Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 58 vom 13.12.2012  - Seite 2545 bis 2545 - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2545 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz Vom 5. Dezember 2012 Auf Grund des § 4 Absatz 4 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: Artikel 1 Dem § 1 der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 27. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3467), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2012 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 274 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 5. Dezember 2012 Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner 2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung Vom 5. Dezember 2012 Auf Grund des § 2 Absatz 4 und des § 15 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), von denen § 2 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 2 neu gefasst und § 15 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Artikel 1 22.12.2009, S. 1) darf mit Fischereifahrzeugen, die die Bundesflagge führen, 1. in den ICES-Bereichen IIIa, IIIb, IIIc und IIId und in den ICES-Bereichen IVb und IVc östlich 4 Grad östlicher Länge mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 800 und 2. in den ICES-Bereichen IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 221 Kilowatt (300 PS) nicht gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von nicht mehr als 588 Kilowatt (800 PS) gefischt werden." bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaften" werden durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. bbb) Die Wörter ,, , vom 31. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. C 347 S. 14)" werden durch die Wörter ,,(ABl. C 347 vom 31.12.1985, S. 14)" ersetzt. c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt: ,,(3) Die Zertifizierung der Maschinenleistung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für Fischereifahrzeuge, die die Bundesflagge führen, ist durch eine Bescheinigung einer nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) von der Europäischen Union anerkannten Organisation zu erbringen. (4) Wird nach dem Fischereirecht der Europäischen Union eine bestimmte Maschinenleistung als Zulassungserfordernis für Fischereifahrzeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die nach dem Fischereirecht der Europäischen Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfernt ist, bestimmt ist." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Mit einer Fanglizenz nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom