Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 35 vom 25.07.2012  - Seite 1642 bis 1650 - Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHGebV)

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1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHGebV) Vom 20. Juli 2012 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund ­ des § 22a Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch Artikel 326 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 319 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 2 Absatz 5 Nummer 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461; 2008 I S. 2070) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 27 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 135 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821): §1 Anwendungsbereich Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen auf den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungsund Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, der Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandsockel und des Raumordnungsrechts in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. §2 Gebühren und Auslagen (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. §3 Gebührenbemessung (1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen. (2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 wird folgender Stundensatz angewendet: Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 68 Euro, Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 55 Euro, Beamte oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, soweit nicht vorgenannt, 43 Euro. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen. (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben: 1. für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr 2. für Sonntagsarbeit von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr 3. für Nachtarbeit, soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden, von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr 100 Prozent, 50 Prozent, 25 Prozent der Gebühr nach § 2 Absatz 1. (4) Bei Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1643 (5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet. §4 Übergangsregelung Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, unterliegen, ist die Gebührennummer 6051 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, in der am 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf PlanfestBerlin, den 20. Juli 2012 stellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen von Seeanlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Seeanlagenverordnung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, ist die Gebührennummer 6041 der Anlage zu § 2 Absatz 1 hinsichtlich der zweiten Teilgebühr anzuwenden, sofern sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer 1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro I. Flaggenrecht 1001 1002 1003 Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge 1 665 12 225 925 6 225 75 90 75 60 1003.1 bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 1003.2 mehr als 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 1003.3 bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 1003.4 mehr als 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 1004 1005 Änderung der Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister II. Befähigungszeugnisse, Ausbildung 2001 Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen, Seefunkzeugnissen, Anerkennungsvermerken einschließlich einer Gültigkeitsverlängerung eines dieser Dokumente sowie sonstige Bescheinigungen für Seeleute (je Dokument) Verlängerung der Gültigkeit eines Seefunkzeugnisses Anerkennung bzw. Zulassung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung von CSO und SSO III. Schiffsvermessung 3001 Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten 25 ­ 130 25 ­ 130 1 000 ­ 3 000 2002 2003 Grundgebühr 1 000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12 000) 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 200 125 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 800 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 695 350 3002 Nachbauten (erster Nachbau) 3003 Nachbauten einer Serie 3004 3100 für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs) Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten 3101 Nachbau (erster Nachbau) 3102 Nachbauten einer Serie 3103 3104 Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 1645 3105 3300 3301 3800 Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermessung) Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung) Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die ­ ­ Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001) Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100) 150 445 100 150 3801 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung ­ ­ ­ ­ für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105) für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und 3301) für die Eintragung in das Schiffbauregister über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis 115 3802 Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheinigungen IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung Vorbemerkungen 1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz nicht enthalten. 2. Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten sind. 3. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzelpositionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. 4. Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterungen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und 90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden. 100 4001 4002 4003 4004 4005 4006 4801 4802 Gerätekategorie A (siehe Anhang 2) Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1) Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord durchführen V. Ballastwasserbehandlungssysteme 300 ­ 900 500 ­ 2 500 2 000 ­ 6 000 4 000 ­ 9 000 8 000 ­ 14 000 13 000 ­ 25 000 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 4803 5001 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen) 133 000 1646 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 Gebührentatbestand Gebühr Euro 5002 5003 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate 84 625 5003.1 mit erforderlicher praktischer Erprobung 10 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002 1 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002 5003.2 ohne erforderliche praktische Erprobung VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone 6001 6002 6003 6004 6005 6006 6007 6008 Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen Genehmigung zur Errichtung einer Leitung Genehmigung zum Betrieb einer Leitung Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels Nachträgliche Änderung der Genehmigung 1 820 ­ 2 720 580 ­ 870 74 520 ­ 111 780 8 900 ­ 13 340 565 ­ 695 74 520 ­ 111 780 8 900 ­ 13 340 1 110 ­ 1 670 Die Gebühr nach Nr. 6006 bis 6008 erhöht sich um 685 ­ 1 025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist. 116 350 ­ 174 530 6040 6041 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe 1. Teilgebühr nach Nr. 6040 2. Teilgebühr 165 815 + 0,2 Prozent der Investitionssumme, höchstens 1 200 000 Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Genehmigung Versagung einer Genehmigung Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis 8 900 ­ 13 340 890 ­ 1 340 8 900 ­ 13 340 890 ­ 1 340 40 750 ­ 61 130 7 260 ­ 10 900 4 675 ­ 7 015 895 ­ 1 345 4 675 ­ 7 015 850 ­ 1 270 6042 6043 6044 6045 6050 6051 6052 6053 6054 6056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 1647 6057 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber VII. Haftungsbescheinigungen 475 ­ 715 7001 Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff 60 8001 8002 8003 8004 8005 8006 8007 Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation Befreiung von der Meldepflicht Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) IX. Marktüberwachung nach Zeitaufwand 705 nach Zeitaufwand 60 55 320 2 500 ­ 10 240 9100 Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH 3 070 ­ 9 070 1648 Anhang 1 zur Anlage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 Katalog Geräte Bordprüfung Gerätebezeichnung Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS) Anzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung Bahnführungs- oder integriertes Navigationssystem CHAYKA-Ausrüstung DGLONASS-Ausrüstung DGPS-Ausrüstung Echolotanlage Klasse I oder III Echolotanlage Klasse II oder IV Elektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS) Fahrtmessanlage Funkanlagen Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz GLONASS-Ausrüstung GPS-Ausrüstung GPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert Integriertes Brückensystem Kreiselkompassanlage oder Kursgeber Kursregelungssystem LORAN-C-Ausrüstung Magnetkompasse der Klasse A oder B Nachtsichtgeräte Navigationslichter und Manövriersignalanlagen Peilfunkanlage Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz Plotthilfen Radaranlage Radarreflektor Radartransponder für Suche und Rettung (9 GHz) Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS) Ruderlagenanzeiger Schallsignalanlagen und -empfangsanlagen Schiffsdatenschreiber Seefunkstelle mit einer Funkanlage Selbststeueranlage Sprechfunkanlage Steuerkurstransmitter Suchscheinwerfer System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen Wendeanzeiger Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1649 Anhang 2 zur Anlage Zuordnung von Geräten zu Aufwandskategorien Kategorie A Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen in Sonderfällen (aus EN/IEC 60945: Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen, Verpolungsfestigkeit, Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung) optische Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder Projektionskompass Bestimmung des magnetischen Mindestabstandes Schallgeräusche und Signale (unter EN/IEC 60945-Aspekt) Prüfung der allgemeinen Anforderungen nach EN/IEC 60945 Kap. 6 Peileinrichtung Kategorie B Radarreflektor*) zusätzlicher Transceiver*) zusätzliche Antenne*) Brückenwachalarmanlage BNWAS (Bridge Navigational Alarm System) Ruderlagenanzeiger, Drehzahlmesser, Steigungsanzeiger und Schubanzeiger tragbares UKW Gerät*) Flugfunkgerät*) NAVTEX Empfänger*) Sichtgerät (Monitor) für elektronische Seekartensysteme (ECDIS); Farbverifikation Monitorprüfung (Displaystandard) Kategorie C Radartransponder (SART)*) Schallsignalanlage, Schallsignalempfangsanlage, Manövriersignalanlage lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln GW/KW Anlage mit DSC Empfänger*) Sat.-Kommunikationsanlage (z. B. Inmarsat)*) Wendeanzeiger Tagsignal-/Suchscheinwerfer Navigationsleuchten, Signalleuchten (zukünftig: je geprüfte Leuchte statt je Serie)*) VHF Anlage mit DSC Empfänger*) Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB)*) Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte (sofern über die Grundfunktion hinausgehend) Zusatzgerät zur Navigations- oder Funkausrüstung oder sonstiges Gerät (z. B. Schnittstellenkonverter, Buffer, Protokollwandler) nach Aufwand Nachtsichtanlage Kategorie D Small Craft Radar*) Class B ,,CS" AIS Mobilstation*) DGPS Beacon Empfänger ECS (Class C) Autopilot ohne magnetischen Kursinformationsgeber Kategorie E Magnetkompass für Binnenschiffe, elektronisch Rettungsboot-, Bereitschaftsbootkompass Prüfung des GPS-Moduls im AIS Class A AIS AtoN (Vollausbau gem. Norm)*) 1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 Magnet-Regelkompass, Magnet-Steuerkompass und Reservekompass Kursgeber (Transmitting Heading Device) (THD) Chart-Radar*) AIS Basisstation*) ARPA (zukünftig RADAR Tracking CAT 1) AIS on Radar Autopilot mit magnetischem Kursinformationsgeber ATA (zukünftig RADAR Tracking CAT 2, CAT 3) ( mit 4101.4) Kategorie F Echolotanlage Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage) (SDME) Radar IMO/MED*) Integriertes Navigationssystem (abhängig von zugrunde liegenden Systemkompenenten sowie Kat I, II, III)*) Radar national (soweit nicht auf bereits zugelassenen IMO Radaranlagen basierend)*) Bahnführungssystem Kreiselkompassanlage Schiffsdatenschreiber VDR und SVDR*) ECDIS*) ECS (Class A, B) Class A AIS Mobilstation*) Navigationsanlage zur Bestimmung der Position GPS, LORAN, GLONASS Die Zuordnung zu Aufwandskategorien erfolgt vorbehaltlich von etwaigen Teiloder Mehrleistungen.