Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 59 vom 19.12.2012  - Seite 2630 bis 2631 - Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen

423-5-2-5442-5-1420-1-13421-1-5
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen Vom 10. Dezember 2012 Auf Grund ­ des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8 und 10 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), ­ des § 26 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), ­ des § 34 Absatz 6 des Patentgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, und ­ des § 4 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt: Artikel 1 Änderung der Markenverordnung ,,§ 19 Klasseneinteilung Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patentund Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen." 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Abs. 2" gestrichen. 7. Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Geschmacksmusterverordnung Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 (weggefallen)". b) Die Angaben zum Anhang werden gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,die Anschrift" die Wörter ,,des Wohnsitzes oder Sitzes" eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,,können" das Wort ,,zusätzlich" eingefügt. 3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der Warenliste." 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. die Wiedergabe des Geschmacksmusters,". bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort ,,Wohnort" wird durch das Wort ,,Wohnsitz" ersetzt. cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8. Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Anhang gestrichen. 2. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,die Anschrift" die Wörter ,,des Wohnsitzes oder Sitzes" eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,,können" das Wort ,,zusätzlich" eingefügt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,eines Monats" durch die Wörter ,,von drei Monaten" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,nicht eingereicht" durch das Wort ,,zurückgenommen" ersetzt. cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. 5. § 19 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2631 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,Wohnort" durch das Wort ,,Wohnsitz" ersetzt. bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die Nummern 6 bis 14. c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9 und 10." d) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8" ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Bekanntmachung Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen." 6. § 15 wird aufgehoben. 7. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter ,,und der Bekanntmachungskosten" gestrichen. 8. In § 20 Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter ,,§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. 9. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Patentverordnung nung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Gesetz über Einheiten im Messwesen" durch die Wörter ,,Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen." 4. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung § 3 Absatz 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen." Artikel 5 Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. München, den 10. Dezember 2012 Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts Rudloff-Schäffer