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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
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Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt (EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung EU-FahrgRSchGebV)
Vom 20. Dezember 2012
Auf Grund des § 8 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: §1 Anwendungsbereich Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen 1. nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz, 2. auf Grund des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes und 3. nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1). §2 Gebühren (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kann gewährt werden, soweit die Festsetzung der nach Absatz 1 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 2012 Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Peter Ramsauer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Anlage (zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren für Amtshandlungen nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)
Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
A. Amtshandlungen gegenüber dem Beförderer, § 4 Abs. 1 Satz 2 200 Euro Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi- Nr. 2 und 3, Abs. 2 nalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes EU-FahrgRSchG gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde B. 300 Euro Amtshandlungen gegenüber dem Beförderer, § 4 Abs. 1 Satz 1, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi- 2 Nr. 1 und Abs. 2 nalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung EU-FahrgRSchG von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010