Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 53 vom 15.11.2012  - Seite 2289 bis 2290 - Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012 2289 Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes Vom 7. November 2012 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 gen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte),". 2. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Allgemeine Nutzung (1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen. (2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt. (3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 14 geregelt." 3. § 13 wird aufgehoben. 4. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Änderung des Geodatenzugangsgesetzes Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe h wird wie folgt gefasst: ,,h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in Form von Netzen),". b) Buchstabe u wird wie folgt gefasst: ,,u) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) erfasste Anla- 2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012 1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, und 2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Ge- währleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. November 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier