Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 62 vom 28.12.2012  - Seite 2802 bis 2969 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1 Vom 20. Dezember 2012 Es verordnen auf Grund ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6 und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma1 Diese Verordnung dient der Umsetzung ­ der Beschlüsse Nr. 2008-I-24, 2008-II-10/11/12/14/15, 2009-I-19, 2009-II-20, 2010-II-26/28/29/30/34, 2011-I und II der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, ­ der Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. chung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 und § 3e Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2 und 6 und § 3e Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 und 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2803 desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und ­ des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und des § 9a des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) und § 9a zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: b) Anhang X § 10.02 Buchstabe d für Zeesboote und Taxiboote, c) Teil II der SchiffspersonalverordnungRhein für Seeschiffe, sofern Kapitel 20 des Anhangs II eingehalten wird, d) Anhang XI Kapitel 1 und 3 für die übrigen Fahrzeuge,". c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle 1. Fähren, 2. Barkassen, 3. kleinen Fahrgastschiffe, 4. Seeschiffe." d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Mit den in Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Wasserstraßen Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I,". bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, b) Donauschifffahrtspolizeiverordnung, c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung, d) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, e) Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, f) Schifffahrtsordnung Emsmündung." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 11 bis 13 werden durch folgende Nummern 11 bis 13a ersetzt: ,,11. Schiffssicherheitsgesetz Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Schifffahrtsordnung Emsmündung Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, einschließlich der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember Artikel 1 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt: ,,3. die Anforderungen an die Besatzung, 4. die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Anforderungen an die Besatzung durch die Schiffspersonalverordnung-Rhein geregelt sind." b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung), nach a) Anhang X § 7.02 für kleine Fahrgastschiffe, 2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung) vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 (BGBl. 2001 II S. 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 13a. Schiffspersonalverordnung Rhein Anlage 1 zu Artikel 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300),". bb) Die Nummern 15 bis 17 werden durch die folgenden Nummern 15 bis 20 ersetzt: ,,15. Gefahrgutverordnung Straße, bahn und Binnenschifffahrt Eisen- 18. Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 19. Mutterschutzgesetz Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 20. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxiboote kann durch Bescheinigung eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden." b) Die Absätze 8 bis 11 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 11 ersetzt: ,,(8) Zuständige Behörde im Sinne das § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat. (9) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt. (10) Zuständige Behörde für die Aufstellung, Baumusterprüfung, Anerkennung von anerkannten Personen (Regulierer) und Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Regulierung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg. (11) Zuständige Behörde 1. für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03, 2. für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Ver- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 16. SOLAS Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.269(85) vom 4. Dezember 2008 und MSC.282(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 507, 518) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.283(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 523) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 17. MARPOL Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2805 bindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03 sowie 3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasserund Schifffahrtsamt Koblenz." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Beförderung von Fahrgästen (1) Die entgeltliche oder sonstige geschäftsoder erwerbsmäßige Beförderung von Personen (Fahrgäste) darf nur mit 1. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder 18a, 2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1, 3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01, 4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs X § 7.01 erfolgen. Das Fahrzeug muss nach § 5 zugelassen sein. (2) Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1. auf Gütermotorschiffen im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 7, wenn der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird, 2. auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung angemieteten Sportboot, das mit einer Charterbescheinigung nach § 9 der genannten Verordnung geführt wird, sofern die Beförderung dazu dient, a) in die Handhabung des Bootes eingewiesen zu werden, b) gelegentlich führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte zu überwinden, um ein Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Charterbescheinigung befahren werden darf, oder c) das Sportboot an seinen ständigen Liegeplatz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt mit einer Charterbescheinigung nicht mehr erlaubt ist, 3. auf einem Sportboot eines Wassersportvereins oder einer Sportbootschule, sofern die Beförderung Ausbildungszwecken dient, 4. wenn das Gesamtentgelt für die jeweilige Fahrt die Betriebskosten dieser Fahrt nicht übersteigt und die Beförderung nicht geschäfts- oder erwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt. (4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt. In der Zulassung sind das Fahrtgebiet, die erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, die Anzahl der erforderlichen Besatzungsmitglieder und die Anzahl der zulässigen Fahrgäste vorzuschreiben, sofern das für das Fahrzeug ausgestellte Bootszeugnis nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Im Falle einer Einzelfallerlaubnis sind zusätzlich der Zeitpunkt und die Dauer der Fahrt anzugeben. Die Zulassung kann ferner mit den für die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch nachträglich, verbunden werden. Im Falle einer befristeten Zulassung soll deren Gültigkeit an diejenige des für das Fahrzeug erteilten Bootszeugnisses angepasst werden. Die Zulassung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Ein Seeschiff, das die Wasserstraßen der 1. Zone 3 und 4 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20, 2. Zone 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen nach § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20 entsprechen." b) In Absatz 13 Nummer 2 werden aa) in Buchstabe b das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und bb) der Buchstabe c aufgehoben. 6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz wird wie folgt gefasst: ,,Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt, muss für die befahrene Zone folgende gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:". b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. auf den anderen Wasserstraßen a) ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder b) ein nach Artikel 22 der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Typgenehmigungen". 2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,(4) Bei Fähren auf den Grenzgewässern, die berechtigt sind, Übersetzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Nachbarstaat zu betreiben, steht für diese Fähre ein amtliches Zeugnis des zuständigen Nachbarstaates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, einem Fährzeugnis gleich. (5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittland ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Drittländern wird ein Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil I erteilt." c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII gelten als gleichwertig." 8. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Gültigkeitsdauer eines Attestes für Seeschiffe nach dem Muster des Anhangs V Teil VI, das nach den Bestimmungen des Anhangs II § 1.05 ausgestellt ist, wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maßgabe eines der in Anhang II Kapitel 20 § 20.01 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt." 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden,". bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden, 8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,". cc) In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 11.12 Nr. 10 Buchstabe a" durch die Angabe ,,§ 11.12 Nummer 9" ersetzt. dd) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,14. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 vorhanden sowie nach Anhang II § 10.05 Nummer 3, § 15.09 Nummer 9 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 9 geprüft sind,". ee) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt: ,,15. eine Krankentrage nach Anhang II § 15.09 Nummer 11 vorhanden ist,". ff) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Nummer 3 werden nach der Angabe § 3.04 die Wörter ,,Nummer 4 und 5" durch die Wörter ,,Nummer 2 Satz 1 und 4" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ,,1. Fahrgäste nur mit Fahrzeugen nach § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, befördert werden,". bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die Nummern 2 bis 13. cc) In der neuen Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 20.01" durch die Wörter ,,§ 20.01 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. sich die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder den Schwimmkörper während der Fahrt an Bord befinden,". bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,". cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 und 11 vorhanden sind,". e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ,,1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6 genannte Unterlage an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen,". bb) Nummer 8 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2807 cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die Nummern 2 bis 8. dd) In der neuen Nummer 2 werden die Wörter ,,Anhang II § 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7 und 8" durch die Wörter ,,Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7" ersetzt. ee) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe ,,Nummer 1" durch die Angabe ,,Nummer 2" ersetzt. ff) In der neuen Nummer 6 werden nach der Angabe ,,§ 3.03" die Wörter ,,Nummer 2 Satz 1" eingefügt. gg) In der neuen Nummer 7 werden nach der Angabe ,,§ 3.04" die Wörter ,,Nummer 2 Satz 1 und 4" eingefügt. hh) In Nummer 9 werden nach der Angabe ,,Nummer 3" die Wörter ,,Satz 1 bis 4" eingefügt. ii) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und unverzüglich nach Fahrtantritt vorgenommen werden." 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 bis 9 durch die folgenden Nummern 2 bis 11 ersetzt: ,,2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 die dort genannte Unterlage an Bord nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, 4. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 3 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt, 5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher nur zum Löschen von dort genannten Bränden verwendet werden, 6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird, 7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 die Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder eine Fahrt nicht einstellt, 8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt, 9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 8 das dort genannte Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, 10. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 11. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 eine Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ,,1. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgast nur mit einem dort genannten Fahrzeug befördert wird,". bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die Nummern 2 bis 13 und wie folgt gefasst: ,,2. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich ein tragbarer Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befindet, 3. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist, 4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass an den dort genannten Orten eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist, 5. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder ein Notausgang markiert oder beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist, 6. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist, 7. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist, 8. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten wird, 9. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde aufgehängt ist, 10. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Angabe in jeder Kabine befindet, 11. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist, 12. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, oder 2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 13. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Seeschiff mit einer Freibordmarke versehen ist." c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 bis 16 durch die folgenden Nummern 1 bis 19 ersetzt: ,,1. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigung während der Fahrt an Bord befindet, 2. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord befindet, 3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird, 4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderuntersuchung oder einer Sonderprüfung vorgeführt wird, 5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord vorhanden und funktionstüchtig ist, 6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet, 7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird, 8. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, 9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist, 10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein Akkumulator in der vorgeschriebenen Weise aufgestellt ist, 11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Bedienungsanleitung an Bord befindet, 12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Kochoder Kühleinrichtung den dort genannten Bestimmungen entspricht und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden, 13. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel an Bord vorhanden und geprüft ist, 14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist, 15. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist, 16. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird, 17. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird, 18. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, oder 19. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die dort genannte Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird." 11. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 12" durch die Angabe ,,§ 13" ersetzt. 12. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: ,,§ 19a Übergangsregelungen (1) Fahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, sind nach Anhang XII dieser Verordnung in der Fassung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) so lange zu untersuchen, bis erstmals nach dem 1. Januar 2013 eine Richtlinie der Kommission auf Grund des Artikels 20 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert worden ist, in Kraft tritt. Soweit Anhang XII dieser Verordnung in der vorstehend genannten Fassung auf die Anhänge II, V, VI, VII, IX und XI dieser Verordnung verweist, sind auch diese Anhänge in der in Satz 1 genannten Fassung insoweit weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den Tag des Inkrafttretens der in Satz 1 bezeichneten Richtlinie der Kommission im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eines in Absatz 1 bezeichneten Fahrzeugs kann das Fahrzeug nach Maßgabe dieser Verordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung untersucht werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2809 13. Die Inhaltsangabe der Anlage wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Die Angaben zu Anhang IX werden wie folgt gefasst: ,,Anhang IX Vorschriften für Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter". b) Folgende Angaben werden angefügt: ,,Anhang XIII Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen". 14. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Abschnitt ,,Zone 2 ­ See" wird wie folgt geändert: aa) In der Position ,,Elbe (außer Mühlenberger Loch und bestimmte Nebenelben, die der Zone 2 ­ Binnen zugeordnet sind)" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: ,,Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) einschließlich: ­ der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), ­ dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und ­ der Bütztflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe)". bb) In der Position ,,Flensburger Förde" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: ,,Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich bis zur deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger Förde". cc) In der Position ,,Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom, Achterwasser, Stettiner Haff (außer Wolgaster Hafengebiet)" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: ,,Östlich bis zur deutsch-polnischen Grenze im Stettiner Haff sowie bis zur Grenze des Wolgaster Hafengebietes". b) Abschnitt ,,Zone 2 ­ Binnen" wird wie folgt geändert: aa) In der Position ,,Weser" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: ,,Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des Hafens Brake mit dem Nebenarm Rekumer Loch". bb) In der Position ,,Este" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: ,,Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe". cc) In der Position ,,Oste" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: ,,Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360) bis zur Mündung in die Elbe". dd) In der Position ,,Trave" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: ,,Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek, und dem Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde". ee) Die Position ,,Warnow mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel in Rostock)" wird durch folgende Position ersetzt: ,,Warnow und Unterwarnow mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel) Von der Südkante der Eisenbahnbrücke RostockStralsund, bis zur Verbindungslinie zwischen der Nordkante der Westmole und der Nordkante der Ostmole in Rostock-Warnemünde". ff) In der Position ,,Greifswalder Hafengebiet mit Ryck" wird die Spalte 1 wie folgt gefasst: ,,Ryck". c) Abschnitt ,,Zone 3" wird wie folgt geändert: aa) In der Position ,,Donau" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: ,,Von Kelheim (km 2 414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein". 2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 bb) Die Position ,,Rhein" wird durch folgende Position ersetzt: ,,Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein) Von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel bis zur deutsch-niederländischen Grenze bei Millingen". cc) In der Position ,,Elbe" wird die Spalte 1 wie folgt gefasst: ,,Elbe (Norderelbe) mit Süderelbe und Köhlbrand". 15. Anhang II wird wie folgt geändert: A) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1.07 wird wie folgt gefasst: ,,1.07 ,,6.09 ,,8a.07 ,,14.13 14.14 Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden". Prüfung". (ohne Inhalt)". Prüfung Prüfbedingungen". b) Die Angabe zu § 6.09 wird wie folgt gefasst: c) Die Angabe zu § 8a.07 wird wie folgt gefasst: d) Die Angaben zu den §§ 14.13 und 14.14 werden wie folgt gefasst: e) Die Angabe zu § 22b.11 wird wie folgt gefasst: ,,22b.11 Brandschutz und Brandbekämpfung". f) Die Angabe zu § 24.05 wird wie folgt gefasst: ,,24.05 ,,24.09 (ohne Inhalt)". Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN". g) Folgende Angabe wird angefügt: h) In dem Verzeichnis der Anlagen wird die Angabe zu Anlage M wie folgt gefasst: ,,Anlage M: Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt". B) § 1.01 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 55 bis 62 werden durch die folgenden Nummern 55 bis 62a ersetzt: ,,55. ,,Länge" (,,L") die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet; 56. ,,Länge über alles" (,,LOA") die größte Länge des Fahrzeugs in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches; 57. ,,Länge in der Wasserlinie" (,,LWL") die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des Schiffskörpers in m; 58. ,,Breite" (,,B") die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); 59. ,,Breite über alles" (,,BOA") die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches; 60. ,,Breite in der Wasserlinie" (,,BWL") die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der Außenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m; 61. ,,Seitenhöhe" (,,H") der kleinste senkrechte Abstand zwischen der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m; 62. ,,Tiefgang" (,,T") der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m; 62a. ,,Tiefgang über alles" (,,TOA") der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, einschließlich des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;". b) Die Überschrift vor Nummer 84 wird wie folgt gefasst: ,,Navigationsgeräte". c) Am Ende der Nummer 90 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2811 d) Folgende Nummern 91 bis 93 werden angefügt: ,,91. ,,ADN" die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 92. ,,Sachverständiger" eine von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution eines der Rheinanliegerstaaten oder Belgiens anerkannte Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet hat, mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN ENNormen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen kann; 93. ,,Sachkundiger" eine auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet verfügende Person, die mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit vertraut ist, dass sie die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen beurteilen kann." C) § 1.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,Darüber hinaus gilt dieser Anhang für alle". b) In Buchstabe b wird das Wort ,,ADNR" durch das Wort ,,ADN" ersetzt. D) § 1.07 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1.07 Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden 1. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach diesem Anhang zuständigen Behörden beschließen. Diese Dienstanweisungen werden den Untersuchungskommissionen und den sonst zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht. 2. Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen gebunden, soweit diese in diese Verordnung aufgenommen werden." E) § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt." F) G) H) In § 2.07 Nummer 1 Satz 1 wird das Wort ,,Fahrzeuges" durch das Wort ,,Fahrzeugs" ersetzt. In § 2.09 Nummer 2 Satz 2 wird das Wort ,,Fahrzeuges" durch das Wort ,,Fahrzeugs" ersetzt. § 2.17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der §§ 2.02 bis 2.15 dieses Anhangs und der §§ 5 und 9 bis 14 dieser Verordnung wird den zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten oder Belgiens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach Anlage C gewährt." I) J) In § 2.18 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Fahrzeuges" durch das Wort ,,Fahrzeugs" ersetzt. In § 3.02 Nummer 1 Buchstabe b wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Bei Untersuchungen nach § 2.09 müssen bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, die Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung mindestens dem größeren der nach folgenden Formeln ermittelten Werte entsprechen:". K) In § 6.09 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,§ 6.09 Prüfung". L) § 7.04 Nummer 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Aus der Stellung des Hebels muss die Richtung der auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar sein." 2812 M) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 § 7.05 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Signallichter und deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Definition 11 der Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913) vorgeschrieben ist. Eine Kennzeichnung auf Grund eines Artikel 11 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/75/EU (ABl. L 239 vom 15.9.2011, S. 1) geändert worden ist, umsetzenden Rechtsaktes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt als gleichwertig." N) § 7.06 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen der Anlage M Teil I und Teil II oder den Anforderungen des Anhangs IX Teil I und Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDISGeräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Sie müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung der Typgenehmigung gültigen Ausgabe erfüllen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Anlage M Teil III müssen eingehalten sein. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein. Die Verzeichnisse der nach Anlage M oder auf Grund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger werden von der Zentralkommission veröffentlicht." O) § 8.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Druckbehälter für den Schiffsbetrieb sind a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung und c) regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch einen Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfung umfasst eine innere und äußere Prüfung. Bei Druckluftbehältern, die innen nicht einwandfrei besichtigt werden können, oder deren einwandfreier Zustand bei der inneren Besichtigung nicht eindeutig erkannt wurde, ist zusätzlich ein anderes zerstörungsfreies Prüfverfahren oder eine Wasserdruckprüfung vorzunehmen. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Andere überwachungsbedürftige Anlagen, insbesondere Dampfkessel, andere Druckbehälter sowie deren Zubehör und Aufzüge, müssen den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen." P) § 8a.07 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8a.07 (ohne Inhalt)". Q) § 10.01 Nummer 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind nur die Sollwerte für die Ankermassen und für die Mindestbruchkräfte nach den Nummern 1 bis 6 und 11 in das Schiffsattest einzutragen." R) § 10.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Folgende Ausrüstungsgegenstände nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung müssen mindestens vorhanden sein: a) Sprechfunkanlage; b) Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind; c) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen. Außerdem müssen mindestens die folgenden Behälter vorhanden sein: a) gekennzeichnete Behälter für Hausmüll; b) je ein gekennzeichneter Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit dicht schließendem Deckel von ausreichender Größe, mindestens aber 10 l Inhalt, zur Aufnahme der aa) ölhaltigen Putzlappen, bb) festen Sonderabfälle, cc) flüssigen Sonderabfälle, dd) Slops, ee) sonstigen fetthaltigen Schiffsabfälle. Die Behälter nach den Doppelbuchstaben cc und dd sind nur erforderlich, sofern diese Abfälle anfallen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2813 S) § 10.03 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend den Europäischen Normen DIN EN 3-7:2007 und DIN EN 3-8:2007 vorhanden sein:". bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet, dass der Weg zu einem Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als 10 Meter beträgt." b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg oder andere tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. Abweichend davon sind auf Schiffen, auf denen keine Flüssiggasanlagen installiert sind, Sprühschaumfeuerlöscher mit bis ­ 20º C frostsicheren wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF-AR) zugelassen, auch wenn sie nicht für die Brandklasse C geeignet sind. Die Mindestfüllmenge dieser Feuerlöscher muss 9 Liter betragen. Sämtliche Feuerlöscher müssen sich für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1 000 Volt eignen." c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Tragbare Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen. Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Kennzeichnung am Feuerlöscher anzubringen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist." T) § 10.03a Nummer 6 bis 8 wird wie folgt gefasst: ,,6. Die Anlagen sind a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung, c) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und d) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Buchstabe d können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden. 7. Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die Anlagen den Anforderungen dieses Paragraphen entsprechen. Die Prüfung hat mindestens zu umfassen: a) äußere Inspektion der gesamten Anlage, b) Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen, c) Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems. 8. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist." U) In § 10.03b Nummer 9 werden die Buchstaben b, c und e wie folgt gefasst: ,,b) Die Anlage ist aa) vor der ersten Inbetriebnahme, bb) vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung, cc) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und dd) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Doppelbuchstabe dd können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden. c) Bei der Prüfung hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Paragraphen entspricht. e) Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist." V) § 11.12 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,6. Krane sind a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und 2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 c) regelmäßig, mindestens jedoch alle zehn Jahre, durch einen Sachverständigen zu prüfen. Dabei sind ausreichende Festigkeit und hinreichende Stabilität rechnerisch und durch eine Belastungsprüfung an Bord nachzuweisen. Für Krane, deren Nutzlast 2 000 kg nicht überschreitet, kann der Sachverständige entscheiden, den rechnerischen Nachweis durch eine Erprobung mit dem 1,25-Fachen der Nutzlast, die über den vollen Fahrweg abgefahren wird, ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. 7. Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich von einem Sachkundigen zu prüfen. Hierbei ist der arbeitssichere Zustand des Krans durch Sicht- und Funktionskontrolle festzustellen. Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist." b) Nummer 8 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8. d) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst: ,,9. Für Krane muss sich die Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befinden. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Verwendungsbereich und Funktion der Bedienungsorgane, b) höchstzulässige Nutzlast entsprechend der Ausladung, c) maximal zulässige Neigung des Krans, d) Anleitung für Montage und Instandhaltung, e) allgemeine technische Daten." W) § 14.13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14.13 Prüfung Flüssiggasanlagen sind a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und c) bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15 von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen." X) In § 14.14 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,§ 14.14 Prüfbedingungen". Y) § 14.15 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: ,,1. Die Übereinstimmung jeder Flüssiggasanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Schiffsattest zu bescheinigen. 2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 14.13 von der Untersuchungskommission ausgestellt. 3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 14.13 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 14.13 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Schiffsattest einzutragen." Z) § 15.01 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) § 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7;". AA) § 15.02 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Schotte, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dürfen keine Türen haben." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2815 BB) § 15.03 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Das Moment aus Wind (MW) ist wie folgt zu berechnen: MW = pW · AW · (lW + T/2) [kNm] In dieser Formel bedeuten: pW = der spezifische Winddruck von 0,25 kN/m2; AW = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m2]; lW = der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes AW von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m]. Bei der Berechnung des Lateralplanes sind die vorgesehenen Einhausungen der Decks durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen zu berücksichtigen." b) Nummer 9 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Für den Einabteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn der Abstand zwischen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längsschotte, die sich in einem Abstand von weniger als B/3 zu der Außenhaut, gemessen im rechten Winkel zur Schiffsmittellinie in der Ebene der größten Einsenkung, befinden, dürfen in der Rechnung nicht berücksichtigt werden. Eine Schottversetzung in einem Querschott, die länger ist als 2,50 m, gilt als Längsschott." c) In Nummer 11 Buchstabe c werden die Definitionen für E und m wie folgt gefasst: ,,E der Krängungswinkel im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4; m der Winkel der verschwindenden Stabilität oder der Winkel, bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt, oder 25°; der niedrigere dieser Werte ist anzuwenden;". CC) § 15.06 wird wie folgt geändert: a) An Nummer 1 wird folgender Absatz angefügt: ,,Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern auch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie geschlossene Fahrgasträume genügen." b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, oder Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen sowie deren Unterkonstruktion dürfen nur aus solchen Materialien hergestellt und müssen so konstruiert sein, dass im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering ist." DD) § 15.11 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein: aa)5 Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind Räume Kontroll- Treppenstationen schächte Sammelflächen Unterkunftsräume Maschinenräume Küchen Vorratsräume Kontrollstationen Treppenschächte Sammelflächen Unterkunftsräume Maschinenräume Küchen Vorratsräume ­ A0 ­ A0/B151 A0 ­ A30 A30 A30/B152 ­/A0/B153 A60 A60 A60 A60 A60/A04 A60 A60 A60 A60 A60 A0 A30/A605 A30 A30/A605 A30 A60 A30/ B156 ­ 2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 bb) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind Räume Kontroll- Treppenstationen schächte Sammelflächen Unterkunftsräume Maschinenräume Küchen Vorratsräume Kontrollstationen Treppenschächte Sammelflächen Unterkunftsräume Maschinenräume Küchen Vorratsräume 1 ­ A0 ­ A0/B151 A0 ­ A0 A0 A30/B152 ­/B15/B03 A60 A60 A60 A60 A60/A04 A30 A30 A30 A30 A60 ­ A0/A305 A0 A0/A305 A0 A60 A0/B156 ­ Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15. Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15. Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen. Trennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B15 entsprechen. Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach den §§ 15.07 und 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, im Übrigen dem Typ A0 entsprechen. Trennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammelflächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ A 30 entsprechen. Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend." 2 3 4 5 6 b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktion müssen, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die zumindest schwer entflammbar sein müssen. Satz 1 gilt nicht für Saunen." c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: ,,7a. Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen, mit denen Decksbereiche teilweise oder vollständig eingehaust werden, sowie deren Unterkonstruktionen müssen schwer entflammbar sein." EE) § 22a.04 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22a.04 Schwimmfähigkeit und Stabilität 1. Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, gelten die Nummern 2 bis 10. 2. Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung ­ Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes ­ müssen durch einen Krängungsversuch nach der IMO-Entschließung MSC 267 (85) Anhang 1 (VkBl. 2009 S. 724) ermittelt werden. 3. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf einem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen, dass im Leckfall die Schwimmfähigkeit und die Stabilität des Schiffes angemessen sind. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden. Für inhomogene Ladung ist die Stabilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung ist an Bord mitzuführen. Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Querflutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. 4. Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen: a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite: Längsausdehnung: Querausdehnung: mindestens 0,10 L, 0,59 m, Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2817 b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden: Längsausdehnung: Querausdehnung: mindestens 0,10 L, 3,00 m, Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts bis 0,39 m, Sumpf ausgenommen. c) Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehreren direkt hintereinanderliegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, das heißt, Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt. Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen. d) Flutbarkeiten Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden: ­ Maschinen- und Betriebsräume ­ Laderäume ­ Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen 85 % 70 % 0 oder 95 %. e) Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen. 5. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden: a) Der Krängungswinkel der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten. b) Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ 0,02 m, im Falle ungesicherter Container 0,03 m, aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel von 27°, im Falle ungesicherter Container 15°, erreicht ist. c) Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist. 6. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden: a) Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen, insbesondere von Türen, Fenstern, Einstiegsluken, muss mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen. b) Der Krängungswinkel der Gleichgewichtslage darf 12°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten. c) Über die Krängung in der Gleichgewichtlage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR 0,05 m aufweisen und die Fläche unter der Kurve muss mindestens 0,0065 m · rad erreichen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel von 27°, im Falle ungesicherter Container 10°, erreicht ist. 2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 d) Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die Flutung der Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt. 7. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden: a) Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) (VkBl. 2010 S. 457) anzuwenden. b) Sie müssen selbsttätig wirken. c) Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein. d) Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten. 8. Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit der folgenden Beschriftung versehen sein: ,,Öffnung sofort nach Durchgang schließen". 9. Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach Teil 9 des ADN mit positivem Ergebnis vorgelegt werden. 10. Soweit zur Erfüllung der Forderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzulegen." FF) § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) als Doppelhüllenschiffe nach ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Absätzen 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe den Absätzen 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADN entsprechen;". GG) In § 22b.11 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,§ 22b.11 Brandschutz und Brandbekämpfung". HH) § 24.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1 und § 7.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen eingefügt: ,,7.05 Nr. 1 Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. 7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, Navigationsradaranlagen und Wendedie ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden anzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2819 Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden." b) Die § 8.02 Nummer 6 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ,,Nr. 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes". c) Die § 8.03 Nummer 3 betreffende Zeile wird gestrichen. d) Nach der § 8.03 Nummer 4 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 5 betreffenden Zeilen eingefügt: ,,Nr. 5 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015". e) Nach der § 8.08 Nummer 8 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 9 betreffenden Zeilen eingefügt: ,,Nr. 9 Peileinrichtung in Laderaumbilgen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010". f) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,10.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b Nr. 2 Buchstabe a Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008 Zweites und drittes Seil: 1.1.2013". g) Die § 11.12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ,,11.12 Nr. 2, 4, Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 5 und 9 an Bord Schiffsattestes nach dem 1.1.2015". h) Die § 12.05 betreffende Zeile wird gestrichen. i) Die § 15.03 Nummer 7 bis 13 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,Nr. 7 und 8 Nr. 9 Leckstabilität Leckstabilität Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U. N.E.U. N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045". 2-Abteilungsstatus Nr. 10 bis 13 Leckstabilität 2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 j) Die § 15.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,15.06 Nr. 1 Satz 1 Satz 2 Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem Heckschott Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes". k) Die § 15.06 Nummer 15 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,15.06 Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen Anforderungen an Einhausungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes". l) Die § 15.09 Nummer 4 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,Nr. 4 Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 Art der Rettungsmittel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet. Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet." m) Nach der § 15.11 Nummer 7 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 7a betreffenden Zeilen eingefügt: ,,Nr. 7a Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes". n) Die Kapitel 20 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: Kapitel 20 ,,20.01 § 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10 Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010". § 8.09 Nr. 2 II) § 24.05 wird wie folgt gefasst: ,,§ 24.05 (ohne Inhalt)". JJ) § 24.06 Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) Die § 7.04 Nummer 3 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ,,7.04 Nr. 3 Anzeige Soweit nicht ein Radareinmann- 1.4.2007". steuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2821 b) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1 und § 7.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen eingefügt: ,,7.05 Nr. 1 Signallichter, deren Gehäuse und Zubehör und Lichtquellen Signalleuchten, deren Gehäuse, 1.12.2009 Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. Navigationsradaranlagen, die vor 1.12.2009 dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. 7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Wendeanzeiger, die vor dem Wendeanzeiger, die vor dem 1.12.2009 1. Januar 1990 zugelassen wurden 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. Navigationsradaranlagen und Navigationsradaranlagen und Wen- 1.12.2009". Wendeanzeiger, die ab dem deanzeiger, die ab dem 1. Januar 1. Januar 1990 zugelassen wurden 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden. c) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,10.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b Nr. 2 Buchstabe a Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011 des Schiffsattestes Erstes Seil, das auf dem Schiff 1.4.2003". ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008 Zweites und drittes Seil: 1.1.2013 2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 d) Nach der Kapitel 11 betreffenden Zeile werden folgende § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9 betreffenden Zeilen eingefügt: ,,11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011". Unterlagen an Bord des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 e) Die § 12.05 betreffende Zeile wird gestrichen. f) Die § 15.03 Nummer 7 bis 13 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,Nr. 7 und 8 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006 des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006 des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011 des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U. N.E.U. 1.1.2006 Nr. 9 Leckstabilität Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks 2-Abteilungsstatus Nr. 10 bis 13 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006". des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 g) Die § 15.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,15.06 Nr. 1 Satz 1 Satz 2 Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks und vor dem Heckschott Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006 des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011". des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 h) Die § 15.06 Nummer 15 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,15.06 Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten, die N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006 vollständig oder deren Dächer aus des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Panoramascheiben bestehen Anforderungen an Einhausungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011". des Schiffsattestes i) Die § 15.08 Nummer 6 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,Nr. 6 Festinstalliertes Lenzsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006". des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 j) Die § 15.09 Nummer 4 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,Nr. 4 Einzelrettungsmittel für 100 % der N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006 des Schiffsattestes nach dem Fahrgäste nach 1.1.2007 EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 Art der Rettungsmittel Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006". 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2823 Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet. k) Nach der § 15.11 Nummer 7 betreffenden Zeile werden die folgenden Nummer 7a betreffenden Zeilen eingefügt: ,,Nr. 7a Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011". des Schiffsattestes KK) Folgender § 24.09 wird angefügt: ,,§ 24.09 Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN Zulassungszeugnisse, die nach der mit Beschluss 2001-II-27 gebilligten und in der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648) umgesetzten Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), erteilt wurden und deren Ablaufdatum nicht überschritten ist, gelten als in § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b genannte Zulassungszeugnisse nach ADN." LL) Anlage A Nummer 17, einleitender Satz, wird wie folgt gefasst: ,,Das Schiff besitzt ein Zulassungszeugnis, ausgestellt nach Maßgabe der Vorschriften des ADN". MM) Anlage H wird wie folgt gefasst: ,,Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1". NN) Anlage M wird wie folgt gefasst: ,,Anlage M Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt Inhalt Teil I Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt Teil II Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4 Kapitel 5 Anhang: Allgemeines Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger Fehlergrenzen für Wendeanzeiger Teil III Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt Teil IV Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt Teil V Verzeichnisse der zuständigen Behörden, zugelassenen Geräte und anerkannten Fachfirmen 2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Anlage M Teil I Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt Inhaltsverzeichnis §§ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Anwendungsbereich Aufgabe der Radaranlage Mindestanforderungen Typprüfung Antrag auf Typprüfung Typgenehmigung Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer Erklärung des Herstellers Änderungen an genehmigten Anlagen §1 Anwendungsbereich Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird. InlandECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im Sinne dieser Vorschriften. §2 Aufgabe der Radaranlage Radaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und rechtzeitig erkennen lassen. §3 Mindestanforderungen 1. Radaranlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist, entsprechen. 2. Darüber hinaus müssen die Radaranlagen den Anforderungen der Europäischen Norm DIN EN 302194-1:2007 genügen. §4 Typprüfung Radaranlagen sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typprüfung nachgewiesen wurde, dass sie die Mindestanforderungen des § 3 Nummer 2 erfüllen. Prüfungen zum Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen des § 3 Nummer 1 sind nicht Bestandteil der Typprüfung. §5 Antrag auf Typprüfung 1. Der Antrag auf Typprüfung einer Radaranlage ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zu stellen. 2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen: a) zwei ausführliche technische Beschreibungen, b) zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen, c) zwei ausführliche Bedienungsanleitungen, d) zwei Kurzbedienungsanleitungen und e) gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2825 3. Im Rahmen der Typprüfung ist Antragsteller eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird. §6 Typgenehmigung Nach einer erfolgreichen Typprüfung wird die Typgenehmigung durch die Prüfbehörde durch das Ausstellen einer Bescheinigung über die Typgenehmigung erteilt. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit. §7 Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer 1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen. 2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt sich wie folgt zusammen: R-N-NNN (R = Rhein N = Nummer des Landes der Zulassung, wobei 1 = D, 2 = F, 4 = N, 6 = B, 14 = CH NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.) 3. Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Genehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Genehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen. 4. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Hersteller, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Zulassung umgehend mit. §8 Erklärung des Herstellers Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist. §9 Änderungen an genehmigten Anlagen 1. Änderungen an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen der Genehmigung. Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen. 2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer erneuten Typprüfung wird eine neue Genehmigungsnummer erteilt. 2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Anlage M Teil II Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Allgemeines §§ 1.01 1.02 1.03 1.04 1.05 1.06 1.07 1.08 Anwendungsbereich Aufgabe des Wendeanzeigers Typprüfung Antrag auf Typprüfung Typgenehmigung Kennzeichnung der Geräte, Genehmigungsnummer Erklärung des Herstellers Änderungen an genehmigten Anlagen Kapitel 2 Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger 2.01 2.02 2.03 2.04 2.05 Konstruktion, Ausführung Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit Bedienung Bedienungsanleitungen Einbau und Funktionsprüfung Kapitel 3 Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung 3.01 3.02 3.03 3.04 3.05 3.06 3.07 3.08 3.09 Zugriff auf den Wendeanzeiger Anzeige der Wendegeschwindigkeit Messbereiche Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit Empfindlichkeit Funktionsüberwachung Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder Tochtergeräte Kapitel 4 Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger 4.01 4.02 4.03 Bedienung Dämpfungseinrichtungen Anschluss von Zusatzgeräten Kapitel 5 Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger 5.01 5.02 5.03 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission Abgestrahlte Funkstörungen Prüfverfahren Anhang: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger Kapitel 1 Allgemeines § 1.01 Anwendungsbereich Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Rheinschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2827 § 1.02 Aufgabe des Wendeanzeigers Die Wendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen. § 1.03 Typprüfung Wendeanzeiger sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typprüfung nachgewiesen wurde, dass sie die in diesen Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. § 1.04 Antrag auf Typprüfung 1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zu stellen. 2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen: a) zwei ausführliche technische Beschreibungen; b) zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen; c) zwei Bedienungsanleitungen. 3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten werden bei der Prüfbehörde aufbewahrt. 4. Im Rahmen der Typprüfung ist Antragsteller eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird. § 1.05 Typgenehmigung Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfbehörde eine Bescheinigung über die Typgenehmigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die Typgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit. § 1.06 Kennzeichnung der Geräte, Genehmigungsnummer 1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen. 2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt sich wie folgt zusammen: R-N-NNN (R N = Rhein = Nummer des Landes der Zulassung, wobei 1 = D, 2 = F, 4 = NL, 6 = B, 14 = CH NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.) 3. Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Genehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Genehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen. 4. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Genehmigung umgehend mit. § 1.07 Erklärung des Herstellers Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist. 2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 § 1.08 Änderungen an genehmigten Anlagen 1. Änderungen an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen der Genehmigung. Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen. 2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Genehmigung wird eine neue Genehmigungsnummer erteilt. Kapitel 2 Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger § 2.01 Konstruktion, Ausführung 1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Rheinschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein. 2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen. 3. Soweit die Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder diese Vorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der Europäischen Norm DIN EN 60945:2003 Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt ­ Allgemeine Anforderungen ­ Prüfverfahren und geforderte Prüfergebnisse (IEC 60945:2002) festgelegten Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieser Vorschriften müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0° C bis 40° C erfüllt werden. § 2.02 Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit 1. Allgemeine Anforderungen Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, umgesetzt wurde, entsprechen. 2. Abgestrahlte Funkstörungen In den Frequenzbereichen 156 ­ 165 MHz, 450 ­ 470 MHz und 1,53 ­ 1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 V/m nicht überschreiten. Diese Feldstärken gelten für eine Messdistanz von 3 Metern zum untersuchten Gerät. § 2.03 Bedienung 1. Es sollen nicht mehr Bedieneinrichtungen vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erforderlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein. 2. Alle Bedieneinrichtungen und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache beschriftet sein. Sofern eine Beschriftung erfolgt, muss diese zusätzlich auch in deutscher Sprache angebracht sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm IEC 60417 Graphische Symbole für Betriebsmittel enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift hinreichend ist, ist eine Minderung auf 3 mm erlaubt. 3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen. 4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2829 § 2.04 Bedienungsanleitungen Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten: a) Inbetriebnahme und Bedienung; b) Wartung und Pflege; c) Allgemeine Sicherheitsvorschriften. § 2.05 Einbau und Funktionsprüfung 1. Für den Einbau, den Austausch und die Funktionsprüfung gelten die Bestimmungen des Teils III. 2. Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen sind mitzuliefern. Kapitel 3 Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung § 3.01 Zugriff auf den Wendeanzeiger 1. Der Wendeanzeiger muss spätestens vier Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten. 2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein. 3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt. § 3.02 Anzeige der Wendegeschwindigkeit 1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der nach § 3.04 vorgeschriebenen Genauigkeit abgelesen werden können. Zeiger- und Balkendarstellungen sind erlaubt. 2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein. 3. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt. § 3.03 Messbereiche Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden empfohlen: 30°/min, 60°/min, 90°/min, 180°/min, 300°/min. § 3.04 Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (siehe Anhang zu diesem Teil II). § 3.05 Empfindlichkeit Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht überschreiten. 2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 § 3.06 Funktionsüberwachung 1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt werden. 2. Wenn ein Kreisel benutzt wird, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt. § 3.07 Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen 1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen. 2. Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen. § 3.08 Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können. § 3.09 Tochtergeräte Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden. Kapitel 4 Te c h n i s c h e M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n a n W e n d e a n z e i g e r § 4.01 Bedienung 1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt. 2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt werden kann. 3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße haben. 4. Wenn Drucktasten benützt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben. § 4.02 Dämpfungseinrichtungen 1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante von 63 % des Endwertes darf 0,4 s nicht überschreiten. 2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten. § 4.03 Anschluss von Zusatzgeräten 1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Das Signal muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 % und einem Innenwiderstand von maximal 100 verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3°/min nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0° C bis 40° C einen Wert von 1°/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindig- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2831 keitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach § 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein. 2. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn a) der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist, b) der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder c) die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (§ 3.06) angesprochen hat. Kapitel 5 Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger § 5.01 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit und der Lärmemission erfolgt entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 60945:2003. § 5.02 Abgestrahlte Funkstörungen Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 60945:2003, im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02 Nummer 2 müssen erfüllt sein. § 5.03 Prüfverfahren 1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen betrieben und geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert. Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzeigers betrieben. 2. Unter den Bedingungen nach vorstehender Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang zu diesem Teil II dargestellten Toleranzgrenzen liegen. Alle anderen Anforderungen müssen erfüllt sein. 2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Anhang Fehlergrenzen für Wendeanzeiger Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2833 Anlage M Teil III Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt Inhaltsverzeichnis §§ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Ziel dieser Vorschriften Zulassung der Geräte Anerkannte Fachfirmen Anforderungen an die Bordstromversorgung Einbau der Radarantenne Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils Einbau des Wendeanzeigers Einbau des Positionssensors Einbau- und Funktionsprüfung Bescheinigung über Einbau und Funktion §1 Ziel dieser Vorschriften Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Binnenschifffahrt Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen nach optimalen technischen und ergonomischen Gesichtspunkten eingebaut werden und anschließend eine Funktionsprüfung erfolgt. InlandECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im Sinne dieser Vorschriften. §2 Zulassung der Geräte Für die Radarfahrt in der Rheinschifffahrt dürfen nur Geräte eingebaut werden, die eine Zulassung nach den geltenden Vorschriften der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt besitzen und die eine Zulassungsnummer tragen oder auf Grund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassene Geräte. §3 Anerkannte Fachfirmen 1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Radaranlagen und Wendeanzeigern dürfen nur von geeigneten Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von § 1 anerkannt sind, erfolgen. Die zuständigen Behörden sind der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt bekannt zu geben. 2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Fachfirma den Anforderungen nach § 1 nicht mehr gerecht wird. 3. Die zuständige Behörde teilt die Namen, Adressen, Telefonnummern und Emailadressen der von ihr anerkannten Fachfirmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umgehend mit. §4 Anforderungen an die Bordstromversorgung Die Stromzuführungen für Radaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung haben und möglichst ausfallsicher sein. §5 Einbau der Radarantenne 1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein, dass die Radaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann. 2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein. 2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 §6 Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils 1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes und die Bedienung der Radaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können. 2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters hervorrufen. 3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt. 4. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen gelten. §7 Einbau des Wendeanzeigers 1. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst über dem Radarsichtgerät einzubauen. 2. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten. §8 Einbau des Positionssensors Der Positionssensor, insbesondere eine DGPS-Antenne, muss so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird. §9 Einbau- und Funktionsprüfung 1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Schiffsattestes, ausgenommen nach Anhang II § 2.09 Nummer 2, sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer nach § 3 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden. 2. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen; b) die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz; c) die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und gegebenenfalls des ADN; d) die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min; e) im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt; f) der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit; g) Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet; h) die Vorauslinie der Radaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab; i) die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen); k) die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung; l) die darstellbare Mindestentfernung beträgt 15 m; m) der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm; n) Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht; o) Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung; p) die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung; q) Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2835 r) die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung; s) eine Empfindlichkeit der Radaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor; t) eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Radaranlage und/oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben. 3. Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zudem die folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten; b) der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten. § 10 Bescheinigung über Einbau und Funktion Nach erfolgreicher Prüfung nach § 9 stellt die zuständige Behörde oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach dem Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt. 2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Anlage M Teil IV (Muster) Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt Art/Name des Schiffes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einheitliche europäische Schiffsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schiffseigner Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Radargeräte lfd. Nr. Typ Hersteller Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zulassungsnummer Seriennummer Wendeanzeiger lfd. Nr. Typ Hersteller Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zulassungsnummer Seriennummer Hiermit wird bescheinigt, dass Radaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften der Anlage M Teil III des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt entsprechen. Anerkannte Fachfirma Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stempel Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anerkennungsbehörde Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2837 Anlage M Teil V (Muster) 1. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen Behörden Land Name Adresse Telefonnummer E-Mailadresse Belgien Deutschland Frankreich Niederlande Schweiz Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt. 2. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger lfd. Nr. Typ Hersteller Inhaber der Typgenehmigung Tag der Zulassung zuständige Behörde Zulassungs-Nr. 3. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf Grund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern lfd. Nr. Typ Hersteller Inhaber der Typgenehmigung Tag der Zulassung zuständige Behörde Zulassungs-Nr. 4. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für den Einbau oder Austausch von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen Belgien lfd. Nr. Name Adresse Telefonnummer E-Mailadresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen. Deutschland lfd. Nr. Name Adresse Telefonnummer E-Mailadresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen. Frankreich lfd. Nr. Name Adresse Telefonnummer E-Mailadresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen. Niederlande lfd. Nr. Name Adresse Telefonnummer E-Mailadresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen. Schweiz lfd. Nr. Name Adresse Telefonnummer E-Mailadresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen." 2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 OO) Anlage O wird wie folgt gefasst: ,,Anlage O ­ gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest ­ Verzeichnis der dem Schiffsattest nach § 1.03 als gleichwertig anerkannten Zeugnisse und Modalitäten für deren Anerkennung Lfd. Nr. Dem Schiffsattest nach § 1.03 als gleichwertig anerkannte Zeugnisse Modalitäten für deren Anerkennung Datum der Anerkennung 1 Nach dem 30. Dezember 2008 erteilte oder erneuerte Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe, die bestätigen, dass die damit ausgestatteten Fahrzeuge unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24 den technischen Vorschriften des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG in der jeweils geltenden Fassung in vollem Umfang entsprechen. Auf dem Rhein verkehrende Fahrzeu- 27.11.2008". ge, die nach dem 30. Dezember 2008 ein Gemeinschaftszeugnis erhalten haben, müssen Motoren eingebaut haben, die entweder die Grenzwerte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, wie in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegt, oder die vergleichbaren Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in der jeweils geltenden Fassung einhalten. PP) Die Anlage Q wird wie folgt geändert: a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,Nr. 4 Anwendung der Übergangsbestimmungen". bb) Die Angabe zu Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,Nr. 6 Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15 ­ Örtliche Unterteilungen, Übergangsvorschriften zu Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen ­". cc) Folgende Angabe wird angefügt: ,,Nr. 26 Sachverständige, Sachkundige". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2839 b) Dienstanweisung Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,Dienstanweisung Nummer 4 Anwendung der Übergangsbestimmungen (Kapitel 15 bis 22b, Kapitel 24) 1. 1.1 Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Zusammenbau von Schiffsteilen Grundsätze Bei dem Zusammenbau von Schiffsteilen wird Bestandsschutz nur für die Teile, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, gewährt. Übergangsvorschriften können nur für diese Teile in Anspruch genommen werden. Andere Teile werden wie ein Neubau behandelt. 1.2 Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen 1.2.1 Bei dem Zusammenbau von Schiffsteilen können nur für die Teile, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, Übergangsvorschriften in Anspruch genommen werden. 1.2.2 Teile, die nicht zu dem Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, werden wie ein Neubau behandelt. 1.2.3 Nach Ergänzung eines Fahrzeugs um ein Teil eines anderen Fahrzeugs erhält Ersteres die Schiffsnummer des Fahrzeugs, dessen Schiffsattest bei dem umgebauten Fahrzeug verbleibt. 1.2.4 Bei Beibehaltung eines vorhandenen Schiffsattestes oder bei Erteilung eines neuen Schiffsattestes für ein Fahrzeug nach einem Umbau wird zusätzlich das Baujahr des ältesten Teils des Fahrzeugs im Schiffsattest vermerkt. 1.2.5 Wenn ein neues Vorschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, muss auch der Motor für die im Vorschiff installierte Bugsteueranlage den aktuellen Vorschriften entsprechen. 1.2.6 Wenn ein neues Achterschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, müssen auch die in dem Achterschiff installierten Motoren den aktuellen Vorschriften entsprechen. 1.3 Beispiele zur Verdeutlichung 1.3.1 Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1968; Schiff 2 Baujahr 1972) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Schiffsattest von Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun unter anderem mit Ankernischen ausgerüstet werden. 1.3.2 Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1975; Schiff 2 Baujahr 1958, ältestes Bauteil 1952) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Schiffsattest von Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun unter anderem mit Ankernischen ausgerüstet werden. Zusätzlich wird in das Schiffstattest das älteste Bauteil aus dem ursprünglichen Schiff 2 mit Baujahr 1952 eingetragen. 1.3.3 Bei einem Schiff (Baujahr 1988) wird das Heckteil eines Schiffes (Baujahr 2001) angebaut. Der Motor des Schiffes mit Baujahr 1988 soll im Schiff verbleiben. In diesem Fall muss der Motor typgenehmigt werden. Der Motor müsste auch typgenehmigt werden, wenn es sich um den 2001 im Heckteil befindlichen Motor handeln würde. 2. 2.1 Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart (Zweckbestimmung des Fahrzeugs) Grundsätze 2.1.1 Bei einer Entscheidung über die Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart (Schiffstyp; Zweckbestimmung des Schiffes) sind sicherheitstechnische Aspekte maßgeblich. 2.1.2 Eine Änderung der Fahrzeugart liegt dann vor, wenn für die neue Art andere sicherheitstechnische Vorschriften gelten als für die alte Fahrzeugart; dies ist dann der Fall, wenn für die neue Art Sonderbestimmungen der Kapitel 15 bis 22b des Anhangs II anzuwenden sind, die für die alte Art keine Anwendung fanden. 2.1.3 Bei der Änderung der Fahrzeugart sind alle Sonderbestimmungen und alle für diese Fahrzeugart spezifischen Vorschriften vollständig einzuhalten; Übergangsbestimmungen können für diese Vorschriften nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeugteile, die von dem vorhandenen Fahrzeug übernommen werden und unter diese Sonderbestimmungen fallen. 2.1.4 Der Umbau eines Tankschiffes in ein Trockengüterschiff stellt keine Änderung der Fahrzeugart im Sinne von Nummer 2.1.2 dar. 2.1.5 Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen. 2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2.2 Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen 2.2.1 Anhang II § 24.02 Nummer 2 oder § 24.06 Nummer 5 oder Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2 (N.E.U.) gilt für die Teile des Fahrzeugs, die erneuert werden, sodass neue Fahrzeugteile nicht den Übergangsbestimmungen unterliegen können. 2.2.2 Für die Teile des Fahrzeugs, die nicht umgebaut werden, sind die Übergangsbestimmungen auch weiterhin anwendbar, mit Ausnahme der Teile nach Nummer 2.1.3 Satz 2. 2.2.3 Werden die Abmessungen des Fahrzeugs geändert, kommen die Übergangsbestimmungen nicht mehr für diejenigen Fahrzeugteile zur Anwendung, die mit dieser Änderung im Zusammenhang stehen (zum Beispiel Abstand des Kollisionsschotts, Freibord, Anker). 2.2.4 Bei Änderung der Fahrzeugart kommen die besonderen Vorschriften des Anhangs II zur Anwendung, die nur für die neue Fahrzeugart gelten. Alle vom Umbau des Fahrzeugs betroffenen Teile und Ausrüstungsgegenstände müssen den geltenden Anforderungen der Teile II und III des Anhangs II genügen. 2.2.5 Dem Fahrzeug wird dann ein neues oder ein geändertes Schiffsattest erteilt. Unter den Nummern 7 und 8 dieses Attestes wird ein Vermerk sowohl über den ursprünglichen Bau als auch den Umbau aufgenommen. 2.3 Beispiele zur Verdeutlichung 2.3.1 Ein Güterschiff (Baujahr 1996) wird in ein Fahrgastschiff umgebaut. Kapitel 15 kommt dann für das gesamte Schiff zur Anwendung, ohne Inanspruchnahme von Übergangsbestimmungen. Wenn das Vorschiff weder nach den Umbauplänen noch auf Grund von Kapitel 15 geändert wird, braucht das Schiff keine Ankernischen nach § 3.03 aufzuweisen. 2.3.2 Ein Schleppboot (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst nur eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, außer den Bestimmungen, die Kapitel 5, 7 (teilweise), §§ 10.01 und 16.01 betreffen. 2.3.3 Ein Tankmotorschiff (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst die Abtrennung des Vorschiffs und des Ladungsteils sowie eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, außer den Bestimmungen, die Kapitel 5, 7 (teilweise), §§ 10.01 und 16.01 betreffen. 2.3.4 Ein Tankmotorschiff wird zu einem Gütermotorschiff umgebaut. Das Gütermotorschiff muss den geltenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz entsprechen, die insbesondere in § 11.04 genannt sind. 3. 3.1 Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Umbau von Fahrgastschiffen Anwendung der Übergangsbestimmungen 3.1.1 Umbaumaßnahmen, die für die Erfüllung von Vorschriften des Kapitels 15 erforderlich sind, bedeuten ­ unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung ­ keinen Umbau ,,U" im Sinne von § 24.02 Nummer 2, § 24.03 Nummer 1, § 24.06 Nummer 5, Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2. 3.1.2 Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen. 3.2 Beispiele zur Verdeutlichung 3.2.1 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1995) muss spätestens nach dem 1. Januar 2015 einen zweiten unabhängigen Antrieb installiert haben. Sofern an diesem Fahrgastschiff keine anderen freiwilligen Umbauten vorgenommen werden, muss dafür keine Stabilitätsberechnung nach den neuen Vorschriften vorgenommen werden, sondern es kann, sofern deren Durchführung sachlich notwendig ist, eine Stabilitätsberechnung nach der Fassung dieser Verordnung, nach der letztmalig die Stabilität berechnet wurde, durchgeführt werden. 3.2.2 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1994, letzte Erneuerung Schiffsattest 2012) wird im Jahr 2016 um 10 m verlängert. Dieses Fahrzeug muss zudem einen zweiten unabhängigen Antrieb erhalten. Außerdem wird eine neue Stabilitätsrechnung notwendig, die nach dem Kapitel 15 für den Einund Zweiabteilungsstatus durchgeführt werden muss. 3.2.3 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1988) erhält einen stärkeren Antrieb inklusive Propeller. Dieser Umbau ist so gravierend, dass eine Stabilitätsberechnung notwendig wird. Diese muss nach den aktuellen Vorschriften erfolgen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2841 c) Dienstanweisung Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,Dienstanweisung Nummer 6 Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15 ­ Örtliche Unterteilungen, Übergangsvorschriften zu Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen ­ (§ 15.02 Nummer 5, § 15.03 Nummer 5, § 15.03 Nummer 9) 1. Örtliche Unterteilungen (§ 15.02 Nummer 5) Nach § 15.02 Nummer 5 ist es denkbar, dass örtliche wasserdichte Unterteilungen, wie zum Beispiel quer unterteilte Doppelbodentanks, die eine größere Länge als die zu berücksichtigende Lecklänge aufweisen, nicht in die Bewertung einbezogen werden. Hier kann die Querunterteilung gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden, wenn diese nicht bis zum Schottendeck hochgeführt wird. Dies könnte zu unangemessenen Schotteinteilungen führen. Auslegung der Vorschrift: Ist eine wasserdichte Abteilung länger als nach § 15.03 Nummer 9 erforderlich und enthält sie örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die Mindestlecklänge wiederum vorhanden ist, können diese in der Leckrechnung angerechnet werden. 2. Übergangsvorschrift für Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen hinsichtlich der Stabilität (§ 15.03 Nummer 5) Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen können zu Problemen bei der Stabilität des Schiffes führen, da sie ­ eine entsprechende Größe vorausgesetzt ­ Einfluss auf das Moment aus Wind haben. Auslegung der Vorschrift: Für Fahrgastschiffe, denen vor dem 1. Januar 2006 erstmals ein Schiffsattest erteilt wurde oder für die § 24.06 Nummer 2 Satz 2 in Anspruch genommen wird, muss nach Aufbau einer Einhausung durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen eine neue Stabilitätsrechnung nach § 15.04 der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erstellt werden, sofern deren Lateralplan Awz 5 % des insgesamt jeweils zu berücksichtigenden Lateralplans Aw überschreitet." d) Dienstanweisung Nummer 7 Teil 1 wird wie folgt gefasst: ,,Dienstanweisung Nummer 7 Spezialanker mit verminderter Ankermasse (§ 10.01 Nummer 5) Teil 1: Zugelassene Spezialanker Die von den zuständigen Behörden zugelassenen Spezialanker mit verminderter Ankermasse nach § 10.01 Nummer 5 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt. Nr. Anker Zugelassene Verminderung Zuständige Behörde der Ankermasse in % 1. HA-DU 2. D'Hone Spezial 3. Pool 1 (hohl) 4. Pool 2 (voll) 5. De Biesbosch-Danforth 6. Vicinay-Danforth 30 % 30 % 35 % 40 % 50 % 50 % Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland Frankreich 2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Zugelassene Verminderung Zuständige Behörde der Ankermasse in % Nr. Anker 7. Vicinay AC 14 8. Vicinay Typ 1 9. Vicinay Typ 2 10. Vicinay Typ 3 11. Stockes 12. D'Hone-Danforth 13. Schmitt high holding anchor 14. SHI high holding anchor, type ST (standard) 15. SHI high holding anchor, type FB (fully balanced) 16. Klinsmann anchor 17. HA-DU-POWER Anker 25 % 45 % 45 % 40 % 35 % 50 % 40 % 30 % 30 % 30 % 50 % Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Deutschland Niederlande Niederlande Niederlande Niederlande Deutschland ". e) In Dienstanweisung Nummer 11 wird die Nummer 4 wie folgt geändert: aa) Nach dem Eintrag zu Nummer 2 wird folgender Eintrag zu Nummer 10 eingefügt: ,,10. Für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis, die zur Fahrt auf dem Rhein zugelassen sind, das sind a) Fahrzeuge, die die Anforderungen des Anhangs II einschließlich der Übergangsbestimmungen des Kapitels 24 vollständig erfüllen, und b) Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Kapitels 24a sowie die gemäß Anhang IV zulässigen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen, ist unter dem Gedankenstrich ,,­ auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n)" einzutragen: a) Rhein oder b) Zone R." bb) Die Angabe zu Nummer 43 wird wie folgt gefasst: ,,43. Tragbare Feuerlöscher, die nach den Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften, insbesondere nach ADN gefordert sind, werden hier nicht erfasst." cc) Die Angabe zu Nummer 52 wird wie folgt gefasst: ,,52. Hier werden zusätzliche Auflagen, Erleichterungen oder Erläuterungen zu Eintragungen in einzelnen Nummern eingetragen." f) In der Dienstanweisung Nummer 16 wird jeweils in Teil I Nummer 1 und 1.3 letzter Satzteil und in Teil II Anlage 1 Nummer 3 Tabelle Fußnote 1 das Wort ,,Richtlinie" durch das Wort ,,Dienstanweisung" ersetzt. g) Dienstanweisung Nummer 17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Prüfung 3.1 Feuermeldesysteme müssen a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und c) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, von einem Sachverständigen geprüft werden. Für Maschinen- und Kesselräume findet diese Prüfung unter wechselnden Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen statt. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden. 3.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist." h) In der Dienstanweisung Nummer 18 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst: ,,4. Die Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 gelten auch als erfüllt, wenn für jedes der beiden Teile die Stabilitätsanforderungen nach Absatz 9.1.0.95.2 des ADN eingehalten werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2843 i) In der Dienstanweisung Nummer 21 wird die Nummer 8 wie folgt gefasst: ,,8. Prüfung 8.1 Die Leuchtdichte der LLL muss a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und c) regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, von einem Sachverständigen geprüft werden. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen für Sicherheitsleitsysteme durchgeführt werden. 8.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. 8.3 Genügt die Leuchtdichte bei einer einzelnen Messung nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind Messungen an mindestens zehn Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen über 30 % der Messungen nicht die Anforderungen dieser Dienstanweisung, müssen die Sicherheitsleitsysteme ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 % der Messungen nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind die Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu prüfen." j) Die Dienstanweisung Nummer 23 wird wie folgt gefasst: ,,Dienstanweisung Nummer 23 Zuordnung des Verwendungszweckes des Motors zur Typgenehmigung und besondere Verwendungszwecke des Motors (Motoranwendungen) (§§ 8a.03, 8a.11 und Anlage J i. V. m. § 8a.07, Dienstanweisung Nummer 16 des Anhangs II sowie des § 8a.03 Nummer 1 des Artikels 4 des Anhangs XII) Nach Anhang II § 8a.02 Nummer 3 und Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 1 muss ein Motor, der in ein Fahrzeug oder in Maschinen an Bord eingebaut ist, sofern er eine bestimmte Nennleistung überschreitet und nicht unter einschlägige Vorschriften der Europäischen Union fällt, eine Typgenehmigung besitzen, mit der bestätigt wird, dass für Fahrzeuge mit Schiffsattest die Vorschriften des Anhangs II Kapitel 8a oder für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis die Vorschriften des Anhangs XII Artikel 4 Kapitel 8a in Verbindung mit den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und der Richtlinie 97/68/EG eingehalten werden. Die Typgenehmigung ist für Fahrzeuge a) mit Schiffsattest nach Anhang II § 8a.03 zu beantragen und von der zuständigen Behörde nach dem Verfahren nach Anhang II § 8a.04 zu erteilen, b) mit Gemeinschaftszeugnis nach den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung zu beantragen und zu erteilen. Da Motoren für verschiedene Verwendungszwecke eingesetzt werden können, die sowohl nach den Bestimmungen in Anhang II Anlage J als auch nach denen der Richtlinie 97/68/EG in mehreren Dokumenten anzugeben und nach ergänzenden Bestimmungen zu prüfen sind, dient die vorliegende Dienstanweisung als Handreichung für die Umsetzung dieser Bestimmungen. Nachfolgende Tabelle listet die zu berücksichtigenden wesentlichen Vorschriften auf. Fundstellen Anhang II RL 97/68/EG Ergänzende Prüfbestimmungen Verwendungszweck Anlage J Teil I Nr. 3 und Dienstanweisung Nr. 16 Anlage J Teil II Nr. 0.4 Anlage J Teil III Nr. 0.4 Anlage J Teil VIII Anhang I Nr. 4 Anhang II Nr. 0.4 Anhang VII Nr. 0.4 Zuordnung Nummer der Typge- Anlage J Teil IV Abschnitt 3 Anhang VIII Abschnitt 2 in Verbindung nehmigung mit Anhang III Abschnitt 3.7 Die vorliegende Dienstanweisung zeigt in einem ersten Teil die Zuordnung des Verwendungszwecks des Motors (Motoranwendung) zu den Prüfvorschriften und Testzyklen entsprechend dem Typgenehmigungsverfahren und enthält in einem zweiten Teil Bestimmungen für spezielle Motoranwendungen. Teil I Zuordnung des Verwendungszwecks der Motoranwendung zur Typgenehmigung Motoranwendungen gelten als durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt, wenn die Zuordnung der Anwendung auf der Grundlage der folgenden Tabelle erfolgte. Die Motorenkategorien, 2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Grenzwertstufen und Prüfzyklen sind entsprechend der Bezeichnung in den Typgenehmigungsnummern angegeben. PrüfMotoranwendung Rechtsgrundlage Motorenkategorie Grenzwertstufe zyklus vorschrift2 ISO 8178 Fahrzeughaupt- und Fahrzeughilfsantriebsmotoren mit Propellercharakteristik Fahrzeughauptantriebsmotoren mit konstanter Drehzahl (einschließlich Anlagen mit dieselelektrischem Antrieb und Verstellpropeller) Richtlinie1 I Anhang IIO Richtlinie II Anhang II V ­ V ­ D, E, F, G IIIA I, II4 IIIA I, II4 II C3 ­ C3 ­ E3 E3 E2 E2 Richtlinie konstanter Drehzahl III H, I, J, K IIIA V5 B D2 Anhang II Hilfsmotoren mit variabler Drehzahl und variabler Last Richtlinie IV ­ D,E,F,G H, I, J, K I, II4 II IIIA ­ D2 V5 L, M, N, P Q, R IIIB IV I, II4 A C1 Anhang II 1 2 3 ­ ­ C1 Richtlinie 97/68/EG. Prüfvorschrift der Richtlinie 97/68/EG Anhang III Abschnitt 3.7.1. Die Motoranwendung ,,Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl" oder ,,Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik" muss in der Typgenehmigungsurkunde spezifiziert sein. Die Grenzwerte der Stufe II des Anhangs II gelten nach Beschluss 2003-II-27 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ab dem 1. Juli 2007. Gilt nur für Motoren ab einer Nennleistung von 560 kW. 4 5 Teil II Bestimmungen für Motoren mit besonderen Motoranwendungen 1. Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind a) Hilfsmotoren, die Aggregate oder Maschinen antreiben, die sowohl die Motoranwendung III als auch IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen sind, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechende Anwendung nach dieser Tabelle besitzen. b) Hauptantriebsmotoren, die zusätzlich Aggregate oder Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung nach der Tabelle in Teil I besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Schiffsantrieb ist. Beträgt der zeitliche Anteil der Nebenanwendung mehr als 30 %, muss der Motor neben der Typgenehmigung der Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen. 2. Bugstrahlantriebe a) Direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetriebene Bugstrahlantriebe sind der Motoranwendung I oder IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen. b) Bugstrahlantriebe, die über einen Generator mit konstanter Drehzahl angetrieben werden, sind den Motoranwendungen II, III oder bei Fahrzeugen mit Schiffsattest der Motoranwendung IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen. 3. Leistungsgeminderte Motoren Die Motoren müssen mit der in den Typgenehmigungsunterlagen bescheinigten Nennleistung, die bei Fahrzeugen a) mit Schiffsattest auf dem Motor mit der Kennzeichnung nach Anhang II Anlage J Teil 1 angegeben sein sollte oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2845 b) mit Gemeinschaftszeugnis mit der Typkennzeichnung anzugeben ist, installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen derselben Leistungsaufnahme antreiben. Wenn diese Motoren Aggregate oder Maschinen mit geringerer Leistungsaufnahme antreiben, darf die Leistung durch motorexterne Maßnahmen auf die für die Anwendung notwendige Leistung reduziert werden." k) In der Dienstanweisung Nummer 24 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst: ,,4. Kalibrierung und Prüfung von Gaswarneinrichtungen, Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer 4.1 Gaswarneinrichtungen sind nach den Herstellerangaben a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und c) regelmäßig von einem Sachverständigen oder einem Sachkundigen zu kalibrieren und zu prüfen. Über die Kalibrierung und die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. 4.2 Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf der angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden." l) Folgende Dienstanweisung Nummer 26 wird angefügt: ,,Dienstanweisung Nummer 26 Sachverständige, Sachkundige (§ 1.01 Nummer 92 und 93) Sachverständige Sachverständigen obliegen Prüfungen, die entweder auf Grund der Komplexität der Systeme oder auf Grund des erforderlichen Sicherheitsniveaus besondere Fachkenntnisse erfordern. Zu der Gruppe von Personen oder Institutionen, die berechtigt sind, derartige Prüfungen durchzuführen, gehören ­ Klassifikationsgesellschaften; diese verfügen entweder intern über den nötigen Sachverstand oder tragen im Rahmen ihrer Ermächtigung die Verantwortung für die Beiziehung von externen Personen oder Institutionen und haben die erforderlichen Qualitätssicherungssysteme für die Auswahl dieser Personen oder Institutionen; ­ Mitglieder der Untersuchungskommissionen oder Mitarbeiter der zuständigen Behörden; ­ behördlich anerkannte Personen oder Institutionen des dem Prüfumfang jeweils entsprechenden Fachgebiets, wobei auch die Schiffsuntersuchungskommissionen als staatliche Stellen diese Anerkennung aussprechen können, idealerweise auf Basis eines entsprechenden Qualitätssicherungssystems. Eine Person oder Institution gilt auch als anerkannt, wenn sie erfolgreich ein behördliches Auswahlverfahren durchlaufen hat, welches insbesondere auf Anforderungen an Kompetenz und Erfahrung basiert. Sachkundige Sachkundigen obliegen zum Beispiel laufende Sicht- und Funktionskontrollen von sicherheitsrelevanten Einrichtungen. Zu den Sachkundigen gehören ­ Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, einen bestimmten Sachverhalt mit ausreichender Fachkenntnis zu beurteilen, zum Beispiel Schiffsführer, Sicherheitsbeauftragte von Schifffahrtsunternehmen, Besatzungsmitglieder mit entsprechender Erfahrung; ­ Unternehmen, die auf Grund ihrer üblichen Tätigkeiten, z. B. als Schiffswerft oder Einbaufirma, die ausreichende Fachkenntnis erworben haben; ­ Hersteller von speziellen Anlagen (zum Beispiel Feuerlöschanlagen, Steuereinrichtungen). Terminologie Deutsch Englisch Französisch Niederländisch Sachverständiger Sachkundiger Fachfirma expert competent person competent firm expert spécialiste société spécialisée erkend deskundige deskundige deskundig bedrijf 2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Prüfungen Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die vorgesehenen Prüfungen, deren Häufigkeit und die für deren Durchführung vorgesehenen Prüfer. Vorschrift Gegenstand Prüfung spätestens Prüfer § 6.03 Nr. 5 § 6.09 Nr. 3 § 8.01 Nr. 2 § 10.03 Nr. 5 § 10.03a Nr. 6 Buchstabe d § 10.03b Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 10.04 Nr. 3 Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren motorisch betriebene Steuereinrichtungen Druckbehälter Feuerlöscher fest installierte Feuerlöschanlagen fest installierte Feuerlöschanlagen aufblasbare Beiboote nach 8 Jahren nach 3 Jahren nach 5 Jahren nach 2 Jahren nach 2 Jahren nach 2 Jahren Fachfirma Sachkundiger Sachverständiger Sachkundiger Sachkundiger oder Fachfirma Sachkundiger oder Fachfirma nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist nach 10 Jahren nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist vor Ablauf der Gültigkeitsfrist des Schiffszeugnisses nach 2 Jahren nach 5 Jahren nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist Sachverständiger oder Sachkundiger Sachverständiger oder Sachkundiger Sachverständiger oder Sachkundiger Sachverständiger Sachkundiger Sachverständiger § 10.05 Nr. 3 Rettungswesten § 11.12 Nr. 6 § 11.12 Nr. 7 § 14.13 § 15.09 Nr. 9 Krane Krane Flüssiggasanlagen Rettungsmittel § 15.10 Nr. 9 Isolationswiderstand, Erdung Feuermeldesysteme Sicherheitsleitsysteme Gaswarneinrichtungen Dienstanweisung Nr. 17 Dienstanweisung Nr. 21 Dienstanweisung Nr. 24 ". 16. Anhang III wird wie folgt geändert: a) § 1.02 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1.02 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe 1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Anhang II Kapitel 15 folgende Bestimmungen: a) Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen. b) Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden. 2. Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht." b) § 2.01 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl für Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote der § 1.01 Nummer 1 und 2 anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2847 c) § 6.02 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass oder mit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstellung, ausgerüstet sein. 2. Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuerkurstransmitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radargerät nach § 6.03 ausgerüstet sind. 3. Der Kompass oder Steuerkurstransmitter darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den für die Seeschifffahrt geltenden schiffsicherheitsrechtlichen Vorschriften geprüft und zugelassen worden ist. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anhang IX Teil VII entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen." bb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr für die Prüfung der jeweiligen Anlage anerkannten Einrichtung geprüft sein, dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind,". d) § 6.03 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6.03 Navigationsradaranlage 1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Anhang II § 7.06 Nummer 1 oder Anhang XII § 7.06 Nummer 1 ausgerüstet sein. 2. Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar." e) § 6.05 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Zusätzlich zu Anhang II § 10.05 muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 vorhanden sein." f) § 6.06 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6.06 Sonstige Ausrüstung Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein: a) die im Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 und 3 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände; b) zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind; c) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung: aa) der Fahrzeuge beim Stillliegen, bb) manövrierunfähiger Fahrzeuge, cc) stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern; d) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Anhang II § 7.06 Nummer 1 dargestellt werden." g) § 7.06 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7.06 Rettungsmittel Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden." h) § 10.07 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) ein Rettungsfloß nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5, 7 bis 9,". i) § 10.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht." 2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 j) § 11.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben." k) § 11.02 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden." bb) In Nummer 2 werden die § 6.02 Nummer 1 und § 6.03 Nummer 1 betreffenden Zeilen wie folgt gefasst: ,,6.02 Nr. 1 6.03 Nr. 1 Kompass Radar N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029". l) § 11.04 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Abweichend von § 11.02 wird für a) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15, b) für schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17, c) für Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie d) für Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5 das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs entspricht." bb) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung entsprochen hat, die am 30. Dezember 2008 gegolten hat." 17. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) Der Angabe zu § 4.01 betreffenden Zeile wird folgende Angabe zu § 4.01 vorangestellt: ,,4.01 Allgemeines". bb) Die bisherigen Angaben zu den §§ 4.01 bis 4.03 werden die Angaben zu den §§ 4.02 bis 4.04. b) § 2.01 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2.01 Rettungsmittel Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden." c) Dem § 4.01 wird folgender § 4.01 vorangestellt: ,,§ 4.01 Allgemeines Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03 nicht." d) Die bisherigen §§ 4.01 bis 4.03 werden die §§ 4.02 bis 4.04. e) Der neue § 4.02 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4.02 Rettungsmittel Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2849 f) § 5.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben." g) § 5.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach erstmaliger Erteilung ihrer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden." h) § 5.04 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Abweichend von § 5.02 wird für a) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15, b) schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17, c) Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie d) Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5 die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs entspricht." bb) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung entsprochen hat, die am 30. Dezember 2008 gegolten hat." 18. Anhang V wird wie folgt geändert: a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu Teil IV wird wie folgt gefasst: ,,Teil IV Muster des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe als Anlage zum Schiffsattest für den Rhein". bb) Die Angabe zu Teil X wird wie folgt gefasst: ,,Teil X Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses/Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren". cc) Nach der Angabe zu Teil X wird folgende Angabe zu Teil XI eingefügt: ,,Teil XI Muster der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe". 2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 b) Die Teile I bis X werden durch die folgenden Teile I bis XI ersetzt: ,,Teil I Muster des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE Bundesrepublik Deutschland SCHIFFSZEUGNIS Nr.: ........................... ........................................................., (Ort) .......................................................... (Datum) ........................................................ Untersuchungskommission Siegel ......................................................... (Unterschrift) Bemerkungen: Das Fahrzeug darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie es sich in dem darin angegebenen Zustand befindet. Nach jeder wesentlichen Änderung oder Havarie darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem es auf Grund einer Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist. Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei das Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2851 - Seite 2 Schiffszeugnis Nr. ..................... 1. Name des Fahrzeugs .................................... 4. Name und Adresse des Eigners der Untersuchungskommission ..................................... 2. Art des Fahrzeugs ..................................... Siegel 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer ........................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ 5. Ort und Nummer der Registrierung 6. Heimatort ............................................................. ................................................................ 7. Baujahr 8. Name und Ort der Bauwerft ...................................... ................................................................................................ 9. Dieses Schiffszeugnis ersetzt das am ................. von der Untersuchungskommission ..................................... ausgestellte Schiffszeugnis Nr. ....................................... 10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist auf Grund, einer Untersuchung vom (*) ........................................................................................................... sowie der Bescheinigung vom (*) ...................................................................................................... der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ....................................................................................... zur Fahrt - auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n) (*) ............................................................................................................................................. auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*) ............................................................................................................................................. in (Name des Staates (*)) ............................................................................................................... mit Ausnahme von: .................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. - auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates (*)) .................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung sowie der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden. 11. Die Gültigkeit dieses Schiffszeugnisses erlischt am (*) ................................ Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) (*) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 3 Schiffszeugnis Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... Siegel 12. Die Schiffszeugnisnummer 1, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer 2, die Registernummer 3 und die Eichscheinnummer 4 mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht: 1. ....................................................................................................................................... 2. ....................................................................................................................................... 3. ....................................................................................................................................... 4. ....................................................................................................................................... 13. Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch - zwei - .................................................. - Einsenkungsmarken bezeichnet (*). - die obersten Eichmarken gekennzeichnet (*). Zwei Tiefgangsanzeiger sind angebracht (*). Als Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren Eichskalen; die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt (*). 14. Das Fahrzeug ist ­ mit den unter den Nummern 15 und 52 angegebenen Einschränkungen (*) ­ geeignet zum Schieben (*) in starrer Verbindung (*) mit gesteuertem Knicken (*) Geschoben werden (*) in starrer Verbindung (*) in starrer Verbindung an der Spitze des Verbandes mit gesteuertem Knicken (*) (*) (*) 1. 1.1 1.2 4. Fortbewegt werden längsseits gekuppelt (*) Schleppen (*) von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb (*) von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (*) nur zu Berg (*) Geschleppt werden (*) als Fahrzeug mit Maschinenantrieb (*) als Fahrzeug ohne Maschinenantrieb (*) 5. 5.1 2. 2.1 2.2 2.3 5.2 5.3 6. 6.1 3. Fortbewegen längsseits gekuppelter Fahrzeuge 6.2 (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. (*) Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2853 - Seite 4 Schiffszeugnis Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... Siegel 15. Zugelassene Formationen 1. Das Fahrzeug ist für die Fortbewegung folgender Formationen zugelassen: Formationsskizze Nr. Beschränkungen auf Grund Anhang II Kapitel 5 und 16 Fahrtrichtung und Beladungszustand bis max. eingetauchter zu Berg beladen t leer zu Tal beladen t leer Querschnitt in m2 zu Berg zu Tal max. Abmessungen m Länge Breite Bemerkungen: 1 2 3 4 5 o . S tb . 6 7 8 9 10 11 12 13 14 W e ite re F o rm a tio n e n : 15 16 17 Z e ic h e n e rk lä ru n g : S chu bboot M o to r sc h iff S c h u b le ic h te r 2. Kupplungen: Art der Kupplungen: ........................................................................................................... Anzahl der Kupplungsdrahtseile: ............... Anzahl der Kupplungen je Seite: .............. Bruchkraft je Längsverbindung: ................ kN Länge je Kupplungsdrahtseil: .............. m Anzahl der Drahtseilführungen: ................ Bruchkraft je Kupplungsdrahtseil: .............. kN (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. (*) Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 5 Schiffszeugnis Nr. ..................... 16. Eichschein Nr. ........................ des Schiffseichamtes .......................................... vom ..................... 17a. Länge ü.a. ............. m 17b. Länge L ............... m 18a. Breite ü.a. ............. m 18b. Breite B ............... m 19a. Tiefgang ü.a. ............. m 19b. Tiefgang T ............. m 20. Freibord ............ cm der Untersuchungskommission ..................................... Siegel 21. Tragfähigkeit / Verdrängung (*) .................................... t/m 3 (*) 22. Anzahl Fahrgäste .............................. 25. Anzahl Laderäume ........................ 28. Total Hauptantriebsleistung ........................ kW 23. Anzahl Fahrgastbetten ........................... 26. Art des Lukendachs ................................... 29. Anzahl Hauptpropeller ........................... 24. Anzahl wasserdichter Querschotte ......................................... 27. Anzahl Motoren zum Hauptschiffsantrieb ................ 30. Anzahl Bugankerwinden 31. Anzahl Heckankerwinden .................. davon mit ...........Kraftantrieb ................... davon mit .............. Kraftantrieb 32. Anzahl Schlepphaken ........................... 34. Ruderanlagen Anzahl Hauptruderblätter ................................ Andere Anlage: Ja / Nein (*) Flankenruder Ja / Nein (*) Bugsteuereinrichtung Ja / Nein (*) 35. Lenzeinrichtungen Anzahl Lenzpumpen Mindestfördermenge ................., davon mit Motorantrieb erste Lenzpumpe zweite Lenzpumpe (*) 33. Anzahl Schleppwinden ..................... davon mit .....................Kraftantrieb Hauptruderantrieb - handbetrieben (*) - elektrisch (*) - elektrisch/hydraulisch (*) - hydraulisch (*) Art: .......................................................................................... Flankenruderantrieb - Bugruder (*) - Bugstrahl (*) - andere Einrichtung (*) - handbetrieben (*) - elektrisch (*) - fernbedient Ja / Nein (*) - elektrisch/hydraulisch (*) - hydraulisch (*) Inbetriebnahme fernbedient Ja / Nein (*) ................. ................. l/min ................. l/min Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) (*) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2855 - Seite 6 Schiffszeugnis Nr. ..................... 36. der Untersuchungskommission ..................................... Siegel Anzahl und Lage der Absperrorgane nach Anhang II § 8.08 Nr. 10 und 11 ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ 37. Anker Anzahl Buganker ........................... Gesamtmasse Buganker .......................... kg Anzahl Heckanker ....................... Gesamtmasse .................. kg 38. Ankerketten Anzahl Bugankerketten ........................... Anzahl Heckankerketten ........................... Länge je Kette ........................... m Länge je Kette ........................... m Bruchkraft je Kette ........................ kN Bruchkraft je Kette ........................ kN 39. Drahtseile zum Festmachen 1. Seil mit einer Länge von ............. m und einer Bruchkraft von .................... kN 2. Seil mit einer Länge von ............. m und einer Bruchkraft von .................... kN 3. Seil mit einer Länge von ............. m und einer Bruchkraft von .................... kN 40. Drahtseile zum Schleppen ......... mit einer Länge von ............. m und einer Bruchkraft von ..................... kN ......... mit einer Länge von ............. m und einer Bruchkraft von ..................... kN 41. Sicht- und Schallzeichen Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten. (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. (*) Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2857 - Seite 8 Schiffszeugnis Nr. ..................... 46. 47. der Untersuchungskommission ..................................... Siegel Betriebsformen nach nationalen oder internationalen Besatzungsvorschriften (**) ................................. Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09 Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 Nr. 1.1 (*) / Anhang II § 23.09 Nr. 1.2 (*) Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen Vorschriften vorgeschriebenen Mindestbesatzung (**) ........................................................... ........................................................... ........................................................... ........................................................... ........................................................... ........................................................... ........................................................... ........................................................... Raum zum Eintrag der unter Nummer 46 eingetragenen Betriebsformen ................ .............. .............. .............. .............. .............. .............. .............. .................. .............. .............. .............. .............. .............. .............. .............. ................. .............. .............. .............. .............. .............. .............. .............. 48. Mindestbesatzung Raum zum Eintrag der Mindestbesatzung für Fahrzeuge, die auf Grund nationaler oder internationaler Vorschriften nicht unter allgemein geregelte Kategorien fallen (**) Raum zum Eintrag der Betriebsformen ................. ....................................................... ....................................................... ....................................................... ....................................................... ....................................................... ....................................................... ....................................................... ....................................................... Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): .................................................................................................................................... .................................................................................................................................... .................................................................................................................................... .................................................................................................................................... .................................................................................................................................... ................ ................ ................ ................ ................ ................ ................ ................ ................. ................ ................ ................ ................ ................ ................ ................ ................ ................. ................ ................ ................ ................ ................ ................ ................ ................ (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) (*) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) (**) Nichtzutreffendes streichen. Die Mitgliedstaaten können sich für die Anwendung nationaler oder internationaler Vorschriften entscheiden oder keine Anforderungen stellen. 2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 9 Schiffszeugnis Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... Siegel 49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*) Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ............................................................................... vom .................................... vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*): ............................................................................................................................................ ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ..................................... ...................................................., den ............................... (Ort) (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission Siegel ............................................................ (Unterschrift) ____________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*) Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ............................................................................... vom .................................... vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*): ............................................................................................................................................ ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ..................................... ...................................................., den ............................... (Ort) (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission Siegel ............................................................ (Unterschrift) ____________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*) Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ............................................................................... vom .................................... vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*): ............................................................................................................................................ ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ..................................... ...................................................., den ............................... (Ort) (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission Siegel ............................................................ (Unterschrift) ____________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2859 - Seite 10 Schiffszeugnis Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... Siegel 49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*) Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ............................................................................... vom .................................... vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*): ............................................................................................................................................ ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ..................................... ...................................................., den ............................... (Ort) (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission Siegel ............................................................ (Unterschrift) ____________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*) Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ............................................................................... vom .................................... vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*): ............................................................................................................................................ ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ..................................... ...................................................., den ............................... (Ort) (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission Siegel ............................................................ (Unterschrift) ____________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*) Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ............................................................................... vom .................................... vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*): ............................................................................................................................................ ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ..................................... ...................................................., den ............................... (Ort) (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission Siegel ............................................................ (Unterschrift) ____________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 11 Schiffszeugnis Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... Siegel 50. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Die auf dem Fahrzeug vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist / sind (*) von dem Sachverständigen (*) ........................................................................................................................... geprüft worden und entspricht / entsprechen (*) nach seinem Abnahmebericht vom ....................... den vorgeschriebenen Bedingungen. Die Anlage(n) umfasst / umfassen (*) die folgenden Verbrauchsgeräte: Anlage Lfd. Nr. Art Marke Typ Standort Diese Bescheinigung gilt bis zum .................................................................. ...................................................., den ................................................. (Ort) (Datum) .................................................... Sachverständiger (*) ................................................... Untersuchungskommission Siegel .................................................... (Unterschrift) (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) (*) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2861 - 12 Schiffszeugnis Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... Siegel 51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) vom ................................................... gültig bis zum ........................................................ wird - auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ............................................................... - laut Abnahmebericht ......................................... vom ......................................................... verlängert bis zum ............................................................................................................ ....................................................., den ..................................... (Ort) (Datum) ......................................................... Untersuchungskommission Siegel ........................................................ (Unterschrift) 51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) vom ................................................... gültig bis zum ........................................................ wird - auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ............................................................... - laut Abnahmebericht ......................................... vom ......................................................... verlängert bis zum ............................................................................................................ ....................................................., den ..................................... (Ort) (Datum) ......................................................... Untersuchungskommission Siegel ........................................................ (Unterschrift) 51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) vom ................................................... gültig bis zum ........................................................ wird - auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ............................................................... - laut Abnahmebericht ......................................... vom .......................................................... verlängert bis zum ............................................................................................................ ....................................................., den ..................................... (Ort) (Datum) ......................................................... Untersuchungskommission Siegel ........................................................ (Unterschrift) 2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 13 Schiffszeugnis Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... Siegel 52. Anhang zum Schiffszeugnis ............................................................................................................ .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. 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(*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) (*) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Fortsetzung auf Seite (*) ................................. Ende des Gemeinschaftszeugnisses (*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2863 Teil II Muster des Schiffsattestes SCHIFFSATTEST Bundesrepublik Deutschland SCHIFFSATTEST Nr.: ....................... ........................................................., (Ort) .......................................................... (Datum) ........................................................ Untersuchungskommission Siegel ......................................................... (Unterschrift) Bemerkungen: Das Fahrzeug darf auf Grund dieses Attestes nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie es sich in dem im Attest angegebenen Zustand befindet. Nach jeder wesentlichen Änderung oder Havarie darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem es auf Grund einer Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist. Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Schiffsattest zur Eintragung der Änderung vorzulegen. 2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 2 Schiffsattest Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... 1. Name des Fahrzeugs ........................................ 4. Name und Adresse des Eigners 2. Art des Fahrzeugs ..................................... Siegel 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer ........................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ 5. Ort und Nummer der Registrierung 6. Heimatort ............................................................. ................................................................ 7. Baujahr 8. Name und Ort der Bauwerft ........................................ 9. Dieses Schiffsattest ersetzt das am ........................................ ................................................................................................ von der Untersuchungskommission ausgestellte Schiffsattest Nr. ............................................... .......................................... 10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist auf Grund eigener Untersuchung vom (*) ................................................ der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (*) ............................................................................................................................................ vom (*) ........................................................................... zur Fahrt auf dem Rhein (*) ................................................................................................................. zwischen ...................................................... und ................................................................ (*) mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung sowie der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden. 11. Die Gültigkeit dieses Schiffsattestes erlischt am ................................ (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. (*) Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2865 - Seite 3 Schiffsattest Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... Siegel 12. Die Schiffsattestnummer 1, die einheitliche europäische Schiffsnummer 2, die Registernummer 3 und die Eichscheinnummer 4 mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht: 1. ....................................................................................................................................... 2. ....................................................................................................................................... 3. ....................................................................................................................................... 4. ....................................................................................................................................... 13. Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch - zwei - .................................................. - Einsenkungsmarken bezeichnet (*). - die obersten Eichmarken gekennzeichnet (*). Zwei Tiefgangsanzeiger sind angebracht (*). Als Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren Eichskalen; die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt (*). 14. Das Fahrzeug ist ­ mit den unter den Nummern 15 und 52 angegebenen Einschränkungen (*) ­ geeignet zum Schieben (*) in starrer Verbindung (*) mit gesteuertem Knicken (*) Geschoben werden (*) in starrer Verbindung (*) 1. 1.1 1.2 4. Fortbewegt werden längsseits gekuppelt (*) Schleppen (*) von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb (*) von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (*) nur zu Berg (*) Geschleppt werden (*) als Fahrzeug mit Maschinenantrieb (*) als Fahrzeug ohne Maschinenantrieb (*) 5. 5.1 2. 2.1 2.2 2.3 5.2 5.3 in starrer Verbindung an der Spitze des Verbandes (*) mit gesteuertem Knicken (*) Fortbewegen längsseits gekuppelter Fahrzeuge (*) 6. 6.1 3. 6.2 (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. (*) Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 4 Schiffsattest Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... 15. Zugelassene Formationen 1. Das Fahrzeug ist für die Fortbewegung folgender Formationen zugelassen: Formationsskizze Nr. Beschränkungen auf Grund Anhang II Kapitel 5 und 16 Fahrtrichtung und Beladungszustand bis max. eingetauchter zu Berg beladen t leer zu Tal beladen t leer Querschnitt in m2 zu Berg zu Tal Siegel max. Abmessungen m Länge Breite Bemerkungen: 1 2 3 4 5 o . S tb . 6 7 8 9 10 11 12 13 14 W eitere F o rm a tio n e n : 15 16 17 Z e i c h e n e r k lä r u n g : Schubboot M o to rsc h iff S c h u b le i c h t e r 2. Kupplungen: Art der Kupplungen: ............................................................................................................ Anzahl der Kupplungsdrähte: ............... Anzahl der Kupplungen je Seite: ............... Bruchkraft je Längsverbindung: ............... kN Länge je Kupplungsdraht: ............... m Anzahl der Seilführungen: ............... Bruchkraft je Kupplungsdraht: ............... kN (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) (*) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2867 - Seite 5 Schiffsattest Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... 16. Eichschein-Nr. ........................ des Schiffseichamtes .......................................... vom ..................... 17a. 17b. 21. Länge ü.a. ............. m Länge L ............... m 18a. 18b. Breite ü.a. ............. m Breite B ............... m 19. Größter Tiefgang ...................... m 20. Freibord ..................cm Siegel Tragfähigkeit/Verdrängung (*) .................................... t/m3 (*) 22. Anzahl Fahrgäste .............................. 25. Anzahl Laderäume .............................. 28. Total Hauptantriebsleistung .......................... kW 23. Anzahl Fahrgastbetten ........................... 26. Art des Lukendachs ................................... 29. Anzahl Hauptpropeller ........................... davon mit Kraftantrieb .................. davon mit Kraftantrieb ..................... - elektrisch/hydraulisch (*) (*) 24. Anzahl wasserdichter Querschotte ......................................... 27. Anzahl Motoren zum Hauptschiffsantrieb ................ 30. Anzahl Bugankerwinden ................... davon mit Kraftantrieb ................... 31. Anzahl Heckankerwinden .................. 32. Anzahl Schlepphaken ........................... 33. Anzahl Schleppwinden ..................... Hauptruderantrieb - hand (*) - elektrisch 34. Ruderanlagen Anzahl Hauptruderblätter ................................ Andere Anlage: Ja / Nein (*) Flankenruder Ja / Nein (*) Bugsteuereinrichtung Ja / Nein (*) - hydraulisch (*) Art: ............................................................................................ Flankenruderantrieb - Bugruder (*) - Bugstrahl (*) - andere Einrichtung (*) - hand (*) - elektrisch (*) - fernbedient Ja / Nein (*) - elektrisch/hydraulisch (*) - hydraulisch (*) Inbetriebnahme fernbedient Ja / Nein (*) 35. Lenzeinrichtung Anzahl Lenzpumpen Mindestfördermenge ................., davon motorisiert erste Lenzpumpe zweite Lenzpumpe ................. ................. l/min ................. l/min (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) (*) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 6 Schiffsattest Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... 36. Anzahl und Lage der Absperrorgane nach Anhang II § 8.08 Nr. 10 und 11 ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ 37. Anker Anzahl Buganker ........................... 38. Ankerketten Anzahl Bugankerketten ........................... Anzahl Heckankerketten ........................... 39. Drahtseile zum Festmachen 1. Seil mit einer Länge von ............. m und einer Bruchkraft von .................... kN 2. Seil mit einer Länge von ............. m und einer Bruchkraft von .................... kN 3. Seil mit einer Länge von ............. m und einer Bruchkraft von .................... kN 40. Drahtseile zum Schleppen ......... mit einer Länge von ............. m und einer Bruchkraft von ..................... kN ......... mit einer Länge von ............. m und einer Bruchkraft von ..................... kN 41. Sicht- und Schallzeichen Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung. Länge je Kette ........................... m Länge je Kette ........................... m Bruchkraft je Kette ........................ kN Bruchkraft je Kette ........................ kN Gesamtmasse .......................... kg Anzahl Heckanker ....................... Gesamtmasse .................. kg Siegel (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. (*) Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2869 - Seite 7 Schiffsattest Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... 42. Sonstige Ausrüstung Wurfleine (*) Landsteg nach Anhang II § 10.02 Nr. 2d (*) / nach Anhang II § 15.06 Nr. 12 (*), Länge ............. m Bootshaken (*) Anzahl Verbandkasten ............ (*) Doppelglas (*) Plakat betreffend Rettung Ertrinkender (*) vom Steuerstand bedienbare Scheinwerfer (*) Anzahl feuerbeständige Behälter ............ (*) Außenbordleiter/-treppe (*) 43. Einrichtungen zur Brandbekämpfung Anzahl tragbare Feuerlöscher .........., Feuerlöschpumpen .........., Hydranten Nein / Anzahl Nein / Anzahl Ja / Nein (*) Siegel Sprechverbindung Wechselsprechanlage (*) Gegensprechanlage (*) Interne betriebliche Sprechverbindung (*) Sprechfunkanlage Verkehrskreis Schiff ­ Schiff (*) Verkehrskreis nautische Information (*) Verkehrskreis Schiff ­ Hafenbehörde (*) Krane nach Anhang II § 11.12 Nr. 9 (*) andere mit einer Nutzlast bis 2 000 kg (*) .......... .......... (*) .......... (*) Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw. Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw. Die Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe 44. Rettungsmittel Anzahl Rettungsringe .........., davon mit Licht .........., mit Leine .......... (*) Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person / nach DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 (*) oder DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 (*) Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmachleine, 1 Schöpfgefäß/ nach DIN EN 1914, Ausgabe September 1997 (*) Plattform oder Einrichtung nach Anhang II § 15.15 Nr. 5 oder Nr. 6 (*) Anzahl, Art und Aufstellungsort(e) der Übergangseinrichtung(en) nach Anhang II § 15.09 Nr. 3 .................... ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl ............. ............. ............. .......... davon nach Anhang II § 10.05 Nr. 2 .......... (*) (*) Einzelrettungsmittel (*) Fluchthauben (*) zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze, Anzahl Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt: ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ 45. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Schiffes durch eine Person bei Radarfahrt Das Schiff verfügt über einen Radareinmannsteuerstand (*). (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, ...................................... (Ort) (Datum) (*) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 8 Schiffsattest Nr. ..................... der Untersuchungskommission ............................... 46. 47. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform A1 (*) Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09 Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Anhang II § 23.09 i.V.m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) / Nummer 1.2 (*) Die Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) / nicht erhöht (*) werden: Betriebsform A1 Matrose ........................................... Ersatz Matrose durch Matrosen-Motorwart .......... .......... A2 .......... .......... B .......... .......... A2 (*) B (*) Siegel Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): .................................................................................................................................... .................................................................................................................................... .................................................................................................................................... 48. Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein Betriebsform A1 Schiffsführer ..................................... Steuermann ...................................... Bootsmann ...................................... Matrose .......................................... Leichtmatrose ................................... Matrosen-Motorwart ........................... Maschinist ....................................... ...................................................................... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... A2 .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... B .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): .................................................................................................................................... .................................................................................................................................... .................................................................................................................................... .................................................................................................................................... .................................................................................................................................... (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. (*) Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2871 - Seite 9 Schiffsattest Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... 49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*) Siegel Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ............................................................................................................................................. vom ........................................................................................ vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*): .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum ..................... ...................................................., den ............................... (Ort) (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission Siegel ____________________ (*) ............................................................ (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. 49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ............................................................................................................................................. vom ........................................................................................ vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*): .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum ..................... ...................................................., den ............................... (Ort) (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission Siegel ____________________ (*) ............................................................ (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. 49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ............................................................................................................................................. vom ........................................................................................ vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*): .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum ..................... ...................................................., den ............................... (Ort) (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission Siegel ____________________ (*) ............................................................ (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. 2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 10 Schiffsattest Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... 49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*) Siegel Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ............................................................................................................................................. vom ........................................................................................ vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*): .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum ..................... ...................................................., den ............................... (Ort) (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission Siegel ____________________ (*) ............................................................ (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. 49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ............................................................................................................................................. vom ........................................................................................ vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*): .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum ..................... ...................................................., den ............................... (Ort) (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission Siegel ____________________ (*) ............................................................ (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. 49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ............................................................................................................................................. vom ........................................................................................ vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*): .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum ..................... ...................................................., den ............................... (Ort) (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission Siegel ____________________ (*) ............................................................ (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2873 - Seite 11 Schiffsattest Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... 50. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Die auf dem Fahrzeug vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist / sind (*) von dem Sachverständigen (*) ........................................................................................................................... geprüft worden und entspricht / entsprechen (*) nach seinem Abnahmebericht vom ....................... den vorgeschriebenen Bedingungen. Die Anlage(n) umfasst / umfassen (*) die folgenden Verbrauchsgeräte: Anlage Lfd. Nr. Art Marke Typ Standort Siegel Diese Bescheinigung gilt bis zum .................................................................. ...................................................., den ................................................. (Ort) (Datum) ................................................... Untersuchungskommission Siegel .................................................... (Unterschrift) (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. (*) Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 12 Schiffsattest Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... 51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) vom ................................................... gültig bis zum ........................................................ wird - auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ............................................................... - laut Abnahmebericht ....................................... vom ........................................................... verlängert bis zum ............................................................................................................ ....................................................., den ..................................... (Ort) (Datum) Siegel ......................................................... Untersuchungskommission Siegel ........................................................ (Unterschrift) 51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) vom ................................................... gültig bis zum ........................................................ wird - auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ............................................................... - laut Abnahmebericht ....................................... vom ........................................................... verlängert bis zum ............................................................................................................ ....................................................., den ..................................... (Ort) (Datum) ......................................................... Untersuchungskommission Siegel ........................................................ (Unterschrift) 51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) vom ................................................... gültig bis zum ........................................................ wird - auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ............................................................... - laut Abnahmebericht ....................................... vom ........................................................... verlängert bis zum ............................................................................................................ ....................................................., den ..................................... (Ort) (Datum) ......................................................... Untersuchungskommission Siegel ........................................................ (Unterschrift) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2875 - Seite 13 Schiffsattest Nr. ..................... der Untersuchungskommission ..................................... Siegel 52. Anhang zum Schiffsattest ............................................................................................................ .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. 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.............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. (*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................... Neuer Wortlaut: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. Diese Seite wurde ersetzt. ......................................................, (Ort) (*) ...................................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission Siegel .............................................................. (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Fortsetzung auf Seite (*) ................................. Ende des Schiffsattestes (*) 2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Teil III Muster der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BESATZUNG FÜR BINNENSCHIFFE Bundesrepublik Deutschland Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (*) Nr. Anlage zum Schiffsattest 1. Name des Fahrzeugs ..................................... 2. Art des Fahrzeugs ....................................... A (*) 5. Ausrüstung des Fahrzeugs Das Fahrzeug erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Anhang XI Kapitel 3 § ............................................................ Die Mindestbesatzung wurde nach Anhang XI Kapitel 3 § ................................... erhöht (*) / nicht erhöht (*): Besatzung (Befähigung und Anzahl) Schiffsführer ........................ Steuermann ......................... Matrose ............................. Schiffsjunge ....................... Maschinist ......................... Matrosen-Motorwart ............. Heizer .............................. ................................................... Betriebsform A .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... B .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... C .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... D .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... B (*) (*) .................. Nr. .................. 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer ........................................... C (*) D (*) 4. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsformen Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): ................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... 6. Die Gültigkeit dieser Bescheinigung über die Besatzung erlischt am ................................ .................................., (Ort) .................................. (Datum) ................................................ Untersuchungskommission Siegel ................................................. (Unterschrift) (*) ______________ Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2877 - Seite 2 Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (*) / Schiffsattest (*) Nr. ............................... Siegel 7. Die Mindestbesatzung ist in den Vorschriften nicht geregelt und wird unter Berücksichtigung der Größe, Bauart, Einrichtung, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs wie folgt festgelegt: Besatzung (Befähigung und Anzahl) Schiffsführer ....................... Steuermann ........................ Matrose ............................. Schiffsjunge ....................... Maschinist ......................... Matrosen-Motorwart ............. Heizer .............................. ................................................... Betriebsform A .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... B .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... C .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... D .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... 8. Verlängerung (*) / Bestätigung (*) der Gültigkeit der Bescheinigung über die Besatzung Auf Grund des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (*) / Schiffsattestes (*) Nr.: ..................................... vom ..................................... gültig bis zum und auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von ........................................................................................... am ...................................... ............................ .................................... wird die Gültigkeit dieser Bescheinigung über die Besatzung verlängert (*)/ erneuert (*) bis zum ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ................................................... Untersuchungskommission ................................................... Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Teil IV Muster des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe Anlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr. .................................. Seite 1 ZUSÄTZLICHES GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE Bundesrepublik Deutschland Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission D-55062 Mainz, Postfach 31 01 60 1. Name des Fahrzeugs: 2. Einheitliche europäische Schiffsnummer: 3. Ort und Nummer der Registrierung: 4. Registrierungsland und/oder Heimatort (*): 5. Auf Grund des Schiffsattestes für den Rhein Nr.: ......................................................................... ......................................................................... ......................................................................... ......................................................................... ......................................................................... ........................................................... vom .................................................... gültig bis zum 6. Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von ............................................................................................ am ...................................... 7. ist das oben bezeichnete Fahrzeug für tauglich befunden zur Fahrt auf den Wasserstraßen der Zone(n) ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... ........................................................ in der Europäischen Gemeinschaft ........................................ .......................................................................................................................................... 8. Die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses erlischt am .................................................................... 9. Ausgestellt in .............................................. am .............................................................. 10. ....................................................., den (Ort) ....................................... (Datum) ........................................................... Untersuchungskommission Siegel ........................................................... (Unterschrift) ______________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2879 - Seite 2 Anlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr. .......................................... 11. 4 Freibord (cm) mit geschlossenem Laderaum mit offenem Laderaum 3 Zone und/oder Wasserstraßen (*) 2 1 Siegel 12. Abweichungen vom Schiffsattest für den Rhein Nr. ................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. 13. Die Vermerke des Schiffsattests für den Rhein über die Zahl der Besatzungsmitglieder finden keine Anwendung. 14. Auf Grund des Schiffsattestes für den Rhein Nr. .................................... vom .................................................... gültig bis zum ............................................................ Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von ..................................................................................... am ............................ wird die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses verlängert / erneuert (*) bis zum ......................... ....................................................., den (Ort) ....................................... (Datum) ........................................................... Untersuchungskommission Siegel ........................................................... (Unterschrift) ______________ Nichtzutreffendes streichen. (*) 2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Teil V Muster des Fährzeugnisses FÄHRZEUGNIS Bundesrepublik Deutschland FÄHRZEUGNIS Nr.: ..................... ........................................................., (Ort) .......................................................... (Datum) ........................................................ Untersuchungskommission Siegel ......................................................... (Unterschrift) Bemerkungen: Die Fähre darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie sie sich in dem darin angegebenen Zustand befindet. Nach jeder wesentlichen Änderung darf die Fähre erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem sie auf Grund einer Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist. Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Fährzeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2881 - Seite 2 Fährzeugnis Nr. ................................. 1. Name der Fähre ............................................ 4.1 Name und Adresse des Eigners der Untersuchungskommission ........................................ 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer ........................................... 2. Art der Fähre ........................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ 6. Heimatort ................................................................... 8. Name und Ort der Bauwerft ............................................................................................. von der Untersuchungskommission ............................................... ausgestellte Fährzeugnis Nr. ....................................... 4.2 Name und Adresse des Fährinhabers (falls abweichend von 4.1) 5. Ort und Nummer der Registrierung .................................................................... 7. Baujahr ....................................... 9. Dieses Fährzeugnis ersetzt das am ............................................ 10. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund einer Untersuchung vom (*) ................................................. sowie der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (*) ...................................................................................................... vom ....................................(*) zur Fahrt im Übersetzverkehr Fährstellen auf zwischen und mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung, der nachstehend angegebenen Ausrüstung und den zusätzlichen Anforderungen für die jeweiligen Zonen / Wasserstraßen (*) für tauglich befunden worden. 11. Die Gültigkeit dieses Fährzeugnisses erlischt am ................................ Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*), ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel ________________ (*) (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. 2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 3 Fährzeugnis Nr. ............................... der Untersuchungskommission .......................................... 12a. Länge über alles Lüa .......................... m 13a. Breite über alles Büa ......................... m 15. Anzahl wasserdichter Querschotte ....................................... 19. Maximal zulässige Ladefälle 12b. Länge L ............................ m 13b. Breite B ........................... m 16. Ladefläche 17. Ladehöhe ...................... m² Frei fahrende Fähren Freibord Anzahl Fahrgäste Verdrängung Tragfähigkeit zulässiges Gesamtgewicht eines Fahrzeugs zulässiges Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs zulässige Einzel-/Doppelachslast (m³) (t) (t) (t) (t) (cm) 12c. Länge LWL ............................. m 14. Größter Tiefgang ............................ m 18. Seitenhöhe .............. m ............... m Seil- oder kettengebundene Fähren Niedrigwasser (*) Mittelwasser (*) Hochwasser (*) 20. Anzahl Motoren zum Hauptschiffsantrieb ................... 23. Motoren zum Schiffsbetrieb Einbaudatum Hersteller Motortyp 21. Total Hauptantriebsleistung ................................ kW TypgenehmigungsNr. MotoridentifizierungsNr. 22. Anzahl Hauptpropeller ............................ Leistung (kW) Verwendungszweck Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*), ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2883 - Seite 4 Fährzeugnis Nr. .................................. der Untersuchungskommission ........................................ 24. Ruderanlagen Anzahl Hauptruderblätter ............................... Bugsteuereinrichtung Ja / Nein (*) Andere Anlage: Ja / Nein (*) 25. Lenzeinrichtung Anzahl Lenzpumpen Mindestfördermenge - Bugruder - Bugstrahlruder (*) - andere Einrichtung (*) (*) Hauptruderantrieb - handbetrieben (*) - elektrisch/hydraulisch (*) - fernbedient Ja / Nein (*) - elektrisch (*) - hydraulisch (*) Inbetriebnahme fernbedient Ja / Nein (*) Art: ..................................................................................................... ................., davon motorisiert erste Lenzpumpe zweite Lenzpumpe ................. ................. l/min ................. l/min 26. Anzahl und Lage der Absperrorgane mit Plombierung / Schloss in Lenzeinrichtungen: .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. 27. Ankereinrichtung Ankerwinden ........ Bugankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb ........ Heckankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb Anker ........ Buganker mit einer Gesamtmasse von ........ Heckanker mit einer Gesamtmasse von ............ ............ .................. kg .................. kg Ankerketten ..... Bugankerketten/-drahtseile (*) mit einer Länge von je .......... m und einer Bruchkraft von ....... / ......... kN ..... Heckankerketten/-drahtseile (*) mit einer Länge von je ........... m und einer Bruchkraft von ....... / .......... kN 28. Seile zum Festmachen Erstes Seil mit einer Länge von .......... Zweites Seil mit einer Länge von ........... Drittes Seil mit einer Länge von ........... m m m und einer Bruchkraft von ....................... kN und einer Bruchkraft von ....................... kN und einer Bruchkraft von ....................... kN 29. Sonstige Seil- und Kettenausrüstung bei seil- oder kettengebundenen Fähren (Anzahl, Länge und Bruchkraft oder Durchmesser z.B. der Querseile, Mittelseile, Halteketten, Gierseile, Gierketten) .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*), ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission ............................................................. Siegel ________________ (*) (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. 2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 5 Fährzeugnis Nr. .................................. der Untersuchungskommission ........................................ 30. Sicht- und Schallzeichen Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften. 31. Einrichtungen zur Brandbekämpfung Anzahl tragbare Feuerlöscher .........., Feuerlöschpumpen .........., Hydranten .......... (*) *) Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw. Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw. Die Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe 32. Rettungsmittel Anzahl Rettungsringe ............... , davon mit Licht ............... Nein / Anzahl .......... Nein / Anzahl .......... Ja / Nein (*) , mit Leine ............... (*) Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person / nach DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 (*) oder DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 (*) Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmachleine, 1 Schöpfgefäß / nach DIN EN 1914, Ausgabe September 1997 (*) Plattform oder Einrichtung zur Bergung von Personen (*) Anzahl, Art und Aufstellungsort (e) der Übergangseinrichtung(en): ................................................................ ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl ............... ............... ............... .......... Einzelrettungsmittel (*) Fluchthauben (*) zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze, Anzahl Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt: ................................................................ ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ 33. Sonstige Ausrüstung Wurfleine (*) Landsteg nach Anhang II § 10.02 Nr. 2d (*) / nach Anhang II § 15.06 Nr. 12 (*), Länge ............. m Bootshaken (*) Anzahl Verbandkasten ............ (*) Doppelglas (*) Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender (*) vom Steuerstand bedienbare Scheinwerfer (*) Anzahl feuerbeständige Behälter ............ (*) Außenbordtreppe/-leiter (*) Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*), Sprechverbindung Wechselsprechanlage (*) Gegensprechanlage (*) Interne betriebliche Sprechverbindung (*) Verkehrskreis Schiff ­ Schiff (*) Verkehrskreis nautische Information (*) Verkehrskreis Schiff ­ Hafenbehörde (*) nach Anhang II § 11.12 Nr. 9 (*) andere mit einer Nutzlast bis 2 000 kg (*) Sprechfunkanlage Krane ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (*) (Unterschrift) ________________ Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2885 - Seite 6 Fährzeugnis Nr. .................................. der Untersuchungskommission .......................................... 34. In Zone 4 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig: - Anker und Ankerketten: .............................................................................................................. .............................................................................................................................................. - Rettungsmittel: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. - Sonstiges: .............................................................................................................................. 35. In Zone 3 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig: - Anker und Ankerketten: .............................................................................................................. ............................................................................................................................................ - Rettungsmittel: ........................................................................................................................ ............................................................................................................................................ - Sonstiges: ............................................................................................................................... 36. In Zone 2 ist folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig: - Anker und Ankerketten (*) - Signalleuchten - Kompass (*) - Radar (*) (*) (*) .................................................................................................. ....................................................................................................... ....................................................................................................... ....................................................................................................... ....................................................................................................... - Schallsignalanlagen - Sende- und Empfangsanlagen (*) .................................................................................................. - Rettungsmittel (*) - Seekarten (*) .................................................................................................. ....................................................................................................... - Sonstiges: .............................................................................................................................. ........................................................................................................................................... 37. In Zone 1 ist folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig: - Anker und Ankerketten (*) - Signalleuchten (*) - Schallsignalanlagen (*) - Kompass - Radar (*) - Rettungsmittel (*) - Seekarten (*) (*) .................................................................................................. ....................................................................................................... ....................................................................................................... ....................................................................................................... ....................................................................................................... - Sende- und Empfangsanlagen (*) .................................................................................................. ...................................................................................................... ....................................................................................................... - Sonstiges: .............................................................................................................................. ........................................................................................................................................... Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*), ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission ............................................................ Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 7 Fährzeugnis Nr. ............................ der Untersuchungskommission .......................................... 38. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung der Fähre durch eine Person bei Radarfahrt Die Fähre verfügt über einen Radareinmannsteuerstand (*). 39. Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S1 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.1 Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S2 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.2 40. Mindestbesatzung der Fähre im Übersetzverkehr Besatzung Befähigung Fährführer ............................ Fährgehilfe ........................... Fährjunge ............................. .......................................... .......................................... .......................................... Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*), Anzahl .......... .......... .......... .......... .......... .......... ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2887 - Seite 8 Fährzeugnis Nr. ............................ der Untersuchungskommission ........................................ 41. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund eigener Untersuchung vom (*) der Bescheinigung vom (*) ............................... ................................. der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (*) ....................................................................................... zur Fahrt im sonstigen Schiffsverkehr (z.B. Wechsel der Fährstelle, Fahrt zu oder von einer Werft) - auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*) ................................................................................................................................................. in (Name des Staates) (*) ................................................................................................................... mit Ausnahme von: .......................................................................................................................... ................................................................................................................................................. - auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates) (*) ......................................................................... ................................................................................................................................................. mit der angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden. Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. 42. Die Fähre ist im sonstigen Schiffsverkehr geeignet für die Betriebsform ........................................................ 43. Mindestbesatzung der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr Besatzung (Befähigung und Anzahl) Schiffsführer ...................... Steuermann ....................... Bootsmann ........................ Matrose ............................ Leichtmatrose .................... Matrosen-Motorwart ............ Maschinist ........................ ................................................... Betriebsform .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*), ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel ________________ (*) (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. 2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Seite 9 / a / b / c / d / e / f / g / (*) Fährzeugnis Nr. ............................. der Untersuchungskommission ......................................... 44. Verlängerung der Gültigkeit des Fährzeugnisses (*) Bestätigung der Gültigkeit des Fährzeugnisses (*) Bescheinigung einer Nachuntersuchung (*) Bescheinigung einer Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat die Fähre am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ........................................................................................... vom ......................... vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung: .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Anlass der Bescheinigung: .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Auf Grund des Untersuchungsergebnisses (*) - bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum ........................ (*), - wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum ........................ (*). Auf Grund der Bescheinigung (*) - bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum ........................ (*), - wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum ........................ (*). ......................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2889 Seite 10 Fährzeugnis Nr. ............................. der Untersuchungskommission .......................................... 45. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Die auf der Fähre vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist/sind (*) von dem Sachverständigen (*) ......................................................................................................................... geprüft worden und entspricht/entsprechen (*) nach seinem Abnahmebericht vom ..................... den vorgeschriebenen Bedingungen. Die Anlage(n) umfasst/umfassen (*) die folgenden Verbrauchsgeräte: Anlage Nr. Lfd. Nr. Art Marke Typ Standort Diese Bescheinigung gilt bis zum ...................... ......................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Seite 11 Fährzeugnis Nr. ............................. der Untersuchungskommission ........................................... 46. Anhang zum Fährzeugnis ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*), ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (Unterschrift) Fortsetzung auf Seite (*) ................................. Ende des Fährzeugnisses (*) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2891 Teil VI Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein Bundesrepublik Deutschland Attest für Seeschiffe auf dem Rhein Nr.: .................... Die Untersuchungskommission Name: Kennzeichen des Schiffes: (Nummer oder Buchstaben) .................................................. bestätigt hiermit, dass sie das Seeschiff ................................................................................................. ................................................................................................. Registerort: ................................................................................................. Baujahr: ................................................................................................. Länge des Schiffes: ............................................................................................... m auf Grund der von ihr am ........................... durchgeführten Untersuchung für die Fahrt auf dem Rhein unter den nachfolgend aufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich befunden und zugelassen hat. Besondere Bedingungen: .................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. Besatzung: Für die Besatzung können Seeschiffe 1. entweder Teil II der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV) anwenden oder 2. die Besatzungsregelung, die den Grundsätzen der Resolution A.481 (XII) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und des internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Wachdienst von Seeleuten entsprechen muss, weiterhin anwenden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung in Teil II der RheinSchPersV unter der Betriebsform B übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 3.14 und 3.18 . In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die befahrene Strecke gültigen Großen Patentes nach der RheinSchPersV an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist dieser Patentinhaber durch einen anderen Inhaber dieses Patentes zu ersetzen. Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen: Die Namen der Inhaber des Großen Patentes, die sich an Bord befinden und der Anfang und das Ende ihrer Wache. Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe. Dieses Attest ist nur gültig in Verbindung mit den gültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und höchstens bis .......................................... ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission ............................................................. Siegel (Unterschrift) 2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Teil VII Muster des Vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Binnenschiffe Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.: ..................................... 1. Name des Fahrzeugs ......................................... 4. Name und Adresse des Eigners 2. Art des Fahrzeugs .......................................... 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer ........................................... ................................................................................................... ................................................................................................... ................................................................................................... Anzahl Fahrgäste (*) ..................... Anzahl Betten (*) ........................... 5. Länge L / LWL (*) ..................... 6. Raum zum Eintrag der Besatzung: ................................................................................................................................................. 6.1 Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen Vorschriften beschriebenen Betriebsform (**) ................................................................................................................................................. 6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09 Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 Nr. 1.1 (*) / Anhang II § 23.09 Nr. 1.2 (*) Raum zum Eintrag der Erhöhung der nach nationalen oder internationalen Vorschriften vorgeschriebenen Mindestbesatzung (**) .................................................................... .................................................................... .................................................................... .................................................................... Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen Vorschriften beschriebenen Betriebsform ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... 6.3 Raum zum Eintrag der Mindestbesatzung für Fahrzeuge, die auf Grund nationaler oder internationaler Vorschriften nicht unter allgemein geregelte Kategorien fallen (**) ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ 7. 8. Flüssiggasanlage (n) Diese Bescheinigung ist gültig bis zum .................................................... Besondere Bedingungen ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ Beförderung gefährlicher Güter siehe gesondertes Eintragungsfeld (*) ......................................... (Datum) 9. 10. Gültigkeit Das vorläufige Schiffszeugnis (*) / vorläufige Zulassungszeugnis (*) ist gültig bis für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*) Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist für tauglich befunden worden, - auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n) (*) ................................................................. auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*) ........................................................................................ in (Name der Staaten) (*) .......................................................................................................... mit Ausnahme von ................................................................................................................. auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates) (*) ............................................................... .......................................................................................................................................... - zu fahren. _________________________ (*) (**) Nichtzutreffendes streichen. Die Mitgliedstaaten können sich für die Anwendung nationaler oder internationaler Vorschriften entscheiden oder keine Anforderungen stellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2893 - Seite 2 Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.: .......................................... 11. (Ort, Datum) (Ort, Datum) Zuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis Untersuchungskommission (Unterschrift) (Unterschrift) Siegel Siegel 9. Beförderung gefährlicher Güter (Geben Sie gegebenenfalls an, ob das Schiff den Auflagen auf Grund nationaler oder internationaler Vorschriften entspricht.) .............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... __________________________ (*) Nichtzutreffendes streichen oder nicht ausdrucken. 2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Teil VIII Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Trockengüterschiffe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2895 - Seite 2 Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.: ....................................... 9. Beförderung gefährlicher Güter ....................................................................................... Schiff auf Grund von 7.1.2.19.1 (*) Schiff auf Grund von 7.2.2.19.3 (*) Das Schiff entspricht den zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe der Unterabschnitte 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 / 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 (*): 9.3 Zugelassene Abweichungen: .............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... Siegel 9.1 Art des Schiffes: 9.2 Zusätzliche Anforderungen: __________________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Teil IX Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Tankschiffe Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.: ..................................... 1. 4. Name des Fahrzeugs ................................... Name und Adresse des Eigners 2. Art des Fahrzeugs ...................................... 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer ........................................ ........................................................................................... ........................................................................................... ........................................................................................... 5. Länge L / LWL (*) .............. 6. Besatzung: Anzahl Fahrgäste (*) ........................ Anzahl Betten (*) .......................... ......................................................................................................................................... 6.1 Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform A1 (*) A2 (*) B (*) 6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09 Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 i.V.m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) / Nummer 1.2 (*) Die Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) / nicht erhöht (*) werden: Betriebsform A1 Matrose ............................................................. Ersatz Matrose durch Matrosen-Motorwart.................... .................. .................. A2 .................. .................. B .................. .................. Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): .......................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... 6.3 Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein .......................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... 7. 8. Flüssiggasanlage (n) Diese Bescheinigung ist gültig bis zum .................................................... Besondere Bedingungen .......................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... Beförderung gefährlicher Güter siehe Rückseite (*) 9. 10. Gültigkeit Das vorläufige Schiffsattest (*) / vorläufige Zulassungszeugnis (*) ist gültig bis ............................................ für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*) (Datum) auf dem Rhein (*) ..................................................................................................................... von .................................................................... bis ............................................................ .......................................................................................................................................... 11. (Ort, Datum) (Ort, Datum) Zuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis Siegel (Unterschrift) (*) Untersuchungskommission Siegel (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2897 9. Beförderung gefährlicher Güter 2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 3 Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.: .......................................... Siegel Wenn die Ladetanks des Tankschiffs von keinem einheitlichen Typ sind oder nicht alle Ladetanks gleich ausgerüstet sind, muss deren Typ und Ausrüstung entsprechend der folgenden Tabelle angegeben werden. Tanknummer Drucktank Ladetank, geschlossen Ladetank, offen mit Flammendurchschlagsicherung Ladetank, offen unabhängiger Ladetank integraler Ladetank Ladetankwandung nicht Außenhaut Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil in kPa Probeentnahmeeinrichtung Anschlussmöglichkeit Probeentnahmeöffnung Berieselungsanlage Druckalarmeinrichtung 40 kPa Heizmöglichkeit von Land Heizanlage an Bord Kühlanlage Inertgasanlage Ausführung der Gassammel-/ Gasabfuhrleitung nach 9.3.2.22.5 oder 9.3.3.22.5 Gassammelleitung und Einrichtung beheizt entspricht den Bauvorschriften, die sich aus der (den) Bemerkung(en) in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 20 ergeben 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2899 Teil X Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren Vorläufiges Fährzeugnis (*) /Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.: .............................. 1. Name der Fähre ............................................ 4.1 Name und Adresse des Eigners 2. Art der Fähre ....................................... 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer ........................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ Verdrängung (*) Tragfähigkeit (*) .................................... m³ (*) .................................... t (*) 4.2 Name und Adresse des Fährinhabers (falls abweichend von 4.1) 5. Länge L ........................................... m Anzahl Fahrgäste ................................ 6.1 Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S1 Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S2 6.2 Mindestbesatzung (Befähigung und Anzahl) der Fähre im Übersetzverkehr: .................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................. 7. 8. Flüssiggasanlage (n) Diese Bescheinigung ist gültig bis zum .................................. Besondere Bedingungen .................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................. Gültigkeit Das vorläufige Fährzeugnis ist gültig bis zum für die Fahrt im Übersetzverkehr auf ................................... Fährstellen zwischen 9. und ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 2 Vorläufiges Fährzeugnis (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.: ................................... Siegel 10. Die Fähre ist nach der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung zum Transport gefährlicher Güter zugelassen (*) / nicht zugelassen (*). 11. Abweichungen für die Fahrt im sonstigen Schiffsverkehr (z.B.: Wechsel der Fährstelle, Fahrt zu oder von einer Werft) 11.1 Die Fähre ist im sonstigen Schiffsverkehr geeignet für die Betriebsform: ....................................................... Mindestbesatzung (Befähigung und Anzahl) der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr ..................................................... ..................................................... ..................................................... ..................................................... Betriebsform ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... 11.2 Das vorläufige Fährzeugnis ist gültig für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*) im sonstigen Schiffsverkehr ............................................................................................................... ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. 8. Besondere Bedingungen (Fortsetzung): ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2901 Teil XI Muster der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe ANLAGE ZUM GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE Bundesrepublik Deutschland Anlage zum Gemeinschaftszeugnis Nr. .......................................... 2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 - Seite 2 Anlage zum Gemeinschaftszeugnis Nr. .......................................... 7. 4 Freibord (cm) mit geschlossenem Laderaum mit offenem Laderaum 3 Zone und/oder Wasserstraßen (*) 2 1 Siegel 8. Abweichungen vom Gemeinschaftszeugnis Nr. ................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. 9. Auf Grund des Gemeinschaftszeugnis Nr. .................................... vom .................................................... gültig bis zum ................................................................... und auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von ..................................................................................... am ................................................... wird die Gültigkeit dieser Anlage zum Gemeinschaftszeugnis verlängert / erneuert (*) bis zum ....................... ......................................, (Ort) ............................ (Datum) ........................................................... Untersuchungskommission Siegel ........................................................... (Unterschrift) ______________ (*) Nichtzutreffendes streichen. ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2903 19. Anhang VII wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt: ,,4. Polski Rejestr Statków S.A., 5. RINA, 6. Russian Maritime Register of Shipping." 20. Anhang IX wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Anhang IX Vorschriften für Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter". b) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen Teil I: Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt Teil II: Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt Teil III: Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt Teil IV: Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt Teil V: Verzeichnisse der zuständigen Behörden, Prüfbehördentechnischen Dienste, zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger und anerkannten Fachfirmen Teil VI: Gleichwertige Anlagen Teil VII: Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter Teil VIII: Vorschriften für den Einbau von Kompassen auf Magnetbasis (hier Magnetkompasse genannt) und Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis". c) Die Teile I bis VII werden wie folgt gefasst: ,,Begriffsbestimmungen: 1. ,,Typprüfung" ist das Testverfahren nach Teil I § 4 oder Teil II § 1.03, mit dem die Prüfstelle die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Anhang prüft. Die Typprüfung ist Bestandteil der Typgenehmigung. 2. ,,Typgenehmigung" ist das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Gerät den Anforderungen dieses Anhangs genügt. Für Navigationsradaranlagen gilt Teil I §§ 5 bis 7 und 9. Für Wendeanzeiger gilt Teil II §§ 1.04 bis 1.06 und 1.08. 3. ,,Prüfbescheinigung" ist das Dokument, in dem die Ergebnisse der Typprüfung aufgeführt werden. 4. ,,Antragsteller" oder ,,Hersteller" ist eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird und die gegenüber der Prüfstelle und der Genehmigungsbehörde für alle Belange der Typprüfung und des Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich ist. 5. ,,Prüfstelle" ist die Institution, Behörde oder Einrichtung, die die Typprüfung durchführt. 6. ,,Erklärung des Herstellers" ist die Erklärung, in der der Hersteller zusichert, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist. 7. ,,Konformitätserklärung nach der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10), umgesetzt durch das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170)," ist die Erklärung nach Richtlinie 1999/5/EG Anhang II Absatz 1, mit der der Hersteller bestätigt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. 8. ,,Zuständige Behörde" ist die amtliche Behörde, die die Typgenehmigung erteilt. Teil I Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt Inhaltsverzeichnis §§ 1 2 3 4 5 6 Anwendungsbereich Aufgabe der Navigationsradaranlage Mindestanforderungen Typprüfung Antrag auf Typprüfung Typgenehmigung 2904 §§ 7 8 9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer Erklärung des Herstellers Änderungen an typgenehmigten Anlagen §1 Anwendungsbereich Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird. §2 Aufgabe der Navigationsradaranlage Navigationsradaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben, sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und rechtzeitig erkennen lassen. §3 Mindestanforderungen 1. Unbeschadet der Anforderungen bezüglich a) der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 3 Absatz 1 Ziffer 2 und b) einer effektiven Nutzung des Spektrums, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist, müssen Navigationsradaranlagen für die Binnenschifffahrt die Anforderungen der Europäischen Norm DIN EN 302194-1:2007 erfüllen. 2. Nummer 1 gilt auch für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können. Diese Geräte müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung der Typgenehmigung gültigen Fassung erfüllen. §4 Typprüfung 1. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des § 3 Nummer 1 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen. 2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. §5 Antrag auf Typprüfung 1. Der Antrag auf Typprüfung einer Navigationsradaranlage ist bei einer Prüfstelle zu stellen. Die Prüfstellen sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben. 2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen: a) ausführliche technische Beschreibungen, b) kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen, c) ausführliche Bedienungsanleitungen, d) Kurzbedienungsanleitung und e) gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen. 3. Sofern seitens des Antragstellers nicht beabsichtigt ist, die Konformitätserklärung nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, im Zusammenhang mit der Typgenehmigung erstellen zu lassen, ist eine Konformitätserklärung mit dem Antrag auf Typprüfung einzureichen. §6 Typgenehmigung 1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr typgenehmigten Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mitteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2905 2. Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat. §7 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer 1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit a) dem Namen des Herstellers, b) der Bezeichnung der Anlage, c) dem Typ des Gerätes und d) der Seriennummer zu versehen. 2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer: e-NN-NNN e NN = = Europäische Union Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste: 01 = 02 = 03 = 04 = 05 = 06 = 07 = 08 = 09 = 11 = 12 = 13 = 14 = 17 = NNN = Deutschland Frankreich Italien Niederlande Schweden Belgien Ungarn Tschechische Republik Spanien Vereinigtes Königreich Österreich Luxemburg Schweiz Finnland 18 = 19 = 20 = 21 = 23 = 24 = 26 = 27 = 29 = 32 = 34 = 36 = 49 = 50 = Dänemark Rumänien Polen Portugal Griechenland Irland Slowenien die Slowakei Estland Lettland Bulgarien Litauen Zypern Malta dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist. 3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen. §8 Erklärung des Herstellers Zu jeder Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden. §9 Änderungen an typgenehmigten Anlagen 1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle von demjenigen, der diese Änderungen vorzunehmen beabsichtigt, schriftlich mitzuteilen. 2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt. 2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Teil II Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Allgemeines §§ 1.01 1.02 1.03 1.04 1.05 1.06 1.07 1.08 Anwendungsbereich Aufgabe des Wendeanzeigers Typprüfung Antrag auf Typprüfung Typgenehmigung Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer Erklärung des Herstellers Änderungen an typgenehmigten Anlagen Kapitel 2 Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger 2.01 2.02 2.03 2.04 2.05 Konstruktion, Ausführung Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit Bedienung Bedienungsanleitungen Einbau des Sensors Kapitel 3 Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger 3.01 3.02 3.03 3.04 3.05 3.06 3.07 3.08 3.09 Zugriff auf den Wendeanzeiger Anzeige der Wendegeschwindigkeit Messbereiche Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit Empfindlichkeit Funktionsüberwachung Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder Tochtergeräte Kapitel 4 Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger 4.01 4.02 4.03 Bedienung Dämpfungseinrichtungen Anschluss von Zusatzgeräten Kapitel 5 Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger 5.01 5.02 5.03 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit Abgestrahlte Funkstörungen Prüfverfahren Anhang: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger Kapitel 1 Allgemeines § 1.01 Anwendungsbereich Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2907 § 1.02 Aufgabe des Wendeanzeigers Wendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen. § 1.03 Typprüfung 1. Die Einhaltung der Mindestanforderungen für Wendeanzeiger nach Kapitel 2 bis 4 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen. 2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. § 1.04 Antrag auf Typprüfung 1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer Prüfstelle zu stellen. 2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen: a) ausführliche technische Beschreibungen; b) kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen; c) Bedienungsanleitungen. 3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten werden bei der Prüfstelle aufbewahrt. § 1.05 Typgenehmigung 1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mitteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung. 2. Die zuständige Behörde oder die der von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat. § 1.06 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer 1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit a) dem Namen des Herstellers, b) der Bezeichnung der Anlage, c) dem Typ des Gerätes und d) der Seriennummer zu versehen. 2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer : e-NN-NNN e NN = = Europäische Union Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste: 01 = 02 = 03 = 04 = 05 = 06 = 07 = Deutschland Frankreich Italien Niederlande Schweden Belgien Ungarn 18 = 19 = 20 = 21 = 23 = 24 = 26 = Dänemark Rumänien Polen Portugal Griechenland Irland Slowenien 2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 08 = 09 = 11 = 12 = 13 = 14 = 17 = NNN = Tschechische Republik Spanien Vereinigtes Königreich Österreich Luxemburg Schweiz Finnland 27 = 29 = 32 = 34 = 36 = 49 = 50 = die Slowakei Estland Lettland Bulgarien Litauen Zypern Malta dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist. 3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen. § 1.07 Erklärung des Herstellers Zu jeder Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden. § 1.08 Änderungen an typgenehmigten Anlagen 1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle von demjenigen, der diese Änderungen vorzunehmen beabsichtigt, schriftlich mitzuteilen. 2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt. Kapitel 2 Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger § 2.01 Konstruktion, Ausführung 1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein. 2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen. 3. Soweit in Anhang II oder in diesem Anhang nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der Norm DIN EN 60945:2003 festgelegten Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieses Anhangs müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0° C bis 40° C erfüllt werden. § 2.02 Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit 1. Allgemeine Anforderungen Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, entsprechen. 2. Abgestrahlte Funkstörungen In den Frequenzbereichen 156 ­ 165 MHz, 450 ­ 470 MHz und 1,53 ­ 1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 V/m nicht überschreiten. Diese Feldstärke gilt für eine Messdistanz von 3 m zum untersuchten Gerät. § 2.03 Bedienung 1. Es sollen nicht mehr Bedieneinrichtungen vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erforderlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2909 schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein. 2. Alle Bedieneinrichtungen und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache beschriftet sein. Erfolgt eine Beschriftung, muss der Text neben der englischen auch in deutscher Sprache angebracht sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm EN 60417:1998 enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift hinreichend ist, ist eine Minderung auf 3 mm erlaubt. 3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen. 4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt. § 2.04 Bedienungsanleitungen Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten: a) Inbetriebnahme und Bedienung; b) Wartung und Pflege; c) Allgemeine Sicherheitsvorschriften. § 2.05 Einbau des Sensors Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen sind mitzuliefern. Kapitel 3 Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger § 3.01 Zugriff auf den Wendeanzeiger 1. Der Wendeanzeiger muss spätestens 4 min nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten. 2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein. 3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt. § 3.02 Anzeige der Wendegeschwindigkeit 1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der nach § 3.04 vorgeschriebenen Genauigkeit abgelesen werden können. Andere Anzeigen als Zeiger und Balkendarstellungen sind nicht erlaubt. 2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein. 3. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt. § 3.03 Messbereiche Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden empfohlen: 30°/min, 60°/min, 90°/min, 2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 180°/min, 300°/min. § 3.04 Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (siehe Anhang zu diesem Teil II). § 3.05 Empfindlichkeit Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht überschreiten. § 3.06 Funktionsüberwachung 1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt werden. 2. Wird ein Kreisel benutzt, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt. § 3.07 Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen 1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen. 2. Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen. § 3.08 Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können. § 3.09 Tochtergeräte Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden. Kapitel 4 Te c h n i s c h e M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n a n W e n d e a n z e i g e r § 4.01 Bedienung 1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt. 2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf null eingestellt werden kann. 3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße haben. 4. Werden Drucktasten benutzt, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben. Bei Mehrfachbelegung von Drucktasten muss deutlich erkennbar sein, welche hierarchische Ebene aktiv ist. § 4.02 Dämpfungseinrichtungen 1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf 0,4 s nicht überschreiten. 2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2911 § 4.03 Anschluss von Zusatzgeräten 1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als analoges elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann der Wendeanzeiger eine digitale Schnittstelle nach Nummer 2 besitzen. Das Signal muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 % und einem Innenwiderstand von maximal 100 verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3°/min nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0° C bis 40° C einen Wert von 1°/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach § 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein. 2. Eine digitale Schnittstelle muss nach den Normen DIN EN 61162-1:2008, DIN EN 61162-2:1999 und DIN EN 61162-3:2008 ausgeführt sein. 3. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn a) der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist, b) der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder c) die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (§ 3.06) angesprochen hat. Kapitel 5 Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger § 5.01 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit, der Lärmemission und der elektromagnetischen Verträglichkeit erfolgt entsprechend der Norm DIN EN 60945:2003. § 5.02 Abgestrahlte Funkstörungen Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Norm DIN EN 60945:2003 im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02 Nummer 2 müssen erfüllt sein. § 5.03 Prüfverfahren 1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert. Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzeigers betrieben. 2. Unter den Bedingungen nach Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang dargestellten Toleranzgrenzen liegen. 3. Alle Mindestanforderungen der Kapitel 2 bis 4 müssen erfüllt sein. 2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Anhang Bild 1: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2913 Teil III Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt Inhaltsverzeichnis §§ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Allgemeines Anerkannte Fachfirmen Anforderungen an die Bordstromversorgung Einbau der Radarantenne Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils Einbau des Wendeanzeigers Einbau des Positionssensors Einbau- und Funktionsprüfung Bescheinigung über Einbau und Funktion §1 Allgemeines 1. Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen muss nach den folgenden Bestimmungen erfolgen. 2. Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die a) eine Typgenehmigung nach aa) Teil I § 6 oder bb) Teil II § 1.05 oder b) eine nach Anhang IX Teil VI als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung besitzen und die c) eine entsprechende Typgenehmigungsnummer tragen. §2 Anerkannte Fachfirmen 1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern darf nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, erfolgen. Die für die Anerkennung zuständigen Behörden sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben. 2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden. 3. Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission die von ihr anerkannten Fachfirmen umgehend mit. §3 Anforderungen an die Bordstromversorgung Die Stromzuführungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung haben und möglichst ausfallsicher sein. §4 Einbau der Radarantenne 1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein, dass die Navigationsradaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann. 2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein. §5 Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils 1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes und die Bedienung der Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können. 2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters hervorrufen. 3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt. 4. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen gelten. §6 Einbau des Wendeanzeigers 1. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein. 2. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst direkt über dem Radarsichtgerät einzubauen. 3. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten. §7 Einbau des Positionssensors Für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden, muss der Positionssensor, insbesondere eine DGPS-Antenne, so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird. §8 Einbau- und Funktionsprüfung 1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Gemeinschaftszeugnisses (ausgenommen nach § 2.09 Nummer 2 des Anhangs II) sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Prüfstelle oder von einer nach § 2 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden. 2. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen; b) die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz; c) die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften des Anhangs II und sofern das Fahrzeug auch den Bestimmungen des ADN unterliegt, den Vorschriften des ADN Teil 9; d) die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min; e) im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt; f) der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit; g) Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet; h) die Vorauslinie der Navigationsradaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab; i) die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen); j) die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung; k) die darstellbare Mindestentfernung beträgt 15 m; l) der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm; m) Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht; n) Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung; o) die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung; p) Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung; q) die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung; r) eine Empfindlichkeit der Navigationsradaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor; s) eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Navigationsradaranlage oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2915 3. Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten; b) der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten. §9 Bescheinigung über Einbau und Funktion 1. Nach erfolgreicher Prüfung nach § 8 stellt die zuständige Behörde, die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen. 2. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt. 2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Teil IV (Muster) Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt Art/Name des Schiffes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einheitliche europäische Schiffsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schiffseigner Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Navigationsradaranlagen lfd. Nr. Typ Hersteller Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typgenehmigungsnummer Seriennummer Wendeanzeiger lfd. Nr. Typ Hersteller Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typgenehmigungsnummer Seriennummer Hiermit wird bescheinigt, dass die Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften des Anhangs IX Teil III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt entsprechen. Anerkannte Fachfirma/Prüfstelle/zuständige Behörde* Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stempel/Siegel Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . * Nicht Zutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2917 Teil V (Muster) 1. Verzeichnis der für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen Behörden Staat Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Italien Irland Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Spanien Slowakei Slowenien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt. 2. Verzeichnis der zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger lfd. Nr. Typ Hersteller Inhaber der Typgenehmigung Datum der Typgenehmigung zuständige Behörde Typgenehmigungs-Nr. 3. Verzeichnis der auf Grund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger lfd. Nr. Typ Hersteller Inhaber der Typgenehmigung Datum der Typgenehmigung zuständige Behörde Typgenehmigungs-Nr. 2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 4. Verzeichnis der für den Einbau oder Austausch von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen Belgien lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Bulgarien lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Dänemark lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Deutschland lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Estland lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Finnland lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Frankreich lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Griechenland lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Italien lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Irland lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2919 Lettland lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Litauen lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Luxemburg lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Malta lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Niederlande lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Österreich lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Polen lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Portugal lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Rumänien lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Schweden lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Schweiz lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. 2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Spanien lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Slowakei lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Slowenien lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Tschechische Republik lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Ungarn lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Vereinigtes Königreich lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Zypern lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. 5. Verzeichnis der für die Typprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern benannten Prüfstellen Lfd Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Staat Teil VI Gleichwertige Anlagen 1. Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs XIII § 3 oder des Anhangs II Anlage M Teil I und Wendeanzeiger, nach Maßgabe des Anhangs XIII § 4 oder des Anhangs II Anlage M Teil II, sowie Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII § 5 oder des Anhangs II Anlage M Teil III gelten als gleichwertig den Bestimmungen dieses Anhangs. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2921 Teil VII Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter Kompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02 müssen dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen: Nr. Gerätebezeichnung Spezifikation 1. 2. 3. Kreiselkompass Magnetkompass Elektromagnetischer Kompass (TMHD) DIN EN ISO 8728, Ausgabe Januar 1999 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 DIN EN ISO 449, Ausgabe September 1999 DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 Mit einer Drehrate von 6°/sec DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 4. 5. 6. Steuerkurstransmitter (THD) Kreisel-Basis Steuerkurstransmitter (THD) Magnetbasis Steuerkurstransmitter (THD) GNSS-Basis Alle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger oder grafischer Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik entsprechen." 21. Anhang X wird wie folgt geändert: a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe zu § 2.07 wird folgende Angabe zu § 2.08 eingefügt: ,,2.08 ,,4.01 ,,4.03 ,,4.04 Landeklappen". Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind". Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse". Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen". ,,Teil IV Allgemeines Kapitel 10 Gleichwertigkeit und Abweichungen 10.01 Gleichwertigkeit und Abweichungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung 10.02 Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung 10.03 Sonstige Abweichungen und Ausnahmen". ff) Die Angabe zu Muster Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,Muster Nr. 2: Muster des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen". b) § 1.01 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 20 wird angefügt: ,,20. Abweichend von Anhang II, III und XII gelten folgende Begriffsbestimmungen: statt gilt bb) Die Angabe zu § 4.01 wird wie folgt gefasst: cc) Nach der Angabe zu § 4.02 wird folgende Angabe zu § 4.03 eingefügt: dd) Nach der Angabe zu § 4.03 wird folgende Angabe zu § 4.04 eingefügt: ee) Nach der Angabe zu § 9.17 wird folgende Angabe zu Teil IV eingefügt: ,,Schiffsattest" ,,Gemeinschaftszeugnis" ,,Fährzeugnis" ,,Fährzeugnis" ". c) § 1.02 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert: 2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.07 Nummer 1 gesichert sind,". bbb) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt: ,,g) Abweichend von § 15.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: aa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden, bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen und cc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden,". ccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h. bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,5. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen: a) § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen, b) Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See, c) Die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1. 6. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden." d) § 2.02 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) In Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. bb) Doppelbuchstabe ff wird aufgehoben. e) § 2.05 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,1. Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden. 2. Landeklappen können als Übergangseinrichtungen nach Anhang II § 15.09 Nummer 3 angesehen werden, sofern sie hierfür geeignet sind." f) § 2.07 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen abweichend von Anhang II § 15.06 Nummer 10 Buchstabe a und b durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein: a) Alle Absperrvorrichtungen müssen: aa) eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen, bb) deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und cc) mit geeigneten Zwischenzügen oder Feldauskleidung versehen sein; b) feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens folgende Festigkeitsanforderungen erfüllen: aa) Belastungsannahme von 1 000 N/m, bb) Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von 50 mm; c) flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fahrbahndecks verwendet werden, aa) wenn hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt, bb) der Deckbereich von 0,8 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und cc) die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat. Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine Höhe von mindestens 1,10 m über dem Fahrbahndeck erreichen und festgestellt werden können." g) Nach § 2.07 wird folgender § 2.08 eingefügt: ,,§ 2.08 Landeklappen 1. Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen. 2. Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2923 h) § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) In Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. bb) Doppelbuchstabe ff wird aufgehoben. i) § 4.01 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind 1. Fähren, die den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten ­ ,,N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz ,,E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor dem 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend. Inhalt Frist oder Bemerkungen ­ ,,Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses": §§ und Nummer 2.01 Nr. 4 2.02 2.07 Nr. 1 3.02 3.04 Nr. 3 3.05 3.06 3.07 Fährdecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 Nachweis Intakt- und Leckstabi- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses lität nach dem 30. Dezember 2049 Anforderungen an Absperrvorrichtungen Nachweis Intaktstabilität für Gierseilfähren Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch Berechnung Abnahme, Prüfungen und Abnahmeprotokoll N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses 2. Hält eine Fähre die Anforderungen nach den Kapiteln 1 bis 3, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Fähre ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Fähre ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Fährzeugnis zu vermerken. 3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Fähre dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Fähre den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat." j) Nach § 4.02 werden folgende §§ 4.03 und 4.04 eingefügt: ,,§ 4.03 Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse Die Fährzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem jeweils eingetragenen Ablaufdatum gültig. § 4.04 Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen, die im Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2012 eine technische Zulassung zum Verkehr hatten oder in diesem Zeitraum erstmals am Fährverkehr teilnahmen, können als im Betrieb befindlich betrachtet werden." 2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 k) In § 5.01 Satz 1 werden die Wörter ,,gegen Entgelt" gestrichen. l) Dem § 5.02 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Personenbarkassen beträgt höchstens 5 Jahre." m) § 5.03 Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,in Zone 1 oder 2" durch die Wörter ,,in Zone 1 oder 2-See" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,in Zone 3 oder 4" durch die Wörter ,,in Zone 2-Binnen, Zone 3 oder 4" ersetzt. n) In § 5.04 Nummer 1 werden die Wörter ,,Anhang III §§ 1.02 und 7.04" durch die Wörter ,,Anhang III § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.04 und 10.08 Nummer 2" ersetzt. o) In § 5.05 wird die Angabe ,,§§ 8.07 und 8.10" durch die Angabe ,,§ 1.02 Buchstabe a, §§ 7.03 und 10.05" ersetzt. p) § 5.06 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,1. Mindestens ein Rettungsring nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 muss mit einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. 2. Zusätzlich zu den Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 an Bord sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Anhang II § 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind. Rettungswesten nach Satz 1 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden." q) § 7.02 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7.02 Allgemeine Bestimmungen Für kleine Fahrgastschiffe sind die Anhänge II oder XII sowie III, IV und XI anzuwenden." r) In § 8.08 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,Anhang II § 8.06" durch die Angabe ,,Anhang II § 8.08" ersetzt. s) § 9.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Für Taxiboote auf Wasserstraßen der Zonen 2, 3 oder 4 ist abweichend von § 7.02 die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden." t) § 9.03 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Schiffskörper muss aus Stahl oder aus einem hinsichtlich der Festigkeit nach Anhang II § 15.02 Nummer 1 und des Brandschutzes nach Anhang II § 15.11 Nummer 1 gleichwertigen Werkstoff bestehen." u) § 9.04 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten oder nach Maßgabe des Anhangs II § 15.03 Nummer 7 bis 13 nachzuweisen." v) Nach § 9.17 wird folgender Teil IV eingefügt: ,,Teil IV Allgemeines Kapitel 10 Gleichwertigkeit und Abweichungen § 10.01 Gleichwertigkeit und Abweichungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung 1. Schreiben die Bestimmungen des Teils I bis III vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Untersuchungskommission gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie aufgrund von Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als gleichwertig anerkannt sind. 2. Wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung noch keine Empfehlung zu einer Gleichwertigkeit nach Nummer 1 ausgesprochen hat, kann die Untersuchungskommission eine vorläu- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2925 fige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilen. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung innerhalb eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang II § 2.05 Nummer 1 Buchstabe g unter Angabe des Namens und der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeugs, der Art der Abweichung sowie der Registrierung und des Heimatortes. 3. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission aufgrund einer Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils I bis III abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten. 4. Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. § 10.02 Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung Für Zeesboote nach Kapitel 8 und Taxiboote nach Kapitel 9 sind die jeweiligen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: a) Die Untersuchungen im Sinne des Anhangs II §§ 2.08 bis 2.11 können von einem von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für kleine Fahrgastschiffe durchgeführt werden. b) Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 2 zu bescheinigen. c) Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls stellt die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt ein Gemeinschaftszeugnis nach Maßgabe des Anhangs II § 2.04 aus. d) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann eine von § 7 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung abweichende Qualifikation des Schiffsführers und die Qualifikation des zweiten Besatzungsmitglieds nach Maßgabe der §§ 8.16 und 9.16 bestimmen. § 10.03 Sonstige Abweichungen und Ausnahmen Die Untersuchungskommission kann auf Basis der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassenden Richtlinien für Fahrzeuge, die nicht vom Anhang II oder XII erfasst sind, Ausnahmen von der Bestimmungen dieser Verordnung erlassen." 2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 w) Muster 1 wird wie folgt gefasst: ,,Muster Nr. 1 Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren zu Anhang X § 3.07 Nummer 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2927 Abnahmeprotokoll nach Anhang X § 3.07 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die Prüfung der Seile/Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen bei seil- und kettengebundenen Fähren Art der Fähre Einheitliche europäische Schiffsnummer und Name der Fähre Die Fähre ist zugelassen zum Verkehr auf zwischen 1. Seile und Seilendbefestigungen Bezeichnung des Seiles: (*) Seilattest (ja/nein) Länge (m) Durchmesser (mm) Mängel (ja/nein): - am inneren Seilzustand - am äußeren Seilzustand durch: - Drahtbruch - Korrosion - Verschleiß - Lockerung von Drähten Grad der Ablegereife Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe ,,Bemerkungen" Mängel an den Seilendbefestigungen (ja/nein): (*) Bezeichnung von Seilen: - Hochseilanlagen: - Querseilanlagen: - Gierseilanlagen: Fährseil (=Hochseil), Gierseil (=Brittelseil), Abspannseil Führungsseil (=Querseil), Zugseil Gierseil, Scherenseil, Mittelseil Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen) Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: ........................ ........................ Seite 1 von 5 2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2. Ketten und Kettenendbefestigungen Bezeichnung der Kette: (*) Kettenattest (ja/nein) Länge (m) Durchmesser (mm) Mängel (ja/nein): - Korrosion - Verschleiß - Längung - Teilungsvergrößerung Grad der Ablegereife (DIN 685 Teil 5, Ausgabe November 1981) Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe ,,Bemerkungen" Mängel an den Kettenendbefestigungen (ja/nein): (*) Bezeichnung von Ketten: - Kettenfähren: Querketten, - Gierseilanlagen: Verbindungsketten, Ankerketten (=Halteketten) Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen) Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: .............. ........................... 3. Abspannmasten Bezeichnung der Abspannmasten: Mängel (ja/nein): - Verformung - Beschädigung - Korrosion - innere Korrosion (nur bei Hohlprofilen) Verbindung Tragmast/Seil - siehe ,,Bemerkungen" Übergang Mast/Fundament - siehe ,,Bemerkungen" Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe ,,Bemerkungen" Seite 2 von 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2929 Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen) Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: .............. ........................... 4. Verankerungen Art des Verankerung: (*) Art des Ankers: Masse des Ankers (kg) Ring: Durchmesser und Dicke (mm) Mängel (ja/nein): - Verformung - Beschädigung - Korrosion an den Befestigungselementen - Korrosion im Bereich Übergang zu Fundament Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe ,,Bemerkungen" (*) Arten von Verankerungen: Anker im Strom, Anker an Land, Ring an Land,... Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen) Mängelbehebung bis zum: ...................................... Ort und Datum der Abnahme Sichtvermerk Sachverständiger: .............. ........................... Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis Die Abnahme erfolgte durch Stempel/Unterschrift Seite 3 von 5 2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Skizzen und deren Beschreibungen Seite 4 von 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2931 ,,Auszug aus Anhang X der Binnenschiffsuntersuchungsordnung § 3.01 - Begriffsbestimmungen § 3.04 - Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen § 3.05 - Abnahme § 3.06 - Prüfungen § 3.07 - Abnahmeprotokoll 2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 x) Muster 2 wird wie folgt gefasst: ,,Muster Nr. 2 Muster des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen zu Anhang X § 10.02 Buchstabe b Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2933 Abnahmeprotokoll für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote / Taxiboote)* zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen 1. Name des Fahrzeugs ....................................................................... Name und Adresse des Eigners 2. Art des Fahrzeugs .......................................................... 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer 4. ............................................................................................................................................ ........................................................................................................................................... Ort und Nummer der Registrierung 6. Heimatort ........................................... SchiffskörperidentifikationsNummer (CIN) ........................................... 7. Baujahr 5. ....................................................................... ......................................................... ..................................... Name und Ort der Bauwerft ................................................................................................................................................. 10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist aufgrund 8. eigener Untersuchung vom (*) .............................. durch (Name des Sachverständigen in Druckbuchstaben) ................................................. zur Fahrt auf (Wasserstraße, Zone,...) zwischen .................................................................................................................................. und ................................................................................ (*) ............................................................................ mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden. 11. Die nächste Untersuchung soll stattfinden am (max. in 5 Jahren ab Untersuchungsdatum): ............................................................ 12. Die folgenden Nummern sind mit ihren dazugehörigen Zeichen an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht Gemeinschaftszeugnisnummer: Einheitliche europäische Schiffsnummer: ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... (*) (*) (*) Registernummer: ........................................................................................................................... 13. Der höchstzulässige Tiefgang ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch eine Einsenkungsmarke bezeichnet. (*) Abmessungen / Schiffskörper 17a. Länge ü.a. .................. 18a. Breite ü.a. .................... m m 18b. Breite B ................... m 17b. Länge L .................. m 17c. Länge LWL .................. 21. Größte Verdrängung .................. 22. Anzahl Fahrgäste ................... m 20. Freibord ............... cm 19b. Tiefgang T ............... m Seitenhöhe ............... m m³ Schiffskörper aus (Stahl, GFK, Holz, ...) .................................................. 24. Anzahl wasserdichter Querschotte ................... Maschinenanlage 27. Anzahl Motoren zum Hauptschiffsantrieb ............... 28. ´Total Hauptantriebsleistung ...................... kW 29. Anzahl Hauptpropeller ............... Art der Propulsionsorgane ................................................... Motoren zum Schiffsbetrieb Hersteller Motortyp Motoridentifizierungs-Nr. Typgenehmigungs-Nr. Baujahr Leistung (kW) Drehzahl (min-1) Verwendungszweck Motor 1 Motor 2 Motor 3 ________________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Seite 1 von 4 2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Steuereinrichtung 34. Ruderanlagen Anzahl Hauptruderblätter .................. Bugsteuereinrichtung Ja / Nein (*) Hauptruderantrieb (*) (*) Andere Anlage: Ja / Nein (*) - elektrisch/hydraulisch - handbetrieben - elektrisch (*) - hydraulisch Art: ................................................................. - fernbedient Start/Stop fernbedient - Bugruder (*) - Bugstrahlruder (*) Ja / Nein (*) (*) Ja / Nein (*) - andere Einrichtung Lenzeinrichtung 35. Lenzeinrichtungen Anzahl Motorlenzpumpen ..................... davon mit Motorantrieb ............ Mindestfördermenge erste Lenzpumpe ........................ l/min zweite Lenzpumpe .................... l/min 36. Anzahl und Lage der Absperrorgane mit Plombierung/Schloss in Lenzeinrichtungen ........................................................................................................................................................................................... Ankereinrichtung 30. Ankerwinden 37. Anker 38 Ankerketten ........ ....... ....... Bugankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb Buganker mit einer Gesamtmasse von Bugankerketten/-drahtseile (*) mit einer Länge von je ............. ............. ............ kg m und einer Bruchkraft von ............ / ............ kN Sonstige Einrichtung und Ausrüstung 39. Drahtseile zum Festmachen 1. Seil mit einer Länge von 2. Seil mit einer Länge von 41. Sicht- und Schallzeichen ........ ........ m m und einer Bruchkraft von und einer Bruchkraft von ............ ............ kN kN Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten. 42. Sonstige Ausrüstung Sprechfunkanlage - Verkehrskreis Schiff ­ Schiff (*) Wurfleine (*) Bootshaken (*) - Verkehrskreis nautische Information (*) Anzahl Verbandkästen (*) .......... - Verkehrskreis Schiff ­ Hafenbehörde (*) Doppelglas (*) Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender (*) Anzahl feuerbeständige Behälter ............ (*) 43. Einrichtung zur Brandbekämpfung Anzahl tragbare Feuerlöscher 44. Rettungsmittel ......... mit einem Füllgewicht von ............ kg (*) Anzahl Rettungsringe ............... , davon mit Licht ............... , mit Leine ............... Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person nach DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 (*) oder DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 (*) Andere Einzelrettungsmittel für Bordpersonal Andere Einzelrettungsmittel für Fahrgäste Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl ............... ............... ............... Einzelrettungsmittel (*) davon nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 ............... (*) Zusätzliche Ausrüstung für Zone 2 In Zone 2 ist zusätzlich zu der Ausrüstung nach Nummer 37 bis 44 folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig: ............................................................................................................................................. - Anker und Ankerketten (*) ............................................................................................................................................. - Signalleuchten (*) ............................................................................................................................................. - Schallsignalanlagen (*) ............................................................................................................................................. - Kompass (*) ............................................................................................................................................. - Radar (*) ............................................................................................................................................. - Sende- und Empfangsanlagen (*) ............................................................................................................................................. - Rettungsmittel (*) ............................................................................................................................................. - Seekarten (*) - Sonstiges: ............................................................................................................................................................................. ......................................................................................................................................................................................... (*) ________________________ Nichtzutreffendes streichen. Seite 2 von 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2935 Betriebsform und Besatzung 46. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform ......................... 48. Mindestbesatzung beträgt Befähigung Schiffsführer Decksmann ................................. Anzahl ........... .................................................................................................................. ........... ........... .................................................................................................................. ................................................................................................................... 47. Ausrüstung des Schiffes im Hinblick auf die Besatzung Das Schiff erfüllt / erfüllt nicht (*) Standard S1 Bedingungen und Auflagen: .................................................................................................................. .................................................................................................................. Sonstiges 52. Anhang zum Gemeinschaftszeugnis ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... 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........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Hinweis: Die im Protokoll vorangestellten Nummern entsprechen den entsprechenden Nummern des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe. ______________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Seite 3 von 4 2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2937 22. Anhang XI wird wie folgt geändert: a) § 3.02 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3.02 Mitglieder der Besatzung, Befähigung 1. Mitglieder der Besatzung können sein: Decksmann, Schiffsjunge, Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fährjunge, Fährgehilfe, Fährführer. 2. Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen: a) beim Decksmann ein Mindestalter von 16 Jahren; b) beim Schiffsjungen ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis mit Besuch einer Schifferberufsschule; c) beim Matrosen aa) ein Mindestalter von 17 Jahren und aaa) ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungsverhältnisses nach Buchstabe b oder bbb) eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder bb) ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate in der Binnenschifffahrt. Fahrzeiten nach dem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die vorgeschriebene Fahrzeit in der Binnenschifffahrt; d) beim Matrosen-Motorwart aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in oder bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion anerkannte Prüfung nach den Anforderungen der Anlage 2 oder cc) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr auf einem Binnenschiff mit Maschinenantrieb und Grundkenntnissen in der Motorenkunde; e) beim Bootsmann aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von weiteren zwei Jahren; f) beim Steuermann aa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere drei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder bb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder cc) die Qualifikation zum Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt; wobei insgesamt eine Fahrzeit von vier Jahren nachzuweisen ist; g) beim Schiffsführer das nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Patent; h) beim Maschinisten ein Mindestalter von 18 Jahren und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse; i) beim Fährjungen ein Mindestalter von 15 Jahren; j) beim Fährgehilfen ein Mindestalter von 17 Jahren und einer Fahrzeit von einem Jahr im Fährdienst oder als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem See- oder Binnenschiff; k) beim Fährführer die nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Fahrerlaubnis. 3. Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsdirektion, des Wasser- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der 2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 mindestens 17 Jahre alt ist. Die Qualifikation des Schiffsjungen ist gleichzusetzen mit der Qualifikation des Leichtmatrosen nach § 3.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. 4. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit." b) § 3.12 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2939 c) Dem Anhang XI wird nachfolgende Anlage angefügt: ,,Anlage 2 Prüfung zum Erwerb der Qualifikation ,,Matrosen-Motorenwart" Te i l 1 Ausbildungs- und Prüfungsinhalte 0. Arbeitsschutz und Unfallverhütung (UVV) 1. Wichtige Werkstoffe im Schiffbau 2. Physikalische Grundlagen des Maschinenbaus a) Technische Grundmaße nach DIN 1301 b) Kräfte c) Arbeit und Energie d) Leistung und Wirkungsgrad e) Wärme 3. Grundlagen der Mechanik a) Bewegung b) Hebel c) Rollen d) Goldene Regel der Mechanik bei Anwendung von Hebel und Rollen 4. Fachausdrücke und Formeln im Schiffsmaschinenbau a) Zylinder b) Triebwerk c) Drücke d) Kraft- und Schmierstoffe e) Verbräuche f) Nutzeffekt 5. Lösbare und nicht lösbare Verbindungen a) Schraubenverbindung b) Stift- und Bolzenverbindungen c) Nabenverbindung d) Rohrverbindungen e) Nietverbindungen 6. Maschinenelemente a) Lager b) Kupplungen c) Schiffsgetriebe mit und ohne Wellenachsenversetzung d) Armaturen 7. Pumpen und Verdichter a) Pumpen und Verdichter b) Saug-, Druck- und Förderhöhe c) Pumpenarten d) Verdichter 8. Hydraulik a) Physikalische Grundlagen b) Hydraulische Kraftübertragung c) Grundaufbau und Bauelemente der Hydraulikanlage 9. Schiffsantriebsmaschinen a) Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen b) Diesel- und Ottomotoren mit und ohne Aufladung ­ speziell ­ c) Flüssiggasantrieb 2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 d) Gasturbinen e) Kombinierte Antriebsmaschinen f) Antriebsmaschinen mit Brennstoffzelle g) Ka Me Wa Verstellpropeller h) Festpropeller i) Schottel j) Jet k) Voithschneider 10. Zum Betreiben eines Diesel-/Ottomotors notwendige Systeme und Betriebsstoffe a) Kraftstoffsysteme der Antriebsmaschinen b) Schmiersysteme c) Kühlwassersysteme der Antriebsmaschinen d) Anlasssysteme der Antriebsmaschinen e) Anlassen mit Druckluft f) Anlassen mit elektrischem Anlasser g) Frischluftversorgungssysteme der Antriebsmaschinen h) Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen i) Kraftübertragung 11. Decks- und Arbeitsmaschinen, Ausrüstung und Einrichtungen zur Sicherheit und zum Betreiben von Schiffen a) Winden b) Hebezeuge c) Ausrüstungen zum Laden und Löschen von Gütern d) Einrichtungen zum Bewegen von Masten, Ladeluken, Steuerhäusern oder hydraulischen Kupplungssystemen in der Schubschifffahrt e) Ruderanlagen, Rudermaschinen f) Feuerlösch- und Lenzanlagen g) Trimm-, Kühl- und Heizungsanlagen h) Wohn- und Sanitätseinrichtungen i) Verhalten im Notfall (z. B. Schnellschluss Kraftstoff, Brandklappen usw.) 12. Die Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen an Bord a) Überwachung der Betriebsparameter b) Kontrolle auf Auffälligkeiten c) Folge des Anstiegs/Abfalls von Druck oder Temperatur in einem System/einer Anlage bzw. Maschine auf andere Systeme, Anlagen oder Maschinen d) Betriebsüberwachung und Wirtschaftlichkeit e) Notwendigkeit von Ordnung und Sauberkeit zur Durchführung von Kontroll-/Wartungsarbeiten 13. Elektrotechnik a) allgemeine Grundlagen b) Akkumulatoren, Arten, Einsatzbereiche c) Schaltung von Akkumulatoren d) elektrische Maschinen e) Bordnetze f) Notstromanlagen zur Sicherheit von Schiff, Besatzung, Navigation und Kommunikation g) Anschluss von Verbrauchern 400 V Drehstromnetz h) Berührungsschutz/Schutzmaßnahmen i) Stromwandlung 14. Gewässerschutz und Abfallbeseitigung gemäß Kapitel 28 der BinSchStrO a) Begriffsbestimmung ­ Allgemein b) Begriffsbestimmungen ­ Ladungsbereich c) allgemeine Sorgfaltspflicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2941 d) Sorgfaltspflicht beim Bunkern e) Verbot der Einbringung und Einleitung f) Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord g) Ölkontrollbuch, Abgabe an Sammelstellen h) Bilgenentölungsboote i) Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge Te i l 2 Prüfung Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist den Anforderungen des Matrosen-Motorenwarts zu entsprechen. 1. Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern und den Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist. (2) Gesellen und Gesellinnen des Metallhandwerks, Fachrichtung Motoren- und Elektrotechnik sind abweichend von Satz 1 zuzulassen, sofern die nachgewiesene Fahrzeit den Anforderungen des § 3.02 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb entspricht. 2. Antrag Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Nachweis über die Fahrzeit und der Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang oder 2. der Nachweis über die Ausbildung im Metallhandwerk. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde. 3. Vorbereitungslehrgang (1) Der Vorbereitungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit als Matrosen-Motorenwart. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens drei Wochen mit mindestens 120 Stunden betragen. (2) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass im Lehrgang die Grundprinzipien der in der Anlage 2 (Anhang XI) dieser Verordnung aufgeführten Themen vermittelt werden. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigen Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzung und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. (3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen. 4. Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. (2) Im praktischen Teil werden die vom Matrosen-Motorenwart erforderlichen Kenntnisse zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit geprüft. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften erfolgen. (3) Im theoretischen Teil hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen Kenntnisse nachzuweisen. Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. 5. Prüfungsausschuss (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, der durch die zuständige Behörde bestellt wird, abgelegt. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu benennen. An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt. (3) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sind in einer Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen. 2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 (4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen. (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Bundesreisekostengesetz bestimmt. 6. Prüfungsverfahren (1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine bekannt und bereitet die Prüfung vor. Die Prüflinge sind mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden. (2) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung die Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. 7. Bewerten und Bestehen der Prüfung (1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind gesondert zu bewerten. (2) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen ist die nachfolgende Notenskala anzuwenden. Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen zu bewerten. Note 1 = sehr gut: Note 2 = gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht, Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind, Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen und theoretischen Teils der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. (4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis auszustellen. 8. Gebühren für die Prüfung (1) Die für die Abnahme der Prüfung entstehenden Gebühren für Prüfungsausschuss und Verwaltung sind zu gleichen Teilen von allen teilnehmenden Prüflingen zu erstatten. (2) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung zu erheben. Durch Anmeldung zur Prüfung erklärt sich der Gebührenschuldner zur Begleichung der tatsächlich entstehenden Gebühren bereit. (3) Die Vorlage des Gebührenbescheids erfolgt mit Zustellung der Ladung. Dieser ist mindestens zwei Wochen vor Prüfung zu begleichen, andernfalls wird die Teilnahme an der Prüfung untersagt. Der Prüfling bleibt weiterhin Gebührenschuldner." 23. Anhang XII wird wie folgt geändert: a) Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) § 1.01 Nummer 91, § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3, § 1.04;". bb) Buchstabe f wird aufgehoben. cc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f. dd) Buchstabe h wird aufgehoben. ee) Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe g und wie folgt gefasst: ,,g) Anlage H, Anlage J Teil I bis Teil VII, Anlagen K, M, N, O;". ff) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe h und wie folgt gefasst: ,,h) Anlage Q Dienstanweisungen Nr. 4, 6, 10, 14, 16, 19." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2943 b) Artikel 2 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 2 Begriffsbestimmungen 1. Abweichend von Anhang II gelten folgende Begriffsbestimmungen: statt gilt ,,Schiffsattest" ,,Attest" "Rheinschifffahrt" ,,Rheinschifffahrtspolizeiverordnung" ,,Schiffspersonalverordnung-Rhein" ,,Rheinuferstaaten oder Belgien" ,,Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt" ,,Gemeinschaftszeugnis" ,,Gemeinschaftszeugnis" ,,Binnenschifffahrt" ,,schifffahrtspolizeiliche Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bis e dieser Verordnung" ,,Anhang XI dieser Verordnung" ,,Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG" ,,Europäische Kommission" ,,Empfehlungen der Zentralkommission für die ,,Empfehlungen des Ausschusses nach dem in Artikel 19 Rheinschifffahrt" Absatz 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren" ,,Anlage B" ,,Anlage C" ,,Anlage D" ,,Anlage G" ,,Kiellegung nach dem 1.4.1976" ,,Anhang V, Teil I dieser Verordnung" ,,Anhang VI, Teil I dieser Verordnung" ,,Anhang V, Teil VII dieser Verordnung" ,,Anhang V, Teil VI dieser Verordnung" ,,Kiellegung nach dem 1.4.1982" 2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nummer 82 in folgender Fassung anzuwenden ist: 82. ,,anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine nach Anhang VII anerkannte Klassifikationsgesellschaft;". c) Artikel 3 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 3 Abweichende Übergangsbestimmungen 1. Anhang II § 24.02 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 6.03 Nummer 1, § 7.02 und Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmungen gelten: §§ und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen 6.03 Nr. 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen Kapitel 7 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 7.02 Nr. 2 Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049 Nr. 3 Satz 3 Nr. 6 Freie Sicht in der Sichtachse des N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung Rudergängers des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2015 Mindestlichtdurchlässigkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 §§ und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen Kapitel 8a Die Vorschriften gelten nicht a) b) für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden. 8a.02 Nr. 2 und Abgasgrenzwerte Nr. 3 Für Motoren a) die zwischen dem 1.1.2003 und dem 30.6.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG; die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XV der Richtlinie 97/68/EG. Die Vorschriften für die Motorkategorien aa) V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und b) bb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen, gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie als gleichwertig. 2. Anhang II § 24.06 Nummer 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 Nummer 2 und Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmung gilt: §§ und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen Inkrafttreten Kapitel 7 7.02 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung 30.12.2008 Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffs- des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049 längen, wenn kleiner als 250 m Kapitel 8a Die Vorschriften gelten nicht a) b) für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden. 1.7.2007 1.1.2002 8a.02 Nr. 2 und Abgasgrenzwerte Nr. 3 Für Motoren a) die zwischen dem 1.1.2003 und dem 30.6.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG; die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XV der Richtlinie 97/68/EG. Die Vorschriften für die Motorkategorien aa) V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und b) bb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen, gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie als gleichwertig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2945 3. Anhang II § 24.06 Nummer 1 bis 3 ist in folgender Fassung anzuwenden: 1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten a) für Fahrzeuge, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 erstmals ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilt wurde, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, und b) für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 eine andere Zulassung zum Verkehr bekommen haben. 2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Verkehrszulassung geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. 3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden." d) Artikel 4 wird wie folgt geändert: aa) § 1.07 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1.07 Dienstanweisungen Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung dienen die in Anhang II Anlage Q genannten Dienstanweisungen." bb) § 7.05 wird aufgehoben. cc) Folgender § 7.06 wird angefügt: ,,§ 7.06 Navigationsgeräte 1. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen nach Anhang IX Teil I und Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX Teil III müssen eingehalten sein. Die Verzeichnisse der nach Anhang IX oder auf Grund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendezeiger werden von der Europäischen Kommission veröffentlicht. 2. Bei Radar-Einmannsteuerständen a) darf der Radarbildschirm nicht wesentlich aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben sein, b) muss das Radarbild bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne Aufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben und c) muss der Wendeanzeiger unmittelbar über oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses integriert sein." dd) Kapitel 8a wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 8a Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren § 8a.01 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. ,,Motor" ist ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor). 1a. ,,Antriebsmotor" ist ein Motor zum Antrieb eines Binnenschiffs. 1b. ,,Hilfsmotor" ist ein Motor für andere Anwendungen als den Antrieb eines Fahrzeugs. 1c. ,,Ersatzmotor" ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor ersetzen soll und der von gleicher Bauart wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinderanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 % von der des zu ersetzenden Motors abweichen. 2. ,,Typgenehmigung" ist die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor oder den Motoren den einschlägigen technischen Vorschriften genügt. 2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 3. ,,Einbauprüfung" ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt. 4. ,,Zwischenprüfung" ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt. 5. ,,Sonderprüfung" ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt. 6. ,,Motorenfamilie" ist eine von einem Hersteller festgelegte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen, die den Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und die den Anforderungen nach § 8a.03 genügt. 7. ,,Hersteller" ist die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht unbedingt an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein. 8. ,,Motorparameterprotokoll" ist das Dokument nach Anhang II Anlage J Teil VIII, in dem alle Parameter, unter anderem Bauteile und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind. 9. ,,Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" ist das für die Zwecke der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument. 10. ,,Richtlinie 97/68/EG" ist die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/88/EU (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 1) geändert worden ist, umgesetzt durch die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487). § 8a.02 Allgemeine Bestimmungen 1. Unbeschadet der Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für alle Motoren mit einer Nennleistung von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut sind. 2. Die Motoren müssen die Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung erfüllen. 3. Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte der jeweiligen Stufe wird durch eine Typgenehmigung nach § 8a.03 festgestellt. 4. Einbauprüfungen a) Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in das erstmals auszustellende Gemeinschaftszeugnis oder zur Änderung des bestehenden Gemeinschaftszeugnisses. b) Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert entsprechend das Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52. 5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung nach Anhang II § 2.09 durchgeführt werden. 6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirken kann, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2947 7. Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Nummern 4 bis 6 sind im Motorparameterprotokoll aufzuzeichnen. 8. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Kapitels unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im Gemeinschaftszeugnis unter der Nummer 52 zu vermerken. Für Motoren, die nach der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung unter Artikel 9 Absatz 4a der Richtlinie 97/68/EG fallen, ist die Angabe der Identifizierungsnummer ausreichend. 9. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes bedienen. § 8a.03 Anerkannte Typgenehmigungen 1. Die in Anhang XIII § 2 genannten Typgenehmigungen oder Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 8a für Motoren gelten als gleichwertig. 2. Für jeden typgenehmigten Motor müssen folgende Dokumente oder Kopien dieser Dokumente an Bord vorhanden sein: a) Typgenehmigungsurkunde; b) Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter; c) Motorparameterprotokoll. § 8a.04 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung 1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach § 8a.02 Nummer 4, bei Zwischenprüfungen nach § 8a.02 Nummer 5 und bei Sonderprüfungen nach § 8a.02 Nummer 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die in der Anleitung nach § 8a.01 Nummer 9 spezifizierten Komponenten, Einstellung und Parameter. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie übereinstimmt, kann sie a) verlangen, dass aa) die Konformität des Motors wiederhergestellt wird, bb) die Typgenehmigung entsprechend geändert wird oder b) eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen. Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses oder zieht ein bereits erteiltes Gemeinschaftszeugnis ein. 2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden. 3. Die Prüfung nach Nummer 1 ist anhand der Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. In dieser vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung oder Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens folgende Angaben: a) Angabe des Motortyps und gegebenenfalls der Motorenfamilie mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl; b) Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter; c) eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten, insbesondere auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern; d) Angabe der abgasrelevanten Motorparameter, insbesondere Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch Verfahren zur Kontrolle der einwandfreien Funktion der Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten. 4. Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck den für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten. 2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 5. An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden. 6. Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken. 7. Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in Bezug auf ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale den Spezifikationen der Anleitung nach § 8a.01 Nummer 9 entsprechen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikelemissionen der Motoren den zugrunde liegenden Grenzwerten entsprechen. 8. Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung nach diesen Bestimmungen reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder oder einen Motor einer Motorenfamilie durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor aufweisen. § 8a.05 Technische Dienste Die Technischen Dienste müssen der Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025:2005) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen: a) Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden. b) Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen. c) Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb der Europäischen Union für die unter dieser Nummer genannten Tätigkeiten anerkannt sind. d) Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter Technischer Dienst benannt werden." ee) § 10.03 wird aufgehoben. ff) Nach § 10.03 wird folgender § 15.06 eingefügt: ,,§ 15.06 Fahrgasträume und -bereiche 1. Fahrgasträume müssen: a) sich auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des Heckschotts befinden und b) von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein, c) so angeordnet sein, dass Sichtlinien nach § 7.02 sie nicht durchqueren. Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern auch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie an geschlossene Fahrgasträume genügen. 2. Schränke nach § 11.13 und Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen sich außerhalb des Fahrgastbereiches befinden. 3. Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen: a) Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste Betten aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein. Räume, ausgenommen Kabinen, oder Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen. b) Befinden sich Räume unter dem Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte Schotttür nach § 15.02 Nummer 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das höherliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann. Der andere Ausgang muss unmittelbar oder, wenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck oder ins Freie führen. Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen. c) Ausgänge nach den Buchstaben a und b müssen zweckmäßig angeordnet sein, eine lichte Breite von mindestens 0,80 m und eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen darf die lichte Breite bis auf 0,70 m herabgesetzt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2949 d) Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss die Summe der Breiten aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen. e) Ist die Anzahl der Fahrgäste für die Gesamtbreite aller Ausgänge maßgebend, muss die Breite jedes Ausgangs mindestens 0,005 m je Fahrgast betragen. f) Notausgänge müssen eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen Mindestdurchmesser von 0,70 m. Sie müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und beiderseits als Notausgänge gekennzeichnet sein. g) Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. Ausgänge, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufweisen. 4. Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen: a) Mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen öffnen lassen oder als Schiebetüren gebaut sein. b) Kabinentüren müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufgeschlossen werden können. c) Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht öffnen lassen. d) Bei Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, muss auf der Seite, in die die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlossseitigen Innenkante des Türrahmens und einer benachbarten, senkrecht zur Türebene angeordneten Wand mindestens 0,60 m betragen. 5. Verbindungsgänge müssen folgenden Anforderungen genügen: a) Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 haben. Führen sie zu Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, müssen sie die in Nummer 3 Buchstabe d und e genannten Anforderungen an die Breite der zu den Verbindungsgängen führenden Ausgänge erfüllen. b) Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht unterschreiten. c) Verbindungsgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit einer Breite von mehr als 1,50 m müssen beiderseits Handläufe aufweisen. d) Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite des Verbindungsgangs mindestens 1,00 m betragen. e) Sie müssen frei von Absätzen sein. f) Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen oder Treppen führen. g) Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen nicht länger als 2 Meter sein. 6. Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 folgenden Anforderungen genügen: a) Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass bei Feuer in einem beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können. b) Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu Sammelflächen nach Nummer 8 führen. c) Fluchtwege dürfen nicht durch Maschinenräume und Küchen führen. d) Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches eingebaut sein. e) Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach Nummer 5 Buchstabe a oder d nicht einengen. f) Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der Notbeleuchtung beleuchtet werden. 7. Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen. 8. Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen vorhanden sein, die folgenden Anforderungen genügen: a) Die Gesamtfläche der Sammelflächen (AS) muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen: Tagesausflugsschiffe: AS = 0,35 · Fmax [m2]; Kabinenschiffe: AS = 0,45 · Fmax [m2]. In diesen Formeln bedeutet: Fmax = die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord. b) Jede einzelne Sammel- und Evakuierungsfläche muss größer als 10 m2 sein. c) Die Sammelflächen müssen frei von beweglichem und festem Mobiliar sein. 2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 d) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar, so ist dieses ausreichend gegen Verrutschen zu sichern. e) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen. f) Von den Evakuierungsflächen müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein. g) Eine sichere Evakuierung der Personen von den Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten des Schiffes möglich sein. h) Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen. i) Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an Bord zu kennzeichnen. j) Die Vorschriften nach den Buchstaben d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammelflächen ausgewiesen sind. k) Sind an Bord geeignete Sammelrettungsmittel vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die sie geeignet sind, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. l) Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach den Buchstaben e, j oder k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste an Bord ausreichen. 9. Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen: a) entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 13056:2000 gebaut sein; b) eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben; c) eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum führen, der nur über diese Verbindungstreppe zugänglich ist; d) im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine Treppe vorhanden ist; e) darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, folgenden Anforderungen genügen: aa) die Neigung der Treppen darf 38° nicht überschreiten; bb) die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen; cc) die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen; dd) die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen; ee) die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die Anund Austritte so hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken; ff) Handläufe, Vorderkanten zumindest der ersten und der letzten Stufen sowie die Bodenbeläge an den Enden der Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben. Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und Aufstiegshilfen, wie Treppenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens ausgeführt sein. 10. Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen folgenden Anforderungen genügen: a) Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer nach der Europäischen Norm DIN EN 711:1995, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen. b) Öffnungen und Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen sowie Öffnungen für das Ein- oder Ausladen müssen gesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben. Öffnungen, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen. c) Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen nicht vom Steuerhaus einsehbar, müssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein. 11. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu den Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können. An diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage I Bild 1 angebracht sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2951 12. Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 14206:2003 beschaffen sein. Abweichend von § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen. 13. Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein, deren Höhe 0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen in einer Höhe von 0,90 m über dem Boden zu versehen. 14. Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas oder Verbundglas hergestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich des Brandschutzes zulässig, aus Kunststoff hergestellt sein. Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige Wände an Verkehrsflächen müssen auffällig gekennzeichnet sein. 15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, dürfen nur aus Materialien hergestellt sein, die im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering halten. 16. Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des § 12.05 entsprechen. 17. Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, zu erreichen sein. Toiletten, die den Anforderungen einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 entsprechen, gelten als gleichwertig. 18. Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage angeschlossen sein. 19. Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragrafen sinngemäß entsprechen." e) Artikel 6 wird wie folgt geändert: aa) § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Verlängerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben." bb) § 2 wird wie folgt gefasst: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen, müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Bestimmungen des Anhangs II angepasst werden." bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaaa) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1 und § 7.06 Nummer 1 betreffende Zeilen eingefügt: ,,7.05 Nr. 1 Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die ­ den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt oder ­ den am 30. November 2009 geltenden Vorschriften eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. 7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die auf Grund der Vorschriften eines Mitgliedstaates vor dem 30.12.2008 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 31.12.2018 weiterhin eingebaut sein und betrieben werden. Diese Anlagen müssen entweder über eine gültige Einbaubescheinigung verfügen oder im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 eingetragen werden. 2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine nach Anhang II Anlage M oder Anhang IX gültige Einbaubescheinigung vorhanden ist." bbbb) Die § 8.03 Nummer 3 betreffende Zeile wird als neue Nummer 4 wie folgt gefasst: ,,Nr. 4 Anzeige und Außerbetriebsetzung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneueder automatischen Drehzahlredu- rung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024". zierung cccc) Nach den das Kapitel 8 betreffenden Übergangsbestimmungen werden folgende Übergangsbestimmungen zu Kapitel 8a eingefügt: ,,Kapitel 8a Die Vorschriften gelten nicht für a) Antriebsmotoren und Hilfsmotoren mit einer Nennleistung ab 560 kW folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG: aa) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31.12.2006 bb) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31.12.2008 in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind. b) Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit variabler Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG: aa) H, die bis zum 31.12.2005 bb) I und K, die bis zum 31.12.2006 cc) J, die bis zum 31.12.2007 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind. c) Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit konstanter Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG: aa) D, E, F und G, die bis zum 31.12.20061 bb) H, I und K, die bis zum 31.12.2010 cc) J, die bis zum 31.12.2011 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind. d) Motoren, die die Grenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG einhalten und bis zum 30.6.2007 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind. e) Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, um einen Motor zu ersetzen, auf den die Vorschriften der Buchstaben a bis d nicht anzuwenden sind. Die in den Buchstaben a bis d genannten Fristen werden in Bezug auf Motoren, die vor den genannten Daten gebaut wurden, um zwei Jahre verlängert. 1 Nach Anlage 1 Nummer 1A Ziffer ii der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG sind die Grenzwerte für diese Hilfsmotoren mit konstanter Drehzahl erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2953 dddd) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,10.02 Nr. 1 Satz 2 Behälter aus Stahl oder ei- N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Buchstabe b nem anderen stoßfesten und Erneuerung des Gemeinschaftszeugnicht brennbaren Werkstoff nisses mit mindestens 10 l Inhalt Buchstabe a Bescheinigung für Drahtseile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt und andere Seile wird: N.E.U., spätestens 30.12.2024 Zweites und drittes Seil: 30.12.2029". Nr. 2 eeee) Die § 11.12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder ,,11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029". Bord ffff) Nach den das Kapitel 16 betreffenden Übergangsbestimmungen werden folgende Übergangsbestimmungen zu Kapitel 20 eingefügt: Kapitel 20 ,,20.01 § 7.01 Nr. 2; Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach § 8.05 Nr. 13 und dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 § 8.10 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 § 8.09 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024". cc) § 6 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Abweichend von §§ 2 und 3 wird für a) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15, b) schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17, c) Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie d) Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5 das Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung gemäß Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs in Verbindung mit Anhang II entspricht." bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeugs dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat." f) Anlage 1 Teil I wird aufgehoben und Anlage 1 Teil II wird Anlage 1. 2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 g) Folgende Anlage 2 wird angefügt: ,,Anlage 2 Dienstanweisungen, die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten Inhaltsverzeichnis Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge (Anhang II § 21.02 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 7.02, 8.05 Nummer 5, § 8.08 Nummer 2 und § 8.10) 1. Allgemeine Ausführungen Das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten muss ein Sportfahrzeug mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII dieser Verordnung entspricht. Da eine Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund verschiedener Bestimmungen von Anhang II § 21.02 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in § 21.02 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten hinreichend abgedeckt sind. 2. Bestimmungen in § 21.02, die bereits durch die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten abgedeckt sind Für Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Bestimmungen von § 21.02 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten Normen vorhanden sind: - § 7.02: - § 8.05 Nummer 5: - § 8.08 Nummer 2: - § 8.10: DIN EN ISO 11591:2000 (Freie Sicht), DIN EN ISO 10088:2001 (Brennstofftanks und -leitungen), DIN EN ISO 15083:2003 (Lenzeinrichtungen), DIN EN ISO 14509 (Geräusch der Schiffe)." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2955 24. Folgender Anhang XIII wird angefügt: ,,Anhang XIII Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen Inhaltsverzeichnis § 1 Allgemeine Bestimmungen § 2 Gleichwertige Typgenehmigungen für Motoren nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 8a oder des Anhangs XII Artikel 4 Kapitel 8a § 3 Gleichwertige Typgenehmigungen für Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil I oder des Anhangs IX Teil I § 4 Gleichwertige Typgenehmigungen für Wendeanzeiger nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil II oder des Anhangs IX Teil II § 5 Gleichwertige Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III § 6 Gleichwertige Typgenehmigung für Bordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a § 7 Gleichwertige Konformitätserklärungen nach Maßgabe des Anhangs IX Teil I § 5 Absatz 3 §1 Allgemeine Bestimmungen Einer Typgenehmigung, den Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie einer Konformitätserklärung nach dieser Verordnung gleichwertig sind: 1. Typgenehmigungen für die in den §§ 2 bis 4 und 6 bezeichneten Geräte, 2. die im Falle einer Typgenehmigung zu beachtenden Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach § 5, 3. Konformitätserklärungen nach § 7, die jeweils auf Grund der Anforderungen eines die in nachstehenden Bestimmungen jeweils genannten Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Verordnungen umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erteilt oder erlassen worden sind. §2 Gleichwertige Typgenehmigungen für Motoren nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 8a oder des Anhangs XII Artikel 4 Kapitel 8a Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 8a oder Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a gelten Typgenehmigungen nach 1. Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/88/EU (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 1) geändert worden ist, oder 2. Kapitel 8a des Beschlusses 2001-I-19 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ­ Bestimmungen in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung für die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000 in Verbindung mit Beschluss 2001-I-21 ­ Regelungen für die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Rheinschifffahrt ­ Langfristige Einführung einer Stufe II vom 31. Mai 2001 unter Beachtung folgender Zuordnung: Motoranwendung RheinSchUO1 Stufe2 Richtlinie Motorkategorie3 Schiffshauptantrieb Hilfsmotor mit konstanter Drehzahl I, II I, II 2004/26/EG4 2004/26/EG V V H, I, J, K 97/68/EG D, E, F, G 2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 RheinSchUO1 Stufe2 Motoranwendung Richtlinie Motorkategorie3 Hilfsmotor mit variabler Drehzahl und variabler Last I, II 2004/26/EG V H, I, J, K L, M, N, P Q, R 1 2 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung. Stufe I gilt für den in Anhang II §§ 24.02 und 24.06 jeweils unter § 8a.02 genannten Zeitraum als gleichwertig. Die jeweilige Kategorie gilt nur in dem in der Richtlinie jeweils genannten Geltungszeitraum als gleichwertig. Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs II §§ 24.02 und 24.06 jeweils unter § 8a.02 gelten die Typgenehmigungen nur dann als gleichwertig, wenn die Grenzwerte der jeweiligen Stufe mit denen der geltenden Stufen der RheinSchUO vergleichbar sind. Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1, L 225 vom 25.6.2004, S. 3). 4 §3 Gleichwertige Typgenehmigungen für Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil I oder des Anhangs IX Teil I Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Anlage M Teil I oder Anhang IX Teil I gelten Typgenehmigungen nach 1. Anhang IX Teil III der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder 2. Anlage M Teil I der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäischen Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-33 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu den Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel 24 und des Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt, unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume. §4 Gleichwertige Typgenehmigungen für Wendeanzeiger nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil II oder des Anhangs IX Teil II Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Anlage M Teil II oder Anhang IX Teil II gelten Typgenehmigungen nach 1. Anhang IX Teil IV der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder 2. Anlage M Teil II der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäischen Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-34 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu den Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel 24 und des Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt, unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume. §5 Gleichwertige Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III Als gleichwertig mit den Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III gelten die Bestimmungen zur Umsetzung von: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2957 1. Anhang IX Teil IV der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder 2. Anlage M Teil III der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-35 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu den Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel 24 und Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt, unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume. §6 Gleichwertige Typgenehmigung von Bordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 14a gelten Typgenehmigungen nach Kapitel 14a des Beschlusses 2010-II-27 über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeichnis, Kapitel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 8./9. Dezember 2010 unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume. §7 Gleichwertige Konformitätserklärungen nach Maßgabe des Anhangs IX Teil I § 5 Absatz 3 Als gleichwertig mit Konformitätserklärungen nach Anhang IX Teil I § 5 Absatz 3 gelten Konformitätserklärungen nach 1. Anhang IX der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder 2. Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10) oder 3. Anlage M der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission vom 27. November 2008." Artikel 2 Änderung s o n s t i g e r s c h i ff f a h r t s re c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n §1 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung § 2 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Ausnahmen Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, entsprechen." 2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 §2 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch § 38 Absatz 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 treten am 30. November 2014 außer Kraft." 2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1061 und 1062 werden wie folgt gefasst: ,,1061 Prüfung einschließlich Erteilung §§ 8, 12 Nr. 1 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen 4 70 1062 Erweiterungsprüfung für eine bis drei wie Nr. 1061 Strecken einschließlich Erteilung 4 20 bis 46". b) Der Nummer 201 wird folgende Nummer 201 vorangestellt: ,,201 Erteilung einer Zulassung zur Beför- § 4a Absatz 1 Satz 1 BinSchUO derung von Fahrgästen mit Fahrzeugen, die über ein Bootszeugnis nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügen 7 29,00". c) Die bisherige Nummern 201 wird Nummer 202. d) Die bisherige Nummer 202 wird Nummer 203 und wie folgt gefasst: ,,203 Sonderuntersuchung, Nachuntersuchung, freiwillige Untersuchung, Untersuchung von Amts wegen, angesetzte oder angefangene Untersuchungen, die nicht durchgeführt werden konnten, sowie Untersuchungen nach Mängelbeseitigung §§ 9, 14 BinSchUO Anhang II §§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, 2.13 BinSchUO Anhang XII Artikel 4 § 2.11 BinSchUO 7 je nach dem Umfang der Untersuchung 1/5 bis 5/5 der Gebühr nach Nummer 201". e) Die bisherigen Nummern 203 bis 211 werden die Nummern 204 bis 212. f) Die bisherige Nummer 212 wird Nummer 213 und wie folgt gefasst: ,,213 Fahrtauglichkeitsbescheinigungen wie: Gemeinschaftszeugnis, Schiffsattest, Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis, Fährzeugnis, Attest für Seeschiffe auf dem Rhein, Zeugnis für Kanalpenichen, Bescheinigung über die Besatzung und ihre Anlagen". g) Die bisherigen Nummern 213 bis 23132 werden die Nummern 214 bis 23232. h) Nach Nummer 23232 werden die folgenden Nummern 233 bis 23932 eingefügt: ,,233 234 2341 2342 235 236 2361 Erteilung einer Typgenehmigung Änderung einer Typgenehmigung nach einer Prüfung für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts Entziehung einer Typgenehmigung Prüfung der Konformität der Produktion (Anfangsbewertung) mit Verwaltungspersonal Anhang II § 14a.10, § 14a.11 BinSchUO Anhang II § 14a.09 BinSchUO 7 7 802 Anhang II § 14a.04 BinSchUO Anhang II § 14a.04 BinSchUO 7 7 165 bis 977 175 wie 233 1826 bis 3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2959 2362 237 2371 2372 2373 238 2381 2382 239 2391 2392 2393 mit technischen Diensten Prüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilten Typgenehmigung, wenn Verstöße gegen Mitteilungspflichten festgestellt werden Abweichungen von Typgenehmigungen festgestellt werden regelmäßige Überprüfung der Konformität der Produktion Prüfung der Proben(-nahme) bei Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen (je Bordkläranlage) Stichprobenkontrolle (je Probennahme und je Bordkläranlage) Prüfung und Anerkennung technischer Dienste von Prüfstellen Verlängerung der Anerkennung Anhang II § 14a.11 BinSchUO 7 Anhang II § 14a.11 BinSchUO 7 Anhang II § 14a.11 BinSchUO 7 Anhang II § 14a.09 BinSchUO 7 400 200 842 802 460 bis 1190 150 bis 1190 1603 401 23931 technischer Dienste 23932 von Prüfstellen 200 100". i) Der Anhang zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300)" durch die Wörter ,,die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt. bb) In Nummer 7 wird die Angabe ,,(BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter ,,(BGBl. I S. 2450; 2010 I S. 380), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt. cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. (ohne Inhalt)". dd) In Nummer 11 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874)" durch die Wörter ,,die zuletzt durch Beschluss vom 27. Mai 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt. ee) In Nummer 12 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874)" durch die Wörter ,,die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt. ff) In Nummer 13 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)" durch die Wörter ,,die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt. gg) In Nummer 15 werden nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 2146)" ein Komma und die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. hh) In Nummer 16 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch Artikel 504 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Wörter ,,die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. ii) In Nummer 17 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)" durch die Wörter ,,die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. In Nummer 18 werden nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 2622)" ein Komma und die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. jj) kk) In Nummer 19 werden die Wörter ,,geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220)" durch die Wörter ,,die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2960 ll) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 In Nummer 20 werden nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 2487)" ein Komma und die Wörter ,,die durch Artikel 3 § 13 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. §3 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 9 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Anhang III § 6.06" durch die Wörter ,,Anhang III § 6.06 Buchstabe c" ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen." §4 Änderung der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten In § 4a Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,§ 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter ,,§ 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt. §5 Änderung der Fährenbetriebsverordnung Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,". 2. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre (1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen Anlagen auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des § 6 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden." 3. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt: ,,Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sichergestellt wurde." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2961 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: ,,§ 15 Übergangsregelung Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte Fährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Fährbetriebs fort. Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord mitzuführen. Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher der Fähren, die ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer für die Dauer des Betriebs der Fähre an Bord mitzuführen." 6. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,". b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Folgender neuer Buchstabe a wird eingefügt: ,,a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,". bb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben b bis f. cc) Im neuen Buchstaben e wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. dd) Im neuen Buchstaben f wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. ee) Folgender Buchstabe g wird angefügt: ,,g) entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt." 7. Die Anlage wird aufgehoben. §6 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne, dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 5 bis 8. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Buchstaben d und e werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Buchstaben f bis n werden die Buchstaben d bis l. cc) Im neuen Buchstaben d wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 8 Absatz 5" ersetzt. dd) In den neuen Buchstaben e bis h wird jeweils die Angabe ,,§ 8 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 8 Absatz 6" ersetzt. ee) In dem neuen Buchstaben i wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 8" durch die Angabe ,,§ 8 Absatz 7" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird aufgehoben. bb) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstabe a bis d. 4. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 aa) Der Nummer 2.1 werden folgende Nummern 2.1 und 2.2 vorangestellt: ,,2.1 2.2 Oranienburger Kanal Oranienburger Havel 21,01 0,13 28,77 3,91 ". bb) Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.3 werden die Nummern 2.3 bis 2.5. b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7 Peene 2,50 (Malchin) 98,16 (Peenestrom) Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort Hinweis: die letzten Bootsliegestellen befinden sich bei km 90,85". c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9 9.1 Saale Saale 20,00 (Calbe) 89,20 (Schleuse Trotha) 115,22 (Rischmühlenschleuse)". Fahrverbot bei einem Wasserstand von mehr als 300 cm am Unterpegel Halle ­ Trotha 9.2 Saale 89,20 (Schleuse Trotha) d) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 11.1 wird folgende Nummer 11.1 vorangestellt: ,,11.1 SOW 45,11 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal) 130,16 (Einmündung in die Oder)". bb) Die bisherigen Nummern 11.1 bis 11.4 werden die Nummern 11.2 bis 11.5. e) Nummer 12.3 wird wie folgt gefasst: ,,12.3 UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Hauptund Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der BinnenschifffahrtsstraßenOrdnung 67,50 (Plaue) 112,00 (unmittelbar 1. Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als unterhalb der Ein190 cm (ausgenommen hiervon ist mündung der Hodie Fahrt auf der Hohennauener hennauener WasserWasserstraße zwischen km 1,10 straße) und km 10,00) 2. Fahrverbot bei fehlendem Kartenund Informationsmaterial über Gefahrenstellen, wie Fahrwasserkrümmungen und Unterwasserhindernisse, und den Verlauf des Hauptfahrwassers mit seinen Bauwerken und unterschiedlichen Strömungsverhältnissen an Bord". f) In Nummer 12.4 Spalte 3 werden die Wörter ,,104,20 (Einmündung der Rathenower Havel)" durch die Wörter ,,112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)" ersetzt. §7 Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 33 Absatz 2 werden die Wörter ,,­ je elffach ­ " gestrichen. 2. § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein." §8 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2963 1. In § 5 Absatz 6 Nummer 6 wird nach der Angabe ,,§ 8.09 Nummer 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Nummer 16 werden aaa) nach der Angabe ,,Doppelbuchstabe aa" die Angabe ,,Dreifachbuchstabe aaa" eingefügt und bbb) die Wörter ,,Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1" durch die Wörter ,,Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4" ersetzt. bb) In Nummer 29 wird die Angabe ,,1.1.4," gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 13 wird nach der Angabe ,,Buchstabe a" die Angabe ,,Doppelbuchstabe aa" eingefügt. bb) In Nummer 14 werden aaa) nach der Angabe ,,Doppelbuchstabe aa" die Angabe ,,Dreifachbuchstabe aaa" und bbb) nach den Wörtern ,,§ 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1" die Angabe ,,Buchstabe a" eingefügt. cc) In Nummer 16 werden aaa) nach der Angabe ,,Nummer 3" die Angabe ,,Buchstabe a" eingefügt und bbb) die Wörter ,,Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1" durch die Wörter ,,Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4" ersetzt. dd) In Nummer 26 wird die Angabe ,,Buchstabe b" durch die Wörter ,,Buchstabe a Doppelbuchstabe bb" ersetzt. ee) In Nummer 27 wird die Angabe ,,Buchstabe c" durch die Wörter ,,Buchstabe a Doppelbuchstabe cc" ersetzt. ff) In Nummer 28 wird die Angabe ,,Buchstabe b" durch die Wörter ,,Buchstabe a Doppelbuchstabe bb" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 werden die Wörter ,,§ 21.04 Nummer 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, oder Nummer 4 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 21.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5" ersetzt. b) In Nummer 15 werden die Wörter ,,§ 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 oder 4, Nummer 4 auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 5 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 oder Nummer 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6," ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt: ,,5. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird, 6. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,". bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt: ,,6. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt wird, 7. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird." bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8. 5. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach der Angabe ,,oder 3" ein Komma und die Wörter ,,§ 3.31 Nummer 1 Satz 3 oder § 3.32 Nummer 1 Satz 3" eingefügt. 2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 b) In Nummer 8 werden vor dem Wort ,,hingewiesen" die Wörter ,,in der jeweils vorgeschriebenen Weise" eingefügt. 6. In § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe ,,Doppelbuchstabe dd" durch die Angabe ,,Doppelbuchstabe ee" ersetzt. 7. In § 13 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe ,,Doppelbuchstabe cc" durch die Angabe ,,Doppelbuchstabe dd" ersetzt. 8. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe ,,Buchstabe d" durch die Angabe ,,Buchstabe e" ersetzt. 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe ,,Doppelbuchstabe bb" durch die Angabe ,,Doppelbuchstabe cc" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe ,,§ 6.28 Nummer" die Angabe ,,15" und ein Komma eingefügt. 10. In § 21 Absatz 1 wird nach den Wörtern ,,§ 6.34 Nummer 1 bis 7," das Wort ,,jeweils" eingefügt. 11. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: ,,c) das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,". bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e. b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: ,,c) das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,". bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f. 12. § 26 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: ,,7. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ein nach § 17.11 Nummer 1 angeordnetes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,". b) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12. 13. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird am Satzende das Wort ,,oder" gestrichen. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 14. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird die Angabe ,,Buchstabe e" durch die Angabe ,,Buchstabe f" ersetzt. b) In Nummer 11 werden die Wörter ,,oder Nummer 2, 3 oder 4" durch die Wörter ,,oder Nummer 2 oder 3" ersetzt. 15. In § 35 Nummer 5 wird die Angabe ,,Buchstabe f" durch die Angabe ,,Buchstabe g" ersetzt. §9 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1.01 wird in dem einleitenden Satzteil nach dem Wort ,,als" ein Doppelpunkt eingefügt. 2. In § 1.09 Nummer 5 Satz 1 wird in der Tabelle nach der Zeile mit den Angaben zur Stadttrave folgende Zeile eingefügt: Bundeswasserstraße km Beschränkungen ,,Stichkanal Osnabrück 1,56 (Brücke 72) ­ 6,05 (Brücke 76)". 3. § 1.10 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2965 a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a bis t wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Buchstabe p werden die Wörter ,,tragbare Feuerlöscher und" gestrichen. b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m, n, s und t sowie das Bordbuch an Bord mitgeführt werden." 4. In § 2.01 Nummer 2 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt. 5. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Anhangs II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011 oder der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden." 6. § 3.34 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 Buchstabe a werden nach der Angabe ,,bis 3" ein Komma und die Wörter ,,§ 3.31 Nummer 1 Satz 3 und § 3.32 Nummer 1 Satz 3" eingefügt. b) In Nummer 9 werden vor dem Wort ,,hingewiesen" die Wörter ,,in der jeweils vorgeschriebenen Weise" eingefügt. 7. In § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt. 8. In § 6.04 Nummer 4 Buchstabe a und § 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt. 9. In § 6.33 Nummer 4 Buchstabe a und § 6.34 Nummer 5 Buchstabe a wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt. 10. § 6.35 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,§ 6.34 Nummer 1 bis 7" ein Komma und die Wörter ,,jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1," eingefügt. b) In Nummer 4 werden nach der Angabe ,,§ 6.28 Nummer" die Angabe ,,15" und ein Komma eingefügt. 11. § 8.14 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 und 9 werden jeweils nach den Wörtern ,,§ 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1," die Angabe ,,§ 8.03" und ein Komma eingefügt. b) In Nummer 11 wird nach der Angabe ,,§ 8.09 Nummer 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 12. In § 11.02 Nummer 3 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt. 13. In § 12.01 Nummer 1 wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt. 14. § 13.02 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1.1 wird folgende Nummer 1.2 eingefügt: ,,Binnenschifffahrtsstraße Länge m Breite m 1.2 km 137,30 (Lahnmündung) bis km 137,05 (Hafen Oberlahnstein) Fahrzeug/Verband 135,00 11,45". b) Die bisherige Nummer 1.2 wird die Nummer 1.3 und die Angabe ,,km 137,30 (Lahnmündung)" wird durch die Angabe ,,km 137,05" ersetzt. c) Die bisherigen Nummern 1.3 und 1.4 werden die Nummern 1.4 und 1.5. 15. In § 15.01 Nummer 1 bis 12 wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt. 16. Nach § 15.02 Nummer 1.6 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt: ,,1.7 ohne Inhalt". 17. In § 15.04 Nummer 1 Buchstabe a werden a) in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa die Wörter ,,den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, des Elbe-Havel-Kanals ­ ausgenommen Großer Wendsee ­," durch die Wörter ,,den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals," ersetzt und b) nach den Wörtern ,,den nicht ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals" das Komma und die Wörter ,,ausgenommen Großer Wendsee" gestrichen. 18. In § 15.06 Nummer 4 Buchstabe a Satz 2 Doppelbuchstabe cc wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. 19. § 15.07 Nummer 3 wird wie folgt geändert: 2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 a) In Buchstabe e wird jeweils nach den Angaben ,,6,25 m" und ,,8,20 m" das Komma durch ein Semikolon ersetzt. b) In Buchstabe f wird jeweils nach den Angaben ,,42,00 m", ,,53,00 m" und ,,80,00 m" das Komma durch ein Semikolon ersetzt. 20. In § 15.16 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, c, d Doppelbuchstabe bb, Buchstabe e, f, g Doppelbuchstabe cc und Buchstabe h bis l wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt. 21. § 16.01 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 bis 5 wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 6 wird am Ende das Semikolon durch das Wort ,,und" ersetzt. 22. § 16.11 Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) Die Angaben zu der Strecke Nethemündung ­ Forst werden wie folgt gefasst: ,,Strecke Richtpegel Hochwassermarke I II Nethemündung ­ Forst Höxter 450 cm". bb) Die Angaben zu der Strecke Rinteln ­ Minden ­ Südabstieg We-km 204,47 werden wie folgt gefasst: ,,Strecke Richtpegel Hochwassermarke I II Rinteln ­ Minden ­ Südabstieg We-km 204,47 Rinteln 485 cm". b) In Buchstabe b werden die Angaben zu den Strecken Schleuse Dörverden ­ Schleuse Langwedel und Schleuse Langwedel ­ Schleuse Bremen-Hemelingen wie folgt gefasst: ,,Strecke Richtpegel Hochwassermarke I II Schleuse Dörverden ­ Schleuse Langwedel Schleuse Langwedel ­ Schleuse Bremen-Hemelingen Dörverden Intschede 660 cm 560 cm 710 cm 610 cm". 23. Dem § 16.16 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 beträgt die Durchfahrtshöhe der neuen Kanalbrücke Minden (Weser Brücke 27E) bei einem Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Richtpegel Porta 4,39 m." 24. § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert: a) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuchstabe aa vorangestellt: ,,aa) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 17.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,". b) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis dd werden die Doppelbuchstaben bb bis ee. c) Der Satzteil nach dem neuen Doppelbuchstaben ee wird wie folgt gefasst: ,,einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden." 25. In § 21.04 Nummer 5 werden die Wörter ,,Nummer 1 bis 3" durch die Wörter ,,Nummer 1 bis 4" ersetzt. 26. In § 21.07 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis dd wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt. 27. § 21.29 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach ,,21.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und". b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bb) In Doppelbuchstabe ee wird am Ende das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgender Doppelbuchstabe ff wird angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2967 ,,ff) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,". c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Der Eigentümer und der Ausrüster a) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet, bb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und cc) auf dem Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und b) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt wird." 28. § 22.22 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Rathenower Have" durch die Wörter ,,Rathenower Havel" und die Wörter ,,des Satzes 2" durch die Wörter ,,der Sätze 2 bis 6" ersetzt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Bei der Talfahrt hat die Einfahrt in die Hohennauener Wasserstraße durch ein Aufdrehmanöver über Backbord unterhalb der Einfahrt mit Abgabe eines Schallsignals (lang, kurz, kurz) zu erfolgen. Die Ausfahrt hat mit Kurs über Steuerbord zu erfolgen. Nach einem Aufdrehmanöver über Backbord unter Abgabe des entsprechenden Schallsignals kann die Bergfahrt aufgenommen werden. Begegnungen an Brücken über die Hohennauener Wasserstraße haben nach den Regeln über das Begegnen in engen Fahrwassern nach § 6.07 zu erfolgen." 29. § 22.29 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe cc wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bbb) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. ccc) Folgender Doppelbuchstabe ee wird angefügt: ,,ee) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,". bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt: ,,d) die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,". cc) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Der Eigentümer und der Ausrüster a) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn aa) das Fahrzeug oder der Verband aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6 nicht überschreitet und bb) auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und b) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird." 30. In § 24.04 Nummer 6 werden die Wörter ,,Nummern 1 und 4" durch die Wörter ,,Nummern 1, 4 und 5" ersetzt. 2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 31. § 24.27 Nummer 4 wird aufgehoben. 32. § 24.29 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet und". b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) sicherzustellen, dass aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3 nicht überschreitet und bb) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird,". c) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe ,,Nummer 2" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und die Wörter ,,und 4 Satz 1" gestrichen. d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband a) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und b) die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3 nicht überschreitet." 33. In § 27.27 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Verkehrsbeschränkungen". § 10 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E wie folgt gefasst: ,,E 1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m, 3, 4 Sportschifferzeugnis". 2. Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis bedürfen. Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind." 2. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2969 3. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, oder von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt" durch die Wörter ,,von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin oder einem Arzt" ersetzt. § 11 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 6 wird aufgehoben. 2. § 15 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 3 Aufhebung s c h i fff ah r t s re c h t l ic h er Vo r s ch r if t e n Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 werden aufgehoben: 1. die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 195), 2. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 8. April 2011 (VkBl. 2011 S. 388) und 3. die Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 2012 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier