Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 40 vom 31.08.2012  - Seite 1822 bis 1847 - Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV)

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1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ­ ZVFV) Vom 23. August 2012 Auf Grund des § 758a Absatz 6 und des § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) verordnet das Bundesministerium der Justiz: §1 Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung Für den Antrag nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das in der Anlage 1 bestimmte Formular eingeführt. §2 Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt: 1. das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll, 2. in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular. §3 Verbindlichkeit Vom 1. März 2013 an sind die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. August 2012 Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 1823 Anlage 1 (zu § 1) Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung*) *) Die Größe der nachfolgenden Darstellung entspricht aus drucktechnischen Gründen 91 Prozent des Dokuments. 1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung Es wird beantragt, auf Grund der nachfolgenRaum für Eingangsstempel 1 den Angaben des anliegenden Schuldtitels / der anliegenden Schuldtitel sowie der beiliegenden Unterlagen: Vollstreckungsprotokoll / -e Mitteilung /-en des Vollstreckungsorgans Akten des Vollstreckungsorgans Amtsgericht Vollstreckungsgericht entsprechend nachstehendem Entwurf die Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung (Privatwohnung bzw. Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume) nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung ­ ZPO ­ zu erlassen. Anhörung des Schuldners Hinweise für den Antragsteller: Der Schuldner muss grundsätzlich vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung angehört werden. Falls von einer vorherigen Anhörung des Schuldners aus Sicht des Antragstellers ausnahmsweise abgesehen werden muss, ist eine Begründung erforderlich. Eine Anhörung des Schuldners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung würde den Vollstreckungserfolg aus den nachstehenden Gründen gefährden: Bitte darstellen, (1) warum von einer vorherigen Anhörung abgesehen werden muss, (2) welche gewichtigen Interessen durch eine vorherige Anhörung konkret gefährdet wären, die die Überraschung des Schuldners erfordern. Die Angaben sind durch die Vorlage entsprechender Unterlagen, soweit vorhanden, nachzuweisen. Um direkte Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher wird gebeten. Datum (Unterschrift Antragsteller/-in) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 1825 2 Amtsgericht Anschrift: Geschäftszeichen: BESCHLUSS (Durchsuchungsermächtigung) in der Zwangsvollstreckungssache des / der Herrn / Frau / Firma vertreten durch Herrn / Frau / Firma ­ Gläubiger ­ Aktenzeichen des Gläubigervertreters gegen Herrn / Frau / Firma vertreten durch Herrn / Frau / Firma ­ Schuldner ­ Aktenzeichen des Schuldnervertreters Auf Antrag des Gläubigers wird auf Grund des Vollstreckungstitels / der Vollstreckungstitel (den oder die Titel bitte nach Art, Gericht / Notar, Datum, Geschäftszeichen etc. bezeichnen) wegen der Gesamtforderung in Höhe von wegen einer Teilforderung in Höhe von wegen einer Restforderung in Höhe von der zuständige Gerichtsvollzieher ermächtigt, zum Zweck der Zwangsvollstreckung die Durchsuchung der Privatwohnung in (vollständige Anschrift) der Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume in (vollständige Anschrift) des Schuldners durchzuführen (§ 758a Absatz 1 ZPO). 1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 Die Ermächtigung ist auf die Dauer von ____ Monat /-en von heute an befristet und umfasst im Rahmen der angeordneten Durchsuchung die Befugnis, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen und Pfandstücke zum Zweck ihrer Verwertung an sich zu nehmen (Artikel 13 Absatz 2 des Grundgesetzes, § 758a Absatz 1 ZPO). Die Ermächtigung gilt zugleich für das Abholen der Pfandstücke. Die Durchsuchung der Wohnung (Privatwohnung bzw. Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume) wird auf folgende Zeiten beschränkt: zeitlich nicht beschränkt. (Vom Gericht auszufüllen) 3 Gründe (Datum) (Unterschrift Richter am Amtsgericht) (Datum) (Unterschrift Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 1827 Anlage 2 (zu § 2 Nummer 2) Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen*) *) Die Größe der nachfolgenden Darstellung entspricht aus drucktechnischen Gründen 91 Prozent des Dokuments. 1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen Raum für Kostenvermerke und Eingangsstempel 1 Amtsgericht Vollstreckungsgericht Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss zu erlassen. Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln ( mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung ­ ZPO). Die Zustellung wird selbst veranlasst. Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§ 850e Nummer 2 ZPO) Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850e Nummer 2a ZPO) Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten (§ 850c Absatz 4 ZPO) Es wird beantragt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Prozesskostenhilfe wurde gemäß anliegendem Beschluss bewilligt. Anlagen: Schuldtitel und ______ Vollstreckungsunterlagen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst _______ Belegen Verrechnungsscheck für Gerichtskosten Gerichtskostenstempler Gerichtsvollzieherkosten können per Lastschrift von folgendem Konto eingezogen werden: Kreditinstitut: Kontonummer: Bankleitzahl: Kontoinhaber/-in: Datum (Unterschrift Kontoinhaber /-in) Datum (Unterschrift Antragsteller /-in) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 1829 2 Amtsgericht Anschrift: Geschäftszeichen: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache des / der Herrn / Frau / Firma vertreten durch Herrn / Frau / Firma ­ Gläubiger ­ Aktenzeichen des Gläubigervertreters Bankverbindung Kreditinstitut: Kontonummer: Bankleitzahl: des Gläubigers des Gläubigervertreters gegen Herrn / Frau / Firma vertreten durch Herrn / Frau / Firma ­ Schuldner ­ Aktenzeichen des Schuldnervertreters Nach dem Vollstreckungstitel / den Vollstreckungstiteln (den oder die Titel bitte nach Art, Gericht / Notar, Datum, Geschäftszeichen etc. bezeichnen) 1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 kann der Gläubiger von dem Schuldner nachfolgend aufgeführte Beträge beanspruchen: Hauptforderung Teilhauptforderung 3 Restforderung aus Hauptforderung nebst _________ % Zinsen daraus / aus ___________________________________________________________ gemäß anliegender Aufstellung Euro seit dem ____________________________________________ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten 8 Prozentpunkten 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus / aus ____________________________________________ Euro seit dem ____________________________________________ Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 Satz 8 des Versicherungsvertragsgesetzes titulierte vorgerichtliche Kosten Wechselkosten Kosten des Mahn- / Vollstreckungsbescheides festgesetzte Kosten nebst 4% Zinsen daraus / aus ____________________________________________ seit dem ____________________________________________ Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus / aus _________________________________ Euro seit dem _________________________________ bisherige Vollstreckungskosten gemäß anliegender Aufstellung Summe Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte / -n angebliche / -n Forderung / -en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner ­ einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge ­ so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person / -en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig) Herr / Frau / Firma Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 1831 4 Forderung aus Anspruch A (an Arbeitgeber) B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger) Art der Sozialleistung: Konto- / Versicherungsnummer: C (an Finanzamt) D (an Kreditinstitute) E (an Versicherungsgesellschaften) Konto- / Versicherungsnummer: F (an Bausparkassen) G (an Sonstige) gemäß gesonderter Anlage Anspruch A (an Arbeitgeber) 1. 2. auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages aus dem durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie aus dem Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr ___________________________________ und für alle folgenden Kalenderjahre 3. auf Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger) auf Zahlung der gegenwärtig und künftig nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen. Die Art der Sozialleistungen ist oben angegeben. Anspruch A und B Die für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c Absatz 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Anspruch C (an Finanzamt) auf Auszahlung 1. des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. des Überschusses, der sich als Erstattungsanspruch bei Abrechnung der auf die Einkommensteuer (nebst Solidaritätszuschlag) und Kirchensteuer sowie Körperschaftsteuer anzurechnenden Leistungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2. ___________________________________ und für alle früheren Kalenderjahre ergibt des Erstattungsbetrages, der sich aus dem Erstattungsanspruch zu viel gezahlter Kraftfahrzeugsteuer für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Erstattungsgrund: ___________________________________ ergibt 1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 Anspruch D (an Kreditinstitute) 1. auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten (insbesondere seines Girokontos Nr. ___________________________________ ) bei diesem Kreditinstitut einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits (,,offene Kreditlinie"), soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und / oder Festgeldkonten, insbesondere aus Konto Nr. ___________________________________ auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, insbesondere aus Konto Nr. ___________________________________ , auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind 5. auf Zutritt zu dem Bankschließfach Nr. ___________________________________ und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalt8 auf 5 2. 3. 4. 6. Hinweise zu Anspruch D: Auf § 835 Absatz 3 Satz 2 ZPO (Zahlungsmoratorium von vier Wochen) und § 835 Absatz 4 ZPO wird der Drittschuldner hiermit hingewiesen. Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und für Kindergeld werden seit dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k ZPO gewährt. Anspruch E (an Versicherungsgesellschaften) 1. auf Zahlung der Versicherungssumme, der Gewinnanteile und des Rückkaufwertes aus der Lebensversicherung / den Lebensversicherungen, die mit dem Drittschuldner abgeschlossen ist / sind auf das Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird, bzw. auf das Recht zur Bestimmung einer anderen Person an Stelle der von dem Schuldner vorgesehenen auf das Recht zur Kündigung des Lebens- / Rentenversicherungsvertrages, auf das Recht auf Umwandlung der Lebens- / Rentenversicherung in eine prämienfreie Versicherung sowie auf das Recht zur Aushändigung der Versicherungspolice 2. 3. Ausgenommen von der Pfändung sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme den in § 850b Absatz 1 Nummer 4 ZPO in der jeweiligen Fassung genannten Betrag nicht übersteigt. Anspruch F (an Bausparkassen) aus dem über eine Bausparsumme von (mehr oder weniger) ___________________________________ Euro abgeschlossenen Bausparvertrag Nr. _________________________________________________________________________, insbesondere Anspruch auf 1. 2. 3. 4. Auszahlung der Bausparsumme nach Zuteilung Auszahlung der Sparbeiträge nach Einzahlung der vollen Bausparsumme Rückzahlung des Sparguthabens nach Kündigung das Kündigungsrecht selbst und das Recht auf Änderung des Vertrags Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 1833 6 Anspruch G (an Sonstige) Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens (betrifft Anspruch A und B) Von der Pfändung sind ausgenommen: 1. Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzOLFKHU9HUSÀLFKWXQJHQGHV6FKXOGQHUVDE]XIKUHQVLQGIHUQHUGLHDXIGHQ$XV]DKOXQJV]HLWUDXP entfallenden Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Beträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 2. Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 3. die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; 4. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 5. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zur Höhe des in § 850a Nummer 4 ZPO in der jeweiligen Fassung genannten Höchstbetrages; 6. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird; 7. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; 8. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- und Dienstverhältnissen; 9. Blindenzulagen; 10. Geldleistungen für Kinder sowie Sozialleistungen, die zum Ausgleich immaterieller Schäden gezahlt werden. 1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind: Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung) ________________________________________________________________________________________________________________________________________________ 7 und . Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung) _____________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung) _____________________________________________________________________________________________________________________________________ zu entnehmen, weil dieses Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind: laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von Drittschuldner (genaue Bezeichnung der Leistungsart und des Drittschuldners) _______________________________________________________________________________________________________________________________________________ und Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung) ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________ . Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder nach § 54 Absatz 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gepfändet werden können. Gemäß § 850c Absatz 4 ZPO wird angeordnet, dass der Ehegatte nicht der Lebenspartner / die Lebenspartnerin nur teilweise das Kind / die Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens als Unterhaltsberechtigte / -r zu berücksichtigen sind / ist. (Begründung zu Höhe und Art des eigenen Einkommens) Vom Gericht auszufüllen (wenn ein Unterhaltsberechtigter nur teilweise zu berücksichtigen ist): Bei der Feststellung des nach der Tabelle zu § 850c Absatz 3 ZPO pfändbaren Betrages bleibt die UnterKDOWVSÀLFKWGHV6FKXOGQHUVJHJHQEHU___________________________________________________________________________________________________________ außer Betracht. Der pfändbare Betrag ist deshalb ausschließlich unter Berücksichtigung der übrigen Unterhaltsleistungen des Schuldners festzustellen. Der nach der Tabelle unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ist wegen seiner teilweise ]XEHUFNVLFKWLJHQGHQJHVHW]OLFKHQ8QWHUKDOWVSÀLFKWJHJHQEHU _______________________________________________________________________________________________________________________________________________ um weitere ________________________________________________________________________________________________ monatlich wöchentlich täglich ________________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________________ zu erhöhen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 1835 8 Der dem Schuldner danach zu belassende weitere Teil seines Arbeitseinkommens darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach der Tabelle des § 850c Absatz 3 ZPO bei voller Berücksichtigung der genannten unterhaltsberechtigten Person zu verbleiben hätte. Es wird angeordnet, dass der Schuldner die Lohn- oder Gehaltsabrechung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben hat der Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser das Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat ein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat der Schuldner die Versicherungspolice an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser sie unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat der Schuldner die Bausparurkunde und den letzten Kontoauszug an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser die Unterlagen unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat Sonstige Anordnungen: Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen. Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen. an Zahlungs statt überwiesen. 1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 9 Ausgefertigt: (Datum, 8QWHUVFKULIW5HFKWVSÀHJHU (Datum, Unterschrift Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) I. Gerichtskosten Gebühr gemäß GKG KV Nr. 2111 Anwaltskosten gemäß RVG Gegenstandswert: 1. Verfahrensgebühr VV Nr. 3309 2. Auslagenpauschale VV Nr. 7002 3. Umsatzsteuer VV Nr. 7008 II. Summe von II. Summe von I. und II.: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 1837 Anlage 3 (zu § 2 Nummer 1) Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen*) *) Die Größe der nachfolgenden Darstellung entspricht aus drucktechnischen Gründen 91 Prozent des Dokuments. 1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen Raum für Kostenvermerke und Eingangsstempel 1 Amtsgericht Vollstreckungsgericht Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss zu erlassen. Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln ( mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung ­ ZPO). Die Zustellung wird selbst veranlasst. Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§ 850e Nummer 2 ZPO) Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850e Nummer 2a ZPO) Es wird beantragt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Prozesskostenhilfe wurde gemäß anliegendem Beschluss bewilligt. Anlagen: Schuldtitel und ______ Vollstreckungsunterlagen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst ______ Belegen Verrechnungsscheck für Gerichtskosten Gerichtskostenstempler Gerichtsvollzieherkosten können per Lastschrift von folgendem Konto eingezogen werden: Kreditinstitut: Kontonummer: Bankleitzahl: Kontoinhaber/-in: Datum (Unterschrift Kontoinhaber / -in) Datum (Unterschrift Antragsteller / -in) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 1839 2 Amtsgericht Anschrift: Geschäftszeichen: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache des / der Herrn / Frau geboren am (Angabe des Geburtsdatums bei Minderjährigen sinnvoll) gesetzlich vertreten durch Herrn / Frau vertreten durch Herrn / Frau / Firma ­ Gläubiger ­ Aktenzeichen des Gläubigervertreters Bankverbindung Kreditinstitut: Kontonummer: Bankleitzahl: des Gläubigers des Gläubigervertreters gegen Herrn / Frau vertreten durch Herrn / Frau / Firma ­ Schuldner ­ Aktenzeichen des Schuldnervertreters 1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 Nach dem Vollstreckungstitel / den Vollstreckungstiteln (den oder die Titel bitte nach Art, Gericht / Notar / Jugendamt, Datum, Geschäftszeichen etc. bezeichnen) 3 kann der Gläubiger von dem Schuldner nachfolgend aufgeführte Beträge beanspruchen: I. Unterhaltsrückstand Unterhaltsrückstand für die Zeit vom __________________________________ bis gemäß anliegender Aufstellung nebst ________ _________________________________ % Zinsen seit dem ___________________________________ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem __________________________________ II. Nur auszufüllen bei statischer Unterhaltsrente Unterhalt für Kind Ehegatten Lebenspartner / -in Eltern Enkel vierteljährlich jeden Jahres Elternteil nach §1615l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Der Unterhalt ist zu zahlen zahlbar am ________________________ laufend ab ________________________ wöchentlich jeder Woche monatlich jeden Monats Unterhalt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes Unterhalt von der Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes Unterhalt von der Vollendung des zwölften Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes Unterhalt von der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Gläubigers an Unterhalt vom Unterhalt vom Unterhalt vom __________________________________ bis bis bis __________________________________ __________________________________ __________________________________ __________________________________ __________________________________ festgesetzte Kosten nebst 4% Zinsen daraus / aus seit dem __________________________________ Euro __________________________________ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus / aus __________________________________ Euro seit dem __________________________________ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 1841 4 III. Nur auszufüllen bei dynamisierter Unterhaltsrente Unterhalt, veränderlich gemäß dem Mindestunterhalt nach § 1612a Absatz 1 BGB, zahlbar am Ersten jeden Monats, laufend ab ______________________________________ _____________ Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe, des hälftigen drittes des vollen _______________________________ abzüglich erstes / zweites Kindergeldes für ein Kind abzüglich Kindergeld in Höhe von _____________________________ abzüglich sonstiger kindbezogener Leistungen in Höhe von _____________________________ (derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: ________________________ ) bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes (Zeitraum vom ________________________ bis ________________________) _____________ Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe, des hälftigen drittes des vollen _______________________________ abzüglich erstes / zweites Kindergeldes für ein Kind abzüglich Kindergeld in Höhe von _____________________________ abzüglich sonstiger kindbezogener Leistungen in Höhe von _____________________________ (derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: ________________________ ) vom siebenten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes (Zeitraum vom ________________________ bis ________________________) _____________ Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe, des hälftigen drittes des vollen _______________________________ abzüglich erstes / zweites Kindergeldes für ein Kind abzüglich Kindergeld in Höhe von _____________________________ abzüglich sonstiger kindbezogener Leistungen in Höhe von _____________________________ (derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: ________________________ ) ab dem dreizehnten Lebensjahr des Kindes (Zeit ab dem ________________________) bis ___________________________________ festgesetzte Kosten nebst 4 % Zinsen daraus / aus _____________________________ Euro seit dem _____________________________ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus / aus _____________________________ Euro seit dem _____________________________ bisherige Vollstreckungskosten gemäß anliegender Aufstellung bis auf weiteres Wegen dieser Ansprüche einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte /-n angebliche /-n Forderung /-en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner ­ einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge ­ so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. 1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person / -en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig) Herr / Frau / Firma 5 Forderung aus Anspruch A (an Arbeitgeber) B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger) Art der Sozialleistung: Konto- / Versicherungsnummer: C (an Finanzamt) D (an Kreditinstitute) E (an Versicherungsgesellschaften) Konto- / Versicherungsnummer: F (an Bausparkassen) G (an Sonstige) gemäß gesonderter Anlage Anspruch A (an Arbeitgeber) 1. 2. auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages aus dem durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie aus dem Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr ___________________________________ und für alle folgenden Kalenderjahre 3. auf Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger) auf Zahlung der gegenwärtig und künftig nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen. Die Art der Sozialleistungen ist oben angegeben. Anspruch A und B Die für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c Absatz 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 1843 6 Anspruch C (an Finanzamt) auf Auszahlung 1. des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. des Überschusses, der sich als Erstattungsanspruch bei Abrechnung der auf die Einkommensteuer (nebst Solidaritätszuschlag) und Kirchensteuer sowie Körperschaftsteuer anzurechnenden Leistungen für das abgelaufene Kalenderjahr ___________________________________ und für alle früheren Kalenderjahre ergibt 2. des Erstattungsbetrages, der sich aus dem Erstattungsanspruch zu viel gezahlter Kraftfahrzeugsteuer für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ___________________________________ ergibt Erstattungsgrund: Anspruch D (an Kreditinstitute) 1. auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten (insbesondere seines Girokontos Nr. ___________________________________ ) bei diesem Kreditinstitut einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits (,,offene Kreditlinie"), soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und / oder Festgeldkonten, insbesondere aus Konto Nr. ___________________________________ auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, insbesondere aus Konto Nr. ___________________________________ , auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind auf Zutritt zu dem Bankschließfach Nr. ___________________________________ und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalt8 auf 2. 3. 4. 5. 6. Hinweise zu Anspruch D: Auf § 835 Absatz 3 Satz 2 ZPO (Zahlungsmoratorium von vier Wochen) und § 835 Absatz 4 ZPO wird der Drittschuldner hiermit hingewiesen. Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und für Kindergeld werden seit dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k ZPO gewährt. Anspruch E (an Versicherungsgesellschaften) 1. auf Zahlung der Versicherungssumme, der Gewinnanteile und des Rückkaufwertes aus der Lebensversicherung / den Lebensversicherungen, die mit dem Drittschuldner abgeschlossen ist / sind auf das Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird, bzw. auf das Recht zur Bestimmung einer anderen Person an Stelle der von dem Schuldner vorgesehenen auf das Recht zur Kündigung des Lebens- / Rentenversicherungsvertrages, auf das Recht auf Umwandlung der Lebens- / Rentenversicherung in eine prämienfreie Versicherung sowie auf das Recht zur Aushändigung der Versicherungspolice 2. 3. Ausgenommen von der Pfändung sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme den in § 850b Absatz 1 Nummer 4 ZPO in der jeweiligen Fassung genannten Betrag nicht übersteigt. 1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 Anspruch F (an Bausparkassen) aus dem über eine Bausparsumme von (mehr oder weniger) ___________________________________ 7 Euro abgeschlossenen Bausparvertrag Nr. _________________________________________________________________________, insbesondere Anspruch auf 1. 2. 3. 4. Auszahlung der Bausparsumme nach Zuteilung Auszahlung der Sparbeiträge nach Einzahlung der vollen Bausparsumme Rückzahlung des Sparguthabens nach Kündigung das Kündigungsrecht selbst und das Recht auf Änderung des Vertrags Anspruch G (an Sonstige) Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens (betrifft Anspruch A und B) Von der Pfändung sind ausgenommen: 1. Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzOLFKHU9HUSÀLFKWXQJHQGHV6FKXOGQHUVDE]XIKUHQVLQGIHUQHUGLHDXIGHQ$XV]DKOXQJV]HLWUDXP entfallenden Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Beträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 2. Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 3. ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; 4. die Hälfte der nach § 850a Nummer 2 ZPO (z. B. Urlaubs- oder Treuegelder) gewährten Bezüge und Zuwendungen; 5. Weihnachtsvergütungen bis zu einem Viertel des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zur Hälfte des in § 850a Nummer 4 ZPO in der jeweiligen Fassung genannten Höchstbetrages; 6. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird; 7. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 1845 8 8. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- und Dienstverhältnissen; 9. Blindenzulagen; 10. Geldleistungen für Kinder sowie Sozialleistungen, die zum Ausgleich immaterieller Schäden gezahlt werden. Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind: Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung) ________________________________________________________________________________________________________________________________________________ und . Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung) ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung) _____________________________________________________________________________________________________________________________________ zu entnehmen, weil dieses Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind: laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von Drittschuldner (genaue Bezeichnung der Leistungsart und des Drittschuldners) _______________________________________________________________________________________________________________________________________________ und . Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung) _____________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder nach § 54 Absatz 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gepfändet werden können. Der erweiterte Pfändungsumfang gilt nicht für die Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor Stellung des Pfändungsantrags vom ____________________________________________ fällig geworden sind, weil nach Lage der VerKlOWQLVVHQLFKWDQ]XQHKPHQLVWGDVVGHU6FKXOGQHUVLFKVHLQHU=DKOXQJVSÀLFKW absichtlich entzogen hat. Der Schuldner ist nach Angaben des Gläubigers ledig. mit dem Gläubiger verheiratet / eine Lebenspartnerschaft führend. verheiratet / eine Lebenspartnerschaft führend. geschieden. 'HU6FKXOGQHULVWGHPJHVFKLHGHQHQ(KHJDWWHQJHJHQEHUXQWHUKDOWVSÀLFKWLJ ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Der Schuldner hat nach Angaben des Gläubigers keine unterhaltsberechtigten Kinder. keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder außer dem Gläubiger. ________ unterhaltsberechtigtes Kind / unterhaltsberechtigte Kinder. weiteres unterhaltsberechtigtes Kind / weitere unterhaltsberechtigte Kinder außer dem Gläubiger. ________ ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ 1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 Vom Gericht auszufüllen 9 Pfandfreier Betrag Dem Schuldner dürfen von dem errechneten Nettoeinkommen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für seinen eigenen notwendigen Unterhalt ______________________________________ Euro monatlich verbleiben sowie ______________________________________ Euro monatlich zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen UnterKDOWVSÀLFKWHQJHJHQEHUGHQ%HUHFKWLJWHQGLHGHP*OlXELJHUYRUJHKHQ sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, _______________ / _______________ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt, von zusammen monatlich ______________________________________ Euro. Gepfändet sind demzufolge _______________ / _______________ Anteile des ______________________________________ Euro monatlich übersteigenden Nettoeinkommens und das nach Deckung der eben genannten Unterhaltsansprüche von zusammen monatlich ______________________________________ Euro verbleibende Mehreinkommen aus den bezeichneten _______________ / _______________ Anteilen. Der sich hieraus ergebende dem Schuldner zu belassende Betrag darf nicht höher sein als der unter BeUFNVLFKWLJXQJGHU8QWHUKDOWVSÀLFKWHQJHPlGHU7DEHOOH]XF=32LQGHUMHZHLOVJOWLJHQ)DVVXQJ pfandfrei verbleibende Betrag. Sonstige Anordnungen: Es wird angeordnet, dass der Schuldner die Lohn- oder Gehaltsabrechung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben hat der Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser das Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat ein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat der Schuldner die Versicherungspolice an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser sie unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat der Schuldner die Bausparurkunde und den letzten Kontoauszug an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser die Unterlagen unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat Für die Pfändung der Kosten für den Unterhaltsrechtsstreit (das gilt nicht für die Kosten der Zwangsvollstreckung) sind bezüglich der Ansprüche A und B die gemäß § 850c ZPO geltenden Vorschriften für die Pfändung von Arbeitseinkommen anzuwenden; bei einem Pfändungsschutzkonto gilt § 850k Absatz 1 und 2 ZPO. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012 1847 10 Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen. Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen. an Zahlungs statt überwiesen. Ausgefertigt: (Datum, 8QWHUVFKULIW5HFKWVSÀHJHU (Datum, Unterschrift Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) I. Gerichtskosten Gebühr gemäß GKG KV Nr. 2111 Anwaltskosten gemäß RVG Gegenstandswert: 1. Verfahrensgebühr VV Nr. 3309 2. Auslagenpauschale VV Nr. 7002 3. Umsatzsteuer VV Nr. 7008 II. Summe von II. Summe von I. und II.: