Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 58 vom 13.12.2012  - Seite 2482 bis 2544 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung – DüMV)

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2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung ­ DüMV)1 Vom 5. Dezember 2012 Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, des § 7, des § 8 Absatz 1, des § 9 und des § 15 Absatz 1 und 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Inhaltsübersicht § § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Begriffsbestimmungen Geltungsbereich Zulassung von Düngemitteltypen Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene Anforderungen an die Kennzeichnung Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln Toleranzen Ordnungswidrigkeiten Übergangsvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten Definition von Düngemitteltypen Tabellen 4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, soweit diese a) in Düngemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, soweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend sind, b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 des Düngegesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Absatz 3 ausschließt, 5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung der Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung, 6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden, insbesondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder Farbstoffe, 7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennährstoff nach Nummer 4, als Aufbereitungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugegeben werden, sowie Stoffe, die a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngegesetzes zugegeben werden, b) nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind, c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind, 8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat, 9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse, 10. organische Substanz: über den Glühverlust ermittelte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft, Anlage 1 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) §1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Ausgangsstoffe: Hauptbestandteile und Nebenbestandteile, 2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 des Düngegesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln die typbestimmenden Bestandteile, 3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem nach dieser Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entscheiden, 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2483 11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem höheren Trockenmassegehalt der Aggregatzustand ,,flüssig" festgestellt wird, 12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser gelöster Stickstoff, 13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Wasser gelöster Stickstoff, 14. verfügbarer Stickstoff: in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff, 15. Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, sodass sich deren Lösungseigenschaften ändern, 16. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ringförmigen Verbindungen zu fixieren, 17. aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften, 18. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftabschluss, mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften, 19. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern und Schadorganismen so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der Menschen, der Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt vermindert wird, 20. Siebdurchgang: Anteil der Teilchen, der ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen VomHundert-Werte sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestwerte, 21. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt insbesondere auch ein Einführer, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Stoffes verändert, 22. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung einschließlich einer Gewässergefährdung entgegenzuwirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung, welche die gekennzeichneten Eigenschaften nachträglich verändern können, 23. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nährstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Verminderung von Risiken, 24. Angabe in vom Hundert: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist, 25. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist, 26. Angabe der Toleranz: a) als Vom-Hundert-Wert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrückt in ,,%", b) in Vom-Hundert-Punkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrückt in ,,%-Punkt", 27. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder zu sonstigen Erwerbszwecken. §2 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel. (3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem oder mehreren Landwirten und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird. §3 Zulassung von Düngemitteltypen (1) Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass 1. sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, 2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2. für die Herstellung a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen. b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7.3 verwendet worden sind, c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind, d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind, e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind, f) Fremdbestandteile aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind, bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind. 3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind, 4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie im Falle der in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannten sonstigen Fremdstoffe, 2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert im Falle von Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3.16 aus ausschließlicher Ver- brennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird. §4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, 2. für die Herstellung a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen. b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet worden sind, c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind, d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind, e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind, f) Fremdbestandteile aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind, bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind. 3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2485 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4, mit Ausnahme der Zeile 1.4.10 Spalte 4 und 5 im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, nicht überschritten sind, 4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind. (2) Bei Stoffen zur Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gilt Absatz 1 nicht für 1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3, 2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 im Falle von a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird, b) mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur ausschließlichen Nutzung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) und bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung nicht mehr erlaubten neuerlichen Verwendung, mit Ausnahme einer Wiederverwendung mit derselben Zweckbestimmung, als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes deutlich gekennzeichnet sind. (3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als a) 1,5 vom Hundert Stickstoff (N), b) 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5), c) 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O), d) 0,3 vom Hundert Schwefel (S), e) 0,07 vom Hundert Kupfer (Cu), f) 0,5 vom Hundert Zink (Zn) oder g) bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder 2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Auf- bringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden. Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht 1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith, 2. für Stoffe, die in Spalte 3 der Anlage 2 Tabelle 7 für diese Zweckbestimmung besonders benannt sind. (4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Düngegesetzes dürfen Stoffe zu Forschungs- und Versuchszwecken, die den Vorgaben des Düngegesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr gebracht werden, soweit Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. § 5 sowie Anlage 2 Tabelle 1.4 bleiben unberührt. (5) Wer Stoffe nach Absatz 4 in den Verkehr bringt, hat dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle spätestens 21 Tage vor dem Inverkehrbringen anzuzeigen und dabei anzugeben 1. Art und Zusammensetzung des Stoffes, 2. Forschungs- oder Versuchszweck, 3. Name und Anschrift des Inverkehrbringers und des Abnehmers, 4. Angaben zur geografischen Lage der zur Versuchsdurchführung gewählten Flächen sowie 5. Menge des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Stoffes. Die zuständige Stelle kann zum Inverkehrbringen oder zum Anwenden zum Schutz vor Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Menge des Stoffes begrenzen, sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Versuchs- und Forschungszwecken untersagen. §5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene (1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen ausgehen. (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als nicht eingehalten: 1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen gefunden werden, 2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere a) von einem der in der Richtlinie 2000/29/EG genannten Schadorganismus, b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae, befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden. (3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nummer 1 als eingehalten, wenn 1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise gegeben werden: a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik, b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbau von Heil-, Duftund Gewürzkräutern ist nicht zulässig, c) auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und d) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig und 2. im Fall der Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert. (4) Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden. (5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeignete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) erfahren haben. §6 Anforderungen an die Kennzeichnung (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind, 2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 3 Absatz 2 des Düngegesetzes nicht entgegenstehen, 3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind: a) es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden: Stickstoff Phosphat Kaliumoxid Calcium Calciumoxid Calciumcarbonat Magnesium Magnesiumoxid Magnesiumcarbonat Natrium Schwefel Bor Eisen Kobalt Kupfer Mangan Molybdän Zink N P2O5 K2O Ca CaO CaCO3 Mg MgO MgCO3 Na S B Fe Co Cu Mn Mo Zn, b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2487 zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein: P2O5 K2O CaO CaCO3 MgO MgCO3 x 0,436 x 0,83 x 0,715 x 0,4 x 0,6 x 0,288 = P (Phosphor) = K (Kalium) = Ca = Ca = Mg = Mg, 5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5 Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3. (3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht: 1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein, 2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss, 3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn a) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird, b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist, c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen. (4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachte Düngemittel. (5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss. (6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen. (7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein. (8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach Tabelle 10.5 4. bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 und Wirtschaftsdüngern gemäß § 4 Absatz 1 zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff gekennzeichnet ist, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) enthalten ist und der verfügbare Stickstoff einen Anteil von 10 vom Hundert des Gesamt-N übersteigt, 5. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort ,,Nebenbestandteile:" und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind: a) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1, b) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1, c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1, d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1. (2) Abweichend von Absatz 1 genügt 1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung a) ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder b) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind, eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen, 2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nummer 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen, 3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.1, 4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.2, 2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein. (9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die für den Vollzug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. §7 Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung ,,EG-Düngemittel" in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist. §8 Toleranzen (1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst erreichte Wert. (2) Für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kaliumoxid in Wirtschaftsdüngern betragen die Toleranzen 50 vom Hundert der gekennzeichneten Gehalte, jeweils jedoch höchstens ein Prozentpunkt. (3) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festgesetzt. (4) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstoffen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben werden. (5) Abweichungen der bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalte von den gekennzeichneten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht über- schreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten und Höchstgehalte nicht überschreiten. (6) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1: 1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Bestandteile mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit 10 vom Hundert des höchsten angegebenen Gehalts für den Nährstoff, höchstens aber zwei Prozentpunkte, 2. eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den gekennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs festgesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein, 3. Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5, soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind. (7) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2: 1. die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekennzeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunkte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPKDüngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte, 2. die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte. (8) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nummer 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschreiten. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel, einen Wirtschaftsdünger, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist. § 10 Übergangsvorschriften (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2489 ordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden. (2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung 1. Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Mischkalk, Aschen aus pflanzlichen Rückständen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 oder Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 überschreiten, 2. mineralische Filtermaterialien unter Verwendung von Kieselguren, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.7 Spalte 3 entsprechen, 3. ungebrauchte Mineralöle, außer solche nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung 1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 über- schreiten, jedoch einen nach der Klärschlammverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, oder 2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bioabfallverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 in den Verkehr gebracht werden. (4) Synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen, verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 5. Dezember 2012 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner 2490 Anlage 1 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Definition von Düngemitteltypen Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5. Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen 1 1.1 1.2 2 2.1 Zugabe von Kalk: Düngemitteln des Abschnittes 1 ­ mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen ­ sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind, bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt, ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird, die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen. Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen: Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben. Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben. Herstellung: Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein. Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu. Allgemeine Vorgaben: 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.2 2.2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2.2.2 2.3 Umhüllung: Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10, Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein. Granulierung: Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung. Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt. 2.3.1 2.3.2 2.4 2.4.1 2.4.2 Abschnitt 1 Mineralische Einnährstoffdünger (auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe) 1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse 4 Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranz: N 0,3 %-Punkt 3 Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 5 Ammoniumsulfat; auch Zugabe von Calciumnitrat als Formulierungshilfsmittel Besondere Bestimmungen, Hinweise 1 2 6 Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5: ­ Mindestgehalte nach Spalte 2: 19,5 % (Gesamtstickstoff) ­ Nährstoffbewertung nach Spalte 4: Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff 1.1.1 Ammoniumsulfat 20 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 1.1.2 Ammoniumnitrat 20 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte Toleranzen: bis 32 % N: 0,8 %-Punkt über 32 % N: 0,6 %-Punkt Ammoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums; auch Umhüllung Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig an den Anwender abgegeben werden. Das Düngemittel darf als ,,Kalkammonsalpeter" bezeichnet sein, wenn ­ neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Magnesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem Mindestanteil von 20 % enthalten sind, 2491 2492 Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 6 ­ diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben, ­ das Düngemittel nicht umhüllt ist. 4 3 1 2 1.1.3 Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von: a) Calcium-Magnesiumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat; b) Magnesiumsulfat mit Natriumsalzen; c) Calciumcarbonat; auch Umhüllung Ammoniumsulfatsalpeter 24 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe a: ­ Mindestgehalte nach Spalte 2: 22 % N, 2 % MgO, ­ zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Gesamt-Magnesiumoxid, ­ Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N. Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe b: ­ Typenbezeichnung nach Spalte 1: Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium und Natrium, ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na, ­ zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches Natrium, ­ Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N. Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe c: ­ Typenbezeichnung nach Spalte 1: Ammoniumsulfatsalpeter mit Calciumcarbonat, ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 22 % N, 8 % CaCO3, ­ zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Calciumcarbonat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N, Magnesium bewertet als Gesamtmagnesiumoxid Toleranzen: N 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Na 0,7 %-Punkt CaCO3 2 %-Punkte Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 6 Bei Zugabe von elementarem Schwefel: ­ Typenbezeichnung nach Spalte 1: Harnstoff mit Schwefel, ­ Mindestgehalte nach Spalte 2: 28 % N 4 % S, ­ zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Schwefel, ­ zusätzliche Nährstoffbewertung nach Spalte 4: Schwefel bewertet als S. Bei Umhüllung: ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N. 4 Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Toleranzen: N 0,4 %-Punkt S 0,5 %-Punkt Carbamid; auch Zugabe von elementarem Schwefel, auch Umhüllung 3 1 2 1.1.4 Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff als Carbamidstickstoff 1.1.5 Harnstoff ­ Isobutylidendiharnstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 70 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff Toleranzen: N 0,5 %-Punkt 32 % N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff Isobutylidendiharnstoff, Carbamid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 1.1.6 Harnstoff ­ Formaldehydharnstoff 38 % N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 60 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Formaldehydharnstoff, davon mindestens 60 % heißwasserlöslich Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Formaldehydharnstoff, Carbamid 2493 2494 Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das jeweils ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nummer 1.1 ­ mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter ­ und a) Crotonylidendiharnstoff oder b) Isobutylidendiharnstoff oder c) Formaldehydharnstoff oder d) Acetylendiharnstoff enthält. 6 In der Typenbezeichnung ist das Wort ,,Harnstoffderivat" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt. 4 Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ein Drittel als Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitratstickstoff 3 % N, Carbamidstickstoff 1,5 % N, Höchstgehalt an Biuret: Carbamidstickstoff + HarnstoffderivatStickstoff x 0,026 Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Jeweils nur einer der nachfolgenden Ausgangsstoffe a) Crotonylidendiharnstoff, b) Isobutylidendiharnstoff, c) Formaldehydharnstoff, d) Acetylendiharnstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Nach Spalte 5 Buchstabe a, b oder d: ­ mindestens 25 % vom N in der jeweiligen Harnstoffform ­ Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3 % N Nach Spalte 5 Buchstabe c: ­ Mindestgehalt an Formaldehydharnstoff 31 % N; ­ Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5 % N Toleranzen: N 0,5 %-Punkt 3 1 2 1.1.7 Stickstoffdünger mit [Harnstoffderivat] 18 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5, bei Formaldehydharnstoff: kaltwasser- und heißwasserlöslicher Stickstoff 1.1.8 [Harnstoffderivat] 28 % N Gesamtstickstoff, Nach Spalte 5 Buchstabe a: Crotonylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe b: Isobutylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe c: Formaldehydharnstoff In der Typenbezeichnung ist das Wort ,,Harnstoffderivate" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht. Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N. ­ kaltwasserlöslicher Stickstoff, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 ­ heißwasserlöslicher Stickstoff Nach Spalte 5 Buchstabe d: Acetylendiharnstoff Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Carbamid, Calciumnitrat, Calciumchlorid; auf chemischem Wege, durch Lösen oder Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis 6 Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: ,,Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten". 4 Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff, mindestens 50 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-Punkt Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Höchstgehalt an Ammonium- oder Nitratstickstoff 4 % N Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-Punkt Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff, Schwefel bewertet als S Toleranzen: N 0,5 %-Punkt S 0,5 %-Punkt oder ­ Calciumsulfat (CaSO4) nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 Ammoniak; auch lösen in Wasser Oxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder Calciumnitrat 3 1 2 1.1.9 KalksalpeterHarnstoff flüssig 10 % N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff 1.1.10 Oxamid 28 % N Gesamtstickstoff Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht überschreiten. Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff dürfen angegeben sein. 1.1.11 Ammoniak flüssig 10 % N Ammoniumstickstoff Das Düngemittel muss mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. 1.1.12 Ammonium5%N sulfat-Lösung aus 6 % S [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1] Ammoniumstickstoff, wasserlöslicher Schwefel Ammoniumsulfat; nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.1, unter Verwendung von ­ konzentrierter Schwefelsäure in technischer Qualität Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen. Der pH-Wert ist zu kennzeichnen. Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis zur sachgerechten Anwendung: ,,Nicht zur Blattdüngung geeignet!". Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5. Bei Verwendung von gebrauchter Ammoniumsulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9: ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N, 2 % S, ­ es gelten die Kennzeichnungs- und Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25, 2495 2496 Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 6 ­ bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschriebenes Herstellungsverfahren anzugeben. Ergänzung der Kennzeichnung: ,,Unter Verwendung von Schwefelsäure aus [Herstellungsverfahren]". 4 3 1 2 1.1.13 Carbamid, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen Ammoniumsulfat ­ 30 % N Harnstoff 5%S Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff wasserlöslicher Schwefel Das Düngemittel darf mit dem Hinweis ,,biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet. Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen ­ Typbezeichnung nach Spalte 1: ,,Ammoniumsulfat-Harnstoff mit Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen, ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 20 % N 3%S 8 % CaCO3 ­ zusätzlicher typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Calciumcarbonat. Stickstoff bewertet als Carbamid- und Ammoniumstickstoff Kalk bewertet als Calciumcarbonat Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N Höchstgehalt an Biuret: 0,9 % Toleranzen: N 0,5 %-Punkt S 0,5 %-Punkt CaCO32 %-Punkte 1.1.14 Stickstoff ­ Magnesium 19 % N 5 % MgO Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff wasserlösliches Magnesiumoxid Stickstoff bewertet als Nitrat- und Ammoniumstickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N Toleranzen: N 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Na 0,7 %-Punkt Nitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat; auch Zugabe von Natriumsalzen Bei Zugabe von Natriumsalzen: ­ Typbezeichnung nach Spalte 1: ,,Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium", ­ Mindestgehalte nach Spalte 2: 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na, ­ zusätzlich typbestimmende Bestandteile nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium, ­ Bewertung und weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Mindestgehalt an Nitratstickstoff 4 % N; Natrium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Natrium. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Calciumnitrat, Carbamid, auch Calciumchlorid 6 4 3 1 2 1.1.15 Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Carbamidstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff 2 % N Calcium bewertet als Ca Toleranzen: N 0,4 %-Punkt Ca 0,7 %-Punkt Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Stickstoff ­ Calcium 10 % N 10 % Ca Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff Carbamidstickstoff Calcium Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: ,,Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten". 1.1.16 StickstoffdüngerLösung 15 % N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff Das Düngemittel darf mit dem Hinweis ,,biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet. Kennzeichnung von Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen. Erfordernisse für eine Bezeichnung als Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung: ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 26 % N, ­ weitere Erfordernisse nach Spalte 4: ungefähr die Hälfte des angegebenen Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff. Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid-, Ammoniumoder Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026, für AmmoniumnitratHarnstoff-Lösung 0,5 % Toleranzen: N 0,6 %-Punkt 1.2 Vorgaben für Phosphatdünger Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 Phosphat bewertet als alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 5 Dicalciumphosphat, Magnesiumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure Zugabe von Besondere Bestimmungen, Hinweise 1 2 6 Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 1.2.1 Dicalciumphosphat 20 % P2O5 mit Magnesium 6 % MgO Alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat Gesamtmagnesiumoxid 2497 2498 Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Magnesiumcarbonat Magnesiumsulfat Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate 6 4 Toleranzen: P2O5 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Phosphat bewertet als Gesamtphosphat Toleranzen: P2O5 0,8 %-Punkt Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, 50 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlöslich Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-Punkt Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat, Magnesiumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefeloder Phosphorsäure, Zugabe von Magnesiumsulfat Magnesiumoxid Magnesiumcarbonat Calcium-Magnesium-Carbonat Siliciumoxide, Natriumhydrogenphosphate, Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat; Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und Phosphorsäure 3 1 2 1.2.2 Dicalciumphosphat 8 % P2O5 mit Tricalciumphosphat Gesamtphosphat 1.2.3 Phosphat mit Silicium 8 % P2O5 Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat Mindestgehalt an Silicat 20 %. 1.2.4 Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium 16 % P2O5 6 % MgO Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat, Gesamtmagnesiumoxid Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 1.2.5 Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil 23 % P2O5 Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 6 4 mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte, wasserlösliches P2O5: 0,9 %-Punkt, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden. Rohphosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden Phosphat bewertet als Gesamtphosphat; mindestens 55 % des angegebenen Gehalts Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Magnesiumsulfat; Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, aus weicherdigem Rohphosphat; vermahlen Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein. 3 1 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 1.2.6 Rohphosphat 23 % P2O5 Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat 1.2.7 Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium 16 % P2O5 Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein. 2499 2500 Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Vermahlen weicherdigen Rohphosphats, Zugabe von Magnesiumsulfat, Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat, Calcium-Magnesium-Carbonat 6 4 an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm 90 % bei 0,063 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches Phosphat: höchstens 2 %-Punkte, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden, MgO: 0,9 %-Punkt 3 1 2 6 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid 1.2.8 Phosphat bewertet als wasserlösliches Phosphat; pH-Wert der Lösung: 4,6 bis 5,2 Toleranzen: P2O5 0,9 %-Punkt Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt, in Zitronensäure lösliches Phosphat: 2 %-Punkte, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden. PhosphatdüngerLösung 20 % P2O5 wasserlösliches Phosphat Durch Mischen von Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 1.2.9 Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2, Tabelle 6.2] 10 % P2O5 Gesamtphosphat, in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat Phosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2 In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen. Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben. 1.3 Vorgaben für Kaliumdünger Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Kaliumsulfat; umhüllt 6 4 Kalium bewertet als wasserlösliches K2O; Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl Toleranzen: K2O 0,5 %-Punkt Kali bewertet als wasserlösliches K2O Toleranzen: K2O 1 %-Punkt Kaliumhydroxid, Kaliumformiat; Lösen in Wasser Kaliumsulfat; Schwefelsäure; durch Mischen gewonnenes Erzeugnis 3 1 2 1.3.1 Kaliumsulfat 35 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid 1.3.2 KaliumdüngerLösung 20 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. 1.3.3 KaliumsulfatLösung 6 % K2O Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. 6%S wasserlösliches Kaliumoxid; wasserlöslicher Schwefel Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Schwefel bewertet als S Toleranzen: K2O 1 %-Punkt S 0,5 %-Punkt Kali bewertet als wasserlösliches K2O Toleranzen: K2O 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 % Punkte. Kaliumsalze; nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1, auch als Lösung 1.3.4 Kaliumdünger aus 10 % K2O [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1] wasserlösliches Kaliumoxid In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen. Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben. 1.4 Vorgaben für Kalkdünger Vorbemerkungen und Hinweise Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 1 Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen: 1.1 die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16, 1.2 die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen. 2 Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein. 2501 3 Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt. 2502 4 Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 5 Calciumcarbonat, daneben auch Magnesiumcarbonat; aus Kreide, Kalkstein, Dolomit natürlicher Lagerstätten; auch als Mischung oder aus Meeralgen; auch Zugabe von a) Magnesiumcarbonat 6 4 3 Besondere Bestimmungen, Hinweise 1 2 1.4.1 Kohlensaurer Kalk 75 % CaCO3 Calciumcarbonat Das Düngemittel darf als ,,Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt. Das Düngemittel darf mit dem Hinweis ,,leicht umsetzbar" gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt. Bei der Herstellung aus Meeralgen: ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3, ­ keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken, ­ das Düngemittel muss als ,,Kohlensaurer Kalk aus Meeralgen" bezeichnet sein. Bei Herstellung aus holozänen Kalken: ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3, ­ keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken, ­ das Düngemittel muss als ,,Kohlensaurer Kalk aus holozänem Kalk" bezeichnet sein. Bei der Zugabe von Azotobakter nach Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindestens 1 000 wirksame Azotobakterzellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält. Bei der Zugabe von Brennraumasche nach Buchstabe c Spalte 5: ­ maximal 30 % Brennraumasche und nur von unbehandelten Pflanzenteilen, ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3, ­ das Düngemittel muss mit dem Hinweis ,,Enthält basisch wirksame Pflanzenasche" gekennzeichnet sein. Kalk bewertet als CaCO3; Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm 70 % bei 1,0 mm Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: CaCO3 4 %-Punkte b) Azotobakter auf Torf, wenn 1 000 wirksame Azotobakterzellen je Gramm Endprodukt erreicht werden c) Brennraumaschen nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.3.16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Calciumoxid, daneben auch Magnesiumoxid; aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; auch Mischen untereinander durch Brennen 6 Das Düngemittel darf als ,,Branntkalk, körnig" oder ,,Magnesium-Branntkalk, körnig" bezeichnet sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: ,,Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten". 4 Kalk bewertet als CaO; beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO als Carbonat vorliegen, Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm Toleranzen: CaO 4 %-Punkte 3 1 2 1.4.2 Branntkalk 65 % CaO Calciumoxid 1.4.3 Mischkalk 50 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; höchstens 75 % des CaO als Carbonat Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm 50 % bei 0,8 mm Toleranzen: CaO Carbonatanteil <= 65% 3 %-Punkte, Carbonatanteil > 65 % 4 %-Punkte Calciumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, daneben auch Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen, auch Zugabe von Wasser zur Staubbindung Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: ,,Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten". Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: ,,Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungsgeschwindigkeit durch Recarbonatisierung möglich". 1.4.4 a) 97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm oder b) 97 % bei 3,15 mm Toleranzen: CaO 3 %-Punkte Kalk bewertet als CaO; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Hüttenkalk 42 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang Silikate von Calcium und Magnesium; aus Hochofenschlacke Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein. 1.4.5 Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Silikate und Oxide von Calcium und Magnesium aus der Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein. 2503 2504 Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Herstellung unlegierter Stähle; a) Vermahlen von Konverterschlacke b) Absieben zerfallener Konverterschlacke und Pfannenschlacke 6 4 Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe a) 97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm b) 97 % bei 3,15 mm 40 % bei 0,315 mm. Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b: Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 % Toleranzen: CaO 3 %-Punkte Kalk bewertet als CaO, Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: CaO Carbonatanteil <= 40 % 2 %-Punkte, Carbonatanteil > 40 % 3 %-Punkte Oxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und Magnesium; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4 In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen. Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % CaO in der TM. Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein. 3 1 2 1.4.6 Kalkdünger aus 30 % CaO [Bezeichnung nach in der TM Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1] Calciumoxid 1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 5 Calciumchlorid Besondere Bestimmungen, Hinweise 1 2 6 1.5.1 Calciumchlorid 15 % Ca Calcium Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Calciumformiat; auch Suspendieren oder Lösen in Wasser ­ Bezeichnung nach Spalte 1: ,,Calciumformiat-flüssig", ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca. Das Düngemittel darf auch als ,,Magnesit" bezeichnet sein. 6 Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser: 4 Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat; Magnesiumcarbonat; mechanisches Aufbereiten Siebdurchgang: von Magnesit 97 % bei 0,2 mm Toleranzen: MgCO3 2 %-Punkte Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3 Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm 65 % bei 0,032 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasserlöslich Siebdurchgang: Magnesit: 97 % bei 0,2 mm Magnesiumoxid Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur 1 800 °C 3 1 2 1.5.2 Calciumformiat 27 % Ca Calcium 1.5.3 Magnesiumcarbonat 70 % MgCO3 Magnesiumcarbonat 1.5.4 Magnesiumoxid 70 % MgO Magnesiumoxid 1.5.5 Magnesiumsilikat 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesiumsilikate; mechanisches Aufbereiten magnesiumhaltiger Gesteine Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 1.5.6 Kieserit mit Magnesiumcarbonat 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesiumsulfat-Monohydrat, Bei Zugabe von Kaliumsulfat: Magnesiumcarbonat; ­ Typenbezeichnung nach Spalte 1: Kieserit in Mischung mit Dolomit Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat und Magnesit, auch unter Zugabe von Kaliumsulfat ­ Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 % 2505 2506 Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 6 ­ Weiterer typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid ­ Weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Kalium bewertet als wasserlöslichen K2O, Höchstgehalt an Chlorid im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl. 4 Dolomit: 97 % bei 3,15 mm und 70 % bei 1 mm Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt K2O 1 %-Punkt Magnesium bewertet als Magnesiumoxid Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Schwefel bewertet als S Siebdurchgang: 97 % bei 0,1 mm Toleranz: S 0,5 %-Punkt Schwefel bewertet als S; Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 2 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-Punkt Schwefel bewertet als S, Calcium bewertet als Ca; Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm 80 % bei 0,315 mm Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-Punkt Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften Magnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze; Suspendieren in Wasser 3 1 2 1.5.7 Magnesiumdünger-Suspension 15 % MgO Magnesiumoxid 1.5.9 Elementarer Schwefel fest: 80 % S flüssig: 40 % S Schwefel 1.5.10 Schwefel6%S Magnesiumdünger 6 % MgO Schwefel; Magnesiumoxid Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 1.5.11 SchwefelCalciumdünger 11 % S 25 % Ca Schwefel; Calcium Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium; aus Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung von Steinkohle Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte ,,Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten". Abschnitt 2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger Vorbemerkungen und Hinweise 1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten. 2. Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandtormat teile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 5 4 Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen; für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 3 Besondere Bestimmungen, Hinweise 1 2 6 2.1 NP-Dünger fest: 3%N 5 % P2O5 als Lösung: 1%N 1 % P2O5 insgesamt 3 % Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) Meeralgen: gewonnenes Erzeugnis; ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: auch Zugabe von Kohlensaurem 10 % CaCO3; Kalk aus Meeralgen ­ Spalte 3: Calciumcarbonat; auch Umhüllung ­ Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3; ­ Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6. Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 als Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: 4.2.1 bis 4.2.3 als Lösung: 4.2.1 2.2 NK-Dünger Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 fest: 3%N 5 % K2O als Lösung: 1%N 1 % K2O insgesamt 3 % Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 wasserlösliches Kaliumoxid Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen. Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch Umhüllung Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen Behältern in den Verkehr gebracht werden. Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3; ­ Spalte 3: Calciumcarbonat; ­ Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3; ­ Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6. 2507 2508 Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandtormat teile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Bei Verwendung von Aschen ­ Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger: 2 % P 2O 5 3 % K2O, ­ bei trockenem Material Granulierung Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung 6 4 3 1 2 2.3 PK-Dünger fest: 5 % P2O5 5 % K2O als Suspension: 5 % P2O5 5 % K2O als Lösung: 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 3 % Phosphat in den PhosFür Phosphat Gehaltsangaben phatlöslichkeiten 4.2.1 und weitere Erfordernisse nach bis 4.2.11 Anlage 2 Tabelle 5 wasserlösliches Kaliumoxid 2.4 NPK-Dünger Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7 als Suspension: 3.1 bis 3.4 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11 als Lösung: 4.2.1 als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8 wasserlösliches Kaliumoxid Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen. Für Phosphat: Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; fest: auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung auch Auftragen auf folgendes Trägermaterial: Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als ,,verkapselt" zu bezeichnen. Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: ,,Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, ausgenommen Wiederverwertung zum selben Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden, die eine Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen". Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5: ­ Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger: 2 % P 2O 5 3 % K2O, ­ bei trockenem Material Granulierung. Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3, ­ Spalte 3: Calciumcarbonat, ­ Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3, ­ Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 fest: 3%N 5 % P2O5 5 % K2O auf Trägermaterial: 1%N 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 4 % als Lösung: 1%N 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 4% als Suspension: 3%N 4 % P2O5 4 % K2O ­ Ionenaustauscher auf der Basis von Styrol-Divinyl= benzol-Copolymer auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen Abschnitt 3 Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel Typenbezeichnung Mindestgehalte (bezogen auf TM) Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 5 6 3 4 Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Besondere Bestimmungen, Hinweise 1 2 3.1 Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Kali bewertet als Gesamt-K2O Toleranzen: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 %-Punkte, für die organische Substanz 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4; auch in flüssiger Form Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger Einnährstoffdünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoffund Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1%N 0,3 % P2O5 oder 0,5 % K2O Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen. 3.2 OrganischMineralischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen. Bei Verwendung mineralischer Düngemittel Mindestgehalt nach Spalte 2: ­ 3 % N, ­ 3 % P2O5 oder ­ 3 % K2O. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Einnährstoffdünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoffund Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1,5 % N 0,5 % P2O5 oder 1,0 % K2O Stickstoff bewertet als Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; Gesamtstickstoff auch in flüssiger Form Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Kali bewertet als Gesamt-K2O Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % bezogen auf TM Toleranzen: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, für die organische Substanz 50 %, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte 2509 2510 Abschnitt 4 Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger Vorbemerkungen und Hinweise 1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein. 2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. 4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen Typenbezeichnung Ergänzung der Mindestgehalte (bezogen auf TM) Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 4 Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt und wasserlöslicher Gehalt Toleranzen für jeden Spurennährstoff: ­ 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt ­ bei einem Gehalt an Gesamteisen > 10 % für Eisen 2 %-Punkte. 5 Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger der Abschnitte 1, 2 oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3; auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2 3 Zusätzliche typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Besondere Bestimmungen, Hinweise 1 2 6 Das Düngemittel muss mindestens einen der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindestgehalte nach Spalte 2: ­ 1 % Fe bezogen auf TM ­ 0,2 % Mn bezogen auf TM Höchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen auf TM und Zink 0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen ist eine gezielte Zugabe von ­ nach Abschnitt 4.2 zugelassenen Spurennährstoffdüngern, ­ nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003 zugelassenen Spurennährstoffdüngern. Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung auf forstliche Flächen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 4.1.1 Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt durch die Angabe ,,mit Spurennährstoff" oder durch die Angabe ,,mit" sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2 0,02 % B 0,004 % Co 0,02 % Cu 0,04 % Fe 0,02 % Mn 0,002 % Mo oder 0,02 % Zn Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink 4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Suspendieren von Kupferhydroxid 6 4 Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 100 % < 0,005 mm Toleranzen: Cu 0,4 %-Punkt 3 1 2 4.2.1 KupferhydroxidSuspension 22 % Cu Kupfer 4.2.2 Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder Dolomit; Mischen von Eisen(II)-Salz mit Gesteinsmehl oder Dolomit Eisensalz 8 % Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasserlösliches Eisen Toleranzen: Fe 0,4 %-Punkt Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. 4.2.3 EisenDünger 8 % Fe Eisen Eisen bewertet als GesamtEisen Toleranzen: Fe 0,4 %-Punkt Eisensalz der Huminsäure, Eisenhumat, Eisenhuminat; Weichbraunkohle (Leonardit) unter Zugabe von Kaliumhydroxidlösung und Eisensulfatlösung Zur Blattapplikation. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung des Eisendüngers hingewiesen sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 4.2.4 Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 98 % bei 1,0 mm 70 % bei 0,16 mm; bei Granulierung: Siebdurchgang des Granulats: 98 % bei 2,8 mm 70 % bei 1,6 mm Toleranzen: 20 % für den in % angegebenen Gehalt für jedes Element, jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-Punkt SpurennährstoffMischdünger 0,2 % B 1 % Fe 0,5 % Cu 1 % Mn 0,01 % Mo oder 0,5 % Zn Bor, Eisen, Kupfer, Mangan, Molybdän oder Zink Bor- und metallhaltige Stoffe, auch Das Düngemittel muss mindestens zwei der in in Chelatform, in wasser- und nicht Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. wasserlöslicher Form Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein. 2511 2512 Abschnitt 5 Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen Vorbemerkung Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden. Typenbezeichnung Mindestgehalte (bezogen auf TM) Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 5 Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7 auch umhüllt oder auf Trägermaterial auch in flüssiger Form 3 Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen, für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026 Toleranzen: Gehalte < 1 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes, Gehalte > 1 bis 5 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 0,25 %-Punkt, Gehalte > 5 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 5 % des in % angegebenen Gehaltes. 4 Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse 6 Besondere Bestimmungen, Hinweise 1 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 5.1 N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger 1 % N, 1 % P2O5 oder 1 % K2O Stickstoff in den Stickstoffformen 3.1 bis 3.10 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11 wasserlösliches Kaliumoxid Für die Bezeichnung des Düngemittels nach Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen entsprechende Typenbezeichnung zu wählen. Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um das Wort ,,auf" und um die Angabe verwendeter Trägermaterialien zu ergänzen. Das Düngemittel muss mit dem Hinweis ,,Anwendungsvorgabe: Nur zur Düngung von Rasen" oder ,,Anwendungsvorgabe: Nur zur Düngung von Zierpflanzen" gekennzeichnet sein. Bei flüssigen Düngern, die bezogen auf die TM die Mindestgehalte erreichen, jedoch bezogen auf die Frischmasse diese unterschreiten, ist die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu ergänzen: ,,Düngemittel in gebrauchsfertiger Lösung!" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2513 Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) Tabellen Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2 1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze. 2. Angaben zur ,,Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABI. L 300 vom 14.11.2009, S. 1). Tabelle 1 Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für ... Nebenbestandteil 1 Kennzeichnung ab ... % TM bzw. ... mg/l 2 Toleranz 3 Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise 4 1.1 ... nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 Stickstoff (N) Phosphat (P2O5) Kalium (K2O) Schwefel (S) Magnesium (MgO) 1,5 % 0,5 % 0,75 % 0,3 % 0,3 % 25 %, 1 %-Punkt 25 %, 1 %-Punkt 25 %, 1 %-Punkt 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. 50 %, 1,5 %-Punkte Magnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO) Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO. 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel des Abschnittes 1.4. 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel des Abschnittes 1.4. 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. 0,7 %-Punkt Für flüssige Düngemittel. 1.1.6 1.1.7 1.1.8 1.1.9 Magnesiumoxid (MgO) Magnesiumcarbonat (MgCO3) Natrium (Na) wasserlösliches Calcium (Ca) 5% 5% 0,2 % 5,7 % 1.2 ... Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 1.2.1 1.2.3 1.2.5 1.2.7 1.2.9 1.2.2 Stickstoff (N) Phosphat (P2O5) Kalium (K2O) Magnesium (Mg) Schwefel (S) Stickstoff (N) 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 100 mg/l 50 %, 1 %-Punkt 50 %, 1 %-Punkt 50 %, 1 %-Punkt 50 %, 1 %-Punkt 50 %, 1 %-Punkt 50 % Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: ,,Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". 2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Kennzeichnung ab ... % TM bzw. ... mg/l 2 100 mg/l Nebenbestandteil 1 1.2.4 Phosphat (P2O5) Toleranz 3 50 % Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise 4 Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg P2O5/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: ,,Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg K2O/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: ,,Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: ,,Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: ,,Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten ,,Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen". Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: ,,Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge" und ,,Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". 1.2.6 Kalium (K2O) 100 mg/l 50 % 1.2.8 Magnesium (Mg) 100 mg/l 50 % 1.2.10 Schwefel (S) 100 mg/l 50 % 1.2.11 Bor 0,01 % 20 %, 0,4 %-Punkt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Kennzeichnung ab ... % TM bzw. ... mg/l 2 0,05 % 2515 Nebenbestandteil 1 1.2.12 Kupfer Toleranz 3 20 %, 0,4 %-Punkt Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise 4 Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: ,,Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge" und ,,Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: ,,Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge" und ,,Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: ,,Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". 1.2.13 Zink 0,1 % 20 %, 0,4 %-Punkt 1.2.14 Kobalt 0,004 % 20 %, 0,4 %-Punkt 1.3 ... weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4 1.3.2 Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) 5% 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel. Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile. Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein. 50 %, 5 %-Punkte Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen: Kennzeichnung bei ... % organischer Substanz: 5 % ,,enthält wenig organische Substanz" 80 % ,,enthält viel organische Substanz". Für Kultursubstrate. Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel. Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Selengehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: ,,Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". 1.3.3 Organische Substanz 5% 1.3.4 1.3.5 Salzgehalt (in KCl/l) Selen (Se) 0,5 g/l 0,0005 % 50 %, 0,7 g/l 25 % 2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Kennzeichnung ab ... % TM bzw. ... mg/l 2 jeder Gehalt Nebenbestandteil 1 1.3.6 Chlorid (Cl) Toleranz 3 0,2 % Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise 4 Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger. Angabe des Gehaltes fakultativ. Die Angabe ,,chloridarm" darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. Für Kultursubstrate. 1.3.7 pH-Wert jeder Wert 0,4 Einheiten 1.4 ... Schadstoffe Kennzeichnung ab ... mg/kg TM oder andere angegebene Einheit 2 20 100 1,0 20 mg/kg P2O5 Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu 3 50 % 50 % 50 % Grenzwert mg/kg TM oder andere angegebene Einheit 4 40 150 1,5 50 mg/kg P2O5 Für die Anwendung von Rindenprodukten im Garten- und Landschaftsbau, ausgenommen Nahrungsmittelerzeugung, sowie für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: ,,Nur für die Anwendung im Garten- und Landschaftsbau und für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen und keine Anwendung in Verfahren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen." Nebenbestandteil Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise 1 1.4.1 1.4.2 1.4.3 Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5 % P2O5 (FM) 5 1.4.4 1.4.5 Chrom (ges.) Chrom (CrVI) 300 1,2 50 % 50 % ­ 2 Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird. Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden. 1.4.6 Nickel (Ni) 40 50 % 80 1.4.7 1.4.8 1.4.9 Quecksilber (Hg) Thallium (Tl) Perfluorierte Tenside (PFT) 0,5 0,5 0,05 50 % 50 % 1,0 1,0 0,1 Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Kennzeichnung ab ... mg/kg TM oder andere angegebene Einheit 2 Grenzwert mg/kg TM oder andere angegebene Einheit 4 30 ng WHO-TEQ 2517 Nebenbestandteil Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu 3 Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise 1 1.4.10 I-TE Dioxine und dl-PCB1 5 Bei Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenzwert von 5 ng WHO-TEQ Dioxine. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 5 ng WHO-TEQ Dioxine ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen: ,,Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen." 1 Gilt nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärreste ohne Bioabfallanteil. Tabelle 2 Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe Stoff 1 Mindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff 2 2.1 Nitrifikationshemmstoffe 2.1.1 2.1.2 2.1.3 Dicyandiamid Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol 3,4-Dimethylpyrazolphosphat Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol 2.2 Ureasehemmstoffe 2.2.1 N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT) Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff: 0,04 % bis 0,15 % Dicyandiamid: Ammoniumthiosulfat: 10,0 7,7 4,8 2,0 Gemisch im Verhältnis 15:1. Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen. 2,0 Gemisch im Verhältnis 10:1. 0,8 0,2 Gemisch im Verhältnis 2:1. Sonstige Bestimmungen 3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 Tabelle 3 Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Gesamtstickstoff Nitratstickstoff Ammoniumstickstoff Carbamidstickstoff Cyanamidstickstoff 2518 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Crotonylidendiharnstoffstickstoff Formaldehydharnstoffstickstoff Isobutylidendiharnstoffstickstoff Dicyandiamidstickstoff Acetylendiharnstoffstickstoff Tabelle 4 Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten Vorbemerkung und Hinweise Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten. 4.1 Phosphorverbindungen 4.1.1 Phosphat (P2O5) 4.2 Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.2.5 4.2.6 4.2.7 4.2.8 4.2.9 4.2.10 4.2.11 wasserlösliches Phosphat neutral-ammoncitratlösliches Phosphat neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann) in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat) Tabelle 5 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil Vorbemerkung und Hinweise Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit Der Typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein 2 Angabe folgender Löslichkeiten (nach Tabelle 4) 3 4.2.2 Mineralische Mehrnährstoffdünger mit Mindestlöslichkeit (Masseprozent) 4 Nicht enthalten sein dürfen: 1 5.1 a) weniger als 2 % wasserlöslichem P2O51 b) 2 % und mehr wasserlöslichem P2O51 5.2 Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil 5 Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat 4.2.1; 4.2.3 ,,mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil" 4.2.9 Löslichkeit 4.2.1: 2 % andere Phosphatarten 1 Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Der Typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein 2 Angabe folgender Löslichkeiten (nach Tabelle 4) 3 4.2.10 2519 Mineralische Mehrnährstoffdünger mit Mindestlöslichkeit (Masseprozent) 4 Nicht enthalten sein dürfen: 1 5.3 5 andere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten Thomasphosphat, verwendete Konverterkalk mit Phosphat, Phosphatarten daneben Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat Dicalciumphosphat Rohphosphat ,,mit Dicalciumphosphat" ,,mit Rohphosphat" 5.4 5.5 4.2.5 4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11 4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11 4.2.1 4.2.6 4.2.11 4.2.8 2,5 % 5% 2% ­ 2,5 % 5% 2% ­ andere Phosphatarten Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat 5.6 teilaufgeschlossenem Rohphosphat ,,mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat" 5.7 Phosphatdünger aus [Angabe nach Tabelle 6.2] weicherdigem Rohphosphat ,,mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]" ,,mit weicherdigem Rohphosphat" 5.8 andere Phosphatarten Tabelle 6 Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Vorbemerkungen und Hinweise Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1. Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12 6.1.1 Abluftreinigung Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln und Alkoholherstellung, Energieerzeugung, Tierhaltungsanlagen Kläranlagen Behandlung von Bioabfällen mechanisch-biologische Abfallbehandlung Verbrennungsanlagen kommunale und betriebliche Abwasserbehandlung Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 6.1.2 6.1.4 Abgasreinigung Abwasserbehandlung 6.1.3 aeroben oder anaeroben Behandlung organischer Stoffe biotechnologische Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] Herstellung von Blausäure 6.1.5 Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 6.1.6 leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM 2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 Herstellung von Süßstoff Verarbeitung von Zuckerrüben Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 6.1.9 6.1.8 6.1.10 6.1.11 6.1.12 6.1.20 Herstellung von Lebens- und Genussmitteln Herstellung von Caprolactam Aufbereitung von Aluminiumsalzschlacken Metallverarbeitung Behandlung von Holz mit Ammoniakgas Absorption von Ammoniakgas Gewinnung und Verarbeitung von Wolfram Holzräucherei mit Ammoniakgas Wiederverwertung von bereits Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumgebrauchten Ammoniumsulfatlösungen sulfatlösungen 6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9 6.2.1 6.2.2 Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft Verbrennung von Stoffen tierischer Herkunft Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1 Brennraumaschen von tierischen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang ­ bei 0,1 mm max. 0,2 %, ­ bei 0,05 mm max. 0,05 %, ­ bei 0,01 mm max. 0,005 %. 6.2.3 Verbrennung von Klärschlämmen Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang ­ bei 0,1 mm max. 0,2 %, ­ bei 0,05 mm max. 0,05 %, ­ bei 0,01 mm max. 0,005 %. 6.2.4 Phosphatfällung Fällen mineralischer Phosphate mit · Calciumchlorid, · Kalkmilch, · Magnesiumchlorid, · Magnesiumoxid oder -hydroxid Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2. 6.2.5 Schmelzvergasung Stoffe nach Tabelle 7 Prozesstemperatur 1 450 °C Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3. 6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4 6.3.1 6.3.2 Verarbeitung von Vinasse Verarbeitung von Ölen und Fetten Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion Öle und Fette tierischen Ursprungs ­ aus der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion, ­ aus der Biodieselproduktion, ­ aus der Verarbeitung von Wolle 6.3.3 Aufbereitung von Aschen Brennraumaschen von pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 Auch Auslaugen von Aschen für die Herstellung von Kaliumcarbonat. Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten. Gehalt an Methanol bis zu 2 %. 6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 6.4.1 Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit Siebdurchgang: ­ 97 % bei 3,15 mm, ­ 70 % bei 1,0 mm. 6.4.2 Herstellung von Stickstoffdüngern Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff, Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren, Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 6.4.3 Herstellung von Atemkalk Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 2521 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 Rückstände aus der Herstellung des Kalkes Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen. Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben. Aus der Verarbeitung von Milchzucker. Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag. Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um Carbokalk ergänzt werden. Siebdurchgang: ­ 97 % bei 3,15 mm, ­ 70 % bei 1,0 mm. Hinweis: Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. 6.4.4 Herstellung von Zucker 6.4.5 Verwertung von Eierschalen 6.4.6 Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung. Siebdurchgang: ­ 97 % bei 3,15 mm, ­ 70 % bei 1,0 mm. Eisen bewertet als Fe2O3 5 % bezogen auf TM. Mangan bewertet als MnO 5 % bezogen auf TM. Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung. 6.4.7 Phosphatfällung in Klarablaufwasser Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen und vergleichbaren betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen. Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm. 6.4.8 6.4.9 Acetylenherstellung Herstellung von Papier Faserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus Frischholz einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm. Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Bioziden. 6.4.10 Verbrennung von Papier Aschen aus der energetischen Nutzung von Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren Papierreststoffen aus der Papierherstellung. oder mit anderen Stoffen. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. Brikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV), durch Trockenadditivverfahren (TAV), durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren. 6.4.11 Verbrennung pflanzlicher Stoffe 6.4.12 Verbrennung von Braunkohle 6.4.13 Entschwefelung von Abgasen Aus der Verbrennung von Steinkohle. 6.4.14 Herstellung von Siedesalz Carbonatfällung aus der NatriumchloridSole, Rohsole oder Kavernensole. 2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 6.4.15 6.4.16 Aufbereitung von Meeralgen anaerobe Aufbereitung von organischen Stoffen (Gärresten) Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern Aufbereitung von Wiesenkalken, Mergel Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden. Aus der anaeroben Aufbereitung von Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. Eisen bewertet als Fe2O3 5 % bezogen auf TM Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger aus ...]: 15 % CaO i. d.TM. 6.4.17 6.4.18 6.4.19 6.4.20 6.4.21 Sulfatzellstoffherstellung Sodaherstellung Aufbereitung von Ziegeleikalken Ergänzung der Kennzeichnung: ,,Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten Flächen". Rückstände aus der Herstellung von Porenbeton. Aus der Verarbeitung von Betonsteinen. Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen entsprechend den Nummern 8.1.1 und 8.1.2. Ohne Zusatz von Ölen und Additiven. Mindestens 65 % Kalksteinanteil. 6.4.22 Herstellung von Porenbeton 6.4.23 Herstellung von Blockbeton Tabelle 7 Hauptbestandteile Vorbemerkungen und Hinweise 1. 1.1 1.2 2. Die Tabelle 7 enthält als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3), die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4). Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang. Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen. 3. Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch a) in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen, b) thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder c) pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae. 4. Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt. Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 7.1 Pflanzliche Stoffe 7.1.1 Organisches Bodenmaterial Torf, Moorschlamm, Heilerde Corg 10 % Für Torf: Angabe ,,Hochmoor-" oder ,,Niedermoortorf" mit Zersetzungsgrad. Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände. Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 7.1.2 Pflanzliche Stoffe aus ­ der Lebens-, Genuss- oder Futtermittelherstellung, ­ der Landwirtschaft, ­ der Forstwirtschaft, ­ dem Garten- und Landschaftsbau, jeweils einschließlich der diese Stoffe verarbeitenden Industrie, ­ der Herstellung technischer Alkohole, ­ der Energiegewinnung, ­ der Verarbeitung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie ­ Küchen und Kantinenabfälle, ­ Reet, ­ Huminsäuren, ­ Algen, ­ Sphagnum Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 2523 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben. Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden. Bei Reet oder Holz nur chemisch unbehandelt, ohne Rückstände aus einer vorherigen Verwendung. Kein Rizinusschrot. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. Hinweis: Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können. Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden. Auch mit enthaltenen organischen Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach Tabelle 8.3, im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Abluftreinigung ausschließlich aus betriebseigenen Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, soweit ausschließlich Stoffe verarbeitet werden, die als Ausgangsmaterial nach dieser Verordnung zugelassen sind. Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM Rizinusschrot) in dauerhaft staubgebundener Form, Siebdurchgang: ­ bei 0,1 mm max. 0,2 %, ­ bei 0,05 mm max. 0,05 %, ­ bei 0,01 mm max. 0,005 %, Inverkehrbringen nur in geschlossenen Packungen, 7.1.3 Organische Stoffe aus der Filtration Filtrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln 7.1.4 Pflanzliches Filtermaterial aus der biologischen Abluftreinigung 7.1.5 Rizinusschrot 2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden, eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben: ,,Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich." Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist direkt in den Boden einzubringen bzw. direkt einzuarbeiten." 7.1.6 Pflanzliches Abfisch- und Rechengut Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung a) aus der Speisepilzproduktion b) aus der Enzymproduktion c) aus der Arzneimittelproduktion Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. 7.1.7 Pilzsubstrate Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Fungizide. Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens. Zu Spalte 2 Buchstabe b: für die Herstellung von Lebens-, Genussoder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe c: Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten." Zu Spalte 2 Buchstabe a: für die Herstellung von Lebens-, Genussoder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe b: aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten." Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten." 7.1.8 Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft a) aus der Enzymproduktion b) aus der Vitaminproduktion 7.1.9 Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 7.1.10 Kohlen Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 2525 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Verwendung: Rückstand aus vorherigen Produktionsoder Verarbeitungsprozessen ­ als Ausgangsstoff für Kultursubstrate, Holzkohle aus chemisch unbehandeltem ­ als Trägersubstanz in Verbindung mit Holz der Zugabe von Nährstoffen über zugelassene Düngemittel, ­ Xylith, Leonardit auch als Bodenhilfsstoff. 7.2 Tierische Stoffe 7.2.1 Tierische Nebenprodukte Folgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe: 1. Material nach Artikel 9 a) Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a, Festmist, Jauche (= Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009), davon ausgenommen Guano, b) Magen- und Darminhalte nach Artikel 9, Buchstabe a, c) Stoffe aus der Behandlung von Abwässern nach Artikel 9 Buchstabe b, d) Stoffe von Tieren und Tierteilen nach Artikel 9 Buchstabe f, e) hemmstoffhaltige Milch nach Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese Milch vom landwirtschaftlichen Betrieb höchstens in der Menge zurückgenommen wird, die von diesem Betrieb kontaminiert wurde. 2. Material nach Artikel 10 Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nummer 8.3.4). Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c und d: ­ Transport nur in geschlossenen Packungen oder Behältnissen, bei Lagerung Aufnahme durch Nutztiere vermeiden. ­ Bei festen Stoffen: = streufähig aufbereitet, = in staubgebundener Form, z. B. granuliert, = Siebdurchgang bei 0,1 mm max. 0,5 %. Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c bis e Ergänzung der Kennzeichnung: ­ Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie. ­ Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: ,,Anwendungsvorgaben: = Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden. = Bei der Anwendung auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen sind Stoffe sofort einzuarbeiten. = Keine Anwendung auf landwirtschaftlich genutztem Grünland. = Auf sonstigen Grünflächen einschließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern." = ,,Keine Mischung mit Futtermitteln." Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 Ergänzung der Kennzeichnung: ­ Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie. ­ Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: 2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 = ,,Anwendungsvorgaben: Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden." = ,,Keine Mischung mit Futtermitteln." Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung: ­ Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie. ­ ,,Zur Düngung im Haus- und Kleingarten." ­ Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: = ,,Anwendungsvorgaben: Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern auf sonstigen Flächen einarbeiten." = ,,Keine Mischung mit Futtermitteln." Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c: Die Verwertung ist nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Stoffe gelangen können. Hinweis: ­ Auf die erforderliche Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Artikel 17 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Hausund Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg. ­ Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche, Festmist, sowie Guano, jeweils unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang IV und V unter Einhaltung von Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bzw. in Biogasanlagen oder Kompostieranlagen umgewandelt. Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV, sowie in folgenden EFSA-Stellungnahmen: ­ Question N° EFSA-Q-2003-097, ­ Question N° EFSA-Q-2004-104, ­ Question N° EFSA-Q-2006-126. 7.2.2 Tierische Exkremente nicht von Nutztieren Heimtiere u. a., soweit diese nicht als Nutztiere der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen. Die Tierart ist anzugeben. Hinweis: z. B. auch von Tieren aus Zoos Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 7.2.3 Fermentationsrückstände tierischer Herkunft Guano Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 Aus der Enzymproduktion. 2527 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 Für die Herstellung von Lebens-, Genussund Futtermitteln. Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein. Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1. 7.2.4 Von Seevögeln oder von Fledermäusen. 7.2.5 Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Nummer 7.2.1 bis 7.2.3] 7.3 Mineralische Stoffe 7.3.1 Düngemittel Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2 und 4. Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E. Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2. Zugegebene Düngemittel sind anzugeben. Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen. Als Trägersubstanz. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln. Ergänzung der Kennzeichnung: ,,Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig." Gestein verschiedener Körnung auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava keine Abfälle (z. B. Bauschutt). Als Strukturmaterial für Kultursubstrate. Schotter und Kies nur für Dachsubstrate. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. 7.3.2 Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist. 7.3.3 Mineralwolle, Steinwolle 7.3.4 Gestein 7.3.5 Gesteinsmehle Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Auch in aufbereiteter Form. Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der (z. B. Bauschutt). Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. Sande natürlicher Herkunft, keine Abfallsande, keine Sande aus Sandfängen. Perlite natürlicher Herkunft, keine Abfälle. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Zur Erhöhung des Porenvolumens (Bodenhilfsstoff). Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Verwendung als Ausgangsstoff für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate als Strukturmaterial und als Trägersubstanz. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. 7.3.6 Sand 7.3.7 Perlite 7.3.9 7.3.11 Zeolith Bodenmaterial Zeolith natürlicher Herkunft. Bodenmaterial natürlicher Herkunft. 2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Blähton und andere Tongranulate, keine Abfalltone. Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten Tonziegeln. Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder Beton. Verwendung von beschichtetem Material ist nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die der Produktnorm DIN EN 1304 entsprechen, erlaubt. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe: ,,Keine Anwendung auf Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung dienen". Abgabe in granulierter oder staubgebundener Form. Siebdurchgang: bei 0,1 mm max. 0,2 %, bei 0,05 mm max. 0,05 %, bei 0,01 mm max. 0,005 %. Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel. In granulierter oder staubgebundener Form. Keine Filteraschen. Siebdurchgang: bei 0,125 mm max. 10 %, bei 0,063 mm max. 7,5 %. Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat. Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Altpapier. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist bei einer Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. 7.3.12 Ton 7.3.13 Tonminerale Bentonite, Vermiculite, keine Abfälle. 7.3.15 Ziegelbruch ­ Ziegelsand, ­ Ziegelsplitt, ­ Ziegelbruch. 7.3.16 Aschen aus [Stoff nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4] Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder 7.4, auch in Mischung. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. 7.3.17 Erde aus der Reinigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Rübenwasch- und -anhangerde, Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie Gemüsewasch- und -anhangerde 7.3.18 Aschen aus der Verbrennung von Steinkohle ­ ­ ­ ­ ­ Rostasche, Nassschlacke, Kesselsand, Kesselgrus, Schmelzkammergranulat. 7.3.19 Herstellung von Papier Faserstoffe aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung sowie bei diesem Prozess anfallender Papierschlamm. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische 7.4.1 Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin 2529 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung." Aus Abwässern der ­ Milchverarbeitung, ­ Getränkeherstellung, ­ Gelatineherstellung, ­ Herstellung pflanzlicher Lebens- und Genussmittel. Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können. Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasserund Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen. Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. 7.4.2 Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie 7.4.3 Klärschlämme Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind. Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9, 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nur, wenn ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht. Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht. Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasserund Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1). Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung). Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen Anteils in %. 2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 7.4.4 Organische Abfälle Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfall- Hinweis: verordnung aus getrennter Sammlung aus Die TierNebV und BioAbfV sind zu privaten Haushaltungen und aus dem beachten. Kleingewerbe. Küchen- und Speiseabfälle. Bakterien, Pilze. Verwendung ­ als Bodenimpfmittel, ­ zur Stimulierung des Pflanzenwachstums und Verbesserung der Vitalität von Pflanzen. Die verwendeten Organismen sind anzugeben. Hinweis: Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen. 7.4.5 Lebende Mikroorganismen 7.4.6 Abgetötete Mikroorganismen Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat. Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig. Nur bei zerstörter DNS. 7.4.7 Synthetische Polymere Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: ,,Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig." Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig." Verwendung als Bodenhilfsstoff zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit. Verwendung als Pflanzenhilfsmittel zur Färbung der Blütenblätter bei Hortensien. 7.4.8 Heilerden Keine gebrauchten Erden. 7.4.9 Styropor Auch als Styromull. 7.4.10 Carbamid-Methanal-Konden- Organisch-synthetischer Harzschaum sationsprodukt Hortensienblau Ammoniumaluminiumsulfat 7.4.11 Tabelle 8 Nebenbestandteile Vorbemerkungen und Hinweise 1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt. Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und ­ von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen ­ auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2531 2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1). Ausgangsstoff oder Stoffgruppe 1 Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe 2 Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel 8.1.1 Mineralöle Hochraffinierte Grundöle, insbesondere ­ hochreine Weißöle, ­ Kohlenwasserstoffwachse ­ Petrolatum. Keine gebrauchten Mineralöle und deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie, Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich). 8.1.2 Öle aus nachwachsenden Rohstoffen Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion. Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich mindestens um 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig. Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung) oder als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig." Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4: ­ für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM, ­ für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg/kg TM. Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminiumsalzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen. 8.1.5 Perlit Perlit natürlicher Herkunft, kein gebrauchtes Perlit. Nickelsulfathexahydrat Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes. Zur Unterstützung der Methanbildung während der Vergärung. Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel entfällt der Grenzwert für Nickel nach Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu vergärende Mischung und für das vergorene Substrat gilt der Grenzwert unverändert. Zugabe zur Staubbindung, als Antibackmittel und zur Hydrophobierung. Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise 3 8.1.3 Synthetische Polymere 8.1.4 Fällungsmittel ­ Eisensalze, auch -oxide, ­ Eisenoxihydroxide, ­ Eisenhydroxide, ­ Aluminiumsalze, ­ Magnesiumsalze, ­ Kalk. 8.1.6 Nickel 2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise 3 Zuordnung soweit nicht unter Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.4 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. Ausgangsstoff oder Stoffgruppe 1 8.1.9 [Andere] Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe 2 Alle anderen zur Unterstützung der Aufbereitung einschließlich zur Hygienisierung eingesetzten Stoffe. Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel 8.2.1 Aufbereitungshilfsmittel Stoffe nach Tabelle 8.1. Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.3. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.4. Chelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9. Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2. Für die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten. Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit. Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig." Nur soweit zur Verwertung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen. Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig." 8.2.2 Nitrifikationshemmstoffe Stoffe nach Tabelle 2.1. 8.2.3 Ureasehemmstoffe Stoffe nach Tabelle 2.2. 8.2.4 Hüllsubstanzen 8.2.5 Mittel zur Granulierung 8.2.6 Komplexbildner 8.2.7 Aluminiumoxide 8.2.8 Synthetische organische Ionenaustauscher 8.2.9 Synthetische Polymere Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich mindestens um 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche synthetischen Polymere, die Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 Nummer 1 ab 1.1.2017 Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten 1. ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend Anwendung: entsorgt werden. Eine darauf folgende ,,Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen Gebrauch eine getrennte Entsorgung zum selben Zweck, ist nicht zulässig; ermöglichen. Eine Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum 2. als Hüllsubstanz für Düngemittel zur selben Zweck, ist nicht zulässig." Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit dienen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2533 Ausgangsstoff oder Stoffgruppe 1 8.2.11 Netzmittel Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe 2 ­ Tenside, ­ Paraffinöle, keine perfluorierte Tenside. Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise 3 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen. Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser. 8.2.19 [Andere] Alle anderen zur Unterstützung einer sach- Zuordnung soweit nicht unter gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.4 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. Tabelle 8.3 Fremdbestandteile 8.3.1 Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche Verwendung ermöglicht. Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht. Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben. Keine Zugabe. Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist anzugeben. Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung. Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 vom Hundert Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 vom Hundert aufweist. Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung. Nur bei anaerober Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung. 8.3.2 Phosphit Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. ­ Aus der Lebens- Genuss- oder Futtermittelherstellung, ­ Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen, ­ Glycerin, auch Rohglycerin aus der Herstellung von Biodiesel. 8.3.3 Alkohol 8.3.4 Fett und Fettrückstände ­ Rückstände von Lebens-, Genussoder Futtermitteln, ­ Aus der Herstellung von Biodiesel, ­ Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 8.3.5 Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) Stoffe die nach der Norm ­ DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt) oder ­ DIN EN 14995 zertifiziert wurden. 8.3.7 Mineralisches Filtermaterial ­ Bleicherde, ­ Kieselgur, ­ Perlite. Verwendung der Filtrationsrückstände mit mineralischem Filtermaterial nur bei ausschließlicher Filterung von Stoffen nach Tabelle 7. Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren: ­ Anteil der Kieselgur im Filtrationsrückstand 75 %, ­ Partikel kristalliner Kieselsäure mit Durchmesser unter 50 µm 0,1 %. 2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise 3 ­ Siebdurchgang: 0,10 mm max. 0,2 %, 0,05 mm max. 0,1 %, 0,01 mm max. 0,005 %. ­ Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung die Angaben: ,,Anwendungsvorgabe: Anwendung nur bei sofortiger Einarbeitung. Keine oberflächige Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im Futterbau und keine Verwendung trockenen Materials." Ausgangsstoff oder Stoffgruppe 1 Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe 2 8.3.8 Reinigungs- und Desinfektionsmittel Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, nicht abbaubare Kunststoffe Selen Keine perfluorierte Tenside. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen. Soweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. 8.3.9 8.3.10 Zugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen. Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nummer 1.3.5. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 2 des Düngegesetzes. Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4. 8.3.11 Andere unvermeidbare Stoffe Tabelle 9 Komplexbildner Komplex 1 Wirkstoff 2 Tabelle 9.1 Chelatoren 9.1.1 9.1.2 DTPA EDDCHA Diethylentriaminpentaessigsäure Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure Ethylendiamintetraessigsäure Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure D,L-(N-1.2 Dicarboxyehtyl)-asparaginsäure Tetranatriumsalz C14H23O10N3 C20H20O10N2 Summenformel 3 9.1.3 EDDHA C18H20O6N2 9.1.4 EDDHMA C20H24O6N2 9.1.5 9.1.6 9.1.7 EDTA HEDTA TMHBED C10H16O8N2 C10H18O7N2 C21H26O6N2 9.1.8 IDHA C8H7NO8Na4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Komplex 1 Wirkstoff 2 Summenformel 3 2535 Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner 9.2.1 9.2.2 9.2.3 9.2.4 HEDPA Ligninsulfonat Zitronensäure Humat, Huminat 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure Huminsäuren C6H8O7 Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, C2H8O7P2 1-diphosphonsäure) 2536 Tabelle 10 Kennzeichnung Vorbemerkungen und Hinweise: 1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile. 2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen. 3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung. 4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes. 5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben. 6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor. 7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen. 8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25). Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Kennzeichnung 3 Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 4 Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 Kennzeichnung 1 10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren Bezeichnung nach der vorgesehenen Zweckbestimmung Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2 Düngegesetz. 10.1.1 Typenbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben 1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt: ­ in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher sein, als die Angaben für die tatsächlichen Gehalte nach Nummer 10.1.8, ­ für mineralische Düngemittel mit bis zu einer Dezimalstelle, ­ für organische und org. min. Düngemittel mit bis zu zwei Dezimalstellen, ­ in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 ­ ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben. 2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung um die Worte ,,flüssig", ,,Lösung" oder ,,Suspension" gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen. Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 3 4 Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Kennzeichnung 1 3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von 15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung um das vorgestellte Wort ,,Magnesium" ergänzt sein. Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der Magnesiumgehalte nach Satz 1 als ,,Kohlensaurer Magnesiumkalk" zu bezeichnen. Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: ,,unter Verwendung von ..." und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 16 und 17 darf angegeben werden. 2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten ,,auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. Wirtschaftsdünger 1. Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: ,,unter Verwendung von ..." und die Angabe der Hauptbestandteile, bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen. 2. Zusätzlich sind anzugeben: ­ Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O, ­ bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4, ­ Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1 Nummer 1.2.11 bis 1.2.14, ­ basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein. 10.1.2 Für Düngemittel verwendete 1. Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung Hauptbestandteile nach Tabelle 6 mit den Worten: ,,unter Verwendung von ..." und oder Tabelle 7 unter Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 16 und 17 darf angegeben werden. 2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten ,,auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. 10.1.3 Zugabe von Hüllsubstanzen 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben zu ergänzen: ­ ,,umhüllt", wenn mindestens 90 % des Produktes umhüllt sind, ­ ,,teilweise umhüllt", wenn mindestens 25 % des Produktes umhüllt sind, ­ ,,mit umhülltem [Nährstoff]", ­ ,,mit teilweise umhülltem [Nährstoff]". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. 2537 2538 Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 Bodenhilfsstoffe 3 4 1. Vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität). 2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5. 3. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3. 4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2. 5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen. 1. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse mit bis zu zwei Dezimalstellen. 2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7 mit bis zu einer Dezimalstelle. 3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4 bezogen auf das Nettovolumen. Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Kennzeichnung 1 10.1.4 Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8 Nummer 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nummer 8.2.3 Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe ,,mit Nitrifikationshemmstoff" oder ,,mit Ureasehemmstoff" unter nachfolgender Angabe des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein. 10.1.5 Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9 1. Die Typenbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 Kultursubstrate der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe ,,mit Komplexbildner" unter nachfolgender Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein. 2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein. 3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen pH-Bereiches. 1. Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum Wirkungsbereich). 2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nummer 1.2. 3. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3. 4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2. 5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen. Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes führen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 10.1.6 Zugabe von Kalk zu Düngemitteln Die Typenbezeichnung ist um das Wort ,,mit" und die Pflanzenhilfsmittel nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen. Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 3 4 Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Kennzeichnung 1 10.1.7 Für mineralische Mehrnährstoff- Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein. 10.1.8 Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen 1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. 2. Bei Spurennährstoffen: ­ bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte, ­ bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der Gesamtgehalte, ­ wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes. 3. Für organische und organisch-mineralische Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4. 4. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter). 5. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. 6. Bei Kalken ­ zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps ­ die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung ,,Neutralisationswert" angefügt sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 10.1.9 Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form ,,als Chelat von ..." oder ,,als Komplex von ...". 2539 2540 Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 Masse/Volumen 1. Bei festen Stoffen ­ Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens, ­ bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung. 2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens. Hersteller oder Inverkehrbringer 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen. 2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. 3 4 Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Kennzeichnung 1 10.1.10 Masse 1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse. 2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der Angabe der Masse der Verpackung. 3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein. 10.1.11 Hersteller oder Inverkehrbringer 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen. 2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. 10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: ­ zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2, ­ in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. ­ Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes. ­ In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung. Nährstoffe nach Tabelle 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol. 2. Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei ­ Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid. 3. Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P2O5, K2O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode. 10.2.1 Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: ­ zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2, ­ in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. ­ Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes. ­ In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 10.2.2 Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 Stoffe und ihr chemisches Symbol. als Nebenbestandteile 2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse, dabei für ­ Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer Stickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird, Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 3 4 Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Kennzeichnung 1 ­ Phosphat: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird, = bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte, = bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der Gesamtgehalte, = wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes. Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: ,,enthält Mittel zur Staubbindung", ,,unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung"). 2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: ,,unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz" oder ,,enthält Vinasse zur Staubbindung"). 3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen. 2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9. Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. ­ andere Nährstoffe: 10.2.3 Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: ,,enthält Mittel zur Staubbindung", ,,unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung"). 2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B. ,,unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz" oder ,,enthält Vinasse zur Staubbindung"). 3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 10.2.4 Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen. 2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9. 10.2.5 Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. 2541 2542 Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 3 4 Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Kennzeichnung 1 10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23 Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23). 2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß Tabellen 1 und 6 bis 9. 10.3.1 Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung, ergänzt um den Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23). 2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß ­ Typenbeschreibungen in Anlage 1, ­ Tabellen 1 und 6 bis 9. 10.3.2 Für mineralische Mehrnährstoff- Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist. 10.3.3 Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: ,,Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten." 2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit. 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. 2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. 3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen mit dem Hinweis: ,,Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten". 10.3.4 Für organische oder organischmineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 7 der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. 3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen mit dem Hinweis: ,,Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten". Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 3 4 Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Kennzeichnung 1 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ­ außer Gülle im Sinne dieser VO ­ im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis ,,Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten ­ Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten". Hinweis: Hinweis: 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ­ außer Gülle im Sinne dieser VO ­ im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung: der Hinweis ,,Organisches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten ­ Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten" soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes bestimmt. Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. 10.4 Angaben für besondere Zwecke Schriftliches Angebot 1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1. 2. Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2, bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3. 1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1. 2. Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2. 3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen. Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestandteile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23. 2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen. 10.4.1 Schriftliches Angebot 1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1. 2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8. 10.4.2 1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1. Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes 2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8. Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes 3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 10.4.3 Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestandteile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23. 2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen. 2543 2544 Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 10.5 Zulässige weitere Angaben Zulässige weitere Angaben Sonstige Angaben und Hinweise 3 4 Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Kennzeichnung 1 10.5.1 Zulässige weitere Angaben 1. Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben. 2. Handelsübliche Warenbezeichnungen. 3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben. 4. Marken, Gütezeichen. 5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter die verpflichtend anzugebenden Bestandteile fallen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 6. Sonstige Angaben und Hinweise.