Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 27 vom 22.06.2012  - Seite 1318 bis 1345 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung

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1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Fahrschüler-Ausbildungsordnung Vom 19. Juni 2012 Auf Grund ­ des § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ­ des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Inhaltsübersicht § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ziel und Inhalt der Ausbildung Art und Umfang der Ausbildung Allgemeine Ausbildungsgrundsätze Theoretischer Unterricht Praktischer Unterricht Abschluss der Ausbildung Ausnahmen Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) Anlage 7.1 (zu § 6 Absatz 2) Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Anlage 7.3 (zu § 6 Absatz 2) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) §1 Ziel und Inhalt der Ausbildung (1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung. (2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das 1. Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen, 2. Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften, 3. Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr, 4. Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung, 5. Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und 6. Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum einschließt. §2 Art und Umfang der Ausbildung (1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden. (2) Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der Polizei zur Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis kann versuchsweise bis zum 31. Dezember 2006 durch Verwen- Anlagen Anlage 1 (zu § 4) Anlage 2.1 (zu § 4) Anlage 2.2 (zu § 4) Anlage 2.3 (zu § 4) Anlage 2.4 (zu § 4) Anlage 2.5 (zu § 4) Anlage 2.6 (zu § 4) Anlage 2.7 (zu § 4) Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz Anlage 3 (zu § 5 Absatz Anlage 4 (zu § 5 Absatz Anlage 5 (zu § 5 Absatz Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse M (2 Doppelstunden) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen B und S (2 Doppelstunden) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE 4) 1) 3) 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1319 dung von Fahrsimulatoren ergänzt werden. In diesen Fällen sind die für die Ausbildung zuständigen Stellen der Bundeswehr oder der Polizei befugt, auf Teile der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu verzichten, wenn die Ausbildungsziele in gleicher Weise durch die Verwendung von Fahrsimulatoren erreicht werden. §3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze (1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden. (2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben. §4 Theoretischer Unterricht (1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe elektronischer Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2). (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig. (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein. (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. §5 Praktischer Unterricht (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch 1. die Unterweisung nach Absatz 5, 2. Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie 3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes. Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden. (2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die Klasse A1 besitzt. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. (3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind ­ ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E ­ nach Anlage 4 durchzuführen. (4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen. (5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6. (6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen. (7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat. (8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird. (9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen. 1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 (10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen. (11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. §6 Abschluss der Ausbildung (1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. (2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. §7 Ausnahmen (1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll, 2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll, 3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird, 4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 6. (weggefallen) 7. (weggefallen) 8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Absatz 6 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird. (2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nummer 4. (3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt, 2. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt, 4. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt, 5. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt, 6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert, 2. entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt, 3. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt, 4. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt, 5. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1321 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder 6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde. §9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 19. Juni 2012 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer 1322 Anlage 1 (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen 1. Persönliche Voraussetzungen a) Körperliche Fähigkeiten Sehfähigkeit ­ Sehtest Bedeutung von Gesundheit und Fitness b) Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten Krankheiten und Gebrechen Aufmerksamkeitsdefizite Konzentrationsmängel Alkohol, Drogen und Medikamente Ermüden und Ablenkung c) Psychische und soziale Voraussetzungen Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen, Fahren und Straßenverkehr Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens. 4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung a) Verkehrswege und ihre Bedeutung Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraße b) Grundregel § 1 (StVO) c) Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z. B. Alleen) Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahrstreifenwechsel Stau. 5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen Verhalten ­ bei besonderen Verkehrslagen ­ an Kreuzungen und Einmündungen ­ bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizeibeamte insbesondere durch ­ Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen, Schalten, Beschleunigen) ­ Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernen ­ Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsverkehr ­ Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken ­ Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls auch einmal auf Vorfahrt verzichten ­ Umweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Einmündungen. 2. Risikofaktor Mensch a) Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch Aggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere Emotionen Auffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, Reaktion auf aggressives Fahren Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliert Ursachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmen Erfahrung, dass Stress Risikofaktor ist Lernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen ist Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren b) Selbstbilder realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung c) Fahrideale und Fahrerrollen. 6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge a) Verkehrszeichen und -einrichtungen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen Wissen um die Systematik und Logik Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen, ,,Lesen" von Verkehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene Verhalten b) Bahnübergänge Sicherheits- und Umweltbewusstsein ­ Verhalten an Bahnübergängen. 3. Rechtliche Rahmenbedingungen a) Führen von Kraftfahrzeugen Fahrerlaubnisklassen Führerschein auf Probe b) Zulassung von Fahrzeugen zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge Erlöschen der Betriebserlaubnis c) Fahrzeuguntersuchungen d) Versicherungen Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko Insassenunfall Rechtsschutz e) Fahrzeugpapiere und Führerschein Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Versicherungsnachweis Nachweis über Abgasuntersuchung Änderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZO f) Internationaler Kraftfahrzeugverkehr. 7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr a) Besonderheiten und Verhalten gegenüber ­ öffentlichen Verkehrsmitteln ­ Bussen/Schulbussen ­ Taxen ­ Pkw und Motorradfahrern ­ Radfahrern ­ großen und schweren Fahrzeugen ­ Fußgängern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 ­ Kindern und älteren Menschen ­ Behinderten b) Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten c) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung ­ verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30 ­ bauliche Maßnahmen. 1323 ­ Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon absehen soll. 10. Ruhender Verkehr Zu wenig Straßenraum ­ zu viele Autos a) Ruhender Verkehr Halten und Parken Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs b) Ein- und Aussteigen Sichern des Fahrzeugs c) Absichern liegen gebliebener Fahrzeuge d) Anschleppen, Abschleppen und Schleppen. 8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise a) Bedeutung der Geschwindigkeit situationsangepasste Geschwindigkeit Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand und Anhalteweg Einschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen Geschwindigkeiten Gewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten Ständige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Witterungs- und Sichtverhältnisse Kenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsregelungen Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit und Schadstoffemissionen Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten Realistische Selbsteinschätzung des eigenen Geschwindigkeitsverhaltens Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und Geschwindigkeitsgewohnheiten b) Vorausschauendes Verhalten c) Sicherheitsabstände d) Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen e) Lärmschutz f) Geschwindigkeitsvorschriften g) Warnzeichen. 11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften a) Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen b) Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen Blaues und gelbes Blinklicht Sonderrechte c) Verhalten nach Verkehrsunfall Absichern und Hilfeleistung für Verletzte Verpflichtungen d) Ahndung von Fehlverhalten Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe e) Verkehrszentralregister Punktsystem f) Entzug der Fahrerlaubnis g) Verlust des Versicherungsschutzes Schadenersatz, Regress h) Begutachtungsstelle für Fahreignung Medizinisch-psychologische Untersuchung. 12. Lebenslanges Lernen a) Besondere Risikofaktoren bei ­ Fahranfängern ­ Jungen Fahrern ­ Älteren Fahrern b) Hilfen insbesondere durch ­ Aufbauseminare (Führerschein auf Probe) ­ Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK) ­ Verkehrspsychologische Beratungsgespräche ­ Erfahrungsaustausch für Fahranfänger c) Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im Straßenverkehr d) Verkehrssicherheit durch Weiterbildung e) Sicherheitstraining f) Kurse zur umweltschonenden Fahrweise. 9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung a) Einfahren, Anfahren b) Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen c) Nebeneinanderfahren d) Abbiegen e) Wenden f) Rückwärtsfahren g) Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbesondere durch ­ Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrmanövern ­ Verkehrsbeobachtung üben ­ Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern 1324 Anlage 2.1 (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse M (2 Doppelstunden) 1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug a) Persönliche Voraussetzungen ­ Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter Zweiräder ­ Körperliche Voraussetzungen ­ Fitness b) Schutz des Fahrers/Beifahrers Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz c) Betriebs- und Verkehrssicherheit Prüfung, Wartung und Pflege Technische Veränderungen am Motorrad Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Gewichtsverteilung Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstellung von Bedienhebeln ,,Einmotten" und Wiederinbetriebnahme des Motorrades d) Umweltschonung Bleifreier Kraftstoff, Katalysator Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out) Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen. e) c) b) e) Umweltbewusstes Verhalten Kein unnötiges Beschleunigen ­ vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlassen des Kraftrades. 3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren a) Hauptgefahren durch andere: Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkommenden in Kurven Fahren unter erschwerten Bedingungen Kälte ­ Wärme ­ Regen ­ Sichtbehinderung ­ Aquaplaning ­ Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittel Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit: Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und Verkehrsabläufen d)*) Motorräder mit Beiwagen Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, Anlenkung Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren Beladen des Gespanns Motorrad mit Anhänger Rechtliche Bestimmungen Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen f) Verhalten nach Unfällen Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche. 2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren a) Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überholverbote besondere Gefahren für Motorradfahrer durch: Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sichtund Verkehrsverhältnisse b) Fahrbahn ,,lesen" Sand / Splitt / Teerverfugungen / Öl / Nässe / Glätte / Laub / Schmutz/Schienen/Gullys/Markierungen/Schlaglöcher/ Spurrillen / Gegenstände auf der Fahrbahn c) Sehen und gesehen werden Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, Beleuchtung Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens d) Mitnahme von Personen Kinder, Erwachsene Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim Ausweichen 4. Fahrtechnik und Fahrphysik a) Bedeutung der Grundfahraufgaben b) Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige der Fahrbewegung Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte c) Kurven Kurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen) Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades, Ausbrechen d) Bremsen Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrennter Hand- und Fußbremse (kurzer und langer Rad*) Gilt nicht für M. Stabilität Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 stand, unterschiedliche Belastung ­ Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe) Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen und Fahrbahnoberfläche*) Vollbremsung/Gefahrenbremsung Blockieren: Vorderrad ­ Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim Bremsen*) *) Nicht für A1, M. 1325 e) Ausweichen Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspurigen Kraftfahrzeugen f) Kritische Fahrzustände/Ursachen Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite. 1326 Anlage 2.2 (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen B und S (2 Doppelstunden) 1. Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung ­ umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen a) Technik, Physik ­ Betriebs- und Verkehrssicherheit ­ Wartung und Pflege der Fahrzeuge ­ Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO1) ­ Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten b) Personen- und Güterbeförderung ­ Personenbeförderung ­ Ladeflächen und Beladung1) c) Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug ­ Energiesparende Fahrweise ­ Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien. 2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen a) Fahrgeschwindigkeit b) Fahren in Fahrstreifen c) Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen d) Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen e) Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen f) Bremsen ­ Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse)1) ­ Benutzung der Bremsen (degressiv ­ progressiv) ­ Bremsen im Gefälle und bei Gefahr g) Zusammenstellung von Zügen1) ­ Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen ­ Stützlast ­ Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren ­ Beleuchtung h) Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz) i) Abgrenzung zur Klasse BE.1) 1 ) Gilt nicht für Klasse S. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1327 Anlage 2.3 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden) 1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz a) Fahrerlaubnis Erteilungsvoraussetzungen, Befristung b) Papiere Persönliche Fahrzeugpapiere c) Sozialvorschriften EG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten d) Arbeitsplatz Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel) Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs. 6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler a) Dauerbremsen b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV) c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage d) Fahrzeuguntersuchungen e) Geschwindigkeitsregler. 7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung. 2. Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften a) Geschwindigkeit, Abstand b) Bahnübergänge c) Halten und Parken d) Personenbeförderung e) Fahrverbote Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz f) Vorschriften zum Transport von Gütern Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend). 8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungsund Sicherheitsbestimmungen a) Fahrzeug Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen c) Geschwindigkeitsbegrenzer d) die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern ­ Gefahrgut ­ Abfall e) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft) Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe Ein- und Aussteigen. 3. Kraftstrang a) Motor b) Kupplung, Wandler c) Getriebe d) Antriebswellen e) Differential(e) f) Achsantrieb, Radantrieb g) Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR). 9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle a) Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen) b) Sicherung verschiedener Arten von Ladegut (z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut) c) Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern d) Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen. 4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen a) Federung b) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten c) Aufbauten d) Lichtmaschine/Batterie(n) e) Beleuchtung f) Sonstige elektrische Einrichtungen. 10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung a) Wartung, Pflege und Kontrolle b) Energiesparende Fahrweise c) Alternative Kraftstoffe d) Zeit- und Streckenplanung e) Luftwiderstand (z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten) f) Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme. 5. Lkw-Bremsen a) hydraulische Bremsanlage b) Druckluftbeschaffungsanlage c) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage d) Zweikreis-Druckluftbremsanlage e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB) f) Feststellbremse. 1328 Anlage 2.4 (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden) 1. Zusammenstellung von Zügen a) Einrichtungen zur Verbindung Wartung und Prüfung b) An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln c) Abmessungen, zulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der Züge d) Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen. 2. Lastzugbremsen a) Auflaufbremse(n) b) Zweitleitungs-Druckluftbremse. 3. Lastzugbremsen a) Bremskraftregelung b) Automatische Blockier-Verhinderer (ABV) c) Feststellbremse d) Dauerbremse e) Fahrzeuguntersuchungen. 4. Fahren mit Zügen a) Sicherheitskontrollen b) Gliederzug c) Sattelkraftfahrzeug d) Bremsen e) Rangieren f) Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen g) Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeugen h) Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen i) Ladung/Ladungssicherung j) toter Winkel. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1329 Anlage 2.5 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*) 1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D a) Personenbeförderung in Bussen Sicherheit, Unfallbeteiligung b) Definition Kraftomnibusse c) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung. 5. Bremsanlagen (1) a) Bauteile b) gesetzliche Vorschriften c) Arten von Bremsanlagen. 6. Bremsanlagen (2) a) Einzelaggregate der Bremsanlage b) Feststellbremsanlage. 2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage a) Rahmen und Fahrgestelle unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen b) Räder und Reifen Arten, Reifenschäden Radwechsel Schneeketten: ­ Arten ­ Montage c) Lenkung d) Elektrische Anlage Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher. 7. Bremsanlagen (3) a) Betriebsbremsanlage b) Dauerbremsanlage. 8. Bremsanlagen (4) a) Gelenkbusanlage b) Luftfederung ­ Gelenkbus c) Drehgelenk ­ Knickschutz d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV) e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB) f) Anhängerkupplung g) Anhänger hinter Kraftomnibussen. 9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnung b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs Gelegenheitsverkehr Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschreitender Verkehr c) Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr d) Haltestellen e) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen. 3. Fahrerplatz ­ Innenraum Zugang von außen a) Fahrerplatz Linienbus, Reisebus Begleitpersonal Signalanlagen: ­ Video ­ Außenbeobachtung b) Informations- und Unterhaltungsanlage Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage c) Innenraum Fahrgastraum ­ Beleuchtung: Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter. 10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften a) BO-Kraft Allgemeine Vorschriften Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und Beschaffenheit b) Sondervorschriften O-Bus Linienverkehr Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft c) Ordnungswidrigkeiten Nichtraucherzonen Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte Menschen Rollstuhlfahrer Gurtanlegepflicht d) Verhalten im Fahrdienst mitzuführende Papiere Fundsachen. 4. Kraftstrang a) Motoren b) Einspritzanlage c) Abgasanlage d) Kupplung e) Getriebe f) Antriebswellen g) Differential. *) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff. 1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 c) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses d) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen e) Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme. 11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen Sondervorschriften für Kraftomnibusse Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit, Abmessung, Anhängerbetrieb, Kurvenlaufeigenschaften, Achslasten, Gesamtgewicht, Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze, Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fußboden, Türen ­ Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-HilfeMaterial, Gänge, Bereifung, Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen, Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile, Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwindigkeitsschilder. 16. Fahren mit Kraftomnibussen Verhalten bei Pannen und nach Unfällen a) Verhalten in schwierigen Situationen besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer b) Liegenbleiben von Bussen Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen, Evakuierung c) Fahrerbedingte Unfallfaktoren Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkung d) Verhalten bei Unfällen. 12. Fahrphysik a) Wirkung von Kräften Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten. b) Benutzung von Spiegeln. 17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung e) Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät (EWG) 13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1) Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-Fahrer Fahren in Fahrstreifen Sonderfahrstreifen Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren. f) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge g) Kontrollmittelverordnung h) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz i) Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes. 14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2) Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten. 18. Sicherheitskontrollen a) Abfahrkontrolle Verkehrs- und Betriebssicherheit Räder und Bereifung, elektrische Bremsanlage, Ausrüstung Einrichtungen, 15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung a) Umweltschutz Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz b) Alternative Kraftstoffe und Antriebe b) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen. Die Punkte ,,Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung, Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen und Kneeling" entfallen bei Klasse D1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1331 Anlage 2.6 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden) 1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen Einfahren in Straßen Überqueren von Straßen Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel) Fahrbahnbenutzung Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung Zusammenstellen von Zügen Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig) selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen Kennzeichnungspflichten Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder. 2. Technik und Sicherungseinrichtungen Bremsen Betriebsbremse, hydraulische Bremse Druckluftbremse Auflaufbremse und Feststellbremse Einzelradbremsen Unterlegkeile Lenkung Räder/Bereifung Anbaugeräte und Ladung Be- und Entlastung der Achsen Betriebsgeschwindigkeit Ladung. 1332 Anlage 2.7 (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden) 1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen Einfahren in Straßen Überqueren von Straßen Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel) Fahrbahnbenutzung Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung Zusammenstellen von Zügen Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig) selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen Kennzeichnungspflichten Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeugoder Anbauteilen Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder. Anbaugeräte und Ladung Be- und Entlastung der Achsen Betriebsgeschwindigkeit Ladung. 3. Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen a) Ladungssicherung b) Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung ­ mit bis zu zwei Anhängern ­ bis zu 60 km/h ­ mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter c) Besonderheiten bei der Zusammenstellung von Zügen; Fahren mit Allradantrieb d) Verhalten an Bahnübergängen. 4. Wirkung von Kräften beim Fahren a) Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand b) Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen c) in Steigungen und Gefällen d) Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft e) Kippmomente. 5. Bremsanlagen a) Druckluftbeschaffungsanlage b) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage ­ Zugfahrzeug hydraulisch ­ Anhänger Druckluft c) Druckluftbremse, Zweileitungsbremse. 2. Technik und Sicherungseinrichtungen Bremsen Betriebsbremse, hydraulische Bremse Druckluftbremse Auflaufbremse und Feststellbremse Einzelradbremsen Unterlegkeile Lenkung Räder/Bereifung 6. Bremsanlagen des Anhängers a) Manueller Bremskraftregler b) Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung c) Hilfs- und Feststellbremsanlage d) Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1333 Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff M A1, A B C1 C1 (Vorbesitz D1) C1 (Vorbesitz D) C C (Vorbesitz C1) C (Vorbesitz D1) C (Vorbesitz D) CE D1 D1 (Vorbesitz C1) D1 (Vorbesitz C) D D (Vorbesitz C) D (Vorbesitz C1) D (Vorbesitz D1) L S T 2 Doppelstunden 4 Doppelstunden 2 Doppelstunden 6 Doppelstunden 2 Doppelstunden 2 Doppelstunden 10 Doppelstunden 4 Doppelstunden 4 Doppelstunden 2 Doppelstunden 4 Doppelstunden 10 Doppelstunden 4 Doppelstunden 4 Doppelstunden 18 Doppelstunden 8 Doppelstunden 12 Doppelstunden 8 Doppelstunden 2 Doppelstunden 2 Doppelstunden 6 Doppelstunden 1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 2 3 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs Sitzposition Einstellung der Spiegel Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung1) Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen1)3) Einstellung der Kopfstützen Bedienungseinrichtungen Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken Gangwechsel (Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.) 3.1 Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten Fahrbahnbenutzung Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel Abbiegen und Fahrstreifenwechsel Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen Abbiegen in Grundstücke Einordnen zum Abbiegen Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang Rückwärtsfahren und Wenden Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt2) Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung2) Wenden Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen Fahrgeschwindigkeit Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sichtund Wetterverhältnisse Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit) 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 12.6 13 13.1 13.2 13.2.1 13.2.2 13.3 11.7 11.8 11.9 12 8.6 9 9.1 9.2 9.3 9.4 10 8.3 8.4 8.5 Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen4) Bremsen in Gefahrensituationen Autobahnen und Kraftfahrstraßen4) Einfahren, Ausfahren Seitenstreifen Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen Parkplätze, Raststätte und Tankstellen Überholen (Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen4) zu üben) 11 11.1 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse Heranfahren an die bevorrechtigte Straße Einfahren in Vorfahrtstraßen Bremsbereitschaft Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren Verhalten an Bahnübergängen Verhalten gegenüber Radfahrern beim Abbiegen beim Geradeausfahren an Fußgängerüberwegen in verkehrsberuhigten Bereichen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder) Halten und Parken Halten in Steigungen und in Gefällstrecken Einfahren in eine Parklücke2) zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs Fußgängern und 3.2 4 4.1 4.2 5 5.1 5.2 5.3 5.4 6 6.1 6.2 6.3 7 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 8 8.1 8.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1335 13.4 14 14.1 14.2 14.3 15 16 17 17.1 Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge Vorausschauendes Fahren Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer Beobachtung des Verkehrsraumes Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A und M Sicherheitskontrolle Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von ­ Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck) ­ Not-Aus-Schalter ­ Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan) Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe ­ Ein- und Ausschalten ­ Funktion prüfen von: ­ Standlicht ­ Abblendlicht ­ Fernlicht ­ Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung ­ Nebelschlussleuchte ­ Warnblinkanlage ­ Blinker ­ Hupe ­ Bremsleuchte ­ Kontrollleuchten benennen ­ Rückstrahler Vorhandensein ­ Beschädigung Lenkung ­ Lenkschloss entriegeln Bremsanlage Funktionsprüfung der Bremsen Flüssigkeitsstände ­ Motoröl ­ Kühlmittel 17.2.8 17.2.9 17.3 17.3.1 17.3.2 17.3.3 18 18.1 Stop and Go Kreisfahrt Klassenspezifische Besonderheiten Fahren im Fahrstreifen Fahren in Kurven Fahren mit Schutzkleidung Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B und S Sicherheitskontrolle ­ Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck) ­ Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe ­ Ein- und Ausschalten ­ Funktion prüfen von: ­ Standlicht ­ Abblendlicht ­ Fernlicht ­ Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung ­ Nebelschlussleuchte ­ Warnblinkanlage ­ Blinker ­ Hupe ­ Bremsleuchte ­ Kontrollleuchten benennen ­ Rückstrahler ­ Vorhandensein ­ Beschädigung ­ Lenkung ­ Lenkschloss entriegeln ­ Überprüfung des Lenkspiels ­ Bremsanlage Funktionsprüfung von ­ Betriebsbremse ­ Feststellbremse ­ Flüssigkeitsstände ­ Motoröl ­ Kühlmittel ­ Scheibenwaschflüssigkeit 18.2 18.2.1 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) Umkehren Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C Sicherheitskontrollen 17.2 17.2.1 17.2.2 17.2.3 17.2.4 17.2.5 17.2.6 17.2.7 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Ausweichen ohne Abbremsen Ausweichen nach Abbremsen Slalom Langer Slalom Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus 18.2.2 18.2.3 18.2.4 18.2.5 19 19.1 1336 19.1.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 Zusätzliche Überprüfung 20.2.2 20.2.3 20.2.4 20.3 20.3.1 20.3.2 20.3.3 20.3.4 20.3.5 20.3.6 20.3.7 20.3.8 20.3.9 20.3.10 21 21.1 21.1.1 21.1.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) Rückwärts quer oder schräg einparken Halten zum Ein- oder Aussteigen Klassenspezifische Besonderheiten Kennenlernen der ,,Toten Winkel" Gefahrenbereiche der 19.1.2 19.1.2.1 Überprüfung der Federung/Luftfederung 19.1.2.2 Funktionsprüfung von ­ Betriebsbremse ­ Feststellbremse 19.2 19.2.1 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) Rückwärts quer oder schräg einparken Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen Klassenspezifische Besonderheiten Kennenlernen der Gefahrenbereiche der ,,Toten Winkel" Nutzung von Fahrstreifen Einschätzen des besonderen Raumbedarfs Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes) Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten Sicherheitsabstand Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen Verhalten an Bahnübergängen Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse Ladungssicherung Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D Sicherheitskontrollen Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten Nutzung von Fahrstreifen Einschätzen des besonderen Raumbedarfs Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste) Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen Sicherheitsabstand Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen Verhalten an Bahnübergängen Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DE Zusammenstellen des Zuges Prüfen der Zugmaße Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast) Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung) Anhänger ankuppeln Anhänger abkuppeln Sicherheitskontrollen am Zug Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers Funktion der Bremsanlage Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E) Klassenspezifische Besonderheiten beim Fahren ­ Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen ­ Verhalten an Bahnübergängen ­ Kennenlernen der Gefahrenbereiche der ,,Toten Winkel" ­ Nutzung von Fahrstreifen 19.2.2 19.2.3 19.2.4 19.3 19.3.1 19.3.2 19.3.3 19.3.4 19.3.5 19.3.6 19.3.7 19.3.8 19.3.9 19.3.10 20 20.1 20.1.1 21.2 21.2.1 21.2.2 21.3 21.3.1 21.3.2 21.3.3 21.3.4 21.4 21.4.1 21.4.2 21.5 21.5.1 20.1.2 20.1.2.1 Erläutern oder Demonstrieren der ­ Notausstiege ­ Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste ­ Einstiegshilfen 20.1.2.2 Überprüfung der Federung/Luftfederung 20.1.2.3 Funktionsprüfung von ­ Betriebsbremse ­ Feststellbremse ­ Haltestellenbremse 20.1.2.4 Richtiges Beladen der Gepäckräume 20.2 20.2.1 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1337 ­ Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten ­ Sicherheitsabstand ­ Rückwärtsfahren (Absicherung) 21.5.2 beim Abstellen ­ Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) ­ Kenntlichmachung 22 22.1 22.1.1 22.1.2 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE Zusammenstellen des Zuges Prüfen der Zugmaße Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung) Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln Anhänger ankuppeln Anhänger abkuppeln Aufsatteln Absatteln Sicherheitskontrollen am Zug Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung) Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers Funktion der Bremsanlage Ladungssicherung Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen Klassenspezifische Besonderheiten beim Fahren ­ Einschätzen des besonderen Raumbedarfs ­ Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen ­ Verhalten an Bahnübergängen ­ Kennenlernen der Gefahrenbereiche der ,,Toten Winkel" ­ Nutzung von Fahrstreifen ­ Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten 23.5.2 23.5.3 23.5.4 23.5.5 23.5.6 23.6 23.6.1 23.7 23.7.1 23.4 23.4.1 23.4.2 23.5 23.5.1 23.3 23.3.1 23.3.2 23.2 23.1.2 23 23.1 23.1.1 22.5.2 ­ Sicherheitsabstand ­ Rückwärtsfahren (Absicherung) beim Abstellen ­ Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) ­ Kenntlichmachung Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb Sicherheitskontrollen Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 Zusätzliche Überprüfungen ­ Betriebsbremse Funktion) ­ Feststellbremse Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend den Punkten 1 bis 16 Für Zugmaschine mit Anhänger Zusammenstellen des Zuges Prüfen der Zugmaße Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern) Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger Anhänger ankuppeln Anhänger abkuppeln Sicherheitskontrollen am Zug Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung) Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers Funktion der Bremsanlage Ladungssicherung Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Rückwärtsfahren geradeaus Klassenspezifische Besonderheiten Beim Fahren ­ Einschätzen des Raumbedarfs ­ Einfahren, Ausfahren, Überqueren ­ Überholt werden ­ Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen ­ Verhalten an Bahnübergängen (Einzelradbremse außer 23.1.2.1 Funktionsprüfung von 22.2 22.2.1 22.2.2 22.2.3 22.2.4 22.3 22.3.1 22.3.2 22.3.3 22.3.4 22.3.5 22.3.6 22.4 22.4.1 22.4.2 22.4.3 22.4.4 22.5 22.5.1 1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 ­ Nutzen von Fahrstreifen ­ Sicherheitsabstand ­ Rückwärtsfahren (Absicherung) ­ Maßnahmen zur Vermeidung von Fahrbahnverschmutzungen (insbesondere beim 1 2 3 4 Wiedereinfahren in den öffentlichen Verkehrsraum nach Feldarbeiten) 23.7.2 Beim Abstellen ­ Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) ­ Kenntlichmachung ) Gilt nur für Zweiradklassen. ) Gilt nicht für Zweiradklassen. ) Gilt auch für Klasse S, soweit Helmpflicht besteht. ) Gilt nicht für Klasse S. Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Besondere Ausbildungsfahrten A1 A B A1 auf A A (leistungsbeschränkt) auf A (leistungsunbeschränkt)*) B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E B auf C C auf CE C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang Solo Zug Gesamt C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang Solo Zug Gesamt 1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) 2 Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) 3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) 5 3 3 5 1 3 4 3 5 8 4 2 1 2 1 1 2 1 2 3 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3 *) Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung. 1339 1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4) Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE Vorbesitz der Klasse(n) Dauer des Vorbesitzes Erwerb Grundausbildung Überland Autobahn Nachtfahrt C C mehr als 2 Jahre C bis 2 Jahre B oder C1 mehr als 2 Jahre B oder C1 bis 2 Jahre D D1 D D1 D D1 D D1 D DE D1E 7 6 14 8 33 16 45 41 20 4 4 8 4 16 8 12 8 22 19 5 3 3 4 2 8 4 8 4 14 12 5 1 1 3 2 6 4 5 4 8 7 5 1 1 C B/C1 B/C1 D1 D D1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1341 Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit 1. EG ­ Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D) Analoges EG-Kontrollgerät Digitales EG-Kontrollgerät Bedienung und Handhabung des analogen EG-Kon- Bedienung und Handhabung des digitalen Kontrollgetrollgerätes rätes unter Verwendung der Fahrerkarte ­ vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten ­ während der Fahrt ­ Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes ­ Bedienung der Schalter ­ beim Verlassen des Fahrzeugs ­ Bedienung der Schalter ­ Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines ­ Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Kontrollgerätes kennen Kontrollgerätes kennen ­ Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät Auswertung des Schaublattes ­ Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt? d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? ­ am Ende einer Fahrt ­ bei Ausfall des Gerätes 2. Bremsen (alle Klassen) Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit Prüfen der Druckwarneinrichtung Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen Prüfen, ob Pedalwege frei sind Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen 3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen) Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper) Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern Prüfen der Felgen auf Beschädigung Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand Sichtprüfung der Radaufhängung Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor) Lenkungsspiel prüfen Ölstand der Servolenkung prüfen 4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen) Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen Bremsleuchten, strahler prüfen Kennzeichenbeleuchtung, Rück- Hupe / Lichthupe / Warnblinklicht / Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen Kontrolllampen ­ Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/ Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/ Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläutern Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen 5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen) Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes Kontrolle des Motorölstandes Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffvorrat prüfen Kraftstoffleitung, 1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe) Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage 6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen) Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein) Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand) Verbandkasten (Unterbringung) Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskontrolle) Sichtprüfung der Anhängekupplung Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung) Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis) 7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D) Erläutern eines Radwechsels Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gegebenenfalls erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe) Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen) Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei Ausfall Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären 8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E) Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten Prüfung der Bremsanlagen Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der Auflaufbremse Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1343 Anlage 7.1 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) Fahrschule Familienname: Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Grundstoff Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) wie folgt teilgenommen wurde: Doppelstunden zu je 90 Minuten (Bei Ersterwerb 12 Doppelstunden Grundstoff zu je 90 Minuten) Klassenspezifischer Stoff Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen klassenspezifischen Mindestunterricht wie folgt teilgenommen wurde: wurde an Für Klasse Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen. wurde an Für Klasse Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen. Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters Unterschrift des Fahrschülers Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO Klasse Doppelstunde (je 90 Minuten) Erweiterung auf Klasse Bei Vorbesitz der Klasse Doppelstunde (je 90 Minuten) Erweiterung auf Klasse Bei Vorbesitz der Klasse Doppelstunde (je 90 Minuten) A A1 B M L S T 4 4 2 2 2 2 6 C1 C1 C1 C C C C CE B D1 D B C1 D1 D C 6 2 2 10 4 4 2 4 D1 D1 D1 D D D D B C1 C B C C1 D1 10 4 4 18 8 12 8 BE, C1E, D1E und DE ohne theoretische Prüfung 1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) Fahrschule Familienname: Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Grundausbildung Es wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde: Für Klasse Für Klasse Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde: wurden wurden Für Klasse Für Klasse Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T) Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T) Ja Nein Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. Ort, Datum Ja Nein Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. Unterschrift des Fahrschülers Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters Besondere Ausbildungsfahrten A1 A B A1 auf A A auf A leistungsunbeschränkt B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E B auf C C auf CE C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang Solo Zug Gesamt C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang Solo Zug Gesamt 1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) 2 Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) 3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundesoder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) 5 3 3 5 1 3 4 3 5 8 4 2 1 2 1 1 2 1 2 3 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1345 Anlage 7.3 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) Fahrschule Familienname: Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Grundausbildung Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen Grundausbildung wie folgt teilgenommen wurde: wurden mindestens wurden mindestens Für Klasse Für Klasse Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt. Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde: Für Klasse wurden wurden Für Klasse Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. Ja Nein Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. Ort, Datum Ja Nein Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. Unterschrift des Fahrschülers Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters Dauer des Vorbesitzes Erwerb Grundausbildung Überland Vorbesitz der Klasse(n) Autobahn Nachtfahrt C C mehr als 2 Jahre C bis 2 Jahre B oder C1 mehr als 2 Jahre B oder C1 bis 2 Jahre D D1 D D1 D D1 D D1 D DE*) D1E*) 7 6 14 8 33 16 45 41 20 4 4 8 4 16 8 12 8 22 19 5 3 3 4 2 8 4 8 4 14 12 5 1 1 3 2 6 4 5 4 8 7 5 1 1 C B/C1 B/C1 D1 D D1 *) Entfällt bei Vorbesitz C1E bzw. CE.