Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 58 vom 13.12.2012  - Seite 2480 bis 2481 - Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

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2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 5. Dezember 2012 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2011, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 26 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe ,,60" durch die Angabe ,,72" und die Angabe ,,30" durch die Angabe ,,36" ersetzt. b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Der Betrag erhöht sich in entsprechender Anwendung des § 77 Absatz 3 erstmals zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Liegt dieser Zeitpunkt innerhalb der Gültigkeitsdauer einer bereits ausgegebenen Wertmarke, ist der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der Ausgabe der darauffolgenden Wertmarke zu entrichten. Abweichend von § 77 Absatz 3 Satz 4 sind die sich ergebenden Beträge auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach entsprechender Anwendung des § 77 Absatz 3 Satz 3 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt." c) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt." d) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern ,,nach Satz 3" die Wörter ,,in seiner jeweiligen Höhe" eingefügt. 2. § 148 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Unternehmern" die Wörter ,,oder den Nahverkehrsorganisationen im Sinne des § 150 Absatz 2" eingefügt. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 150 Absatz 1a." 3. § 150 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Haben sich in einem Bundesland mehrere Aufgabenträger des öffentlichen Personen- nahverkehrs auf lokaler oder regionaler Ebene zu Verkehrsverbünden zusammengeschlossen und erhalten die im Zuständigkeitsbereich dieser Aufgabenträger öffentlichen Personennahverkehr betreibenden Verkehrsunternehmen für ihre Leistungen ein mit diesen Aufgabenträgern vereinbartes Entgelt (Bruttoprinzip), können anstelle der antrags- und erstattungsberechtigten Verkehrsunternehmen auch die Nahverkehrsorganisationen Antrag auf Erstattung der in ihrem jeweiligen Gebiet entstandenen Fahrgeldausfälle stellen, sofern die Verkehrsunternehmen hierzu ihr Einvernehmen erteilt haben." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Unternehmer" die Wörter ,,oder die Nahverkehrsorganisationen im Sinne des Absatzes 1a" eingefügt. 4. § 151 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,sowie" ersetzt. bbb) Nummer 2 wird aufgehoben. ccc) Nummer 3 wird Nummer 2. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der übrigen Personengruppen und der mitgeführten Gegenstände" gestrichen und wird nach dem Wort ,,im" das Wort ,,übrigen" eingefügt. cc) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 5. § 152 wird wie folgt gefasst: ,,§ 152 Einnahmen aus Wertmarken Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen Anteil von 27 Prozent. Dieser ist unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Juli und unter Berücksichtigung der vom 1. Juli bis 31. Dezember eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres an den Bund abzuführen." 6. § 153 wird wie folgt gefasst: ,,§ 153 Erfassung der Ausweise Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen 1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintragungen, 2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die daraus erzielten Einnahmen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2481 als Grundlage für die nach § 148 Absatz 4 Nummer 1 und § 149 Absatz 2 Nummer 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. Dezember 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen