Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 9 vom 25.02.2013  - Seite 293 bis 309 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 293 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung Vom 15. Februar 2013 Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 9a und 13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung, soweit die folgenden Verordnungen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten: 1. die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung, 2. die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungsund Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung und 3. die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung Artikel 1 Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine 294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt 1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts durch eine Muster- oder Einzelstückprüfung, 2. im Rahmen der Herstellung durch eine Prüfung der Konformität des Luftfahrtgeräts mit den einschlägigen Konstruktionsdaten (Stückprüfung) und 3. im Rahmen der Instandhaltung durch eine Prüfung der Durchführung der einschlägigen Instandhaltungsmaßnahmen oder eine Nachprüfung. (3) Die Lufttüchtigkeit wird bescheinigt 1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in Form einer Muster- oder Einzelstückzulassung, 2. im Rahmen der Herstellung in Form einer Konformitätserklärung oder eines Stückprüfscheins und 3. im Rahmen der Instandhaltung in Form einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nachprüfscheins. (4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt. §2 Zuständige Stellen (1) Für die Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit nach § 1 sind folgende Stellen zuständig: 1. bei Luftsportgerät einschließlich Rettungs- und Schleppgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm sowie bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, 2. bei Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm der Hersteller und 3. beim übrigen Luftfahrtgerät das Luftfahrt-Bundesamt, soweit nicht nach einer der in § 1 Absatz 1 genannten europäischen Verordnungen die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist. (2) Die zuständigen Stellen können für die Aufgaben der Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetriebe sowie Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigen. Ein Betrieb mit einer entsprechenden Genehmigung hat die ihm übertragene Aufgabe der Sicherstellung der Lufttüchtigkeit dem genehmigten Umfang und Verfahren entsprechend durchzuführen. (3) Genehmigungen nach Absatz 2, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. Ist für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 die Erweiterung des Genehmigungsumfangs erforderlich, so stellt die zuständige Stelle nach Prüfung der Voraussetzungen eine Ergänzungsgenehmigung aus. (4) Die Genehmigungen können eingeschränkt, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Sie sind ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. §3 Einzelstückprüfung (1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 3 der Luftverkehrs-ZulassungsOrdnung wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, deren Art und Umfang von der nach § 2 zuständigen Stelle festgelegt wird. Das Gleiche gilt für Änderungen, die sich auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts auswirken. Die zuständige Stelle kann Dritte mit der Überwachung der Prüfung beauftragen. (2) Wird die Lufttüchtigkeit nach Absatz 1 nicht nach den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, sondern nach besonderen, von der zuständigen Stelle anerkannten Lufttüchtigkeitsanforderungen nachgewiesen, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, so wird die Verkehrszulassung in der Kategorie ,,Sonderklasse" erteilt. Werden weitere Erleichterungen gewährt und ist ein sicherer Betrieb des Luftfahrtgeräts gewährleistet, wird die Verkehrszulassung in der Kategorie ,,Beschränkte Sonderklasse" erteilt. (3) Absatz 2 gilt nicht für Luftsportgerät. Die Verkehrszulassung von Einzelstücken eines Luftsportgeräts wird in der Kategorie ,,Luftsportgerät" erteilt. §4 Anerkennung der Musterprüfung anderer Stellen (1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, so wird eine vereinfachte Musterprüfung durchgeführt. In der vereinfachten Musterprüfung ist festzustellen, ob die für die Erteilung der Musterzulassung benötigten Unterlagen sowie die für die Instandhaltung und den Betrieb erforderlichen Betriebsanweisungen ordnungsgemäß sind. Die nach § 2 zuständige Stelle kann weitere, zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderliche Nachweise verlangen, insbesondere den Nachweis, dass das Muster keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. (2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es nicht, wenn 1. die Musterprüfung von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 295 über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einer von ihr dafür zugelassenen Prüfstelle vorgenommen wurde, 2. die Ergebnisse der Musterprüfung nach Nummer 1 der für die Musterzulassung zuständigen deutschen Stelle zur Verfügung stehen oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und 3. die Ergebnisse der Musterprüfung nach Nummer 1 dem deutschen Schutz- und Sicherheitsniveau gleichwertig sind. In diesem Fall wird das Muster eines Luftfahrtgeräts ohne weitere Prüfung zugelassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Ausland geprüfte und zugelassene Änderungen des Musters. §5 Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen Ist Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist, nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr hergestellt und geprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle anerkannt werden. Lufttüchtigkeitsbescheinigungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einer von ihr beauftragten Prüfstelle ausgestellt wurden, gelten in der Bundesrepublik Deutschland als allgemein anerkannt. §6 Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (1) Ist die Instandhaltung von Luftfahrtgerät mit deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach ausländischen Prüfvorschriften vorgenommen worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle als Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder als Nachprüfung anerkannt werden. (2) Für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist und das nicht der Verkehrszulassung bedarf, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Mit der Instandhaltung darf erst begonnen werden, wenn eine Anerkennung der Instandhaltungsnachweise nach den Absätzen 1 und 2 beantragt worden ist. Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. (4) Auf Luftfahrtgerät, das durch die zuständige Stelle der Bundeswehr geprüft wurde, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. §7 Genehmigung von Kleinbetrieben Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Kleinbetrieben, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern und die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten die Genehmigung nach § 2 Absatz 2 erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist. §8 Behebung von Mängeln des Musters (1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrtgeräts Mängel des Musters festgestellt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit notwendigen Maßnahmen an. (2) Zur Behebung von Mängeln des dem Muster nachgebauten und bereits zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgeräts hat der Betrieb, welcher zur Durchführung der Musterprüfung genehmigt ist, technische Unterlagen zu erstellen und den Haltern und den für die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten Betrieben auf Verlangen zu übersenden. Zweiter Abschnitt Entwicklung und Herstellung §9 Musterprüfung und Stückprüfung (1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Prüfung der Konformität entsprechend den Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012. (2) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10; für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 11. (3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung durch eine Prüfung der Übereinstimmung des Luftfahrtgeräts mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen. Hierzu hat der Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung bescheinigen zu lassen. (4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann für die Herstellung im Amateurbau und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen erteilen. 296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 § 10 Luftsportgerät (1) In der Musterprüfung eines Luftsportgeräts wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und keine Merkmale oder keine Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für die Instandhaltung und den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, vollständig sind und die notwendigen Angaben enthalten, um für das Muster und das dem Muster nachgebaute Luftfahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können. (2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes legt fest, welche Teile der Betriebsanweisungen einer Anerkennung bedürfen. (3) In der Stückprüfung eines Luftsportgeräts wird geprüft, 1. ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist, 2. ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen und 3. ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist. Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Stückprüfung selbst durchführt oder sie in einem nach Absatz 7 genehmigten Herstellungsbetrieb durchführen lässt. (4) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprüfung eines Luftsportgeräts ist für Ultraleichtflugzeuge durch einen Prüfschein zu bescheinigen. Darin sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen. (5) Für die Herstellung im Amateurbau kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Art und Umfang der Prüfung im Einzelfall festlegen. (6) Wird eine Änderung eines zugelassenen Musters nicht von dem nach Absatz 3 bestimmten Herstellungsbetrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb nach Absatz 3 eine Stellungnahme zu der Änderung abzugeben, wenn der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetztes dies verlangt. (7) Einem Herstellungsbetrieb kann von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes eine Genehmigung zur Durchführung der Stückprüfung erteilt werden, wenn dieser über die zur Durchführung der Stückprüfung erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt. § 11 Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät (1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstimmung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) gemäß ISO/IEC 17020 oder ISO/IEC 17025 Standard. Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen. (2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels zur Verfügung zu stellen. (3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt. (4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2. Dritter Abschnitt Instandhaltung § 12 Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen (1) Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden entsprechend der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt. Für die rechtzeitige und vollständige Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz M.A.201 ist der Halter des Luftfahrtgeräts verantwortlich. Personal von Luftsportverbänden mit technischem Ausweis als Nachweis der Sachkunde ist berechtigt, Arbeiten an Luftfahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz M.A.803 Buchstabe b und in dem in Anlage VIII bezeichneten Umfang durchzuführen, den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen und die Freigabe des Luftfahrzeugs zu erteilen. (2) Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung richten sich nach § 13. (3) Für Luftfahrtgerät nach Absatz 1 gelten die vom Inhaber der Musterzulassung oder die im Rahmen einer Einzelstückprüfung herausgegebenen Instandhaltungsunterlagen als genehmigtes Instandhaltungsprogramm im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf gewerblich betriebene Luftfahrzeuge nach Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 297 Nr. 216/2008. Bei geringfügigen Änderungen und Reparaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist keine Genehmigung der Unterlagen erforderlich; es reicht der Nachweis der Akzeptanz durch den Inhaber der Musterzulassung oder die zuständige Stelle. An die Stelle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit tritt die zuständige Stelle gemäß § 2. (4) Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, Zeitabstände für Instandhaltungsmaßnahmen verlängern und Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebe zur Durchführung bestimmter Instandhaltungsmaßnahmen ermächtigen. § 13 Nachprüfungen (1) Bei Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm hat der Halter das von der zuständigen Stelle festgelegte Instandhaltungsprogramm innerhalb der darin festgesetzten Fristen vollständig durchzuführen. Zusätzlich wird das Luftsportgerät alle zwölf Monate einer Nachprüfung (Jahresnachprüfung) unterzogen. Diese dient der Feststellung der Lufttüchtigkeit und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben. Die Nachprüfung ist in einem Nachprüfschein zu bescheinigen. Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrtgeräts zu nehmen; eine Ausfertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug mitzuführen. (2) Bei ein- oder zweisitzigem Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse bis zu 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät ist die Lufttüchtigkeit nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat dem Hersteller Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfanweisungen unverzüglich zu melden. (3) Bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm wird die Lufttüchtigkeit alle zwölf Monate nachgeprüft; wurden Änderungen an diesen Flugmodellen vorgenommen, erfolgt eine Nachprüfung vor dem ersten Flug. Hierzu hat der Halter dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes das Flugmodell zur Nachprüfung vorzustellen und die durchgeführten Prüfungen von diesem Beauftragten bescheinigen zu lassen. § 14 Angeordnete Maßnahmen Die zuständige Stelle kann jederzeit die Überprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs sowie Instandhaltungsmaßnahmen anordnen, wenn beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt werden, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder wenn begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs bestehen. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeuge, die nach einem Muster gebaut wurden, wenn zu vermuten ist, dass das Muster Mängel aufweist. Vierter Abschnitt Schlussvorschriften § 15 Durchführungsvorschriften Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur Durchführung dieser Verordnung weitere Einzelheiten, die zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts notwendig sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit davon die Flugsicherungsausrüstung betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung herbeizuführen. § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufgabe durchführt, 2. entgegen § 8 Absatz 2 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 3. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 das Luftfahrtgerät nicht oder nicht rechtzeitig vorstellt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt, 4. entgegen § 10 Absatz 6 eine Stellungnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 die Stückprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder 6. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 eine Betriebsanweisung oder eine Anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen Teil 21 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Absatz 21.A.3A Buchstabe b eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Absatz 21.A.129 Buchstabe c ein dort genanntes Produktionsinspektionssystem nicht unterhält, 3. entgegen Absatz 21.A.129 Buchstabe d einen Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung bei der 298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 Durchführung einer dort genannten Maßnahme nicht unterstützt, 4. entgegen Absatz 21.A.130 Buchstabe c der zuständigen Behörde eine Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig zur Validierung vorlegt, 5. entgegen Absatz 21.A.157 es der zuständigen Behörde nicht ermöglicht, eine dort genannte Untersuchung durchzuführen, 6. entgegen Absatz 21.A.165 Buchstabe b einen Herstellungsbetrieb nicht in dem dort genannten Zustand hält, 7. entgegen Absatz 21.A.165 Buchstabe g einen Inhaber der Muster- und Gerätezulassung in der Durchführung einer dort genannten Maßnahme nicht unterstützt, 8. entgegen Absatz 21.A.609 Buchstabe a einen Artikel nicht richtig herstellt oder 9. entgegen Absatz 21.A.803 Buchstabe a, b oder d Kenndaten anbringt, ändert oder entfernt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Anhang I (Teil-M) a) Absatz M.A.201 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Flug nur unter den dort genannten Voraussetzungen stattfindet, b) Absatz M.A.201 Buchstabe g die Instandhaltung von großen Luftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung oder von Komponenten ohne Genehmigung durchführt, c) Absatz M.A.202 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, d) Absatz M.A.306 Buchstabe a ein technisches Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, e) Absatz M.A.306 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das technische Bordbuch mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt wird, f) Absatz M.A.401 Buchstabe a andere als die dort genannten Instandhaltungsunterlagen verwendet, g) Absatz M.A.713 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 2. entgegen Anhang II (Teil-145) a) Absatz 145.A.45 Buchstabe a Satz 1 andere als die dort genannten Instandhaltungsunterlagen anwendet, b) Absatz 145.A.50 Buchstabe a eine Freigabebescheinigung ausstellt, c) Absatz 145.A.60 Buchstabe a die zuständige Behörde, den Eintragungsstaat oder den für die Entwicklung des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Betrieb nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, d) Absatz 145.A.80 ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrzeugbauteil instand hält, e) Absatz 145.A.85 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen Anhang III (Teil-66) a) Absatz 66.A.20 Buchstabe b Freigabebescheinigungen ausstellt, b) Absatz 66.A.55 eine dort genannte Lizenz als Qualifizierungsnachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beibringt oder 4. entgegen Anhang IV (Teil-147) Absatz 147.A.150 Buchstabe a die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. § 17 Übergangsbestimmungen (1) Die Prüfstellen, die nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anerkannt worden sind, sind bis zum 31. Dezember 2013 berechtigt, die Lufttüchtigkeit für leichtes Luftsportgerät nach dieser Vorschrift festzustellen. (2) Bisherige Zulassungen, Genehmigungen und Anerkennungen, die nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der am 1. September 2012 geltenden Fassung erteilt worden sind, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Zulassungen, Genehmigungen und Anerkennungen mit zeitlichen Befristungen bleiben bis zum Ablauf der Befristung gültig. Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den folgenden Anforderungen unterliegt: a) den besonderen Anforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung ei- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 299 ner Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) oder b) den Anforderungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät." b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 10a" durch die Angabe ,,§ 11" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Zuständige Stellen Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 erteilt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die Musterzulassung, soweit nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist." 3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit der Eigentümer seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat;". b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8. c) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: ,,9. ein von der zuständigen Stelle nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigtes Instandhaltungsprogramm, sofern nicht § 12 Absatz 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftgerät zutrifft." 4. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf (1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen. (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha- ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. Ruht die Haftpflichtversicherung ein Jahr oder weniger, ist die Zulassung erst dann zu widerrufen, wenn die Versicherung nach Ablauf der Jahresfrist nicht wieder aufgenommen wird. (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen. (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Absatz 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 6 nachgewiesen ist." 5. § 10 wird aufgehoben. 6. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: ,,§ 11 Anzeigepflichten (1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen: 1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind, 2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts des Luftfahrzeugs, 3. jede Änderung seiner Anschrift, 4. jede Änderung des Verwendungszwecks des Luftfahrzeugs. (2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt. § 12 Vorläufige Verkehrszulassung (1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise, insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke, vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis erbracht ist, dass die Verwendung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist. (2) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Verkehr zu. Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt werden. Sie ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen. (3) Die vorläufige Verkehrszulassung kann eingeschränkt, geändert oder mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur 300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. (4) § 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden." 7. In § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter ,,Hängegleiter und Gleitsegel" jeweils durch die Wörter ,,Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4" ersetzt. 8. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. Die Gruppenberechtigungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5 700 Kilogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden." 9. In § 28 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Lizenzen" die Wörter ,,und Berechtigungen" eingefügt. 10. § 61 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;". 11. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach § 76 Nummer 1 bis 4 wird den Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughaltern vom LuftfahrtBundesamt allgemein oder im Einzelfall erteilt, wenn die in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III Abschnitt R oder beim Transport mit Hubschraubern die im Abschnitt R der JAROPS 3 deutsch (vom 28. Januar 2008, BAnz. Nr. 64a vom 25. April 2008) enthaltenen Forderungen sinngemäß erfüllt sind." b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,JAR-OPS 1 deutsch" durch die Wörter ,,Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III" ersetzt. 12. § 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Mus- terprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt." 13. In § 104 Absatz 3 wird die Angabe ,,17" durch die Angabe ,,19" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu dem Zweiten und Dritten Abschnitt werden wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Technische Betriebsvorschriften §4 §§ 5 bis 9 § 10 § 14 § 15 Zulässige Betriebszeiten (weggefallen) Wägung der Luftfahrzeuge Lufttüchtigkeitsanweisungen (weggefallen) Dritter Abschnitt §§ 16 bis 17 (weggefallen)". b) Nach der Angabe ,,§ 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge" wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen". §§ 11 bis 13 (weggefallen) 2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;". 3. Die §§ 5 bis 9 und 11 bis 13 werden aufgehoben. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Nachprüfung" die Wörter ,,oder Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit" eingefügt und wird folgender Satz angefügt: ,,Lufttüchtigkeitsanweisungen, welche durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit nach dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 amtlich veröffentlicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 301 wurden, sind unmittelbar gültig und bedürfen keiner Veröffentlichung nach Satz 1." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung." 5. Die §§ 15 bis 17 werden aufgehoben. 6. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: ,,§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen (1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen: 1. reduzierte Höhenstaffelung (RVSM), 2. besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS), 3. die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP). (2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst 1. die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung, 2. die Betriebsverfahren und 3. die Schulung der Flugbesatzung." 7. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, setzt die zuständige Stelle dem Halter des Luftfahrzeugs eine Frist, innerhalb derer er die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen hat, um die Mängel zu beseitigen. Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen kann die zuständige Stelle den Betrieb des Luftfahrzeugs untersagen oder unter Auflagen gestatten. Ist die Lufttüchtigkeit nach Ablauf der Frist nicht wiederhergestellt, erklärt die zuständige Stelle das Luftfahrzeug für luftuntüchtig. Für Luftfahrzeuge, die von der Verkehrszulassung befreit sind, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß." 8. In § 30 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe ,,nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c" gestrichen. 9. § 34 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt, sofern es sich um Flugbetrieb bei geringer Sicht, insbesondere um Starts bei Pistensichtweiten unter 400 Metern und um Präzisionsanflüge nach den Betriebsstufen II und III handelt." 10. § 57 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Buchstaben c und e werden aufgehoben. bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und die Angabe ,,§ 14 Abs. 2" durch die Wörter ,,§ 14 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe d. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1 einen dort genannten Flug durchführt;". c) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. d) In Nummer 6 Buchstabe i wird nach den Wörtern ,,Mindestausrüstungslisten oder" das Wort ,,entgegen" eingefügt. e) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben. Artikel 4 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind 1. für die Prüferlaubnis Klasse 1 a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem der Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet, b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von fünf Jahren bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Instandhaltung nach § 12 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters; zwölf Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein; 2. für die Prüferlaubnis Klasse 3 a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet, b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Luftfahrtgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in 302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 einem anerkannten Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb; 3. für die Prüferlaubnis Klasse 4 a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet, b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll; 4. für die Prüferlaubnis Klasse 5 a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet, b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb." b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Stück- und Nachprüfungen" durch die Wörter ,,der Instandhaltung von Luftfahrtgerät" ersetzt. 2. § 105 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe ,,2 oder" gestrichen. b) In Buchstabe b wird die Angabe ,,2," gestrichen. 3. § 106 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 108 wird wie folgt gefasst: ,,§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt: 1. Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen, 2. Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen, 3. Klasse 4 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung, 4. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte. (2) Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1 umgeschrieben. Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgeschrieben. Mustereintragungen für nationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern erfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsumfang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1. (3) Die Erlaubnis wird erteilt 1. für bestimmte Gerätearten und Muster; 2. für bestimmte Fachrichtungen a) bei den Klassen 1 und 3 für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm und für Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung, b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung, c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung. (4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a." 5. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,24 Monaten" durch die Angabe ,,5 Jahren" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe ,,24 Monate" durch die Angabe ,,5 Jahre" ersetzt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 303 6. § 110 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Prüfer der Klassen 1 und 3 ist fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, dass der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens sechs Monate im Bereich der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig war; Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem Instandhaltungsbetrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, dass die Einweisung nach den für das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen." 7. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. § 111a wird wie folgt gefasst: ,,§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis (1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III Teil 66. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 110 erbracht wurden. (2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das LuftfahrtBundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. (3) Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweite- rung zu der Genehmigung für die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Erweiterung nach § 104 erbracht wurden. (4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden." 9. In § 114 Satz 3 wird die Angabe ,,JAR-OPS 1 deutsch" durch die Wörter ,,Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 10. In § 125 Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: ,,Der Nachweis von Sprachkenntnissen aller Stufen nach Anlage 3 kann durch Vorlage von Sprachvermerken erfolgen, die durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für erlaubnispflichtiges Personal gemäß § 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal auf einem gesonderten Dokument bescheinigt wurden." 11. In Anlage 1 wird das Muster 9 (§ 108 LuftPersV) gestrichen. Artikel 5 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung Die Anlage zu § 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBI. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden im Satz nach der Angabe zu Abschnitt VII die Angaben ,,JAR-TSO deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. S. 6435)," gestrichen und die Angabe ,,(ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1)" durch die Wörter ,,(Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist)" ersetzt. 2. Die Abschnitte I und II werden wie folgt gefasst: 304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 ,,I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät Gebührentatbestand Gebühr 1. Entwicklung a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben Anhang Teil 21 Abschnitt J) b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 600 bis 14 000 EUR 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 2. Herstellung a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G) b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV) e) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt F) f) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät oder Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV) 600 bis 14 000 EUR 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 500 EUR 500 bis 5 000 EUR 300 EUR 3. Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen) b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G) e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d g) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6 LuftGerPV) h) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV) i) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV) 500 bis 14 000 EUR 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 500 bis 14 000 EUR 3/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung 2/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung 80 bis 450 EUR 90 bis 300 EUR 300 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 Gebührentatbestand Gebühr 305 j) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz M.A.302) 100 bis 2 000 EUR k) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz M.A.901 Buchstabe d, e, h und i) 4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV) b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und Änderungen (§ 12 Absatz 1 und 4 LuftGerPV) c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3 d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungsbetrieb oder in der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Nummer 1 und 4) 5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt K) a) Grundgebühr je Anerkennung b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation 6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebs nach Abschnitt I Nummer 1, 2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von a) bis zu 5 Personen b) über 5 bis 10 Personen c) über 10 bis 50 Personen d) über 50 bis 100 Personen e) über 100 bis 250 Personen f) über 250 bis 500 Personen g) über 500 Personen 100 bis 1 000 EUR 220 EUR 60 bis 600 EUR 90 EUR 65 bis 110 EUR 100 bis 1 800 EUR 70 EUR 65 bis 110 EUR 1 000 EUR 2 000 EUR 3 500 EUR 5 000 EUR 7 000 EUR 10 000 EUR 14 000 EUR II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen Gebührentatbestand Gebühr 1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO) A. Grundgebühren a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse aa) bis bb) über cc) über 2 000 kg 2 000 kg bis 5 700 kg 500 EUR 900 EUR 1 500 EUR 2 500 EUR 5 000 EUR 5 700 kg bis 14 000 kg dd) über 14 000 kg bis 50 000 kg ee) über 50 000 kg bis 100 000 kg 306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 Gebührentatbestand Gebühr ff) über 100 000 kg bis 150 000 kg 11 000 EUR 24 000 EUR gg) über 150 000 kg b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse aa) bis bb) über cc) über 1 500 kg 1 500 kg bis 5 000 kg 5 000 kg bis 10 000 kg 800 EUR 1 200 EUR 1 800 EUR 3 000 EUR 6 000 EUR dd) über 10 000 kg bis 100 000 kg ee) über 100 000 kg c) Motorsegler aa) nichtselbststartend bb) selbststartend d) e) Segelflugzeuge Bemannte Ballone mit einer Zulassung aa) bis 5 Personen bb) über 5 Personen bis 15 Personen cc) über 15 Personen f) g) h) i) Ultraleichtflugzeuge Rettungsfallschirme Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchstzulässigen Startschub aa) bis 75 kW bb) über 75 kW bis 150 kW oder bis 3 000 N cc) über 150 kW bis 375 kW oder über 3 000 N bis 10 000 N dd) über 375 kW bis 750 kW oder über 10 000 N bis 50 000 N ee) über 750 kW oder über 50 000 N ff) j) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA) 200 EUR 500 EUR 150 EUR 150 EUR 500 EUR 1 000 EUR 50 bis 125 EUR 250 EUR 500 EUR 350 EUR 700 EUR 1 500 EUR 3 000 EUR 4 000 EUR 250 EUR Propeller aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller bb) Verstellpropeller 300 EUR 700 EUR 130 bis 500 EUR 180 bis 800 EUR 180 bis 1 300 EUR 70 EUR k) l) m) n) Rettungs- oder Sicherheitsgerät Geräte der elektrischen Anlagen Bordküchen Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp B. Zuschlag zu den Grundgebühren nach Buchstabe A je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät (§§ 10, 13 Absatz 1 und 2 LuftGerPV) a) Musterprüfung aa) Rettungssystem bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät 65 bis 110 EUR 300 bis 2 500 EUR 500 bis 7 000 EUR 500 bis 7 500 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 Gebührentatbestand Gebühr 307 b) Stückprüfung aa) Rettungsgerät bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte 25 bis 250 EUR 25 bis 500 EUR c) Nachprüfung aa) Luftsportgerät aaa) bbb) Dokumentation, Berichte Abnahmeprüfung 25 bis 80 EUR 80 bis 350 EUR bb) Rettungssystem aaa) bbb) Dokumentation, Berichte Abnahmeprüfung 25 bis 80 EUR 50 bis 150 EUR D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Absatz 3, § 13 Absatz 3 LuftGerPV) a) b) Musterprüfung, Stückprüfung Nachprüfung 150 bis 500 EUR 30 bis 150 EUR E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung 2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung (§ 5 LuftVZO) a) Grundgebühr 65 bis 110 EUR 1/10 bis 5/10 der Musterzulassungsgrundgebühr des jeweiligen Gerätes nach Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe A b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung 3. 4. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 8 LuftGerPV) Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O) a) Grundgebühr b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen 5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O) a) Grundgebühr je Änderung 65 bis 110 EUR 50 bis 2 000 EUR 100 bis 1 000 EUR 100 bis 1 000 EUR 65 bis 110 EUR 1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der jeweiligen Berechtigung nach Abschnitt II Nummer 4 b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigungen 6. 7. (weggefallen) Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO) a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse aa) bis 2 000 kg 65 bis 110 EUR 80 EUR 308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 Gebührentatbestand Gebühr bb) über 2 000 kg bis 20 000 kg cc) über 20 000 kg bis 100 000 kg dd) über 100 000 kg bis 150 000 kg ee) über 150 000 kg b) Luftschiffe aa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas bb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas 350 EUR 1 000 EUR 2 500 EUR 4 500 EUR 400 EUR 450 bis 1 000 EUR Gebührensätze wie bei Buchstabe a, höchstens jedoch 800 EUR c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO) Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht. d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort des Luftfahrzeugs aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag 8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 9, 14 LuftVZO) a) Änderung der Verkehrszulassung 1/10 bis 3/10 der Gebühren gemäß Abschnitt II Nummer 7, mindestens jedoch 30 EUR 70 EUR 25 EUR 2 000 bis 5 000 EUR 700 EUR b) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle c) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis 9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins (§§ 9, 14 LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG) Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt H) a) Einzelzulassung 30 EUR 10. aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone 5/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II Nummer 7 bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg cc) sonstiges Luftfahrtgerät 30 EUR Gebührensätze wie bei Doppelbuchstabe aa, höchstens jedoch 500 EUR 50/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II Nummer 10 Buchstabe a b) Allgemeine Zulassung 11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO) Gebührensätze wie bei Abschnitt II Nummer 10 Buchstabe a Erteilung eines Auszugs oder einer Bescheinigung über Nichteintragung (§ 14 LuftVZO) a) aus der Luftfahrzeugrolle b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis 40 EUR 40 EUR 30 EUR 12. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 Gebührentatbestand Gebühr 309 13. 14. 15. 16. Zulassung von Abweichungen (Abschnitt IV Nummer 1 der Anlage 1 zu § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftVZO) Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Absatz 2 LuftVG) Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Absatz 2 LuftVZO) Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 LandeplatzLärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten 40 EUR 40 bis 80 EUR 30 EUR 65 bis 110 EUR". 3. Abschnitt VI wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb wird jeweils die Angabe ,,(OPS 1.015)" gestrichen. b) In Nummer 20 Buchstabe d werden die Wörter ,,in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR OPS 3.010 deutsch" gestrichen. c) Die Nummer 23 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 2a Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 3 Absatz 3" ersetzt. bb) In Buchstabe f wird die Angabe ,,§ 2b" durch die Angabe ,,§ 4" ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. Februar 2013 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer