Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 28 vom 29.06.2012  - Seite 1394 bis 1419 - Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

9231-1-199231-1-199231-7-129231-7-99290-15
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*) Vom 26. Juni 2012 Es verordnen ­ das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c, e, g, h, i, j, l, v und x, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 7 sowie § 6a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213) und § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, § 6a Absatz 2 und 3 in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), sowie auf Grund des § 6 Absatz 3, des § 11 Absatz 4 und des § 18 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) und der Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 31). denen § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und § 18 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ­ das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf Grund des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Position ,,Klasse T" werden nach den Wörtern ,,selbstfahrende Arbeitsmaschinen" die Wörter ,,oder selbstfahrende Futtermischwagen" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1395 bb) Die Position ,,Klasse L" wird wie folgt gefasst: ,,Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für landoder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern." b) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Imkerei" ein Komma und das Wort ,,Jagd" eingefügt. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen." b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,". 3. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,das zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 3955)" durch die Wörter ,,das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821)" ersetzt. 4. In § 16 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter ,,Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist," durch die Wörter ,,Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318)" ersetzt. 5. In § 18 Absatz 1 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt: ,,Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden." 6. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes." 7. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf auf die Vorlage des Führungszeugnisses nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet werden." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Dienstführerschein der Bundeswehr ist nur in Verbindung mit dem Dienstausweis gültig." b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,ist der Führerschein wieder auszuhändigen" durch die Wörter ,,darf ein Dienstführerschein ausgehändigt werden" ersetzt. 8. § 28 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort ,,in Verwahrung genommen worden ist oder" durch die Wörter ,,in Verwahrung genommen ist," ersetzt. b) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. c) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt: ,,7. die auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaates zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder die auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder 8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben." 9. § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst: ,,1a. die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,". 10. Dem § 30 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A oder A1 ohne 1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." 11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: ,,§ 30a Rücktausch von Führerscheinen (1) Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren. (2) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte." 12. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf." b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück." 13. § 48 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. das 21. Lebensjahr ­ bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr ­ vollendet hat,". b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,". 14. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren 1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten, 3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden." 15. In § 59 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter ,,Aberkennung der Fahrerlaubnis" durch die Wörter ,,Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen," ersetzt. 16. In § 76 Nummer 12 werden die Wörter ,,§ 22 Absaz 2 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 22 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1397 17. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer I wird die Zeile ,,2 nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L C 172" wie folgt gefasst: ,,2 nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T C 172". b) In Nummer II Buchstabe b wird die Zeile ,,3 nach dem 31.2.80 M, S, L L 174, 175" wie folgt gefasst: ,,3 nach dem 31.3.80 M, S, L L 174, 175". c) Nummer III wird wie folgt geändert: aa) die Zeile ,,C nach dem 30.9.1995 erteilt B, BE, C1, C1E, C, M, S, L, T CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), T2) " wird wie folgt gefasst: ,,C nach dem 30.9.1995 erteilt B, BE, C1, C1E, C, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), T2) ", bb) die Zeile ,,D nach dem 20.9.1988 erteilt D1, D1E, D, DE, S " wird wie folgt gefasst: ,,D nach dem 30.9.1988 erteilt D1, D1E, D, DE, S ". 18. In Anlage 4 Position 6.4 ,,Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit" wird in der zweiten Spalte das Wort ,,Ergebnisses" durch das Wort ,,Ereignisses" ersetzt. 19. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter ,,Normales Stereosehen" durch das Wort ,,Stereosehen" und das Wort ,,Prüfgerät" durch das Wort ,,Prüfverfahren" ersetzt. b) In Nummer 2.2 Satz 2 wird die Angabe ,,3.2" durch die Angabe ,,3 laufende Nummer 2" ersetzt. c) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt ,,Gesichtsfeld" Satz 1 werden die Wörter ,,frei von relevanten Ausfällen" durch das Wort ,,normal" ersetzt. bb) Folgender Abschnitt wird angefügt: ,,Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit: Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit." 1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 d) Die Muster ,,Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung" und ,,Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung" werden wie folgt gefasst: ,,Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ­ Vorderseite ­ Teil 1 (verbleibt beim Arzt) 1. Angaben über den untersuchenden Arzt Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift 2. Personalien des Bewerbers Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kontrast- oder Dämmerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich: ja nein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1399 ­ Rückseite ­ Teil 1 Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen 1. 1.1 1.2 Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T Sehtest (§ 12 Absatz 2) Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen. Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: Zentrale Tagessehschärfe: Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5. Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren. Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung nach dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Zentrale Tagessehschärfe Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. Übrige Sehfunktionen Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen. Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste). Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren. Augenärztliche Untersuchung Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. 1.2.1 1.2.2 1.3 1.4 1.5 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich. Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich. Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit: Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung): 1 Sehtest Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2 2 2.1 2.1.1 2.1.2 0,7/0,7 1,0/1,0 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5) Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden: Bei Bewerbern um die Bei Beidäugigkeit Bei Einäugigkeit1) 1 2 2.2.2 2.3 2.4 3. Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2 0,5/0,23) 0,7 0,7/0,5 ungeeignet Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 1,0/0,7 ungeeignet ) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. ) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend. ) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht. 3 2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht: Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit Bei Einäugigkeit1) 1 2 0,4/0,2 0,6 0,7/0,22) 0,7 0,7/0,53) 0,73) ) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2 ) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich. ) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen. 3 2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für 2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, 2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben, 2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen, 2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 2.2 2.2.1 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen Bei Bewerbern und Inhabern der Gesichtsfeld Beweglichkeit Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 1401 normale Gesichtsfelder beider Augen1) Bei Beidäugigkeit: Normale Beweglichkeit beider Augen1); zeitweises Schielen unzulässig Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. keine Anforderungen keine Anforderungen normales Stereosehen2) Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ­ bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig ­ bei Klasse 2: Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend Stereosehen Farbensehen 1 2 ) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5. ) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen. 2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen. 1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen) Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über ­ Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ­ Farbensehen ­ Kontrast- oder Dämmerungssehen ­ Gesichtsfeld ­ Stereosehen Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der FahrerlaubnisVerordnung geforderten Anforderungen erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich: ja nein Das Zeugnis ist zwei Jahre gültig. Die Identität des Untersuchten wurde geprüft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den .................................................. Stempel und Unterschrift des Arztes mit den oben stehenden beruflichen Angaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1403 Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ­ Vorderseite ­ Teil 1 (verbleibt beim Arzt) 1. 2. Name und Anschrift des Augenarztes Personalien des Bewerbers Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kontrast- oder Dämmerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht Auflagen/Beschränkungen erforderlich: nein ja 1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 ­ Rückseite ­ Teil 1 Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen 1. 1.1 1.2 Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T Sehtest (§ 12 Absatz 2) Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen. Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: Zentrale Tagessehschärfe: Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5. Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren. Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Zentrale Tagessehschärfe Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. Übrige Sehfunktionen Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen. Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste). Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren. Augenärztliche Untersuchung Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. 1.2.1 1.2.2 1.3 1.4 1.5 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1405 2.2.2 2.3 2.4 3. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich. Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich. Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit: Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit. Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung): 1 Sehtest Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2 2 2.1 2.1.1 2.1.2 0,7/0,7 1,0/1,0 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5) Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden: Bei Bewerbern um die Bei Beidäugigkeit Bei 1 2 Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2 0,5/0,23) 0,7 0,7/0,5 ungeeignet Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 1,0/0,7 ungeeignet Einäugigkeit1) ) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. ) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend. ) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht. 3 2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht: Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit Bei Einäugigkeit1) 1 2 0,4/0,2 0,6 0,7/0,22) 0,7 0,7/0,53) 0,73) ) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2 ) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich. ) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen. 3 2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für 2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, 2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben, 2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen, 2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. 1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 2.2 2.2.1 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen Bei Bewerbern und Inhabern der Gesichtsfeld Beweglichkeit Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung normale Gesichtsfelder beider Augen1) Bei Beidäugigkeit: Normale Beweglichkeit beider Augen1); zeitweises Schielen unzulässig Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. keine Anforderungen keine Anforderungen normales Stereosehen2) Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ­ bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig ­ bei Klasse 2: Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend Stereosehen Farbensehen 1 2 ) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5. ) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen. 2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1407 Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen) Name des Augenarztes, Anschrift Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über ­ Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ­ Farbensehen ­ Gesichtsfeld ­ Stereosehen ­ Kontrast- oder Dämmerungssehen Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 der FahrerlaubnisVerordnung geforderten Anforderungen erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht Auflagen/Beschränkungen erforderlich nein ja, Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig. Die Identität des Untersuchten wurde geprüft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .". Stempel und Unterschrift des Augenarztes 1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 20. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Verkehrsblatt" die Wörter ,,oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger" eingefügt. b) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert: aa) In der Tabelle ,,Ersterwerb" wird in der Zeile ,,Mofa" in der Spalte ,,Zulässige Fehlerpunkte" die Angabe ,,7**" durch die Angabe ,,7" ersetzt. bb) In der Tabelle ,,Erweiterung" wird in den Zeilen ,,A, A1, B, M, S, L, T" in der Spalte ,,Zulässige Fehlerpunkte" jeweils die Angabe ,,6**" durch die Angabe ,,6" ersetzt. c) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst: ,,1.3 Durchführung der Prüfung Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden: ­ Englisch ­ Französisch ­ Griechisch ­ Italienisch ­ Polnisch ­ Portugiesisch ­ Rumänisch ­ Russisch ­ Kroatisch ­ Spanisch ­ Türkisch." d) Nummer 2.1.4.4 wird wie folgt gefasst: ,,2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E ­ Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links Zusätzlich bei Klasse C1E ­ Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine". e) Nummer 2.2 wird einleitend wie folgt gefasst: ,,Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:". 21. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer II Buchstabe a wird wie folgt geändert: Die Schlüsselzahl 79 (S1 25/7 500 kg) wird wie folgt gefasst: ,,79 (S1 25/7 500 kg) Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz." b) Nummer II Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) Die Schlüsselzahl 177 wird wie folgt gefasst: ,,177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein". bb) In Schlüsselzahl 184 Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 wird das Wort ,,einer" durch das Wort ,,eines" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1409 22. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Die Zeile ,,Neuseeland" wird wie folgt gefasst: ,,Neuseeland ,,­ Maryland 1, 610) nein nein", b) nach der Zeile ,,Louisiana" wird folgende Zeile eingefügt: C (Full License und Provisional License) nein nein", c) die Zeile ,,Oregon" wird wie folgt neu gefasst: ,,­ Oregon C7) ja nein", d) die Wörter ,,Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen" werden durch die Wörter ,,Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen" ersetzt, e) die Zeile ,,British Columbia" wird wie folgt gefasst: ,,­ British Columbia ,,­ Manitoba 5, 6, 7 (Novice Driver's Licence)7)10) nein nein", f) die Zeile ,,Manitoba" wird wie folgt gefasst: 56), 4 Stage F3), 3 Stage F3), 2 Stage F3), 1 Stage F3) nein nein". g) Die Fußnoten werden wie folgt gefasst: ,,1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte ,,Klasse(n)" nicht ,,alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B. 2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. 3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse. 4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). 5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein). 6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). 7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich. 8) Amtliche Anmerkung: Sofern die ,,Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis. 9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer ,,Instruction Permit". 10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt. 11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A. 12) Amtliche Anmerkung: Auch ,,Provisional Licence". Kein Umtausch einer ,,Learner Licence". 13) Amtliche Anmerkung: Auch ,,Provisional Licence P2". Kein Umtausch einer ,,Learner Permit" bzw. ,,Learner Licence". 14) Amtliche Anmerkung: Auch ,,Probationary Licence P2". Kein Umtausch einer ,,Learner Permit". 15) Amtliche Anmerkung: Auch ,,Provisional License". Kein Umtausch einer ,,Instruction Permit". 16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt. 17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt." Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96". b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen". c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen". 1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Klasse C1E wird das Wort ,,Masse" jeweils durch das Wort ,,Gesamtmasse" ersetzt. bb) In Klasse T werden nach Wörtern ,,selbstfahrende Arbeitsmaschinen" die Wörter ,,oder selbstfahrende Futtermischwagen" eingefügt. cc) Klasse L wird wie folgt gefasst: ,,Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern." b) In Absatz 3 Nummer 6 wird nach den Wörtern ,,sofern der Inhaber zum Führern von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist" ein Komma eingefügt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In § 10 Absatz 1 wird in der vierten Spalte der Tabelle in der ersten Zeile das Wort ,,Beschränkungen" durch das Wort ,,Auflagen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen." 4. In § 15 Absatz 3 wird nach dem Wort ,,ist" die Angabe ,,(Aufstieg)" eingefügt. 5. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden." 6. § 24a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B ist auf 15 Jahre befristet. Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E ist auf fünf Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt." 7. § 25 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: ,,Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist." 8. In § 39 Satz 3 werden die Angaben ,,M, S" durch die Angabe ,,AM" ersetzt. 9. § 48a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Nummer 3" durch die Angabe ,,Nummer 5 Buchstabe a" ersetzt. c) In Absatz 7 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 10. § 49 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,". 11. Dem § 50 Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt: ,,f) die Gültigkeit des Führerscheins,". 12. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,10" durch die Angabe ,,11" ersetzt. 13. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird die Angabe ,,10" jeweils durch die Angabe ,,11" ersetzt. 14. In § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe ,,10" jeweils durch die Angabe ,,11" ersetzt. 15. In § 75 Nummer 9 werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1411 16. § 76 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst: ,,7. § 6 Absatz 1 a) zu Klasse A Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen aa) Krafträder der Klasse A2 und bb) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen. b) zu Klasse B und C1E Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder C1E nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse B oder C1E im Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden entsprechenden Fahrerlaubnis führen, sofern ihnen nach § 6 Absatz 7 Satz 2 ein neuer Führerschein ausgefertigt wird. Unberührt bleibt die Erlaubnis zum Führen von dreirädrigen Kleinkrafträdern mit diesen Fahrerlaubnisklassen." b) In Nummer 10 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt: ,,Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften durchgeführt." c) In Nummer 13 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember 1998" durch die Angabe ,,18. Januar 2013" ersetzt. 17. In Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 werden die Wörter ,,für die Klassen A, A1 oder M" durch die Wörter ,,für die Klassen A, A1, A2 oder AM" ersetzt. 18. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.2.2 wird in der Tabelle ,,Erweiterung" in den Zeilen ,,A2" und ,,AM" in der Spalte ,,Zulässige Fehlerpunkte" jeweils die Angabe ,,6**" jeweils durch die Angabe ,,6" ersetzt. b) In Nummer 2.1.4.1.1 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt: ,,Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A 2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier." c) Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst: ,,2.1.4.2 Bei der Klasse B a) Obligatorisch aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung), bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung, b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung), bb) Umkehren. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei." d) Der Nummer 2.2.5 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 zuzuordnen sein." e) In Nummer 2.2.8 Buchstabe a wird die Angabe ,,5 m" durch die Angabe ,,5,0 m" ersetzt. f) In Nummer 2.2.9 Buchstabe a wird die Angabe ,,9 m" durch die Angabe ,,9,0 m" ersetzt. g) In Nummer 2.2.10 Buchstabe a wird die Angabe ,,10 m" durch die Angabe ,,10,0 m" ersetzt. h) Nummer 2.2.12 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,5 m" wird durch die Angabe ,,5,0 m" ersetzt. bb) Die Angabe ,,8 m" wird durch die Angabe ,,8,0 m" ersetzt. i) Die Tabelle in Nummer 2.3 Satz 1 wird durch die folgende Tabelle ersetzt: ,,bei Prüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit1) Klasse A 60 Minuten 40 Minuten Aufstieg2) 25 Minuten 25 Minuten 25 Minuten 25 Minuten Klasse A2 60 Minuten Direkteinstieg 40 Minuten Aufstieg2) 1412 ,,bei Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 Prüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit1) Klasse A1 Klasse B Klasse BE Klasse C Klasse CE Klasse C1 Klasse C1E Klasse D Klasse DE Klasse D1 Klasse D1E Klasse AM Klasse T 1 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 70 Minuten 75 Minuten 70 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 25 Minuten 25 Minuten 25 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 25 Minuten 30 Minuten ) Fahrtzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrtzeit entspricht EU-Vorgaben. ) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse)." 2 19. Anlage 7a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(§ 6a Absatz 2)" durch die Angabe ,,(§ 6a Absatz 3 und 4)" ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Prüfungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein." bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein." c) In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort ,,Fahrerschulung" die Wörter ,,(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter ,,(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)" ersetzt. 20. Anlage 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer I wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG" durch die Wörter ,,Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG" ersetzt. bb) Nummer 2.1 Buchstabe c wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,Richtlinie 91/439/EWG" durch die Angabe ,,Richtlinie 2006/126/EG" ersetzt. bbb) Nummer 4a wird wie folgt gefasst: ,,4a. Ausstellungsdatum gemäß § 24a". ccc) In Nummer 4b werden die Wörter ,,Da Führerscheine unbefristet ausgestellt werden, ist in diesen Fällen ein Strich eingetragen." gestrichen. ddd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt." cc) In Nummer 2.2 Buchstabe b wird die Angabe ,,9" durch die Angabe ,,10" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1413 dd) In Nummer 3 wird das Muster wie folgt gefasst: ,, ". 1414 ,, Gültigkeit/Verlängerung Klassen A, A2, A1, AM, B, D, D1, L und T: Klassen der Dienstfahrerlaubnis Auflagen, Beschränkungen und weitere amtliche Eintragungen: Bundesrepublik Deutschland DSt/aaS/aaPNr ausgefertigt am Klasse(n) b) In Nummer II wird das Muster wie folgt gefasst: gültig bis DSt/aaS/aaPNr Klasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D, ausgefertigt am gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis ­ Verordnung Klasse C: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse C1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Dienstführerschein der Bundeswehr -Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen- Klasse(n) gültig bis DSt/aaS/aaPNr Fahrerlaubnisnummer Y Log/Bw ....................... Vers Nr. ....................... . Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern. ausgefertigt am Klasse(n) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 gültig bis D1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D, D1 oder G mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 in Klasse B fallenden kg (ausgenommen die Fahrzeugkombinationen); bei der Klasse D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges Anhänger nicht zur nicht übersteigen sowie die Personenbeförderung verwendet werden Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch mit Anhängern) Klasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahrzeuge) (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme von mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen, soweit der Fahrer im Besitz der Klasse C oder C1 ist Name, Vorname A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E D DE D1 D1E F G GE L P T Klasse(n) / gültig bis Y Unterschrift aaS/aaP Unterschrift aaS/aaP Ausbildungsstelle ListenNr A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E D DE D1 D1E F G GE L P T Gültigkeit/Verlängerung DSt/aaS/aaPNr ausgefertigt am Geburtsort Personenkennziffer Klasse(n) gültig bis Datum der Aushändigung aaS/aaPNr u. LfdNr Datum der Aushändigung aaS/aaPNr u. LfdNr ausgestellt durch DSt DSt/aaS/aaPNr ausgefertigt am Identifikation durch Truppen- bzw. DienststellenNr Dienstausweis Ausbildungsstelle Y Unterschrift aaS/aaP Unterschrift aaS/aaP Y ListenNr Ausbildungsstelle A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E D DE D1 D1E F G GE L P T A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E D DE D1 D1E F G GE L P T ListenNr Klasse(n) gültig bis DSt/aaS/aaPNr ausgefertigt am am Unterschrift Unterschrift des Inhabers Datum der Aushändigung aaS/aaPNr u. LfdNr Klasse(n) Datum der Aushändigung aaS/aaPNr u. LfdNr gültig bis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 ". 1415 1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 21. In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert: a) In der Liste der Vertragsstaaten werden die Wörter ,,Peru," und ,,Portugal," gestrichen. b) In der Fußnote werden die Wörter ,,vom 2. Februar 2007" durch die Wörter ,,vom 31.12.2010" ersetzt. 22. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a Schlüsselzahl 95 werden die Wörter ,,(zum Beispiel 95.01.01.2012)" durch die Wörter ,,[zum Beispiel 95(01.01.12)]" ersetzt. b) In Buchstabe b Schlüsselzahl 175 werden die Wörter ,,mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden" durch die Wörter ,,mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden" ersetzt. 23. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Die Zeile ,,A (unbeschränkt)" wird wie folgt gefasst: ,,A A2, A1, AY und AM A". b) Die Zeile ,,A (beschränkt)" wird wie folgt gefasst: ,,A2 A1, AY und AM A2". c) Die Zeile ,,AY" wird gestrichen. d) Die Zeile ,,A1" wird wie folgt gefasst: ,,A1 AM A1". e) Die Zeile ,,B" wird wie folgt gefasst: ,,B AM und L B". f) Die Zeile ,,BE" wird wie folgt gefasst: ,,BE entfällt BE". g) Die Zeile ,,C" wird wie folgt gefasst: ,,C C1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste C". h) Die Zeile ,,CE" wird wie folgt gefasst: ,,CE BE und C1E sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, T CE". i) Nach der Zeile ,,CE" wird folgende Zeile eingefügt: ,,P entfällt entfällt". j) Die Zeile ,,D1" wird wie folgt gefasst: ,,D1 entfällt D1". k) Die Zeile ,,D1E" wird wie folgt gefasst: ,,D1E entfällt D1E". l) Die Zeile ,,L" wird wie folgt gefasst: ,,L entfällt L". m) Die Zeile ,,M" wird wie folgt gefasst: ,,AM entfällt AM". n) Die Zeile ,,T" wird wie folgt gefasst: ,,T L T". o) nach der Zeile ,,T" werden folgende Zeilen angefügt: ,,F G GE entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1417 24. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefasst: ,,10) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt." b) Die Fußnote 18 wird wie folgt gefasst: ,,18) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt." Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1." 2. § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird, 7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,". 3. Anlage 2.1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,A," wird die Angabe ,,A2," eingefügt. bb) Die Angabe ,,M" wird durch die Angabe ,,AM" ersetzt. b) In den Fußnoten wird jeweils die Angabe ,,M" durch die Angabe ,,AM" ersetzt. 4. Anlage 2.2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,den Klassen B und S" durch die Wörter ,,der Klasse B" ersetzt. b) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,1)" gestrichen. c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Buchstaben g und i wird jeweils die Angabe ,,1)" gestrichen. bb) In Buchstabe i werden nach der Angabe ,,BE" die Wörter ,,und B mit der Schlüsselzahl 96" eingefügt. d) Die Fußnote 1 wird gestrichen. 5. Anlage 2.8 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) AM Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff 2 Doppelstunden 4 Doppelstunden 2 Doppelstunden 6 Doppelstunden 2 Doppelstunden 2 Doppelstunden 10 Doppelstunden 4 Doppelstunden 4 Doppelstunden 2 Doppelstunden 4 Doppelstunden 10 Doppelstunden 4 Doppelstunden 4 Doppelstunden A1, A2, A B C1 C1 (Vorbesitz D1) C1 (Vorbesitz D) C C (Vorbesitz C1) C (Vorbesitz D1) C (Vorbesitz D) CE D1 D1 (Vorbesitz C1) D1 (Vorbesitz C) 1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 D D (Vorbesitz C) D (Vorbesitz C1) D (Vorbesitz D1) L T 18 Doppelstunden 8 Doppelstunden 12 Doppelstunden 8 Doppelstunden 2 Doppelstunden 6 Doppelstunden". 6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.5 wird die Angabe ,,3)" gestrichen. b) In den Nummern 8.5, 9 und 10 wird jeweils die Angabe ,,4)" gestrichen. c) In Nummer 17 wird die Angabe ,,A1, A und M" durch die Angabe ,,A1, A2, A und AM" ersetzt. d) In Nummer 18 wird die Angabe ,,und S" gestrichen. e) Die Fußnoten 3 und 4 werden gestrichen. 7. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach der Angabe ,,A1," die Angabe ,,A2," eingefügt. b) Die erste Zeile wird wie folgt geändert: aa) In der dritten Spalte wird die Angabe ,,A1, A, B" durch die Angabe ,,A1, A2, A, B" ersetzt. bb) In der vierten Spalte wird die Angabe ,,A1 auf A A (leistungsbeschränkt) auf A (leistungsunbeschränkt*)" durch die Angabe ,,A1 auf A2, A2 auf A" ersetzt. c) Die Fußnote *) wird gestrichen. 8. In der Anlage 7.1 wird in der ,,Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht" die Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO wie folgt gefasst: ,,Klasse A A2 A1 B AM L T Doppelstunde (je 90 Minuten) 4 4 4 2 2 2 6 Erweiterung auf Klasse C1 C1 C1 C C C C CE Bei Vorbesitz Doppelstunde der Klasse (je 90 Minuten) B D1 D B C1 D1 D C 6 2 2 10 4 4 2 4 Erweiterung auf Klasse D1 D1 D1 D D D D Bei Vorbesitz Doppelstunde der Klasse (je 90 Minuten) B C1 C B C C1 D1 10 4 4 18 8 12 8 BE, C1E, D1E und DE, A2 bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A1 sowie A bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung". 9. Anlage 7.2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,M" wird durch die Angabe ,,AM" ersetzt. bb) Nach der Angabe ,,A1," wird die Angabe ,,A2," eingefügt. b) In der Tabelle wird der Tabellenkopf wie folgt gefasst: ,,Besondere Ausbildungsfahrten A1 A2 A B A1 auf A2 A2 auf A B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1419 Artikel 4 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz In § 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346) wird die Angabe ,,A1, A, M, S und T" durch die Angabe ,,A1, A2, A, AM und T" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gebührennummer 209 wird in der Spalte ,,Gegenstand" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" gestrichen. 2. Die Gebührennummern 211, 212, 214.5 und 215 werden aufgehoben. 3. Im 2. Abschnitt wird in der Überschrift zu A. 4. die Angabe ,, , VOInt" gestrichen. 4. In der Gebührennummer 401.2 werden in der Spalte ,,Gegenstand" im Klammerzusatz die Wörter ,, , motorisierter Krankenfahrstuhl" gestrichen. 5. Die Gebührennummer 401.3 wird wie folgt neu gefasst: ,,401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben: ­ Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25) ­ Prüfung am PC ­ Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscher 6,50 8,20 je angefangene Viertelstunde Gebühr entsprechend Nummer 499". 6. In der Gebührennummer 402 wird in der Spalte ,,Gegenstand" die Angabe ,,2.6.1" durch die Angabe ,,2.5.1" ersetzt. 7. In der Gebührennummer 402.1 wird in der Spalte ,,Gegenstand" nach der Angabe ,,Klasse A" die Angabe ,,oder A2" angefügt. 8. Nach der Gebührennummer 402.1 wird folgende Gebührennummer 402.1a eingefügt: ,,402.1a Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV 63,20". 9. Die Gebührennummer 402.8 wird wie folgt gefasst: ,,402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM 71,40". 10. In der Gebührennummer 452.1 wird in der Spalte ,,Gegenstand" die Angabe ,,M," gestrichen. Artikel 6 Inkrafttreten Die Artikel 2, 3, 4 und 5 treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Juni 2012 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer