachgebiet 2.2.6 aktive, passive Sicherheit Seitenwagen Formen, Anbau, Besonderheiten 2.2.7 Fahrphysik Antriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte, Besonderheiten bei Roller und Kraftrad mit Beiwagen 2.2.8 Umwelttechnik und ihre Bedeutung für Fahrpraxis und Fahrzeugwartung, Katalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung; Geräuschentwicklung; Recycling, umweltgerechte Entsorgung Kennen, anwenden 2.2.9 Funkanlagen Arten und Einsatzmöglichkeiten 2.3 2.4 10 55 Fahren Verkehrspädagogik Fahrlehreranwärter lernen, ihr verkehrspädagogisches Wissen, ihr pädagogisches Wissen und ihre pädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die Klasse A zu übertragen, zu ergänzen und anzuwenden 2.4.1 2.4.2 15 40 Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Fahren auf Krafträdern; MofaAusbildung Methoden der praktischen Ausbildung Kleingruppen; Aufbau von Übungen mit steigendem Schwierigkeitsgrad; Sicherung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen; Einsatz von Funkanlagen 2.4.3 Unterrichtsmedien Modelle, Printmedien, audiovisuelle und elektronische Medien 2.4.4 Lernstandsdiagnose Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungsrückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbildungs- und Prüfungsängste 2.4.5 Fahrschulwesen Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern; Ausbildungsfahrzeuge und Funkeinsatz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern 3 3.1 3.1.1 140 40 10 Fahrlehrerlaubnis Klasse CE oder DE (1. Ausbildungsmonat) Verkehrsverhalten Fahrer Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten; Einstellungen der Fahrer von unterschiedlichen Nutzfahrzeugen, insbesondere: Blickverhalten; Dauerbeanspruchung; Stress, Anstrengung und Entspannung, Erholung, Fahrtüchtigkeit; Verantwortung des Fahrers; Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern Wissen, orientieren, reflektieren, sensibilisieren, engagieren 3.1.2 3.1.2.1 30 Straßenverkehr Verkehrsregeln Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden 3.1.2.2 Zulassung zum Straßenverkehr Personen Fahrzeuge Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Abschnitt Zeit*) Sachgebiet 1315 3.2 3.2.1 60 Technik Motoren und Aggregate Dieselmotoren, Kühlung, Schmierung, Einspritzverfahren, Aufladetechnik, Abgasanlagen 3.2.2 Kraftstoffe Anforderungen an Kraftstoffe, Umweltbelastung durch Kraftstoffe, alternative Kraftstoffe 3.2.3 Schmierstoffe Unterscheidung von Güte und Viskosität, Umweltbelastung, Entsorgung 3.2.4 Kraftübertragung Arten der Kraftübertragung, Kupplungs-, Getriebe- und Achsantriebsarten, Differential 3.2.5 Fahrwerk Radaufhängung, Rad- und Achsstellung, Federung und Dämpfung, Räder und Reifen, Lenkung 3.2.6 Bremsen Arten, Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen, Dauerbremsen (Motorbremsen, Retarder) 3.2.7 Elektrische und elektronische Anlagen Generator, Batterie, Verbraucher 3.2.8 Fahrphysik Antriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte 3.2.9 Umwelttechnik Technische Einrichtungen zur Schadstoffreduzierung (z. B. Katalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung, Rußfilter), Geräuschentwicklung, Recycling, umweltgerechte Entsorgung, Kontrollen, Wartung, Pflege Kennen, vermitteln 3.3 40 Verkehrspädagogik Fahrlehreranwärter lernen ihr verkehrspädagogisches Wissen und ihre pädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die Klassen CE und DE zu übertragen und anzuwenden 3.3.1 3.3.2 10 30 Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Führen von Nutzfahrzeugen, Lernstandsbeurteilung Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen Sicherung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen; Einsatz von Sicherungsposten und Einweisern 3.3.3 Fahrschulwesen Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern, Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern. Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation, gemeinsame Nutzung von Ausbildungsfahrzeugen, Kooperationsformen im CE- und DE-Bereich 4 4.1 4.1.1 140 45 5 Fahrlehrerlaubnis Klasse CE (2. Ausbildungsmonat) Verkehrsverhalten Fahrer Einstellungen zum Fahren, Fahrzeug und Ladung, Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung, Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern 4.1.1.2 Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und Fahrern 1316 Abschnitt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Zeit*) Sachgebiet 4.1.1.3 Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl Selbstüberschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile 4.1.2 4.1.2.1 40 Straßenverkehr Verkehrsregeln Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden 4.1.2.2 4.1.2.3 4.1.2.4 4.1.2.5 4.1.2.6 4.1.2.7 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 4.3.1 4.3.2 4.3.3 4.3.4 4.3.4.1 4.3.4.2 4.3.5 4.3.6 4.3.7 4.4 10 15 45 30 5 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Gefahrgutbeförderung Unfallverhütungsvorschriften Berufskraftfahrerausbildung Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister Internationaler Güterverkehr Recht Güterkraftverkehrsgesetz mit Nebenverordnungen Kfz-Steuer bei Lkw, Anhänger und Sattelkraftfahrzeug Technik Bau- und Antriebsarten Aufbauten Zusammenstellung von Zügen, Verbindungseinrichtungen Bremsen Zugfahrzeug Anhänger und Sattelauflieger Ladungsaufnahme und Ladungssicherung Fahrtechnik und Anhänger Sicherheits- und Abfahrkontrollen Fahren Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren von Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen einschließlich Verbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen 4.5 4.5.1 4.5.2 35 5 30 Verkehrspädagogik Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3 Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahrkontrollen; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden von Fahrzeugkombinationen Lernstandsdiagnose Unterrichtsmedien Kennen, gewichten, ausführen, anordnen 5 5.1 5.1.1 5.1.1.1 5.1.1.2 140 45 10 Fahrlehrerlaubnis Klasse DE (2. Ausbildungsmonat) Verkehrsverhalten Fahrer Einstellungen zum Fahren und gegenüber Fahrgästen; Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung von Fahrern und Fahrgästen Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Abschnitt Zeit*) Sachgebiet 1317 5.1.1.3 Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl Selbstüberschätzung, Fahrertypologie, Fahrstile Kennen, reflektieren, beeinflussen 5.1.2 5.1.2.1 35 Straßenverkehr Verkehrsregeln Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden 5.1.3 5.1.3.1 5.1.3.2 5.1.3.3 5.1.3.4 5.1.3.5 Sonstige Vorschriften Unfallverhütungsvorschriften Sozialvorschriften im Straßenverkehr Berufskraftfahrerausbildung Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister Internationaler Personenverkehr Wissen, anwenden 5.2 5.2.1 5.2.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.3.5 5.3.6 5.3.7 5.3.8 5.3.9 5 Recht Personenbeförderungsgesetz mit Nebenbestimmungen Kraftfahrzeugsteuergesetz 30 Technik Bauarten Aufbauten Bremsen Aktive und passive Sicherheit Technische Serviceeinrichtungen Heizung, Klimaanlage, Bordküche, Toilette usw. Versorgung und Entsorgung 25 Nothilfeeinrichtungen Fahrtechnik Werkstattausbildung Störungssuche und Fehlerbeseitigung 5.4 10 Fahren Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren; sie können ihr Fahrverhalten erklären 5.5 5.5.1 5.5.2 25 5 20 Verkehrspädagogik Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3 Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahrkontrolle; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden von Fahrzeugkombinationen Lernstandsdiagnose Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungsrückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbildungs- und Prüfungsängste Unterrichtsmedien Modelle, Printmedien, audiovisuelle Medien, elektronische Medien Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen *) Stunden zu je 45 Minuten.