Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 44 vom 19.09.2012  - Seite 1935 bis 2013 - Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

2030-2-30-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1935 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung Vom 8. September 2012 Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung Anlage 11 Beihilfefähige Aufwendun(zu § 25 Absatz 1 und 4) gen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Anlage 12 Nicht beihilfefähige Hilfs(zu 25 Absatz 1, 2 und 4) mittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen". Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1394, 2710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung". b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: ,,§ 53 (weggefallen)". c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Beihilfefähige dukte Medizinpro- 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nach den Abschnitten II, III oder V" durch die Wörter ,,nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes eine besondere Härte darstellen würde" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,Gebührenordnung für Zahnärzte" die Wörter ,,oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" eingefügt. bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Die Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen, wenn sie die zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Heilpraktikerverbänden vereinbarten Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen." c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,Anlage 5" durch die Angabe ,,Anlage 11" ersetzt. Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: ,,(6) In Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige oder laufende Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest. (7) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen 1. der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zusteht, 2. für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen von der oder dem Beihilfeberechtigten oder von der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen veranlasst worden sind, 3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Angehörige mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen, 4. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, 5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen, 6. für Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings, und 7. für Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 3 gilt nicht 1. für Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten, 2. freiwillig gesetzlich Versicherte mit einem monatlichen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung von weniger als 21 Euro sowie 3. für berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden." 5. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Beihilfeanspruch (1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist. (2) Nach dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden: 1. das Bezügekonto der oder des Verstorbenen, 2. ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder 3. ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben." 6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn 1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können, 2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1937 3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten, 4. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder 5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen." 7. In § 13 werden die Wörter ,,§ 6 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 8. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt: ,,Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten trägt die Festsetzungsstelle." 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei einem von der oder dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu vertretenden Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Nummern 701 und 702" durch die Wörter ,,Nummern 7010 und 7020" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die oder der Beihilfeberechtigte hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort ,,Aufwendungen" die Wörter ,,Gesondert berechenbare" eingefügt und die Wörter ,,Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte" durch die Wörter ,,Nummern 7080 bis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt. 11. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Psychotherapeutische Leistungen (1) Psychotherapeutische Leistungen sind Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (§ 20) sowie der Verhaltenstherapie (§ 21). (2) Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie sind nur beihilfefähig bei 1. affektiven Störungen (depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthymie), 2. Angststörungen und Zwangsstörungen, 3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen), 4. Anpassungsstörungen schwere Belastungen, 5. Essstörungen, 6. nichtorganischen Schlafstörungen, 7. sexuellen Funktionsstörungen, 8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen, 9. Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend. (3) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für eine Psychotherapie beihilfefähig bei 1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann, 2. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit, 3. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen, 4. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, 5. psychischer Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. und Reaktionen auf 1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 (4) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn 1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung seelischer Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, 2. nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie höchstens acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und 3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. Das Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Ersatzkassen e. V. bestellt worden ist. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt hat. (5) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat. (6) Aufwendungen für 1. katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig, 2. Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig, 3. eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig. (7) Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen. (8) Haben Beihilfeberechtigte nach § 3 oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen internetgestützt erbracht werden: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder 2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Bei internetgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfahren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder E-Mail erfolgen. (9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 und 2. die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Behandlungsverfahren." 12. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2" durch die Wörter ,,Anlage 3 Abschnitt 4" ersetzt. 13. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Arznei- und Verbandmittel (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind, 2. Verbandmittel, 3. Harn- und Blutteststreifen sowie 4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1939 b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben, 2. verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt, b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei aa) Pilzinfektionen, bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich, c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder d) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex, soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind, 3. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie a) sind für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter zwölf Jahren bestimmt, b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder c) gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6, 4. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden. (3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. (4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist. (5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig." 14. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe ,,Anlage 4" durch die Angabe ,,Anlage 9" und in Satz 1 die Angabe ,,Anlage 3" durch die Angabe ,,Anlage 10" ersetzt. 15. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung". b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Anlage 3" durch die Angabe ,,Anlage 10" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,und sozialpädiatrische" gestrichen. d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen." 16. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,Anlage 5" durch die Angabe ,,Anlage 11" ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe ,,Anlage 6" durch die Angabe ,,Anlage 12" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Anlage 5 oder 6" durch die Wörter ,,Anlage 11 oder 12" ersetzt. 1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig: 1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; dabei wird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt, 2. in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt: a) bei vollstationärer Behandlung Volljähriger b) bei teilstationärer Behandlung Volljähriger c) bei vollstationärer Behandlung Minderjähriger d) bei teilstationärer Behandlung Minderjähriger 293,80 Euro, 225,60 Euro, 379,20 Euro, 286,80 Euro, nach ärztlicher Verordnung medizinisch erforderlich sind und die häusliche Krankenpflege 1. nicht länger als vier Wochen andauert, 2. weder von der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und 3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird. In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden." 19. In § 28 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1" ersetzt. 20. In § 29 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,nach Absatz 2 Satz 1" gestrichen. 21. § 34 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage." 22. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,". b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend." 23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung 1. beziehen oder 2. beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht." 24. § 39 wird wie folgt gefasst: ,,§ 39 Vollstationäre Pflege (1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeein- 3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors abzüglich 14,50 Euro täglich, 4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste. Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind. Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden." 18. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1941 richtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind: 1. pflegebedingte Aufwendungen, 2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und 3. Aufwendungen für soziale Betreuung. § 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt: 1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede Beihilfeberechtigte, jeden Beihilfeberechtigten, jede berücksichtigungsfähige Angehörige, jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen, jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine Beihilfeberechtigte, einen Beihilfeberechtigten, eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und 4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten. Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hat eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitionsund Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern. (3) Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einkünfte: 1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungsund Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Aus- nahme des kinderbezogenen Familienzuschlags und des Altersteilzeitzuschlags, 2. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungsund Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit der oder dem Beihilfeberechtigten nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt, 3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, sowie 4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die oder der Beihilfeberechtigte glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen. (4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. (6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig." 25. § 41 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig." 1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte." c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Absatz 5 wird Absatz 4. 26. In § 42 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Hebammen" die Wörter ,,oder Entbindungspflegern" eingefügt. 27. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort ,,Leistungserbringern" die Wörter ,,Leistungserbringerinnen oder" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden (Vermittlung, Entnahme, Versorgung und Transport des Organs sowie die Organisation für die Bereitstellung des postmortalen Organs zur Transplantation), soweit es sich bei den Organempfängern um Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige handelt." c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: ,,(3) Aufwendungen für eine Organspenderin oder einen Organspender sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Organempfängerin oder der Organempfänger beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen. Dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend des Bemessungssatzes der Organempfängerin oder des Organempfängers erstattet. (4) Aufwendungen für die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig." 28. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern" gestrichen, wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,drei" ersetzt und wird nach den Wörtern ,,15 Prozent der" das Wort ,,geringen" eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Einkünfte" durch das Wort ,,Gesamteinkünfte" ersetzt. b) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt: ,,(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent." c) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8. d) Folgender Absatz 9 wird angefügt: ,,(9) Das Bundesministerium des Innern kann für Gruppen von Beihilfeberechtigten Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen Beihilfeberechtigten zuständig ist." 29. Nach § 48 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Umfang des bestehenden Krankenversicherungsschutzes einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist gegenüber der Festsetzungsstelle nachzuweisen." 30. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 26" durch die Wörter ,,§ 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2" ersetzt und vor dem Wort ,,Behandlungen" das Wort ,,stationäre" eingefügt. b) Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,". 31. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5 1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, 2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1943 Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen: a) für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige b) für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige c) für Beihilfeberechtigte höherer Besoldungsgruppen sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden." bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort ,,Sie" durch die Wörter ,,Die Festsetzungsstelle" ersetzt und das Wort ,,hierzu" gestrichen. cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 8 Euro, 12 Euro, 16 Euro. ,,Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die oder der Beihilfeberechtigte sich in dem Antrag verpflichtet, 1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und 2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten." 33. § 52 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,". 34. § 53 wird aufgehoben. 35. § 58 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes." 36. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die oder der Beihilfeberechtigte hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3." 32. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Die oder der Beihilfeberechtigte ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. September 2012 Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich 1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Anhang zu Artikel 1 Nummer 36 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen Abschnitt 1 Völliger Ausschluss 1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne) Atlastherapie nach Arlen autohomologe Immuntherapien autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr Biophotonen-Therapie Bioresonatorentests Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen Bogomoletz-Serum brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer Bruchheilung ohne Operation Chelat-Therapie Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung cytotoxologische Lebensmitteltests DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung) Elektroneuralbehandlungen nach Croon Elektronneuraldiagnostik epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz Frischzellentherapie Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie) gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität Heileurhythmie Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung Hyperthermiebehandlung immunoaugmentative Therapie Immunseren (Serocytol-Präparate) isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne) (frei) Kariesdetektor-Behandlung kinesiologische Behandlung Kirlian-Fotografie kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur) konduktive Förderung nach Petö Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie 1.2 1.3 1.4 1.5 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 3.1 3.2 3.3 3.4 4.1 5.1 5.2 5.3 6.1 7.1 7.2 8.1 8.2 8.3 9.1 9.2 9.3 10.1 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 12.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1945 13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin) neurotopische Diagnostik und Therapie niedrig dosierter, gepulster Ultraschall osmotische Entwässerungstherapie Psycotron-Therapie pulsierende Signaltherapie Pyramidenenergiebestrahlung (frei) radiale Stoßwellentherapie Regeneresen-Therapie Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen Rolfing-Behandlung Schwingfeld-Therapie Thermoregulationsdiagnostik Trockenzellentherapie (frei) Vaduril-Injektionen gegen Parodontose Vibrationsmassage des Kreuzbeins (frei) (frei) (frei) Zellmilieu-Therapie Abschnitt 2 14.1 14.2 15.1 16.1 16.2 16.3 17.1 18.1 18.2 18.3 18.4 19.1 20.1 20.2 21.1 22.1 22.2 23.1 24.1 25.1 26.1 Teilweiser Ausschluss 1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen. 2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung (Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig. 3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind. 4. Klimakammerbehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. 5. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden. 6. Magnetfeldtherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen. 1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 7. Ozontherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen. 8. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig. 9. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1947 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen Nummer Leistungsbeschreibung vereinbarter Höchstbetrag 1 ­ 10 1 2 Allgemeine Leistungen Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig. 12,50 35,00 3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig. 3,00 4 18,50 5 Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. 9,00 6 7 8 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. 13,00 18,00 20,00 9 9.1 9.2 9.3 10 10.1 10.2 10.5 10.6 10.7 Hausbesuch einschließlich Beratung bei Tag in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen Nebengebühren für Hausbesuche für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. 24,00 26,00 29,00 4,00 8,00 1,00 2,00 0,20 1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 vereinbarter Höchstbetrag Nummer Leistungsbeschreibung 10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) Schriftliche gutachtliche Äußerung 16,00 11 11.1 5,00 15,00 11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) 12 12.1 Chemisch-physikalische Untersuchungen Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. 3,00 12.2 12.4 12.7 12.8 12.9 12.10 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.) Harnuntersuchung, nur Sediment Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11) Blutzuckerbestimmung Hämoglobinbestimmung Differenzierung des gefärbten Blutausstriches Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/ oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) 4,00 4,00 10,00 2,00 3,00 6,00 3,00 12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten 1,00 12.12 12.13 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 3,00 6,00 12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 7,00 13 13.1 Sonstige Untersuchungen Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 6,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1949 Nummer Leistungsbeschreibung vereinbarter Höchstbetrag 14 14.1 Spezielle Untersuchungen Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 8,00 14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 8,00 14.3 14.4 14.5 14.6 14.7 14.8 14.9 Grundumsatzbestimmung nach Read Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen Oszillogramm-Methoden Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar. 5,00 20,00 7,00 41,00 14,00 11,00 8,00 9,00 14.10 17 17.1 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungsmessungen Neurologische Untersuchungen Neurologische Untersuchung 21,00 18 ­ 23 Spezielle Behandlungen 20 20.1 20.2 20.3 20.4 20.5 20.6 Atemtherapie, Massagen Atemtherapeutische Behandlungsverfahren Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage Bindegewebsmassage Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) Großmassage Sondermassagen Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) Massage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät 20.7 20.8 21 21.1 21.2 22 22.1 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut Akupunktur Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte Inhalationen Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden 3,00 23,00 7,00 8,00 6,00 6,00 4,00 6,00 8,00 6,00 20.6 Sondermassagen 6,00 6,00 4,00 1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 vereinbarter Höchstbetrag Nummer Leistungsbeschreibung 24 ­ 30 Blutentnahmen ­ Injektionen ­ Infusionen ­ Hautableitungsverfahren 24 24.1 25 25.1 25.2 25.3 25.4 25.5 25.6 25.7 25.8 Eigenblut, Eigenharn Eigenblutinjektion Injektionen, Infusionen Injektion, subkutan Injektion, intramuskulär Injektion, intravenös, intraarteriell Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung Injektion, intraartikulär Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke Infusion Dauertropfeninfusion Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 11,00 4,50 4,50 6,00 7,00 11,00 11,00 7,00 10,00 26 26.1 26.2 27 27.1 27.2 27.3 27.4 27.5 27.6 27.7 27.8 27.9 27.10 27.12 28 28.1 28.2 29 29.1 30 30.1 31 31.1 31.2 32 32.1 32.2 Blutentnahmen Blutentnahme Aderlass Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband Skarifikation der Haut Setzen von Schröpfköpfen, unblutig Setzen von Schröpfköpfen, blutig Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten Setzen von Fontanellen Setzen von Cantharidenblasen Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) Anwendung von Pustulantien Biersche Stauung Infiltrationen Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig Roedersches Verfahren Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren Sonstiges Spülung des Ohres Wundversorgung, Verbände und Verwandtes Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung Versorgung einer frischen Wunde bei einer kleinen Wunde bei einer größeren und verunreinigten Wunde 8,00 13,00 9,00 8,00 5,00 5,00 9,00 15,00 5,00 4,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 3,00 12,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1951 Nummer Leistungsbeschreibung vereinbarter Höchstbetrag 33 33.1 33.2 33.3 Verbände (außer zur Wundbehandlung) Verbände, jedes Mal Elastische Stütz- und Pflasterverbände Kompressions- oder Zinkleimverband Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 5,00 7,00 10,00 34 34.1 34.2 35 35.1 35.2 35.3 35.4 35.5 35.6 36 36.1 36.2 36.3 36.4 37 37.1 37.2 37.3 37.4 37.5 38 38.1 38.2 38.3 38.4 39 39.1 39.2 39.4 39.5 39.6 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung Chiropraktische Behandlung Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. 4,00 17,00 Osteopathische Behandlung des Unterkiefers des Schultergelenkes der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke des Schlüsselbeins und der Kniegelenke des Daumens einzelner Finger und Zehen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. 11,00 21,00 21,00 12,00 10,00 10,00 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen Leitung eines ansteigenden Vollbades Leitung eines ansteigenden Teilbades Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) Kneippsche Güsse Elektrische Bäder und Heißluftbäder Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. 7,00 4,00 13,00 4,00 Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine Heißluftbad im geschlossenen Kasten Elektrisches Vierzellenbad Elektrisches Vollbad (Stangerbad) Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. 3,00 5,00 5,00 4,00 8,00 Fangopackungen Paraffinpackungen, örtliche Paraffinganzpackungen Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen Elektro-physikalische Heilmethoden Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen Ganzbestrahlungen Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) Anwendung der Influenzmaschine Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 8,00 4,00 4,00 4,00 1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 vereinbarter Höchstbetrag Nummer Leistungsbeschreibung 39.7 39.8 39.9 39.10 39.11 39.12 39.13 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator Ultraschall-Behandlung 8,00 3,00 3,00 4,00 4,00 4,00 4,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1953 Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Abschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen 1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Familientherapie, b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs, c) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers), d) Gestalttherapie, e) Körperbezogene Therapie, f) Konzentrative Bewegungstherapie, g) Logotherapie, h) Musiktherapie, i) Heileurhythmie, j) Psychodrama, k) Respiratorisches Biofeedback, l) Transaktionsanalyse. 2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören: a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind, b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie d) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen. Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung 1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für a) Allgemeinmedizin, b) Augenheilkunde, c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe, d) Haut- und Geschlechtskrankheiten, e) Innere Medizin, f) Kinder- und Jugendlichenmedizin, g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, h) Neurologie, i) Phoniatrie und Pädaudiologie, j) Psychiatrie und Psychotherapie, k) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder l) Urologie. 2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von a) einer Ärztin oder einem Arzt, b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten, c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen. 1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Abschnitt 3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie 1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein: a) Psychotherapeutische Medizin, b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung ,,Psychotherapie" oder ,,Psychoanalyse". Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung ,,Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung ,,Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung ,,Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. 2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat. 3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein, b) in das Arztregister eingetragen sein oder c) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen. 4. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). 5. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat. 6. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein, b) in das Arztregister eingetragen sein oder c) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen. 7. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinderund Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). 8. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1955 Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. 9. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen (§ 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 20 Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Abschnitt 4 Verhaltenstherapie 1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein: a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin, b) Psychiatrie und Psychotherapie, c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung ,,Psychotherapie". Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben. 2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat. 3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein, b) in das Arztregister eingetragen sein oder c) über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen. 4. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. 1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 1 1xklysma salinisch Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkindern. Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen. Zur Anfeuchtung von Tamponaden und Verbänden, zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe. Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen Operationsbereiches. Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen ab zwölf Jahren. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraocularlinse. Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall. 2.1 AMOTM ENDOSOLTM Ampuwa® für Spülzwecke 2.2 2.3 2.4 2.5 AmviscTM AmviscTM Plus Aqua B. Braun 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 4.1 Bausch & Lomb Balanced Salt Solution BSS DISTRA-SOL BSS NL250/NL500 BSS PLUS® (Alcon Pharma GmbH) BSS® STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH) Dimet® 20 4.2 Dk-line® 4.3 Dr. Deppe EndoStar®-Lavage DuoVisc® 4.4 5.1 EtoPril® Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 1957 6.1 Freka-Clyss® Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien. Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im MagenDarm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden. Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen. Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab 18 Jahren. Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab 18 Jahren. Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen. Viscoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen am vorderen Augenabschnitt. Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall. Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien. Für Personen ab 16 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. 6.2 Freka Drainjet® NaCl 0,9 % 6.3 7.1 7.2 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 Freka Drainjet® Purisole SM verdünnt Globance® Lavage Globance® Lavage Apfel Healon® HEALON GVTM HSO® HSO®Plus Hylo®-Gel 9.1 Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) 10.1 Jacutin® Pedicul Fluid 11.1 Klistier Fresenius 12.1 Laxatan® M 1958 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 12.2 Lubricano® Steriles Gel Macrogol 1A Pharma® Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung. 13.1 Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. 13.2 Macrogol AbZ 13.3 Macrogol AL 13.4 Marcogol-CT Abführpulver 13.5 Macrogol dura® 13.6 Marcrogol HEXAL® 13.7 Marcrogolratiopharm® Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 1959 13.8 Macrogol Sandoz® Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall. Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Personen ab sechs Jahren. Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Diverkulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zur Behandlung der Obstipation. Für Kinder im Alter von zwei bis elf Jahren zur Behandlung der Obstipation. Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung. Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im MagenDarm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 13.9 Macrogol STADA® 13.10 Macrogol TAD® 13.11 Medicoforum Laxativ 13.12 mosquito® med Läuse-Shampoo 13.13 MucoClear® 6 % 13.14 MOVICOL® flüssig Orange 13.15 MOVICOL® Junior Schoko 14.1 NaCl 0,9 % B. Braun 14.2 NaCl 0,9 % Fresenius Kabi 1960 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 14.3 14.4 NebusalTM 7 % NYDA® Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Personen ab sechs Jahren. Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall. Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intra- und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen. 15.1 15.2 15.3 OcuCoat® Oculentis BSS Okta-lineTM 15.4 Oxane® 1300 15.5 Oxane® 5700 16.1 Pädiasalin® Inhalationslösung 16.2 Paranix® ohne Nissenkamm 16.3 PARI NaCl Inhalationslösung 16.4 16.5 16.6 16.7 16.8 Pe-Ha-Luron® 1,0 % Pe-Ha-Visco® 2,0 % Polyvisc® 2,0 % Polysol® ProVisc® 16.9 PURI CLEAR 16.10 Purisole® SM verdünnt 17.1 Ringer B. Braun Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 1961 17.2 Ringer Fresenius Spüllösung Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Befeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 18.1 18.2 18.3 18.4 19.1 Saliva natura Sentol® Serag BSS Serumwerk-Augenspüllösung BSS VISCOAT® 19.2 19.3 Visco HYAL 1.0 Viso HYAL 1.4+ 1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend) Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken A 08 AA 01 Phentermin A 08 AA 02 Fenfluramin A 08 AA 03 Amferamon A 08 AA 04 Dexfenfluramin A 08 AA 05 Mazindol A 08 AA 06 Etilamfetamin A 08 AA 07 Cathin A 08 AA 08 Clobenzorex A 08 AA 09 Mefenorex A 08 AA 10 Sibutramin Phenylpropanolamin REDUCTIL Antiadipositum Riemser BOXOGETTEN S RECATOL mono ACOMPLIA ANTIADIPOSITUM X ­ 112 T REGENON TENUATE Retard Rimonabant Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend) Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken A 08 AB 01 Orlistat XENICAL Behandlung der sexuellen Dysfunktion Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken G 04 BE 01 Alprostadil (Ausnahme als Diagnostikum) CAVERJECT CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDAL G 04 BE 02 Papaverin G 04 BE 03 Sildenafil G 04 BE 04 Yohimbin VIAGRA YOCON GLENWOOD YOHIMBIN SPIEGEL G 04 BE 05 Phentolamin G 04 BE 06 Moxisylyt G 04 BE 07 Apomorphin IXENSE UPRIMA CIALIS LEVITRA G 04 BE 08 Tadalafil G 04 BE 09 Vardenafil G 04 BE 30 Kombinationen G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid Priligy Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1963 Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken N 07 BA 01 Nicotin (nicht verschreibungspflichtig) NIQUITIN Nicopass Nicopatch Nicorette Nicotinell Nikofrenon ZYBAN Wellbutrin CHAMPIX N 07 BA 02 Bupropion N 06 AX 12 N 07 BA 03 Varenicline Steigerung des sexuellen Verlangens Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken G 03 BA 03 Testosteron Intrinsa Verbesserung des Haarwuchses Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken D 11 AX 01 Minoxidil D 11 AX 10 Finasterid REGAINE PROPECIA Finahair Finapil alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel ALPICORT F ELL CRANELL alpha PANTOSTIN ELL CRANELL dexa PANTOVIGAR N Pantovigar Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) Dexamethason; Alfatradiol Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cydtin; Keratin (nicht verschreibungspflichtig) Verbesserung des Aussehens Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A Azzalure Vistabel Bocouture Vial 1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind: 1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. 2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen. 3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden. 4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm. 5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (zum Beispiel Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus). 6. Antihistaminika nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien, nur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien, nur bei schwerwiegendem anhaltendem Pruritus, nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist. 7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum. 8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Personen mit Katheterisierung. 9. Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol). 10. Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose, nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosiseinheit von wenigstens 7,5 mg Prednisoionäquivalent bedürfen, bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. 11. Calciumverbindungen als Monopräparate bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus, bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation, bei zwingender Notwendigkeit. 12. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel. 13. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen. 14. Dinatriumcromoglycat-(DNCG-)haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemischen Mastozytose. 15. E.-coli-Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin. 16. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie. 17. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhö. 18. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms. 19. Gingko-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosiseinheit) nur zur Behandlung der Demenz. 20. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten indiziert sind. 21. Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1965 22. Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren. 23. Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie. 24. Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie. 25. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente. 26. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen. 27. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko. 28. L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind. 29. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms. 30. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität. 31. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall. 32. Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Personen. 33. Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prä-)Komas und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie. 34. Pankreasenzyme nur zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe. 35. Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse. 36. Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann. 37. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mindestens 2 Prozent Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme. 38. Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen. 39. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. 40. Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann. 41. Wasserlösliche Vitamine, auch in Kombinationen, nur bei der Dialyse. 42. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/ Dosiseinheit). 43. Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hämodialysebehandlung bedingtem nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson. 44. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung Antidote bei akuten Vergiftungen, Lokalanästhetika zur Injektion, apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden. 1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 1.15 1.16 1.17 1.18 1.19 1.20 1.21 1.22 1.23 1.24 1.25 1.26 1.27 1.28 1.29 1.30 1.31 1.32 1.33 1.34 1.35 1.36 1.37 1.38 1.39 1.40 1.41 1.42 1.43 1.44 1.45 1.46 Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Acetylcystein: orale Darreichungsformen Aciclovir: orale Darreichungsformen Aciclovir: topische Darreichungsformen Aciclovir: Ophthalmika Aciclovir: parenterale Darreichungsformen Allopurinol: orale Darreichungsformen Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen Ambroxol: orale Darreichungsformen Ambroxol: inhalative Darreichungsformen Ambroxol: parenterale Darreichungsformen Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen Amiodaron: orale Darreichungsformen Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen Amitriptylin: orale Darreichungsformen Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsform Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsform Atenolol: feste orale Darreichungsformen Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen Azathioprin: orale Darreichungsformen Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen Betahistin: orale Darreichungsformen Bicalutamid: orale Darreichungsformen Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Biperiden: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen Bromazepam: orale Darreichungsformen Bromhexin: feste orale Darreichungsformen Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Carbimazol: feste orale Darreichungsformen Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen Ciclosporin: orale Darreichungsformen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1967 1.47 1.48 1.49 1.50 1.51 1.52 1.53 1.54 1.55 1.56 1.57 1.58 1.59 1.60 1.61 1.62 1.63 1.64 1.65 1.66 1.67 1.68 1.69 1.70 1.71 1.72 1.73 1.74 1.75 1.76 1.77 1.78 1.79 1.80 1.81 1.82 1.83 1.84 1.85 1.86 1.87 1.88 1.89 1.90 1.91 1.92 1.93 1.94 1.95 1.96 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert Cimetidin: orale Darreichungsformen Cimetidin: parenterale Darreichungsformen Clindamycin: orale Darreichungsformen Clodronsäure: orale Darreichungsformen Clomifen: feste orale Darreichungsformen Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Clonidin: Ophalmika Clotrimazol: Creme, Salbe Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.) Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid) Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung) Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert 2 mg Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert 4 mg Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert 20 mg Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hoch dosiert 40 mg Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika Diazepam: orale Darreichungsformen Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung) Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung) Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Diclofenac: rektale Darreichungsformen Diclofenac: parenterale Darreichungsformen Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %) Digitoxin: feste orale Darreichungsformen Digoxin: feste orale Darreichungsformen Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Dimenhydrinat: feste, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen 1968 1.97 1.98 1.99 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.100 Erythromycin: flüssige, orale Darreichungsformen 1.101 Erythromycin: lokale Darreichungsformen 1.102 Estradiol: orale Darreichungsformen 1.103 Estradiol: transdermale Darreichungsformen 1.104 Estramustin: feste orale Darreichungsformen 1.105 Estriol: feste orale Darreichungsformen 1.106 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen 1.107 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen 1.108 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.109 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen 1.110 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.111 Flunarizin: orale Darreichungsformen 1.112 Flutamid: orale Darreichungsformen 1.113 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen 1.114 Folsäure: feste orale Darreichungsformen 1.115 Folsäure: parenterale Darreichungsformen 1.116 Furosemid: Tabletten 80 mg 1.117 Furosemid: Tabletten 125 mg 1.118 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg) 1.119 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg) 1.120 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.121 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen 1.122 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen 1.123 Fusidinsäure: Gazen 1.124 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.125 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen 1.126 Gentamicin: Ophthalmika 1.127 Gentamicin: topische Darreichungsformen 1.128 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt 1.129 Glibenclamid: Tabletten 1 mg bis 3,5 mg 1.130 Glibenclamid: Tabletten (5 mg) 1.131 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme 1.132 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray 1.133 Gold: orale Darreichungsformen 1.134 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen 1.135 Haloperidol: orale Darreichungsformen 1.136 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.137 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung 1.138 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen 1.139 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen 1.140 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen 1.141 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.142 Ibuprofen: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.143 Ibuprofen: Suppositorien 1.144 Ibuprofen: topische Darreichungsformen 1.145 Indapamid: orale Darreichungsformen 1.146 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1969 1.147 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.148 Indometacin: rektale Darreichungsformen 1.149 Indometacin: topische Darreichungsformen 1.150 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.151 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.152 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.153 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.154 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.155 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen 1.156 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.157 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.158 Lactulose: orale Darreichungsformen 1.159 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.160 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.161 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.162 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1 1.163 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1 1.164 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1 1.165 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen 1.166 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.167 Loperamid: orale Darreichungsformen 1.168 Lorazepam: orale Darreichungsformen 1.169 Magaldrat: orale Darreichungsformen 1.170 Magnesium: orale Darreichungsformen 1.171 Magnesium: parenterale Darreichungsformen 1.172 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.173 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.174 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg) 1.175 Menotropin: parenterale Darreichungsformen 1.176 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen 1.177 Mesalazin: rektale Darreichungsformen 1.178 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen 1.179 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.180 Metamizol: rektale Darreichungsformen 1.181 Metamizol: parenterale Darreichungsformen 1.182 Metformin: orale Darreichungsformen 1.183 Methotrexat: orale Darreichungsformen 1.184 Methyldopa: orale Darreichungsformen 1.185 Methylergometrin: orale Darreichungsformen 1.186 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.187 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.188 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.189 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen 1.190 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.191 Metronidazol: orale Darreichungsformen 1.192 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen 1.193 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen 1.194 Midodrin: orale Darreichungsformen 1.195 Minocyclin: orale Darreichungsformen 1.196 Mirtazapin: orale Darreichungsformen 1.197 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1.198 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.199 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.200 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.201 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.202 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure 1.203 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen 1.204 Nicergolin: orale Darreichungsformen 1.205 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.206 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.207 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen 1.208 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.209 Nitrazepam: orale Darreichungsformen 1.210 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.211 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.212 Nystatin: feste orale Darreichungsformen 1.213 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen 1.214 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen 1.215 Nystatin: topische Darreichungsformen 1.216 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen 1.217 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.218 Oxybutynin: orale Darreichungsformen 1.219 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen 1.220 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen 1.221 Paracetamol: orale Darreichungsformen 1.222 Paracetamol: Suppositorien 1.223 Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen 1.224 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen 1.225 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen 1.226 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.227 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen 1.228 Phenytoin: orale Darreichungsformen 1.229 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten 1.230 Pindolol: orale Darreichungsformen 1.231 Piracetam: orale Darreichungsformen 1.232 Piracetam: parenterale Darreichungsformen 1.233 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe 1.234 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert 20 mg 1.235 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert 50 mg 1.236 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert 100 mg 1.237 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung 1.238 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert 20 mg 1.239 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert 50 mg 1.240 Primidon: orale Darreichungsformen 1.241 Promethazin: orale Darreichungsformen 1.242 Promethazin: parenterale Darreichungsformen 1.243 Propafenon: orale Darreichungsformen 1.244 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.245 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.246 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen 1.247 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen 1.248 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1971 1.249 Retinol: orale Darreichungsformen 1.250 Ropinirol: orale Darreichungsformen 1.251 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen 1.252 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen 1.253 Selegilin: orale Darreichungsformen 1.254 Sertralin: orale Darreichungsformen 1.255 Sotalol: feste orale Darreichungsformen 1.256 Spironolacton: orale Darreichungsformen 1.257 Sucralfat: orale Darreichungsformen 1.258 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen 1.259 Sulpirid: orale Darreichungsformen 1.260 Tamoxifen: orale Darreichungsformen 1.261 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.262 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen 1.263 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.264 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.265 Theophyllin: Ampullen 1.266 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen 1.267 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen 1.268 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen 1.269 Tiaprid: orale Darreichungsformen 1.270 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.271 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.272 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.273 Topiramat: orale Darreichungsformen 1.274 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.275 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.276 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen 1.277 Tramadol: parenterale Darreichungsformen 1.278 Tramadol: rektale Darreichungsformen 1.279 Tretinoin: topische Darreichungsformen 1.280 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen 1.281 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen 1.282 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.283 Urea: topische Darreichungsformen 1.284 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen 1.285 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen 1.286 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.287 Venlafaxin: orale Darreichungsformen 1.288 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.289 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.290 Verapamil: parenterale Darreichungsformen 1.291 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen 1.292 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen 2. 2.1 Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benazepril: Benazeprilhydrochlorid Captopril Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser 1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Enalapril: Enalapril maleat Fosinopril: Fosinopril Natrium Imidapril: Imidapril hydrochlorid Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser Moexipril: Moexipril hydrochlorid Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin Quinapril: Quinapril hydrochlorid Ramipril Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser Trandolapril Zofenopril: Zofenopril-Calcium 2.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid Indoramin: Indoramin hydrochlorid Urapidil 2.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid Doxazosin: Doxazosin mesilat Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser 2.4 Aminochinoline: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Chloroquindiphosphat Hydroxychloroquinsulfat 2.5 Angiotensin-II-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen Wirkstoff: Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze Candesartan: Candesartan cilexetil Eprosartan: Eprosartan mesilat Irbesartan Losartan: Losartan kalium Olmesartan: Olmesartan medoxomil Telmisartan Valsartan 2.6 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Colestipol Colestyramin 2.7 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen Wirkstoff: Darbepoetin: Darbepoetin alfa Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta 2.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Carbutamid Glibornurid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1973 Gliclazid Glimepirid Glipizid Gliquidon Glisoxepid Tolbutamid 2.9 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Phenprocoumon Warfarin-Natrium 2.10 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Paliperidon Risperidon 2.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste Wirkstoff: Bifonazol Croconazol parenterale Econazolnitrat Fenticonazolnitrat Isoconazol Ketoconazol Miconazolnitrat Omoconazol Oxiconazol Sertaconazol Tioconazol 2.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray Wirkstoff: Bifonazol Econazolnitrat Fenticonazolnitrat Isoconazol parenterale Ketoconazol Miconazolnitrat Oxiconazol Tioconazol 2.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen Wirkstoff: Econazolnitrat Fenticonazolnitrat Miconazolnitrat Oxiconazol 2.14 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alprazolam Chlordiazepoxid Clobazam Clorazepat 1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Clotiazepam Ketazolam Medazepam Metaclazepam Nordazepam Oxazolam Prazepam 2.15 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Brotizolam Flunitrazepam Flurazepam Loprazolam Lormetazepam Temazepam Triazolam 2.16 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Zaleplon Zolpidem Zolpidemtartrat Zopiclon 2.17 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Formoterol Formoterol hemifumarat-1-Wasser Indacaterol Indacaterol maleat Salmeterol Salmeterol xinafoat 2.18 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Bambuterol Bambuterol hydrochlorid parenterale Carbuterol Clenbuterol Clenbuterol hydrochlorid Fenoterol Pirbuterol Procaterol Reproterol Salbutamol Terbutalin Terbutalin sulfat Tulobuterol 2.19 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Isoetarin Salbutamol Terbutalin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1975 2.20 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Carbuterol Clenbuterol Fenoterol Salbutamol Terbutalin Tulobuterol 2.21 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Fenoterol Salbutamol Terbutalin 2.22 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Fenoterol Salbutamol Terbutalin 2.23 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Alprenolol Bopindolol Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid Carazolol Carteolol: Carteolol hydrochlorid Carvedilol Mepindolol: Mepindolol sulfat Metipranolol Nadolol Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid Penbutolol: Penbutolol sulfat Tertatolol Timolol 2.24 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Alprenolol Oxprenolol 2.25 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Acebutolol Acebutolol hydrochlorid Betaxolol Betaxolol hydrochlorid Bisoprolol Bisoprololhemifumarat Celiprolol Celiprolol hydrochlorid Metoprolol Metoprolol fumarat 1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Metoprolol succinat Metoprolol tartrat Nebivolol parenterale Nebivolol hydrochlorid Talinolol 2.26 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Metoprolol 2.27 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika Wirkstoff: Befunolol Betaxolol Bupranolol Carteolol Levobunolol Metipranolol Timolol 2.28 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen Wirkstoff: Humancalcitonin Lachscalcitonin Schweinecalcitonin 2.29 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser Isradipin Lacidipin Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid Manidipin: Manidipin dihydrochlorid Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid Nisoldipin Nitrendipin 2.30 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Felodipin Isradipin Nilvadipin Nisoldipin 2.31 Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cefadroxil Cefadroxil-1-Wasser Cefalexin Cefalexin-1-Wasser 2.32 Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cefaclor Cefaclor-1-Wasser Cefuroxim Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1977 Cefuroxim axetil Loracarbef Loracarbef-1-Wasser 2.33 Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser 2.34 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bezafibrat Clofibrat Etofibrat Etofyllinclofibrat Fenofibrat Gemfibrocil 2.35 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dimeticon und Simethicon 2.36 Dimeticon und Simethicon: flüssige, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dimeticon und Simethicon 2.37 Diuretika, weitere: Thiazide und Analoga, feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bendroflumethiazid Butizid Chlortalidon Clopamid Hydrochlorothiazid Mebutizid Mefrusid Metolazon Polythiazid Trichlormethiazid Xipamid 2.38 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bumetanid Etacrynsäure Piretanid 2.39 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Azosemid Etozolin Torasemid 2.40 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen Wirkstoff: Enoxacin Enoxacin-1,5-Wasser Norfloxacin 1978 2.41 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen Wirkstoff: Ciprofloxacin Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser Ciprofloxacin lactat Levofloxacin Levofloxacin-0,5-Wasser Ofloxacin 2.42 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen Wirkstoff: Beclometasondipropionat Beclometasondipropionat, wasserfreies Budesonid Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium Flunisolid Fluticason furoat Fluticason propionat Fluticason 17-propionat Mometason furoat Mometason furoat-1-Wasser Triamcinolon acetonid 2.43 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Beclometasondipropionat Beclometasondipropionat, wasserfreies Budesonid Ciclesonid Fluticason propionat Fluticason 17-propionat Mometason furoat 2.44 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Cortisonacetat Hydrocortison 2.45 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ( Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40) Wirkstoff: Cloprednol Deflazacort Methylprednisolon Prednyliden 2.46 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ( Wirkstärkenäquivalenzfaktor 80) Wirkstoff: Methylprednisolon Prednyliden 2.47 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ( Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1979 Wirkstoff: Betamethason Fluocortolon Triamcinolon 2.48 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Famotidin Nizatidin Ranitidin Roxatidin 2.49 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Famotidin Ranitidin 2.50 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose Wirkstoff: Certoparin Certoparin natrium Dalteparin Dalteparin natrium Enoxaparin Enoxaparin natrium Nadroparin Nadroparin calcium Reviparin Reviparin natrium Tinzaparin Tinzaparin natrium 2.51 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Lanatosid C Meproscillarin Metildigoxin 2.52 HMG-CoA-Reduktasehemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen Wirkstoff: Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze Lovastatin Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze Simvastatin 2.53 Insuline: Insuline (40 I. E./ml) Wirkstoff: Insulin 1980 2.54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Insuline: Insuline (100 I. E./ml) Wirkstoff: Insulin 2.55 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Azithromycin Azithromycin-1-Wasser Azithromycin-2-Wasser Clarithromycin Roxithromycin 2.56 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen Wirkstoff: Lornoxicam Meloxicam Meloxicam meglumin Piroxicam Tenoxicam 2.57 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Aceclofenac Acemetacin Lonazolac Lonazolac calcium Nabumeton Proglumetacin Proglumetacin dimaleat Tolmetin 2.58 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Acemetacin 2.59 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Fenbufen Fenoprofen Flurbiprofen Ketoprofen Naproxen Tiaprofensäure 2.60 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Naproxen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1981 2.61 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen Wirkstoff: Azapropazon Bumadizon Mofebutazon Oxyphenbutazon Phenylbutazon 2.62 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Lornoxicam Meloxicam Meloxicam meglumin Piroxicam Piroxicam betadex Tenoxicam 2.63 Protonenpumpenhemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen Wirkstoff: Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze Lansoprazol Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze 2.64 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen Wirkstoff: Almotriptan Almotriptan malat Eletriptan Eletriptan hydrobromid Frovatriptan Frovatriptan succinat-1-Wasser Naratriptan Naratriptan hydrochlorid Rizatriptan Rizatriptan benzoat Sumatriptan Sumatriptan succinat Zolmitriptan 2.65 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Citalopram 2.66 Serotonin-5HT3-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen Wirkstoff: Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser Granisetron: Granisetron hydrochlorid 1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid 2.67 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dutasterid Finasterid 2.68 Triazole: orale, abgeteilte Darreichungsformen Wirkstoff: Fluconazol Itraconazol 3. 3.1 Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Acetylsalicylsäure 3.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Acetylsalicylsäure 3.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Amitriptylinoxid Clomipramin-hydrochlorid Desipramin-hydrochlorid Dibenzepin-hydrochlorid Dosulepin-hydrochlorid Doxepin Imipramin-hydrochlorid Lofepramin Nortriptylin-hydrochlorid Noxiptilin Opipramol Trimipramin 3.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Clomipramin-hydrochlorid Dibenzepin-hydrochlorid 3.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Doxepin Imipramin-hydrochlorid Trimipramin 3.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Mianserin-hydrochlorid Trazodon Viloxazin 3.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Fluoxetin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1983 Fluvoxaminhydrogenmaleat Paroxetin 3.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Etofenamat Felbinac Flufenaminsäure Ketoprofen Nifluminsäure Piroxicam 3.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Codein Dextromethorphan parenterale Dihydrocodein Levopropoxyphen Noscapin 3.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dextromethorphan 3.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benproperin Clobutinol Dropropizin Pentoxyverin Pipazetat 3.12 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alendronsäure Alendronsäure Natriumsalze Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol) Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol) Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol) Etidronsäure Etidronsäure Natriumsalze Etidronsäure Natiumsalze und Additiva (Calcium) Ibandronsäure Ibandronsäure Natriumsalze Risedronsäure Risedronsäure Natriumsalze Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium) Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol) 3.13 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Eisen-II 1984 3.14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Filmbildner: mit Konservierungsmittel Wirkstoff: Filmbildner 3.15 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel Wirkstoff: Filmbildner 3.16 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform Wirkstoff: Dydrogesteron Lynestrenol Medrogeston 3.17 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Clocortolonpivalat plus -hexanoat Dexamethason Dexamethason-21-isonicotinat Fluocortinbutylester Fluorometholon Hydrocortison Hydrocortisonacetat Prednisolon Triamcinolon acetonid 3.18 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Hydrocortison Hydrocortisonacetat 3.19 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Alclometasondipropionat Betamethasonbenzoat Betamethasonvalerat Clobetasonbutyrat Clocortolonpivalat plus -hexanoat Desonid Desoximetason Dexamethason Flumethasonpivalat Fluocinolonacetonid Fluocinonid Fluocortolon Fluocortolonpivalat plus -hexanoat Fluoroandrenolon-Fludroxycortid Fluprednidenacetat Halcinonid Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat Hydrocortisonaceponat Hydrocortisonbutyrat Methylprednisolonaceponat Prednicarbat Triamcinolon acetonid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1985 3.20 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Amcinonid Betamethasondipropionat Betamethasonvalerat Desoximetason Dexamethasonvalerat Diflorasondiacetat Diflucortolonvalerat Fluocinolonacetonid Fluocinonid Fluocortolonpivalat plus -hexanoat Fluticason-17-propionat Halcinonid Halometason Mometason Triamcinolon acetonid 3.21 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Clobetasolpropionat Diflucortolonvalerat Fluocinolonacetonid 3.22 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Bamipin Clemastin Dexchlorpheniramin Dimetinden Diphenylpyralin Pheniramin Triprolidin 3.23 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Brompheniramin Carbinoxamin Dimetinden Pheniramin 3.24 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alimemazin Carbinoxamin Clemastin Dimetinden Diphenylpyralin Mebhydrolin Mequitazin Pheniramin 3.25 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Astemizol 1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Azelastin Terfenadin 3.26 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cetirizin Loratadin 3.27 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cetirizin Loratadin 3.28 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Ketotifen Oxatomid 3.29 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Ketotifen Oxatomid 3.30 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Bamipin Chlorphenoxamin Clemastin Dimetinden Diphenhydramin Pheniramin Tripelennamin 3.31 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Delapril + Manidipin Delapril hydrochlorid Manidipin dihydrochlorid Enalapril + Lercanidipin Enalapril maleat Lercanidipin hydrochlorid Enalapril + Nitrendipin Enalapril maleat Ramipril + Felodipin Trandolapril + Verapamil Verapamil hydrochlorid 3.32 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benazepril + Hydrochlorothiazid Benazepril hydrochlorid Captopril + Hydrochlorothiazid Cilazapril + Hydrochlorothiazid Cilazapril-1-Wasser Enalapril + Hydrochlorothiazid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1987 Enalapril maleat Fosinopril + Hydrochlorothiazid Fosinopril natrium Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid Moexipril hydrochlorid Quinapril + Hydrochlorothiazid Quinapril hydrochlorid Ramipril + Hydrochlorothiazid Zofenopril + Hydrochlorothiazid Zofenopril calcium 3.33 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Perindopril + Indapamid, Perindopril arginin; Perindopril erbumin Ramipril + Piretanid 3.34 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat Irbesartan + Hydrochlorothiazid Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil Telmisartan + Hydrochlorothiazid Valsartan + Hydrochlorothiazid 3.35 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg 3.36 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg 3.37 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Oxprenolol + Chlortalidon Oxprenolol hydrochlorid Penbutolol + Furosemid Penbutolol sulfat Penbutolol + Piretanid Penbutolol sulfat Pindolol + Clopamid 1988 3.38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Cromoglicinsäure + Fenoterol Cromoglicinsäure + Reproterol 3.39 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg 3.40 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Beclometasondipropionat + Formoterol Beclometasondipropionat, wasserfreies Formoterol hemifumarat-1-Wasser Budesonid + Formoterol Formoterol hemifumarat-1-Wasser Fluticason propionat + Salmeterol Fluticason 17-propionat Salmeterol xinafoat 3.41 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg 3.42 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O Paracetamol 500 mg 3.43 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen Wirkstoff: Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O Paracetamol 1 000 mg 3.44 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg 3.45 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Baclofen Tetrazepam Tizanidin 3.46 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Benperidol Bromperidol Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1989 Flupentixol Fluphenazin Perphenazin Pimozid Tiotixen Trifluoperazin 3.47 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benperidol Bromperidol Fluphenazin Perphenazin Trifluperidol 3.48 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Benperidol Fluphenazin 3.49 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Chlorphenethazin Chlorpromazin Chlorprothixen Clopenthixol Dixyrazin Levomepromazin Melperon Metofenazat Perazin Promazin Prothipendyl Thioridazin Triflupromazin Zotepin Zuclopenthixol 3.50 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Chlorpromazin Chlorprothixen Dixyrazin Fluanison Levomepromazin Melperon Perazin Promazin Prothipendyl Thioridazin Zuclopenthixol 3.51 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Chlorpromazin Chlorprothixen 1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Levomepromazin Melperon Perazin Promazin Prothipendyl Triflupromazin 3.52 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen Wirkstoff: Flupentixol Fluphenazin Fluspirilen Perphenazin Zuclopenthixol 3.53 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch Wirkstoff: Antazolin Naphazolin Oxymetazolin Phenylephrin Tetryzolin Tramazolin 3.54 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alpha-Dihydroergocriptin Bromocriptin Lisurid Pergolid 3.55 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benzatropin Bornaprin Pridinol Procyclidin Trihexyphenidyl 3.56 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsform Wirkstoff: Metixen 3.57 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Hydrotalcit magaldrathaltige Kombinationen 3.58 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Thiamin + Pyridoxin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1991 Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig: 1. Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Personen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und sozialtherapeutischen Maßnahmen; der Einsatz der Alkoholentwöhnungsmittel ist besonders zu begründen. 2. Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als a) Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen, b) systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien. 3. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit a) Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder b) diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in < 10 Minuten bei Ruhe oder c) Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können. 4. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig für Personen mit a) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten, b) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen. Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung. 5. Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen: a) Insulin Aspart, b) Insulin Glulisin, c) Insulin Lispro. Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen, a) die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind, b) bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder c) bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist. 6. Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen: a) Insulin glargin, b) Insulin detemir. Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für a) eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Einzelfällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder b) Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind. 7. Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution; sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden. 1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 8. Prostatamittel sind nur beihilfefähig a) einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie b) längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist. 9. Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in begründeten Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1993 Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis beihilfefähiger Höchstbetrag lfd. Nr. Leistung Bereich Inhalation1) 1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung a) als Einzelinhalation b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 2 Radon-Inhalation a) im Stollen b) mittels Hauben Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen 3 4 Krankengymnastik2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung Krankengymnastik2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten Krankengymnastik2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 ­ 8 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe4) (2 ­ 4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer Krankengymnastik (Atemtherapie) a) bei Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten b) bei schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 ­ 5 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 9 10 Bewegungsübungen2) Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad a) als Einzelbehandlung ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe 11 12 13 14 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten Chirogymnastik7) ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe Erweiterte ambulante Physiotherapie10)11) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT)12), Behandlungsrichtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Stunden je Kalenderhalbjahr 23,60 11,80 22,50 14,40 81,90 35,00 34,30 10,80 7,70 19,50 23,10 11,30 13,80 6,70 3,60 5,70 5 34,30 6 7 8 6,20 10,80 1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 beihilfefähiger Höchstbetrag lfd. Nr. Leistung 15 16 Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge) Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) Bereich Massagen 5,20 6,70 17 18 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)2) Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7) a) Teilbehandlung, 30 Minuten b) Großbehandlung, 45 Minuten c) Ganzbehandlung, 60 Minuten d) Kompressionsbandagierung einer Extremität8) 13,80 19,50 29,20 39,00 8,70 23,10 19 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder Heiße Rolle ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid aa) Teilpackung bb) Großpackung 20 21 10,30 11,80 20,50 28,20 14,90 22 23 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe Kaltpackung (Teilpackung) a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 7,70 15,40 9,20 4,60 3,10 3,10 4,60 4,10 12,30 20,00 24 25 26 27 Heublumensack, Peloidkompresse Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz Trockenpackung a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 28 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29 Wechselbäder ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad b) Vollbad 9,20 13,30 19,00 30 Bürstenmassagebad ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1995 beihilfefähiger Höchstbetrag lfd. Nr. Leistung 31 Naturmoorbäder ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Halbbad b) Vollbad Sandbäder ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad b) Vollbad 28,70 32,80 32,80 32,80 39,90 32 33 Sole-Photo-Therapie Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe 34 Medizinische Bäder mit Zusätzen a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze b) Sitzbad mit Zusatz ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 6,70 13,30 18,50 3,10 19,50 22,50 21,00 18,50 3,10 35 Gashaltige Bäder a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe b) gashaltiges Bad mit Zusatz ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe d) Radon-Bad ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig. Bereich Kälte- und Wärmebehandlung 9,80 6,70 9,80 5,70 36 a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke 37 38 Eisteilbad Heißluftbehandlung9) eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen Bereich Elektrotherapie 39 40 41 42 43 Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen Iontophorese 6,20 6,20 6,20 11,80 6,20 1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 beihilfefähiger Höchstbetrag lfd. Nr. Leistung 44 45 Zwei- oder Vierzellenbad Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz ­ einschließlich der erforderlichen Nachruhe Bereich Lichttherapie 11,30 22,00 46 Behandlung mit Ultraviolettlicht9) a) als Einzelbehandlung b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 3,10 2,60 3,10 5,20 6,20 8,70 47 a) Reizbehandlung9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht b) Reizbehandlung9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 48 49 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder Bereich Logopädie 50 Behandlungsplanung und Bericht a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall c) ausführlicher Bericht 31,70 49,60 11,80 31,70 41,50 52,20 51 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 52 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) 14,90 17,40 31,70 53 54 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall Einzelbehandlung a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 31,70 41,50 54,80 31,70 14,40 28,70 55 56 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten Gruppenbehandlung a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer Bereich Podologische Therapie13) 57 58 59 Hornhautabtragung an beiden Füßen Hornhautabtragung an einem Fuß Nagelbearbeitung an beiden Füßen 14,50 8,70 13,05 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1997 beihilfefähiger Höchstbetrag lfd. Nr. Leistung 60 61 62 Nagelbearbeitung an einem Fuß Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) Bereich Sonstiges 7,25 26,10 14,50 63 64 Ärztlich verordneter Hausbesuch Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 59 und 60 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. 9,20 1 2 ) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig. ) Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden. ) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von mindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden. ) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt werden. ) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden. ) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden. ) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden. ) Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig. ) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig. 3 4 5 6 7 8 9 10 ) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind. ) Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig. ) Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden. ) Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur bei der Diagnose ,,Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig. 11 12 13 Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie 1. Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) ­ Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses ­ werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt: a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ), bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik, cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik, dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden, ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb, b) Operation am Skelettsystem aa) posttraumatische Osteosynthesen, bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen, c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit aa) Schulterprothesen, bb) Knieendoprothesen, cc) Hüftendoprothesen, 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband), bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion, bbb) Rotatorenmanschettenruptur, ccc) schwere Schultersteife (frozen shoulder), ddd) Impingement-Syndrom, eee) Schultergelenkluxation, fff) tendinosis calcarea, ggg) periathritis humero-scapularis, cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss, e) Amputationen. Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung ,,Physikalische und Rehabilitative Medizin". 2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen. 3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen: a) Krankengymnastische Einzeltherapie, b) Physikalische Therapie nach Bedarf, c) Medizinisches Aufbautraining. Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden: d) Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage, e) Isokinetik, f) Unterwassermassage. Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten. 4. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen. Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining 1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn a) das Training verordnet wird von aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung ,,Physikalische und Rehabilitative Medizin", b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden. 2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Kalenderhalbjahr begrenzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1999 3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig: a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich. b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden. 4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1. 5. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden. Abschnitt 4 Aufwendungen für medizinische Fußpflege Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose ,,Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig. 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen: 1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, 2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, 3. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, 4. Krankengymnastin oder Krankengymnast, 5. Logopädin oder Logopäde, 6. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt, 7. klinische Linguistin oder klinischer Linguist, 8. Masseurin oder Masseur, 9. medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister, 10. Podologin oder Podologe, 11. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2001 Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind ­ gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge ­ beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden: 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 1.15 1.16 1.17 1.18 1.19 1.20 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 2.15 2.16 2.17 2.18 3.1 3.2 Abduktionslagerungskeil Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung) Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme) Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker Anatomische Brillenfassung Anus-praeter-Versorgungsartikel Anzieh- oder Ausziehhilfen Aquamat Armmanschette Armtragegurt oder -tuch Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer Atemtherapiegeräte Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung) Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl Aufrichteschlaufe Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig) Aufstehgestelle Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung) Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen Augenschielklappe, auch als Folie Badestrumpf Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis) Badewannenverkürzer Ballspritze Behinderten-Dreirad Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie Bettnässer-Weckgerät Beugebandage Billroth-Batist-Lätzchen Blasenfistelbandage Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb) Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät) Blindenstock, -langstock oder -taststock Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz) Blutlanzette Blutzuckermessgerät Bracelet Bruchband Clavicula-Bandage Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen) 2002 3.3 4.1 4.2 4.3 4.4 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße) Delta-Gehrad Drehscheibe, Umsetzhilfen Duschsitz oder -stuhl Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten Ekzemmanschette Elektroscooter bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung Elektrostimulationsgerät Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten Epitrainbandage Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese) Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner) Fingerling Fingerschiene Fixationshilfen Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung) Gehgipsgalosche Gehhilfen und -übungsgeräte Gehörschutz Genutrain-Aktiv-Kniebandage Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie) Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese) Gilchrist-Bandage Gipsbett, Liegeschale Glasstäbchen Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz Gummistrümpfe Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze Handgelenkriemen Hebekissen Heimdialysegerät Helfende Hand, Scherenzange Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor Hochtontherapiegerät Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-OhrGeräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten Impulsvibrator Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher Innenschuh, orthopädischer Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor) 7.6 7.7 7.8 7.9 7.10 7.11 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2003 10.1 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 11.7 11.8 11.9 11.10 11.11 11.12 11.13 11.14 11.15 11.16 11.17 11.18 11.19 11.20 11.21 11.22 11.23 11.24 11.25 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 12.6 12.7 13.1 13.2 13.3 13.4 (frei) Kanülen und Zubehör Katapultsitz Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör Kieferspreizgerät Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz Klumpfußschiene Klumphandschiene Klyso Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation Knöchel- und Gelenkstützen Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose Koordinator nach Schielbehandlung Kopfring mit Stab, Kopfschreiber Kopfschützer Korrektursicherungsschuh Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker Krampfaderbinde Krankenfahrstuhl und Zubehör Krankenpflegebett Krankenstock Kreuzstützbandage Krücke Latextrichter bei Querschnittlähmung Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell) Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter) Lispelsonde Lumbalbandage Malleotrain-Bandage Mangoldsche Schnürbandage Manutrain-Bandage Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro: 13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren), 13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren), 13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren), 13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren), 13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro) 13.5 13.6 13.7 14.1 15.1 15.2 15.3 Milchpumpe Mundsperrer Mundstab/-greifstab Narbenschützer Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen 2004 15.4 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 16.6 16.7 17.1 18.1 18.2 18.3 18.4 18.5 19.1 19.2 19.3 19.4 19.5 19.6 19.7 19.8 19.9 19.10 19.11 19.12 19.13 19.14 19.15 19.16 19.17 19.18 19.19 19.20 19.21 19.22 19.23 19.24 19.25 20.1 20.2 20.3 20.4 20.5 20.6 21.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr) Pavlik-Bandage Peak-Flow-Meter Penisklemme Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel Phonator Polarimeter Psoriasiskamm Quengelschiene Reflektometer Rektophor Rollator Rollbrett Rutschbrett Schede-Rad Schrägliegebrett Schutzbrille für Blinde Schutzhelm für Behinderte Schwellstromapparat Segofix-Bandagensystem Sitzkissen für Oberschenkelamputierte Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht Skolioseumkrümmungsbandage Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte) Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro Sphinkter-Stimulator Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion Spreizfußbandage Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz Spritzen Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen) Stehübungsgerät Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter Stubbies Stumpfschutzhülle Stumpfstrumpf Suspensorium Symphysengürtel Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar) Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung) Tinnitusgerät Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel) Tragegurtsitz Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht Übungsschiene Urinale Urostomiebeutel 21.2 21.3 21.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2005 22.1 22.2 23.1 23.2 24.1 25.1 26.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung) Vibrationstrainer bei Taubheit Wasserfeste Gehhilfe Wechseldruckgerät (frei) (frei) Zyklomat-Hormon-Pumpe. Abschnitt 2 Perücken Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat. Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining 1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig. 2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig: a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen: aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro. 63,50 Euro, 50,48 Euro, Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden, b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt, c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. 3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer. Abschnitt 4 Sehhilfen Unterabschnitt 1 Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe 1. Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig a) für Personen unter 18 Jahren, b) für Personen ab 18 Jahren, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn aa) die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder bb) das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist. Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu erfolgen. 2. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig: a) Brillengläser, b) Kontaktlinsen, c) vergrößernde Sehhilfen. 3. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/­6 Dioptrien (dpt): aa) Einstärkengläser: aaa) für das sphärische Glas bbb) für das zylindrische Glas bb) Mehrstärkengläser: aaa) für das sphärische Glas bbb) für das zylindrische Glas b) bei Gläserstärken über +/­6 dpt zuzüglich je Glas c) bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas d) bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 72 Euro, 92,50 Euro, 21 Euro, 21 Euro, 21 Euro. 31 Euro, 41 Euro, 4. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas aa) bei Gläserstärken ab +/­6 dpt, bb) bei Anisometropien ab 2 dpt, cc) unabhängig von der Gläserstärke aaa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr, bbb) bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist, ccc) bei Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind, b) bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich je Glas 11 Euro, aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen), bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen, cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-KehrerSyndrom), dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis), ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses, ff) bei Ciliarneuralgie, gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven, hh) bei totaler Farbenblindheit, ii) jj) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit, bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren), 21 Euro, kk) bei Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2007 5. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei: a) Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt, b) Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt, c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird, d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt, e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/­30° oder 135° +/­30°) ab 2 dpt, f) Keratokonus, g) Aphakie, h) Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein, i) Anisometropie ab 2 dpt. 6. Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro, b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig. 7. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig: a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf, b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf, c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare). Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern bestimmt hat. 8. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne, b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre), c) Fresnellinsen aller Art. Unterabschnitt 2 Therapeutische Sehhilfen 1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorliegt: a) Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse), bb) Albinismus. Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. b) Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei aa) Aphakie, bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts, cc) UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, dd) Iriskolobom, ee) Albinismus. 2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls, bei Albinismus, auch eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. c) Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. d) Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie), bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie), cc) Albinismus. Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. e) Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von mehr als 1 Prismendioptrie, bei: aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnissen einer subjektiven Heterophorie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung. g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln. i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden. Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus). aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten, bb) Abrasio nach Operation, cc) Verätzung oder Verbrennung, dd) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend), ee) Keratoplastik, ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis. l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr. aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder m) Kontaktlinsen j) k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2009 bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik. n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind ­ sofern sie erheblich sturzgefährdet sind ­ oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Kantenfilter bei aa) altersbedingter Makuladegeneration, bb) diabetischer Retinopathie, cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), dd) Fundus myopicus. b) Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen. c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum. Unterabschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen für Sehhilfen 1. Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig. 2. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre ­ bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre ­ vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil a) sich die Refraktion geändert hat, b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder c) sich die Kopfform geändert hat. 3. Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig. 4. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden, b) Bildschirmbrillen, c) Brillenversicherungen, d) Zweitbrillen, e) Reservebrillen, f) Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1, g) Brillenetuis, h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1. 2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände: 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 3.1 4.1 5.1 5.2 Adju-Set/-Sano Angorawäsche Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge Aqua-Therapie-Hose Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl Augenheizkissen Autofahrerrückenstütze Autokindersitz Autokofferraumlifter Autolifter Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) Basalthermometer Bauchgurt Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze Bett-Tisch Bidet Bildschirmbrille Bill-Wanne Blinden-Uhr Blutdruckmessgerät Brückentisch (frei) Dusche Einkaufsnetz Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich Eisbeutel und -kompressen Elektrische Schreibmaschine Elektrische Zahnbürste Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt Elektro-Luftfilter Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000) Erektionshilfen Ergometer Ess- und Trinkhilfen Expander Farberkennungsgerät Fieberthermometer Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer) Garage für Krankenfahrzeuge 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10 5.11 5.12 6.1 6.2 6.3 7.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2011 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.10 8.11 8.12 9.1 9.2 9.3 9.4 10.1 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 11.7 11.8 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich Handtrainer Hängeliege Hantel (Federhantel) Hausnotrufsystem Hautschutzmittel Heimtrainer Heizdecke/-kissen Hilfsgeräte für die Hausarbeit Höhensonne Hörkissen Hörkragen Akusta-Coletta Intraschallgerät (Schallwellengerät) Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma) Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100) Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger (frei) Katzenfell Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind Knickfußstrumpf Knoche Natur-Bruch-Slip Kolorimeter Kommunikationssystem Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung Krankenunterlagen, es sei denn, a) sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden), b) neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht, c) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht 11.9 12.1 12.2 12.3 13.1 13.2 13.3 14.1 14.2 15.1 16.1 17.1 18.1 18.2 19.1 19.2 19.3 19.4 19.5 19.6 19.7 Kreislaufgerät Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11 Language-Master Luftreinigungsgeräte Magnetfolie Monophonator Munddusche Nackenheizkissen Nagelspange Öldispersionsapparat Pulsfrequenzmesser (frei) Rotlichtlampe Rückentrainer Salbenpinsel Schlaftherapiegerät Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt Spezialsitze Spirometer Spranzbruchband Sprossenwand 2012 19.8 19.9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 Sterilisator Stimmübungssystem für Kehlkopflose 19.10 Stockroller 19.11 Stockständer 19.12 Stufenbett 19.13 SUNTRONIC-System (AS 43) 20.1 20.2 20.3 20.4 20.5 20.6 20.7 21.1 21.2 21.3 21.4 22.1 23.1 23.2 23.3 24.1 25.1 26.1 26.2 Taktellgerät Tamponapplikator Tandem für Behinderte Telefonverstärker Telefonhalter Therapeutische Wärme-/Kältesegmente Treppenlift, Monolift, Plattformlift Übungsmatte Ultraschalltherapiegeräte Umweltkontrollgerät Urin-Prüfgerät Venenkissen Waage Wandstandgerät WC-Sitz (frei) (frei) Zahnpflegemittel Zweirad für Behinderte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2013 Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen 1. 1.1 1.2 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 2. 2.1 2.2 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen Gen-Test bei erhöhtem Krebsrisiko für erblich belastete Frauen mit einem familiär erhöhten Brust- und Eierstockkrebsrisiko Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz Früherkennungsuntersuchungen bei Minderjährigen im Alter von sechs und zehn Jahren und von 16 bis 17 Jahren U 10 (sechs bis sieben Jahre) U 11 (neun bis zehn Jahre) J 2 (16 bis 17 Jahre) Schutzimpfungen Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen