Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 37 vom 20.08.2012  - Seite 1709 bis 1709 - Erste Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2012 1709 Erste Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung Vom 8. August 2012 Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2450) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Jährliche Höchstgrenze Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt 1. für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule, 2. ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Hat eine Hochschule zum 1. September 2012 nicht genügend private Mittel eingeworben, um die zu diesem Zeitpunkt gültige Höchstgrenze nach § 1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde von Amts wegen das frei bleibende Stipendienkontingent innerhalb des Bundeslandes auf andere Hochschulen (Begünstigte) übertragen. Als Begünstigte nach Satz 1 kommen solche Hochschulen in Betracht, die mit den von ihnen zum 1. September 2012 eingeworbenen Mitteln mehr Stipendien vergeben können, als ihnen nach der jeweils geltenden Höchstgrenze zustehen. Die Landesbehörde strebt dabei eine Verteilung an, die im Verhältnis zu der Studierendenzahl der begünstigten Hochschulen steht. (3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien nach dem 1. September 2012 darf an den begünstigten Hochschulen die ab dem 1. August 2013 geltende Höchstgrenze nicht überschritten werden." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 8. August 2012 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan