Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 60 vom 21.12.2012  - Seite 2705 bis 2711 - Verordnung über die Prüfung von Bargeld (Bargeldprüfungsverordnung – BargeldPrüfV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2705 Verordnung über die Prüfung von Bargeld (Bargeldprüfungsverordnung ­ BargeldPrüfV) Vom 18. Dezember 2012 Auf Grund des § 36a Satz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 9 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 36a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1507) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Stichprobenentnahme bei Prüfungen (1) Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 37a Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank an beschäftigtenbedienten Systemen zur Banknotenbearbeitung Stichproben aus bearbeiteten und als auszahlungsfähig eingestuften Banknoten entnehmen. Der Umfang der Stichprobe soll in der Regel nicht größer sein als 5 Prozent der bei Normalauslastung durchschnittlich täglich bearbeiteten Banknoten pro Stückelung und Systemtyp und alle bearbeiteten Stückelungen umfassen. (2) Die Stichprobe ist im Beisein einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Verpflichteten nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in von diesem zur Verfügung zu stellenden Spezialbehältern zur Aufbewahrung von Bargeld zu versiegeln oder zu verplomben und mit dem Hinweis ,,Stichprobe BargeldPrüfV" zu kennzeichnen. Der Verpflichtete hat die Stichprobe innerhalb von fünf Geschäftstagen bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank einzureichen und erhält den Gegenwert nach Maßgabe der dortigen Einzahlungsbedingungen. (3) Die Deutsche Bundesbank hat den geprüften Stellen das Ergebnis der Stichprobenprüfung mitzuteilen. §2 Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Die Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift der Stelle, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat; 2. Name der natürlichen Person, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat; 3. Ort und Zeitpunkt des Anhaltens der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes; 4. Einzelheiten des Ablaufs der Feststellung; 5. Stückelung der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes; 6. bei Banknoten die Notennummer; 7. Namen und Anschrift sämtlicher bekannter Vorbesitzer der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes und 8. bei Einzahlung über einen Einzahlungsautomaten, einen Ein- und Auszahlungsautomaten oder einen kombinierten Einzahlungsautomaten a) die Bankleitzahl des kontoführenden Instituts und die Kontonummer oder b) die Internationale Bankkontonummer (IBAN) des Kontos, auf das die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder der Gegenstand eingezahlt werden sollte. §3 Meldepflichten (1) Verpflichtete nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, die Banknoten mit Banknotenbearbeitungssystemen prüfen und wieder in Umlauf geben, haben der Deutschen Bundesbank ihre Stammdaten und die Stammdaten der von ihnen betriebenen Systeme zur Banknotenbearbeitung sowie die operationalen Daten dieser Systeme zur Banknotenbearbeitung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu melden. (2) Die Stammdaten sind innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Inbetriebnahme eines Banknotenbearbeitungssystems und bei jeder Änderung der Stammdaten zu melden; für bestehende Banknotenbearbeitungssysteme sind Stammdaten mit Stichtag 1. Januar 2013 spätestens am 31. Januar 2013 zu melden. Die Stammdaten sind ferner halbjährlich mit Stichtag 30. Juni bis spätestens zum 31. Juli des Jahres und mit Stichtag 31. Dezember bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres zu melden. Für die Meldungen ist das Formular ,,Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank ­ Stammdaten" aus Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden. (3) Die operationalen Daten sind aggregiert für alle Systeme für das erste Kalenderhalbjahr bis spätestens zum 31. August des Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr bis spätestens zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres zu melden und zwar 1. getrennt für kunden- und beschäftigtenbediente Systeme jeweils zu den bearbeiteten Banknoten, den wieder an Kunden ausgegebenen Banknoten und den nicht umlauffähigen Banknoten sowie 2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2. für alle kundenbedienten Systeme und Geldautomaten zu den insgesamt ausgegebenen Banknoten. Für die Meldungen ist das Formular ,,Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank ­ Operationale Daten" aus Anlage 2 zu dieser Verordnung oder im Fall einer Auslagerung das Formular ,,Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank ­ Operationale Daten ­ Auslagerung" aus Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verwenden. (4) Die Meldungen nach den Absätzen 2 und 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Form im Sinne des § 3a des Ver- waltungsverfahrensgesetzes ist nicht erforderlich. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Bundesanzeiger die Adresse, an die die Meldungen zu übermitteln sind. (5) Der Meldeweg nach Absatz 4 ist nicht einzuhalten, soweit Meldepflichtige Meldungen über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank gemäß den dafür geltenden Bedingungen erstatten. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2012 Der Präsident der Deutschen Bundesbank J e n s We i d m a n n M i t g l i e d d e s Vo r s t a n d s der Deutschen Bundesbank Carl-Ludwig Thiele Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2707 Anlage 1 Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank nach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung ­ Stammdaten ­ 1. Angaben zum Meldepflichtigen (Bargeldakteur) Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur) Geschäftssitz (Hauptsitz) Anschrift Straße; Hausnummer PLZ Ort Ansprechpartner Name Vorname Telefon-Nr. Telefax-Nr. E-Mail-Adresse BMS-Kundennummer Unternehmenstyp: Kreditinstitut Wechselstube Wertdienstleister (kein Zahlungsinstitut) Händler Kasino andere Institute, einschließlich Zahlungsinstitute (sofern nicht bereits einer anderen Gruppe zugeordnet) Auslagerungsunternehmen (sofern relevant): Name Anschrift Straße; Hausnummer PLZ Ort BMS-Kundennummer (sofern bekannt) 2708 2. Kundenbediente Systeme Identifi- Eingesetzter Systemtyp Anschrift der Aufstellungsorte Anzahl der EZB Art der Meldung Datum Maschinentyp1 Inbetriebnahme (I), Außerbetriebnahme (A) Bestandsmeldung (B) gültig ab CIM, CRM, CCM, kations- (Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software- (Filiale/Cash Center) der eingesetz- der eingesetzten Systeme nummer Version) gemäß Ausweis auf der EZB-Internetseite COM ten Systeme pro Filiale/Cash Center 3. Beschäftigtenbediente Systeme Art der Meldung Datum Maschinentyp2 Inbetriebnahme (I), Außerbetriebnahme (A) Bestandsmeldung (B) gültig ab BPM, BAM, AKT, R-AKT Identifi- Eingesetzter Systemtyp Anschrift der Aufstellungsorte Anzahl kations- (Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software- (Filiale/Cash Center) der eingesetz- der eingesetzten Systeme nummer Version) gemäß Ausweis auf der EZB-Internetseite ten Systeme pro Filiale/Cash Center der EZB 4. Beschäftigtenbediente Systeme3 des Auslagerungsunternehmens Eingesetzter Systemtyp Interne Maschi- Anschrift der Aufstellungsorte Anzahl Art der Meldung Datum Maschinentyp4 Identifikationsnummer der EZB Inbetriebnahme (I), Außerbetriebnahme (A) Bestandsmeldung (B) gültig ab BPM (Hersteller; Maschinenname und Hard- nen-ID (Filiale/Cash Center) der eingesetz- der eingesetzten Systeme ware-/Software-Version) gemäß Aus- des Auslagerungs- ten Systeme pro Filiale/Cash Center weis auf der EZB-Internetseite unternehmens Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 1 CIM (Cash-in machine) ­ Einzahlungsautomat; CRM (Cash-recycling machine) ­ Ein- und Auszahlungsautomat; CCM (Combined cash-in machine) ­ Kombinierter Einzahlungsautomat; COM (Cash-out machine) ­ Auszahlungsautomat. 2 BPM (Banknote processing machine) ­ Banknotenbearbeitungsgerät; BAM (Banknote authentication machine) ­ Banknoten-Echtheitsprüfgerät; AKT ­ Automatischer Kassentresor mit Echtheitsprüfung; R-AKT ­ Automatischer Recycling-Kassentresor. 3 Alle im Cash Center des Auslagerungsunternehmens eingesetzten beschäftigtenbedienten Systeme sind zu melden. 4 BPM (Banknote processing machine) ­ Banknotenbearbeitungsgerät. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2709 5. Geldausgabe- und andere kundenbediente Automaten ohne Recyclingfunktion Automatentyp Geldausgabeautomaten SCoTs (Selbstbedienungsterminals mit Auszahlungsfunktion) Andere Automaten Anzahl in Betrieb befindlicher Systeme 2710 Anlage 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank nach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung ­ Operationale Daten ­ Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur) BMS-Kundennummer Berichtszeitraum: 1. Operationale Daten zu kundenbedienten Systemen Anzahl der bearbeiteten davon: Anzahl der an Kunden davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten wieder ausgegebenen Banknoten Banknoten (Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.) 5 10 20 50 100 200 500 2. Operationale Daten zu beschäftigtenbedienten Systemen Anzahl der bearbeiteten davon: Anzahl der an Kunden davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten wieder ausgegebenen Banknoten Banknoten (Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.) 5 10 20 50 100 200 500 3. Anzahl der durch kundenbediente Systeme und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten Stück Banknoten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2711 Anlage 3 Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank nach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung ­ Operationale Daten ­ Auslagerung Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur) BMS-Kundennummer Name des Auslagerungsunternehmens BMS-Kundennummer des Auslagerungsunternehmens (sofern bekannt) Berichtszeitraum: Operationale Daten zu den beschäftigtenbedienten Systemen des Auslagerungsunternehmens Anzahl der für den Melde- davon: Anzahl der an den Melde- davon: Anzahl nicht umlauffähiger pflichtigen (Bargeldakteur) pflichtigen (Bargeldakteur) abge- Banknoten gebenen Banknoten bearbeiteten Banknoten (Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.) 5 10 20 50 100 200 500