Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 41 vom 07.09.2012  - Seite 1866 bis 1874 - Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung

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1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung Vom 31. August 2012 Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV) A. Gebühren des Auswärtigen Dienstes 100 Ausfertigung (§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz) Auskunft (§ 1 Konsulargesetz) schriftlich, nicht einfach Beglaubigung, öffentliche (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) 121 122 Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten 25 EUR ¼ Wertgebühr mindestens 20 EUR, höchstens 250 EUR Gebühr nach Nr. 121 ­ 122 nur einmal je angefangene Seite 1 EUR, mindestens 10 EUR je angefangene Seite 1,50 EUR, mindestens 15 EUR Gebühr nach Nr. 124 ­ 126 110 30 ­ 400 EUR 123 Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglaubigt 124 Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen 125 Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen Schriftzeichen 126 Jede weitere gleiche Abschrift ­ unabhängig von der Sprache und Seitenzahl ­, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefertigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann Beschaffung (§ 1 Konsulargesetz) 5 EUR 130 Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schriftstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist 30 ­ 250 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1867 130.1 Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben 131 140 Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen Bescheinigung, konsularische (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden (§ 14 Konsulargesetz) 150 151 Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis Sonstige inländische öffentliche Urkunde Beurkundung, öffentliche (Niederschrift) (§§ 10 bis 12 Konsulargesetz) 160 Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang 160.1 Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebühr abgegolten. 160.2 Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebührentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr abgegolten. 161 Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache erfolgt. Einfache Wertgebühr 25 EUR 35 EUR 30 ­ 250 EUR 25 ­ 300 EUR Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 60 EUR Doppelte Wertgebühr, höchstens 10 000 EUR 162 Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung 162.1 Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten. 163 164 Vertrag; gemeinschaftliches Testament Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt. Doppelte Wertgebühr Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 120 EUR Einfache Wertgebühr Gebühr nach Nr. 163 ­ 164 nur einmal nach dem Vertrag mit dem höheren Wert 165 166 Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag beurkundet Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 ­ 166 170 Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. 1868 171 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung 172 180 Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten. Entwurf einer Urkunde 180.1 Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161, 164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Vorgänger im Amt gefertigt wurde. Gebühr wie für die Beurkundung 200 Dolmetschen (§ 1 Konsulargesetz) sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für jede angefangene halbe Stunde Forderungsangelegenheit (§ 1 Konsulargesetz) 35 EUR 210 211 212 Erstes Mahnschreiben Jedes weitere Mahnschreiben Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers, für jede angefangene halbe Stunde Hilfeleistung (§ 5 Konsulargesetz) 25 ­ 100 EUR 10 EUR 25 EUR 220 Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort 220.1 Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr. 25 ­ 200 EUR 225 Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung) Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz 25 ­ 200 EUR 230 Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personenstandsregistern Sonstige ausländische öffentliche Urkunde II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz 25 EUR 45 EUR 231 235 Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personenstandsregistern Sonstige ausländische öffentliche Urkunde Privatschriftliche Erklärung (§ 2 Konsulargesetz) Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten 45 EUR 85 EUR 236 250 30 ­ 300 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1869 Schifffahrtssachen (§§ 2, 17 Konsulargesetz) 300 Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungsbescheinigung (§ 4 Absatz 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 in der jeweils aktuellen Fassung) Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Musterrolle Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs Nachträgliche Ergänzung der Verklarung Todesfälle (§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz) 400 Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen 400.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. 401 410 Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) 410.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume nicht erhoben. 410.2 Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unberührt. 411 Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) 411.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 411.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. 500 Übersendung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind 500.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. 510 Überweisung (Auftragszahlung) (§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amtlichen Interesse vorgenommen werden 510.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. Halbe Wertgebühr 25 ­ 350 EUR 50 ­ 500 EUR 50 ­ 100 EUR 25 ­ 50 EUR Doppelte Wertgebühr Einfache Wertgebühr 301 310 311 25 EUR 50 EUR 25 ­ 100 EUR 15 EUR 1870 520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden (§ 1 Konsulargesetz) für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohübersetzung (nicht überprüfte Übersetzung) 520.1 Sprachengruppe A 520.2 Sprachengruppe B 520.3 Sprachengruppe C 520.4 Sprachengruppe D 520.5 Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache. 520.6 Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text. 520.7 Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammengerechnet. 1,80 EUR 2,40 EUR 3 EUR 3,60 EUR, mindestens 20 EUR 521 Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 15 EUR 522 Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhaltsangabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbeamten angefertigt worden ist Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 15 EUR Einfache Wertgebühr 530 Veräußerung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) 530.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. 535 Vermögensverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) 535.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 535.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. Verwahrung (§ 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr 50 EUR 550 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen ­ ausgenommen Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe versehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts ­ in den Diensträumen einschließlich Aushändigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an Zusatzgebühr Einfache Wertgebühr 551 35 ­ 300 EUR 700 Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist, für jede angefangene halbe Stunde 25 EUR für einen Kalendertag, höchstens 400 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1871 700.1 Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser Verordnung. B. Gebühren nur des Auswärtigen Amts 900 Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten 20 EUR 910 25 EUR 2. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Wert ist höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt, nicht mehr besteht. (4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen." b) Nummer 9 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Der Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt: ,,der Wert beträgt mindestens 25 000 Euro;". bbb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,höchstens ein Betrag von 500 000 Euro" gestrichen. ccc) Folgende Nummer 7 wird eingefügt: ,,7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage." bb) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter ,,und höchstens 500 000 Euro" gestrichen. cc) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 3 werden die Wörter ,,und höchstens 2,5 Millionen Euro" gestrichen. bbb) Satz 4 wird aufgehoben. dd) In Absatz 6 wird die Angabe ,,2 500 Euro" durch die Angabe ,,3 000 Euro" ersetzt. c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von Beschlüssen; Anmeldungen zum Partnerschaftsregister (1) Für sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen bestimmt sich der Geschäftswert nach Nummer 22 Absatz 2, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat. (2) Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt Nummer 9, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwendung findet, entsprechend." d) In Nummer 13 Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt: ,,Bei Lebenspartnerschaftsverträgen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend." e) Nummer 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht." f) Nummer 22 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe ,,2 500" durch die Angabe ,,3 000" ersetzt. bb) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird Absatz 3. 1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 3. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Wertgebührentabelle bis zu 500 EUR einschließlich bis zu 2 500 EUR einschließlich bis zu 5 000 EUR einschließlich bis zu 10 000 EUR einschließlich bis zu 15 000 EUR einschließlich bis zu 20 000 EUR einschließlich bis zu 25 000 EUR einschließlich bis zu 30 000 EUR einschließlich bis zu 35 000 EUR einschließlich bis zu 40 000 EUR einschließlich bis zu 45 000 EUR einschließlich bis zu 50 000 EUR einschließlich von dem Mehrbetrag bis 2,5 Mio EUR für je angefangene 5 000 EUR von dem Mehrbetrag bis 15 Mio EUR für je angefangene 10 000 EUR von dem Mehrbetrag bis 25 Mio EUR für je angefangene 20 000 EUR von dem Mehrbetrag bis 30 Mio EUR für je angefangene 25 000 EUR von dem Mehrbetrag bis 35 Mio EUR für je angefangene 40 000 EUR von dem Mehrbetrag bis 40 Mio EUR für je angefangene 50 000 EUR von dem Mehrbetrag bis 50 Mio EUR für je angefangene 100 000 EUR von dem Mehrbetrag bis 100 Mio EUR für je angefangene 200 000 EUR von dem Mehrbetrag bis 250 Mio EUR für je angefangene 500 000 EUR von dem Mehrbetrag über 250 Mio EUR für je angefangene 1 MioEUR 35 EUR 50 EUR 65 EUR 75 EUR 85 EUR 95 EUR 105 EUR 115 EUR 125 EUR 135 EUR 145 EUR 155 EUR 12 EUR 12 EUR 12 EUR 12 EUR 12 EUR 12 EUR 12 EUR 12 EUR 12 EUR 12 EUR". 4. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 4 (zu § 4) Sprachenliste Gruppe A: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Gruppe B: 1. 2. Afrikaans Brasilianisch Dänisch Englisch Französisch Isländisch Italienisch Katalanisch Letzeburgisch Niederländisch Norwegisch Portugiesisch Schwedisch Spanisch Bosnisch Bulgarisch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1873 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. Gruppe C: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. Griechisch Irisch Kroatisch Lettisch Litauisch Madagassisch Mazedonisch Montenegrinisch Polnisch Rumänisch Russisch Serbisch Slowakisch Slowenisch Somali Tschechisch Ukrainisch Weißrussisch Albanisch Amharisch Armenisch Aserbaidschanisch Bengalisch Dari Estnisch Finnisch Georgisch Haussa/Sudan-Amtssprachen Hindi Indonesisch Kasachisch Kirgisisch Malaiisch Mongolisch Nepalesisch Paschtu Persisch Philippino Singhalesisch Suaheli/Bantu-Amtssprachen Tadschikisch Tagalog Tamilisch Türkisch Turkmenisch 1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 28. 29. 30. 31. Gruppe D: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Ungarisch Urdu Usbekisch Vietnamesisch Arabisch Birmanisch Chinesisch Hebräisch (Iwrith) Japanisch Kambodschanisch (Khmer) Koreanisch Laotisch Thailändisch". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Berlin, den 31. August 2012 Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Dr. H a r a l d B r a u n