310-4-16
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012
Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ZVFV)
Vom 23. August 2012
Auf Grund des § 758a Absatz 6 und des § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) verordnet das Bundesministerium der Justiz: §1 Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung Für den Antrag nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das in der Anlage 1 bestimmte Formular eingeführt. §2 Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt: 1. das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll, 2. in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular. §3 Verbindlichkeit Vom 1. März 2013 an sind die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. August 2012 Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger
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Anlage 1 (zu § 1)
Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung*)
*) Die Größe der nachfolgenden Darstellung entspricht aus drucktechnischen Gründen 91 Prozent des Dokuments.
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Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung Es wird beantragt, auf Grund der nachfolgenRaum für Eingangsstempel
1
den Angaben des anliegenden Schuldtitels / der anliegenden Schuldtitel sowie der beiliegenden Unterlagen: Vollstreckungsprotokoll / -e Mitteilung /-en des Vollstreckungsorgans Akten des Vollstreckungsorgans
Amtsgericht Vollstreckungsgericht
entsprechend nachstehendem Entwurf die Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung (Privatwohnung bzw. Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume) nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung ZPO zu erlassen. Anhörung des Schuldners
Hinweise für den Antragsteller: Der Schuldner muss grundsätzlich vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung angehört werden. Falls von einer vorherigen Anhörung des Schuldners aus Sicht des Antragstellers ausnahmsweise abgesehen werden muss, ist eine Begründung erforderlich. Eine Anhörung des Schuldners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung würde den Vollstreckungserfolg aus den nachstehenden Gründen gefährden: Bitte darstellen, (1) warum von einer vorherigen Anhörung abgesehen werden muss, (2) welche gewichtigen Interessen durch eine vorherige Anhörung konkret gefährdet wären, die die Überraschung des Schuldners erfordern. Die Angaben sind durch die Vorlage entsprechender Unterlagen, soweit vorhanden, nachzuweisen.
Um direkte Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher wird gebeten.
Datum
(Unterschrift Antragsteller/-in)
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2
Amtsgericht
Anschrift:
Geschäftszeichen:
BESCHLUSS
(Durchsuchungsermächtigung)
in der Zwangsvollstreckungssache
des / der Herrn / Frau / Firma
vertreten durch Herrn / Frau / Firma
Gläubiger
Aktenzeichen des Gläubigervertreters
gegen
Herrn / Frau / Firma
vertreten durch Herrn / Frau / Firma
Schuldner
Aktenzeichen des Schuldnervertreters
Auf Antrag des Gläubigers wird auf Grund des Vollstreckungstitels / der Vollstreckungstitel
(den oder die Titel bitte nach Art, Gericht / Notar, Datum, Geschäftszeichen etc. bezeichnen)
wegen der Gesamtforderung in Höhe von wegen einer Teilforderung in Höhe von wegen einer Restforderung in Höhe von
der zuständige Gerichtsvollzieher ermächtigt, zum Zweck der Zwangsvollstreckung die Durchsuchung
der Privatwohnung in (vollständige Anschrift)
der Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume in (vollständige Anschrift)
des Schuldners durchzuführen (§ 758a Absatz 1 ZPO).
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Die Ermächtigung ist auf die Dauer von ____ Monat /-en von heute an befristet und umfasst im Rahmen der angeordneten Durchsuchung die Befugnis, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen und Pfandstücke zum Zweck ihrer Verwertung an sich zu nehmen (Artikel 13 Absatz 2 des Grundgesetzes, § 758a Absatz 1 ZPO). Die Ermächtigung gilt zugleich für das Abholen der Pfandstücke. Die Durchsuchung der Wohnung (Privatwohnung bzw. Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume) wird auf folgende Zeiten beschränkt: zeitlich nicht beschränkt. (Vom Gericht auszufüllen)
3
Gründe
(Datum)
(Unterschrift Richter am Amtsgericht)
(Datum)
(Unterschrift Urkundsbeamter der Geschäftsstelle)
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Anlage 2 (zu § 2 Nummer 2)
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen*)
*) Die Größe der nachfolgenden Darstellung entspricht aus drucktechnischen Gründen 91 Prozent des Dokuments.
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Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Raum für Kostenvermerke und Eingangsstempel
1
Amtsgericht Vollstreckungsgericht
Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss zu erlassen. Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln ( mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung ZPO). Die Zustellung wird selbst veranlasst. Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§ 850e Nummer 2 ZPO) Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850e Nummer 2a ZPO) Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten (§ 850c Absatz 4 ZPO)
Es wird beantragt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Prozesskostenhilfe wurde gemäß anliegendem Beschluss bewilligt.
Anlagen:
Schuldtitel und ______ Vollstreckungsunterlagen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst _______ Belegen
Verrechnungsscheck für Gerichtskosten Gerichtskostenstempler Gerichtsvollzieherkosten können per Lastschrift von folgendem Konto eingezogen werden:
Kreditinstitut: Kontonummer: Bankleitzahl: Kontoinhaber/-in:
Datum
(Unterschrift Kontoinhaber /-in)
Datum
(Unterschrift Antragsteller /-in)
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2
Amtsgericht
Anschrift:
Geschäftszeichen:
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache
des / der Herrn / Frau / Firma
vertreten durch Herrn / Frau / Firma
Gläubiger
Aktenzeichen des Gläubigervertreters Bankverbindung Kreditinstitut: Kontonummer: Bankleitzahl: des Gläubigers des Gläubigervertreters
gegen
Herrn / Frau / Firma
vertreten durch Herrn / Frau / Firma
Schuldner
Aktenzeichen des Schuldnervertreters
Nach dem Vollstreckungstitel / den Vollstreckungstiteln
(den oder die Titel bitte nach Art, Gericht / Notar, Datum, Geschäftszeichen etc. bezeichnen)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012
kann der Gläubiger von dem Schuldner nachfolgend aufgeführte Beträge beanspruchen:
Hauptforderung Teilhauptforderung
3
Restforderung aus Hauptforderung nebst _________ % Zinsen daraus / aus
___________________________________________________________
gemäß anliegender Aufstellung Euro
seit dem
____________________________________________
nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten 8 Prozentpunkten 2,5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus / aus ____________________________________________ Euro seit dem ____________________________________________ Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 Satz 8 des Versicherungsvertragsgesetzes titulierte vorgerichtliche Kosten Wechselkosten
Kosten des Mahn- / Vollstreckungsbescheides festgesetzte Kosten nebst 4% Zinsen daraus / aus ____________________________________________ seit dem ____________________________________________ Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus / aus _________________________________ Euro seit dem
_________________________________
bisherige Vollstreckungskosten
gemäß anliegender Aufstellung
Summe
Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte / -n angebliche / -n Forderung / -en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Drittschuldner
(genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person / -en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig) Herr / Frau / Firma
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4
Forderung aus Anspruch
A (an Arbeitgeber) B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)
Art der Sozialleistung: Konto- / Versicherungsnummer:
C (an Finanzamt) D (an Kreditinstitute) E (an Versicherungsgesellschaften)
Konto- / Versicherungsnummer:
F (an Bausparkassen) G (an Sonstige) gemäß gesonderter Anlage
Anspruch A (an Arbeitgeber)
1. 2. auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages aus dem durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie aus dem Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr ___________________________________ und für alle folgenden Kalenderjahre 3. auf
Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)
auf Zahlung der gegenwärtig und künftig nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen. Die Art der Sozialleistungen ist oben angegeben.
Anspruch A und B
Die für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c Absatz 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
Anspruch C (an Finanzamt)
auf Auszahlung 1. des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. des Überschusses, der sich als Erstattungsanspruch bei Abrechnung der auf die Einkommensteuer (nebst Solidaritätszuschlag) und Kirchensteuer sowie Körperschaftsteuer anzurechnenden Leistungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2.
___________________________________
und für alle früheren Kalenderjahre ergibt
des Erstattungsbetrages, der sich aus dem Erstattungsanspruch zu viel gezahlter Kraftfahrzeugsteuer für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Erstattungsgrund:
___________________________________
ergibt
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012
Anspruch D (an Kreditinstitute)
1. auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten (insbesondere seines Girokontos Nr. ___________________________________ ) bei diesem Kreditinstitut einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits (,,offene Kreditlinie"), soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und / oder Festgeldkonten, insbesondere aus Konto Nr. ___________________________________ auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, insbesondere aus Konto Nr. ___________________________________ , auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind 5. auf Zutritt zu dem Bankschließfach Nr. ___________________________________ und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalt8 auf
5
2.
3. 4.
6.
Hinweise zu Anspruch D:
Auf § 835 Absatz 3 Satz 2 ZPO (Zahlungsmoratorium von vier Wochen) und § 835 Absatz 4 ZPO wird der Drittschuldner hiermit hingewiesen. Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und für Kindergeld werden seit dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k ZPO gewährt.
Anspruch E (an Versicherungsgesellschaften)
1. auf Zahlung der Versicherungssumme, der Gewinnanteile und des Rückkaufwertes aus der Lebensversicherung / den Lebensversicherungen, die mit dem Drittschuldner abgeschlossen ist / sind auf das Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird, bzw. auf das Recht zur Bestimmung einer anderen Person an Stelle der von dem Schuldner vorgesehenen auf das Recht zur Kündigung des Lebens- / Rentenversicherungsvertrages, auf das Recht auf Umwandlung der Lebens- / Rentenversicherung in eine prämienfreie Versicherung sowie auf das Recht zur Aushändigung der Versicherungspolice
2.
3.
Ausgenommen von der Pfändung sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme den in § 850b Absatz 1 Nummer 4 ZPO in der jeweiligen Fassung genannten Betrag nicht übersteigt.
Anspruch F (an Bausparkassen)
aus dem über eine Bausparsumme von (mehr oder weniger)
___________________________________
Euro
abgeschlossenen Bausparvertrag Nr. _________________________________________________________________________, insbesondere Anspruch auf 1. 2. 3. 4. Auszahlung der Bausparsumme nach Zuteilung Auszahlung der Sparbeiträge nach Einzahlung der vollen Bausparsumme Rückzahlung des Sparguthabens nach Kündigung das Kündigungsrecht selbst und das Recht auf Änderung des Vertrags
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6
Anspruch G (an Sonstige)
Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens
(betrifft Anspruch A und B) Von der Pfändung sind ausgenommen: 1. Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzOLFKHU9HUSÀLFKWXQJHQGHV6FKXOGQHUVDE]XIKUHQVLQGIHUQHUGLHDXIGHQ$XV]DKOXQJV]HLWUDXP entfallenden Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Beträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 2. Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 3. die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; 4. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 5. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zur Höhe des in § 850a Nummer 4 ZPO in der jeweiligen Fassung genannten Höchstbetrages; 6. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird; 7. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; 8. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- und Dienstverhältnissen; 9. Blindenzulagen; 10. Geldleistungen für Kinder sowie Sozialleistungen, die zum Ausgleich immaterieller Schäden gezahlt werden.
1834
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012
Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind:
Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
________________________________________________________________________________________________________________________________________________
7
und .
Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
_____________________________________________________________________________________________________________________________________
zu entnehmen,
weil dieses Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind: laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von Drittschuldner (genaue Bezeichnung der Leistungsart und des Drittschuldners)
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
und
Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________
.
Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder nach § 54 Absatz 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gepfändet werden können. Gemäß § 850c Absatz 4 ZPO wird angeordnet, dass der Ehegatte nicht der Lebenspartner / die Lebenspartnerin nur teilweise das Kind / die Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens als Unterhaltsberechtigte / -r zu berücksichtigen sind / ist. (Begründung zu Höhe und Art des eigenen Einkommens)
Vom Gericht auszufüllen
(wenn ein Unterhaltsberechtigter nur teilweise zu berücksichtigen ist): Bei der Feststellung des nach der Tabelle zu § 850c Absatz 3 ZPO pfändbaren Betrages bleibt die UnterKDOWVSÀLFKWGHV6FKXOGQHUVJHJHQEHU___________________________________________________________________________________________________________ außer Betracht. Der pfändbare Betrag ist deshalb ausschließlich unter Berücksichtigung der übrigen Unterhaltsleistungen des Schuldners festzustellen. Der nach der Tabelle unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ist wegen seiner teilweise ]XEHUFNVLFKWLJHQGHQJHVHW]OLFKHQ8QWHUKDOWVSÀLFKWJHJHQEHU
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
um weitere
________________________________________________________________________________________________
monatlich wöchentlich täglich
________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________
zu erhöhen.
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8
Der dem Schuldner danach zu belassende weitere Teil seines Arbeitseinkommens darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach der Tabelle des § 850c Absatz 3 ZPO bei voller Berücksichtigung der genannten unterhaltsberechtigten Person zu verbleiben hätte.
Es wird angeordnet, dass
der Schuldner die Lohn- oder Gehaltsabrechung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben hat der Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser das Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat ein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat der Schuldner die Versicherungspolice an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser sie unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat der Schuldner die Bausparurkunde und den letzten Kontoauszug an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser die Unterlagen unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat
Sonstige Anordnungen:
Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen. an Zahlungs statt überwiesen.
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9
Ausgefertigt:
(Datum, 8QWHUVFKULIW5HFKWVSÀHJHU
(Datum, Unterschrift Urkundsbeamter der Geschäftsstelle)
I.
Gerichtskosten Gebühr gemäß GKG KV Nr. 2111 Anwaltskosten gemäß RVG Gegenstandswert: 1. Verfahrensgebühr VV Nr. 3309 2. Auslagenpauschale VV Nr. 7002 3. Umsatzsteuer VV Nr. 7008
II.
Summe von II. Summe von I. und II.:
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1837
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 1)
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen*)
*) Die Größe der nachfolgenden Darstellung entspricht aus drucktechnischen Gründen 91 Prozent des Dokuments.
1838
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen
Raum für Kostenvermerke und Eingangsstempel
1
Amtsgericht Vollstreckungsgericht
Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss zu erlassen. Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln ( mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung ZPO). Die Zustellung wird selbst veranlasst. Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§ 850e Nummer 2 ZPO) Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850e Nummer 2a ZPO)
Es wird beantragt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Prozesskostenhilfe wurde gemäß anliegendem Beschluss bewilligt.
Anlagen:
Schuldtitel und ______ Vollstreckungsunterlagen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst ______ Belegen
Verrechnungsscheck für Gerichtskosten Gerichtskostenstempler Gerichtsvollzieherkosten können per Lastschrift von folgendem Konto eingezogen werden:
Kreditinstitut: Kontonummer: Bankleitzahl: Kontoinhaber/-in:
Datum
(Unterschrift Kontoinhaber / -in)
Datum
(Unterschrift Antragsteller / -in)
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1839
2
Amtsgericht
Anschrift:
Geschäftszeichen:
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache
des / der Herrn / Frau
geboren am
(Angabe des Geburtsdatums bei Minderjährigen sinnvoll)
gesetzlich vertreten durch Herrn / Frau
vertreten durch Herrn / Frau / Firma
Gläubiger
Aktenzeichen des Gläubigervertreters Bankverbindung Kreditinstitut: Kontonummer: Bankleitzahl: des Gläubigers des Gläubigervertreters
gegen
Herrn / Frau
vertreten durch Herrn / Frau / Firma
Schuldner
Aktenzeichen des Schuldnervertreters
1840
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012
Nach dem Vollstreckungstitel / den Vollstreckungstiteln
(den oder die Titel bitte nach Art, Gericht / Notar / Jugendamt, Datum, Geschäftszeichen etc. bezeichnen)
3
kann der Gläubiger von dem Schuldner nachfolgend aufgeführte Beträge beanspruchen:
I. Unterhaltsrückstand Unterhaltsrückstand für die Zeit vom __________________________________ bis gemäß anliegender Aufstellung nebst
________ _________________________________
% Zinsen seit dem
___________________________________
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
__________________________________
II. Nur auszufüllen bei statischer Unterhaltsrente Unterhalt für Kind Ehegatten Lebenspartner / -in Eltern Enkel vierteljährlich jeden Jahres
Elternteil nach §1615l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Der Unterhalt ist zu zahlen zahlbar am ________________________ laufend ab
________________________
wöchentlich jeder Woche
monatlich jeden Monats
Unterhalt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes Unterhalt von der Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes Unterhalt von der Vollendung des zwölften Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes Unterhalt von der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Gläubigers an Unterhalt vom Unterhalt vom Unterhalt vom
__________________________________
bis bis bis
__________________________________
__________________________________
__________________________________
__________________________________
__________________________________
festgesetzte Kosten nebst 4% Zinsen daraus / aus seit dem
__________________________________
Euro
__________________________________
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus / aus
__________________________________
Euro seit dem
__________________________________
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4
III. Nur auszufüllen bei dynamisierter Unterhaltsrente Unterhalt, veränderlich gemäß dem Mindestunterhalt nach § 1612a Absatz 1 BGB, zahlbar am Ersten jeden Monats, laufend ab ______________________________________
_____________
Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe, des hälftigen drittes des vollen
_______________________________
abzüglich erstes / zweites
Kindergeldes für ein Kind
abzüglich Kindergeld in Höhe von _____________________________ abzüglich sonstiger kindbezogener Leistungen in Höhe von _____________________________ (derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: ________________________ ) bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes (Zeitraum vom ________________________ bis ________________________)
_____________
Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe, des hälftigen drittes des vollen
_______________________________
abzüglich erstes / zweites
Kindergeldes für ein Kind
abzüglich Kindergeld in Höhe von _____________________________ abzüglich sonstiger kindbezogener Leistungen in Höhe von _____________________________ (derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: ________________________ ) vom siebenten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes (Zeitraum vom ________________________ bis ________________________)
_____________
Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe, des hälftigen drittes des vollen
_______________________________
abzüglich erstes / zweites
Kindergeldes für ein Kind
abzüglich Kindergeld in Höhe von _____________________________ abzüglich sonstiger kindbezogener Leistungen in Höhe von _____________________________ (derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: ________________________ ) ab dem dreizehnten Lebensjahr des Kindes (Zeit ab dem ________________________) bis ___________________________________ festgesetzte Kosten nebst 4 % Zinsen daraus / aus _____________________________ Euro seit dem _____________________________ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus / aus _____________________________ Euro seit dem _____________________________ bisherige Vollstreckungskosten gemäß anliegender Aufstellung bis auf weiteres
Wegen dieser Ansprüche einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte /-n angebliche /-n Forderung /-en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
1842
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012
Drittschuldner
(genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person / -en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig) Herr / Frau / Firma
5
Forderung aus Anspruch
A (an Arbeitgeber) B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)
Art der Sozialleistung: Konto- / Versicherungsnummer:
C (an Finanzamt) D (an Kreditinstitute) E (an Versicherungsgesellschaften)
Konto- / Versicherungsnummer:
F (an Bausparkassen) G (an Sonstige) gemäß gesonderter Anlage
Anspruch A (an Arbeitgeber)
1. 2. auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages aus dem durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie aus dem Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr ___________________________________ und für alle folgenden Kalenderjahre 3. auf
Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)
auf Zahlung der gegenwärtig und künftig nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen. Die Art der Sozialleistungen ist oben angegeben.
Anspruch A und B
Die für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c Absatz 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012
1843
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Anspruch C (an Finanzamt)
auf Auszahlung 1. des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. des Überschusses, der sich als Erstattungsanspruch bei Abrechnung der auf die Einkommensteuer (nebst Solidaritätszuschlag) und Kirchensteuer sowie Körperschaftsteuer anzurechnenden Leistungen für das abgelaufene Kalenderjahr ___________________________________ und für alle früheren Kalenderjahre ergibt 2. des Erstattungsbetrages, der sich aus dem Erstattungsanspruch zu viel gezahlter Kraftfahrzeugsteuer für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ___________________________________ ergibt Erstattungsgrund:
Anspruch D (an Kreditinstitute)
1. auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten (insbesondere seines Girokontos Nr. ___________________________________ ) bei diesem Kreditinstitut einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits (,,offene Kreditlinie"), soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und / oder Festgeldkonten, insbesondere aus Konto Nr. ___________________________________ auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, insbesondere aus Konto Nr. ___________________________________ , auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind auf Zutritt zu dem Bankschließfach Nr. ___________________________________ und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalt8 auf
2.
3. 4.
5.
6.
Hinweise zu Anspruch D:
Auf § 835 Absatz 3 Satz 2 ZPO (Zahlungsmoratorium von vier Wochen) und § 835 Absatz 4 ZPO wird der Drittschuldner hiermit hingewiesen. Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und für Kindergeld werden seit dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k ZPO gewährt.
Anspruch E (an Versicherungsgesellschaften)
1. auf Zahlung der Versicherungssumme, der Gewinnanteile und des Rückkaufwertes aus der Lebensversicherung / den Lebensversicherungen, die mit dem Drittschuldner abgeschlossen ist / sind auf das Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird, bzw. auf das Recht zur Bestimmung einer anderen Person an Stelle der von dem Schuldner vorgesehenen auf das Recht zur Kündigung des Lebens- / Rentenversicherungsvertrages, auf das Recht auf Umwandlung der Lebens- / Rentenversicherung in eine prämienfreie Versicherung sowie auf das Recht zur Aushändigung der Versicherungspolice
2.
3.
Ausgenommen von der Pfändung sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme den in § 850b Absatz 1 Nummer 4 ZPO in der jeweiligen Fassung genannten Betrag nicht übersteigt.
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Anspruch F (an Bausparkassen)
aus dem über eine Bausparsumme von (mehr oder weniger)
___________________________________
7 Euro
abgeschlossenen Bausparvertrag Nr. _________________________________________________________________________, insbesondere Anspruch auf 1. 2. 3. 4. Auszahlung der Bausparsumme nach Zuteilung Auszahlung der Sparbeiträge nach Einzahlung der vollen Bausparsumme Rückzahlung des Sparguthabens nach Kündigung das Kündigungsrecht selbst und das Recht auf Änderung des Vertrags
Anspruch G (an Sonstige)
Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens
(betrifft Anspruch A und B) Von der Pfändung sind ausgenommen: 1. Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzOLFKHU9HUSÀLFKWXQJHQGHV6FKXOGQHUVDE]XIKUHQVLQGIHUQHUGLHDXIGHQ$XV]DKOXQJV]HLWUDXP entfallenden Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Beträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 2. Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 3. ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; 4. die Hälfte der nach § 850a Nummer 2 ZPO (z. B. Urlaubs- oder Treuegelder) gewährten Bezüge und Zuwendungen; 5. Weihnachtsvergütungen bis zu einem Viertel des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zur Hälfte des in § 850a Nummer 4 ZPO in der jeweiligen Fassung genannten Höchstbetrages; 6. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird; 7. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
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8
8. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- und Dienstverhältnissen; 9. Blindenzulagen; 10. Geldleistungen für Kinder sowie Sozialleistungen, die zum Ausgleich immaterieller Schäden gezahlt werden.
Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind:
Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
________________________________________________________________________________________________________________________________________________
und .
Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
_____________________________________________________________________________________________________________________________________ zu entnehmen, weil dieses Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind: laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von Drittschuldner (genaue Bezeichnung der Leistungsart und des Drittschuldners)
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
und .
Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder nach § 54 Absatz 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gepfändet werden können.
Der erweiterte Pfändungsumfang gilt nicht für die Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor Stellung des Pfändungsantrags vom ____________________________________________ fällig geworden sind, weil nach Lage der VerKlOWQLVVHQLFKWDQ]XQHKPHQLVWGDVVGHU6FKXOGQHUVLFKVHLQHU=DKOXQJVSÀLFKW absichtlich entzogen hat. Der Schuldner ist nach Angaben des Gläubigers ledig. mit dem Gläubiger verheiratet / eine Lebenspartnerschaft führend. verheiratet / eine Lebenspartnerschaft führend. geschieden.
'HU6FKXOGQHULVWGHPJHVFKLHGHQHQ(KHJDWWHQJHJHQEHUXQWHUKDOWVSÀLFKWLJ
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Der Schuldner hat nach Angaben des Gläubigers keine unterhaltsberechtigten Kinder. keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder außer dem Gläubiger.
________
unterhaltsberechtigtes Kind / unterhaltsberechtigte Kinder. weiteres unterhaltsberechtigtes Kind / weitere unterhaltsberechtigte Kinder außer dem Gläubiger.
________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
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Vom Gericht auszufüllen
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Pfandfreier Betrag
Dem Schuldner dürfen von dem errechneten Nettoeinkommen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für seinen eigenen notwendigen Unterhalt ______________________________________ Euro monatlich verbleiben sowie ______________________________________ Euro monatlich zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen UnterKDOWVSÀLFKWHQJHJHQEHUGHQ%HUHFKWLJWHQGLHGHP*OlXELJHUYRUJHKHQ sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, _______________ / _______________ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt, von zusammen monatlich ______________________________________ Euro. Gepfändet sind demzufolge _______________ / _______________ Anteile des ______________________________________ Euro monatlich übersteigenden Nettoeinkommens und das nach Deckung der eben genannten Unterhaltsansprüche von zusammen monatlich ______________________________________ Euro verbleibende Mehreinkommen aus den bezeichneten _______________ / _______________ Anteilen. Der sich hieraus ergebende dem Schuldner zu belassende Betrag darf nicht höher sein als der unter BeUFNVLFKWLJXQJGHU8QWHUKDOWVSÀLFKWHQJHPlGHU7DEHOOH]XF=32LQGHUMHZHLOVJOWLJHQ)DVVXQJ pfandfrei verbleibende Betrag. Sonstige Anordnungen:
Es wird angeordnet, dass
der Schuldner die Lohn- oder Gehaltsabrechung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben hat der Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser das Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat ein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat der Schuldner die Versicherungspolice an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser sie unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat der Schuldner die Bausparurkunde und den letzten Kontoauszug an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser die Unterlagen unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat
Für die Pfändung der Kosten für den Unterhaltsrechtsstreit (das gilt nicht für die Kosten der Zwangsvollstreckung) sind bezüglich der Ansprüche A und B die gemäß § 850c ZPO geltenden Vorschriften für die Pfändung von Arbeitseinkommen anzuwenden; bei einem Pfändungsschutzkonto gilt § 850k Absatz 1 und 2 ZPO.
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Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen. an Zahlungs statt überwiesen.
Ausgefertigt:
(Datum, 8QWHUVFKULIW5HFKWVSÀHJHU
(Datum, Unterschrift Urkundsbeamter der Geschäftsstelle)
I.
Gerichtskosten Gebühr gemäß GKG KV Nr. 2111 Anwaltskosten gemäß RVG Gegenstandswert: 1. Verfahrensgebühr VV Nr. 3309 2. Auslagenpauschale VV Nr. 7002 3. Umsatzsteuer VV Nr. 7008
II.
Summe von II. Summe von I. und II.: