Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 28 vom 29.06.2012  - Seite 1391 bis 1392 - Achtzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 – 18. KOV-AnpV 2012)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1391 Achtzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 ­ 18. KOV-AnpV 2012) Vom 21. Juni 2012 Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 77 Euro, 159 Euro, 236 Euro, 316 Euro, 394 Euro, 475 Euro." Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Angabe ,,148" durch die Angabe ,,151" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,121" durch die Angabe ,,124" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,1,861" durch die Angabe ,,1,902" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 von 40 von 50 von 60 von 70 von 80 von 90 von 100 in Höhe von 127 Euro, in Höhe von 174 Euro, in Höhe von 233 Euro, in Höhe von 295 Euro, in Höhe von 409 Euro, in Höhe von 495 Euro, in Höhe von 595 Euro, in Höhe von 666 Euro. 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 von 70 oder 80 von 90 von 100 409 Euro, 495 Euro, 595 Euro, 666 Euro." 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,27 721" durch die Angabe ,,28 539" ersetzt. 6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,72" durch die Angabe ,,74" ersetzt. 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,275" durch die Angabe ,,281" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,471, 668, 857, 1 115 oder 1 370" durch die Angabe ,,481, 683, 876, 1 139 oder 1 400" ersetzt. 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1 575" durch die Angabe ,,1 609" und die Angabe ,,789" durch die Angabe ,,806" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1 575" durch die Angabe ,,1 609" ersetzt. 9. In § 40 wird die Angabe ,,391" durch die Angabe ,,400" ersetzt. 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe ,,433" durch die Angabe ,,442" ersetzt. 11. In § 46 wird die Angabe ,,111" durch die Angabe ,,113" und die Angabe ,,206" durch die Angabe ,,210" ersetzt. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 von 70 und 80 von mindestens 90 um 26 Euro, um 32 Euro, um 39 Euro." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe ,,194" durch die Angabe ,,198" und die Angabe ,,269" durch die Angabe ,,275" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,530" durch die Angabe ,,542" und die Angabe ,,370" durch die Angabe ,,378" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,97" durch die Angabe ,,99" und die Angabe ,,72" durch die Angabe ,,74" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,300" durch die Angabe ,,307" und die Angabe ,,217" durch die Angabe ,,222" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe ,,1 575" durch die Angabe ,,1 609" und die Angabe ,,789" durch die Angabe ,,806" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Juni 2012 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen