Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 10 vom 28.02.2013  - Seite 330 bis 344 - Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung

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330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung Vom 20. Februar 2013 Auf Grund ­ des § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst worden sind, ­ des § 34 Nummer 1 und 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt: Artikel 1 Änderung der Passverordnung Artikel 2 Änderung der Personalausweisverordnung Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 6 wird das Wort ,,Dokumtente" durch das Wort ,,Dokumente" ersetzt. 2. § 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland, wird der Brief vom Ausweishersteller an die ausstellende Behörde oder an die antragstellende Person persönlich an die von ihr benannte Anschrift versandt, sofern der Wohnort in einem Staat liegt, von dem das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass er eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Postzustellung bietet." 3. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,den Ausweisinhaber oder" gestrichen. 4. In dem Anhang 1 zu § 11 wird das Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung durch die aus der Anlage 7 zu dieser Verordnung ersichtlichen Muster ersetzt. 5. Der Anhang 2 zu § 12 erhält die aus der Anlage 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 6. In dem Anhang 3 wird Abschnitt 1 durch die aus der Anlage 9 ersichtliche Fassung ersetzt. Artikel 3 Änderung der Personalausweisgebührenverordnung Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Anlage 1 zu § 1 werden in dem Passmuster Reisepass (32 Seiten) die Passbuchinnenseite 32 und der Vorsatz durch das aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Muster ersetzt. 2. In der Anlage 2 zu § 2 werden in dem Passmuster Kinderreisepass der Aufkleber Personaldaten sowie der Aufkleber Verlängerung/Änderung durch die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt. 3. In der Anlage 3 zu § 3 wird in dem Passmuster vorläufiger Reisepass der Aufkleber Personaldaten durch den aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt. 4. In der Anlage 6 zu § 4 wird in dem Passmuster vorläufiger Dienstpass der Aufkleber Personaldaten durch den aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt. 5. In der Anlage 7 zu § 4 wird in dem Passmuster vorläufiger Diplomatenpass der Aufkleber Personaldaten durch den aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt. 6. Die Anlage 11 wird durch die aus der Anlage 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung ersetzt. Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 331 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Auslagen Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen." 3. In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe ,,§ 1 Absatz 3" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Februar 2013 Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich 332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 333 Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 2 Kinderreisepass Aufkleber Personaldaten 334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 Kinderreisepass Aufkleber Verlängerung/Änderung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 335 Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 3 Vorläufiger Reisepass Aufkleber Personaldaten 336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 4 Vorläufiger Dienstpass Aufkleber Personaldaten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 337 Anlage 5 zu Artikel 1 Nummer 5 Vorläufiger Diplomatenpass Aufkleber Personaldaten 338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 Anlage 6 zu Artikel 1 Nummer 6 Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes Vorbemerkung: 1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Reisepass, Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass als auch für den Dienst- und Diplomatenpass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. 2. Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe und der Aufkleber Verlängerung/Änderung der Kinderreisepässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung den Schriftfont ,,UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist. 3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz ,,String.Latin" zu verwenden. 4. Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften. 5. In den Datenfeldern Name (Familienname und Geburtsname) sowie ,,Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist. 6. Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle vorzunehmen. Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sofern die in der Schriftgröße 2 zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen sollte, ist die Schriftgröße 3 zu verwenden. Sollte auch die Zeichenzahl in Schriftgröße 3 nicht ausreichend sein, ist die Schriftgröße 4 zu verwenden. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 4 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen. Bei vorläufigen Pässen und Kinderreisepässen sowie vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässen sind Einträge im Datenfeld ,,Name" gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in den Schriftgrößen 1 und 3 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen. Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig. Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen. 7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge ,,GEB." bzw. ,,geb." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen. 8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld ,,Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag. 9. Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern. 10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass, im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass in den Abmessungen 32 x 41 mm verkleinert darzustellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Schriftgröße Schriftfont des Passherstellers: (2,12 mm) UnicodeDoc: 2,4 mm 11 339 Datenfelder Schriftgröße 2 (2,12 mm) Schriftgröße 3 (1,59 mm) Schriftgröße 4 (1,06 mm) kleinerer Abstand Schriftfont des Passherstellers: Schriftfont des Schriftfont des Passherstellers: UnicodeDoc: 2 mm Passherstellers: Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig. Name (Familienname und Geburtsname) Vornamen 36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro Zeile; 59 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 236 Zeichen) 153 Zeichen) 90 Zeichen) 72 Zeichen) 36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro Zeile; 59 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt 36 Zeichen) 45 Zeichen) 102 Zeichen) 177 Zeichen) 10 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig. 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) 27 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile; 38 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 135 Zeichen) 76 Zeichen) 33 Zeichen) 27 Zeichen) 1 Zeichen Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig. Tag der Geburt Ort der Geburt Geschlecht Staatsangehörigkeit 20 Zeichen pro Zeile; 25 Zeichen pro Zeile; 29 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 20 Zeichen) 25 Zeichen) 29 Zeichen) 66 Zeichen) Gültig bis (letzter Tag 10 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig. der Gültigkeitsdauer) 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) Wohnort 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind 2 Zeilen (insgesamt unzulässig. 2 Zeilen (insgesamt 110 Zeichen) 70 Zeichen) 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt unzulässig. 35 Zeichen) 55 Zeichen) 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind unzulässig. Farbe der Augen Größe Ordensname, Künstlername 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt unzulässig. 35 Zeichen) 55 Zeichen) Ausstellende Behörde 28 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig. 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen) Ausgestellt (Ort) Datum in der Passkarte bzw. auf dem Personalisierungsaufkleber Datum auf der Seite 2 des beim Passhersteller personalisierten Reisepasses, Dienstpasses bzw. Diplomatenpasses 25 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig. 1 Zeile 10 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig. 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) 18 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig. 1 Zeile (insgesamt 18 Zeichen) 340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Schriftgröße 11 Schriftfont des Passherstellers: (2,12 mm) UnicodeDoc: 2,4 mm Schriftgröße 2 (2,12 mm) Schriftgröße 3 (1,59 mm) Schriftgröße 4 (1,06 mm) kleinerer Abstand Schriftfont des Passherstellers: Schriftfont des Schriftfont des Passherstellers: UnicodeDoc: 2 mm Passherstellers: Datenfelder Typ 2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 2 Zeichen) 1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig. Kode Dienstort und Dienstbezeichnung2 Passaktennummer3 Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig. 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind 5 Zeilen (insgesamt 5 Zeilen (insgesamt unzulässig. 175 Zeichen) 275 Zeichen) 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind unzulässig. 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 55 Zeichen) 35 Zeichen) Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Schriftgröße Dienstort-/Dienstbezeichnung Seriennummer 11 Zeilen à 33 Zeichen und 4 Zeilen à 26 Zeichen (insgesamt 467 Zeichen) 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) 1 2 3 Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten. Gilt nur für amtliche Pässe. Gilt nur für amtliche Pässe. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 341 Anlage 7 zu Artikel 2 Nummer 4 Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises in der Ausgabeform ab 1. November 2010 Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises in der Ausgabeform bis 31. Oktober 2010 342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 Anlage 8 zu Artikel 2 Nummer 5 Anhang 2 Muster des vorläufigen Personalausweises Vorderseite Rückseite Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 343 Anlage 9 zu Artikel 2 Nummer 6 ,,Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes Abschnitt 1 Vorbemerkung: 1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis. 2. Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung den Schriftfont ,,UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist. 3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz ,,String.Latin" zu verwenden. 4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften. 5. In den Datenfeldern ,,Name" (Familienname und Geburtsname) sowie ,,Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist. 6. Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen. Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen. Bei dem vorläufigen Personalausweis ist im Datenfeld ,,Name" gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen. Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig. Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen. 7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge ,,GEB." bzw. ,,geb." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen. 8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld ,,Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag. 9. Die alphanumerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern. 10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29 x 37 mm darzustellen. Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Datenfelder Schriftgröße Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) UnicodeDoc: 2,4 mm 11 Schriftgröße 2 Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm) UnicodeDoc: 2 mm Name (Familienname und Geburtsname) Vornamen Tag der Geburt Ort der Geburt Staatsangehörigkeit Gültig bis (letzter Tag der Gültigkeitsdauer) 26 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) 7 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) 40 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen) 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig. 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig. Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig. 344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2013 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,65 (1,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. 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Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig. 30 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen) 28 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig. Datenfelder ­ der Aufkleber für Anschriftänderungen Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Schriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm Anschrift Seriennummer 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen) 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) 1 Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten."