Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 31 vom 12.07.2012  - Seite 1454 bis 1455 - Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

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1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr Vom 29. Juni 2012 Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch Artikel 295 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr Die Anlage der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert: a) Die Spalte ,,Gebührenpflichtige Amtshandlung" wird wie folgt gefasst: ,,Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz". b) Die Spalte ,,Gebühr in Euro" wird wie folgt gefasst: ,,120 ­ 700". 2. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert: a) Die Spalte ,,Gebührenpflichtige Amtshandlung" wird wie folgt gefasst: ,,Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie". b) Die Spalte ,,Gebühr in Euro" wird wie folgt gefasst: ,,40 ­ 160". 3. Nummer 1.3 wird wie folgt geändert: a) Die Spalte ,,Gebührenpflichtige Amtshandlung" wird wie folgt gefasst: ,,Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie". b) Die Spalte ,,Gebühr in Euro" wird wie folgt gefasst: ,,40 ­ 100". 4. Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro ,,1.4 Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr 50 ­ 180". 5. In Nummer 1.6 wird die Spalte ,,Gebührenpflichtige Amtshandlung" wie folgt gefasst: ,,Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012 1455 6. In Nummer 1.7 wird die Spalte ,,Gebührenpflichtige Amtshandlung" wie folgt gefasst: ,,Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie". 7. Nach Nummer 1.8 werden die folgenden Nummern 1.9, 1.10 und 1.11 eingefügt: Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro ,,1.9 1.10 1.11 Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) 100 ­ 700 250 ­ 700 50 ­ 180". 8. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert: a) Die Spalte ,,Gebühr in Euro" wird wie folgt gefasst: ,,80 ­ 120". b) Die Nummern 4.3.1 bis 4.3.4 werden aufgehoben. 9. Nummer 5 wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 29. Juni 2012 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer