Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 47 vom 16.10.2012  - Seite 2102 bis 2107 - Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich

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2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich Vom 2. Oktober 2012 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet ­ auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 6a, auch in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und c, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, hinsichtlich des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ auf Grund des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und ­ auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 3a, 4 und 6, auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,oder Segelsurfbretter" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2103 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 2 angefügt: ,,2. Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf den in der Anlage 2 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die als Segelsurfbretter geführt werden." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein (1) Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis, soweit das Sportboot 1. keine Antriebsmaschine hat oder 2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt beträgt. (2) Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf dem Rhein erforderlich 1. eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1, 2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht, oder 3. , soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert, a) ein im Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder b) ein Internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Staaten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt." 4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Bewerbers kann die Vorlage 1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder 2. eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als zwölf Monate ist, verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter ,,Seh- und Hörvermögen" durch die Wörter ,,Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. bbb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt: ,,3. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See, 4. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind." 2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden." 7. In § 10a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,0,8" durch die Angabe ,,0,5" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben: Euro 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. für die Zulassung zur Prüfung für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung für die Abnahme der praktischen Prüfung für die Erteilung der Fahrerlaubnis für die nachträgliche Erteilung von Auflagen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung für die Erteilung einer Ersatzausfertigung für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als Unzuständigkeit 15,00, 21,00, 18,00, 9,00, 21,00, 15,00, 8,00, 21,00, 21,00, die für die beantragte Handlung vorgesehene Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel, 11. für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a Absatz 1 oder 5) für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht 45,00 bis 135,00, 12. bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung, mindestens jedoch 15,00, 13. in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 100 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00, 14. 15. Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes, Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 7" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nummer 11" ersetzt. 9. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Übergangsregelung Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-Binnen noch Vordrucke nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2105 10. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,, B U N D E S R E P U B LI K D E UTS C H L AN D FE DE RAL R E PU B LIC O F G E R MANY Fahrerlaubnis/Licence/Permis de navigation/Vaarbewijs Dem Inhaber (Angaben umstehend) wird hiermit im Auftrage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 5 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen) zum Führen von Sportbooten mit einer Länge von weniger als 15 Metern mit Antriebsmaschine*/unter Segel* auf den Binnenschifffahrtsstraßen erteilt. On behalf of the Federal Ministry of Transport, Building and Urban Affairs of the Federal Republic of Germany, the holder (personal data overleaf) is herewith granted the licence (§ 2 paras. 1 and 5 of the Ordinance on Pleasure Craft Skipper's Licence) to operate motorized*/sailing* pleasure craft with a length of less than 15 metres on inland waterways. Le titulaire du présent permis (données personnelles au verso) est autorisé, au nom du Ministère fédéral des Transports, de la Construction et des Affaires urbaines de la République fédérale d'Allemagne et conformément au § 2, alinéas 1 et 5, du règlement relatif au permis de navigation pour la conduite des bateaux de plaisance sur les voies navigables intérieures, à conduire des bateaux de plaisance motorisés*/à voile* d'une longueur inférieure à 15 mètres sur les voies de navigation intérieure. Hierbij wordt de houder (personalia ommestaand) in opdracht van het Bondsminister van Verkeer, Bouwbeleid en Stadsontwikkeling van de Bondsrepubliek Duitsland het vaarbewijs (§ 2, lid 1 en 5 van het Besluit vaarbewijzen binnenvaart) tot het besturen van pleziervaartuigen met een lengte van minder dan 15 m met een aandrijfmotor*/onder zeil* op vaarwegen op de binnenwateren verleend. B U N D E S R E P U B LI K D E UTS C H L AN D INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe ,,Binnenschifffahrt" Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT IN INLAND WATERS In conformity with resolution No. 40 of the Working Party on Inland Water Transport United Nations Economic Commission for Europe S P O RTB O OTFÜHRERSCHEIN BINNEN * Siehe Innenseite/See inside/Voir page intérieure/Zie binnenzijde Bundesdruckerei ZERTIFIKAT/CERTIFICATE Nr. -A GÜLTIG FÜR/VALID FOR BINNENSCHIFFFAHRTSSTRASSEN/INLAND WATERS SPORTBOOTE MIT ANTRIEBSMASCHINE*/UNTER SEGEL* MOTORIZED*/SAILING* PLEASURE CRAFT LÄNGE/LENGTH < 15 M ". 2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 Artikel 2 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See ben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate ist," eingefügt. b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,beantragt worden ist," die Wörter ,,wenn kein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nach § 2 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgelegt werden kann," eingefügt. c) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7 ersetzt: ,,6. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind, 7. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-Binnen, der am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist." 5. In § 6 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter ,,Meersburg/Bodensee" durch das Wort ,,Bodensee" ersetzt. 6. In § 12 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 5" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Nummer 3 durch folgende Nummern 3, 4 und 5 ersetzt: ,,3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat, 4. Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt oder weniger beträgt, 5. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt." 2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die Vorlage 1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten, 2. eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-See nicht älter als zwölf Monate ist, oder 3. eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amtsoder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Prüfung Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Seeschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden." 4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,zuzuleiten ist," die Wörter ,,oder einen Sportbootführerschein-Binnen, wenn dieser durch Prüfung erwor- In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, d und f" durch die Angabe ,,§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung § 8 Absatz 4 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch § 38 Absatz 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zum Führen eines Sportbootes berechtigt sind,". Artikel 5 Änderung der See-Sportbootverordnung Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens zehn Zentimeter hohen lateinischen Buchstaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2107 und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck der Sportboote die Buchstaben des Unterscheidungszeichens für den Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen." 2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotorrads berechtigt sind." Artikel 6 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung direktion Nordwest zu hinterlegen, die hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet." Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717) wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 ­ soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind ­ gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung." Artikel 9 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung In § 4 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst: ,,2. das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt." Artikel 7 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung § 21.24 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) wird wie folgt gefasst: ,,a) der Verkehr von Kleinfahrzeugen, aa) die ohne Maschinenantrieb fahren oder mit einer Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, ausgestattet sind, bb) die Sportfahrzeuge sind und nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ohne Fahrerlaubnis geführt werden dürfen,". Artikel 10 In § 13 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferscheins und eines Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber unverzüglich bei der Wasser- und Schifffahrts- Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Oktober 2012 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer