Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 60 vom 21.12.2012  - Seite 2703 bis 2704 - Gebührenverordnung zur Herkunftsnachweisverordnung (Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung – HkNGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2703 Gebührenverordnung zur Herkunftsnachweisverordnung (Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung ­ HkNGebV) Vom 17. Dezember 2012 Auf Grund des § 63a Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Erneuerbare-EnergienGesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Herkunftsnachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, und dem 2. und 3. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Umweltbundesamt: §1 Gebühren und Auslagen (1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Schuldnerin und Schuldner der Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos (Jahresgebühr) sind alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung, die über ein Konto im Sinne des § 2 Nummer 3 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung verfügen und darüber das Herkunftsnachweisregister nutzen. Schuldnerin und Schuldner der übrigen Gebührentatbestände sind Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst oder verursacht haben oder denen die Amtshandlung zugutekommt. (3) Die Jahresgebühr reduziert sich anteilig im Verhältnis der gesamten Kalendermonate, in denen die Registerteilnehmerin oder der Registerteilnehmer kein Konto bei der Registerverwaltung geführt hat, zu zwölf Kalendermonaten. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft. Dessau-Roßlau, den 17. Dezember 2012 Der Präsident des Umweltbundesamtes Jochen Flasbarth 2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebühren Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen 1 Gebührentatbestände Herkunftsnachweise betreffend Gebührenhöhe in Euro je Herkunftsnachweis 0,01 0,01 1.1 Ausstellung eines Herkunftsnachweises gemäß § 6 der HerkunftsnachweisDurchführungsverordnung 1.2 Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb Deutschlands gemäß § 16 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung 1.3 Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes, von einem Fremdregister geführtes Konto gemäß § 16 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung 1.4 Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Fremdregister auf ein Konto innerhalb Deutschlands gemäß § 19 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung 1.5 Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung gemäß § 17 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung 2 Gebührentatbestände Anlagen betreffend 0,01 0,01 0,02 Gebührenhöhe in Euro je Vorgang 50 10 2.1 Anlage registrieren gemäß § 10 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung 2.2 Anlage einer neuen Betreiberin oder einem neuen Betreiber zuordnen gemäß § 15 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung oder einem neuen Konto derselben Kontoinhaberin oder desselben Kontoinhabers zuordnen gemäß § 12 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung Gebührentatbestände für die Nutzung des Registers 3 Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos Gebührenhöhe in Euro 750 500 250 50 3.1 Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz > 500 000 Herkunftsnachweise pro Jahr 3.2 Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 15 001 bis einschließlich 500 000 Herkunftsnachweise pro Jahr 3.3 Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 2 501 bis einschließlich 15 000 Herkunftsnachweise pro Jahr 3.4 Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz 2 500 Herkunftsnachweise pro Jahr