Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 13 vom 18.03.2013  - Seite 441 bis 442 - Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 441 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes Vom 12. März 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 ,,(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zuzulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, 2. näher zu bestimmen, welche Voraussetzungen geeignet sind, die Zuverlässigkeit und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 zu begründen, 3. die Verwendung von Vordrucken zur Beantragung der Erlaubnis anzuordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festzulegen und Vorgaben zu treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Werbungsverbot" die Wörter ,,, Verbot von Prämien, Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung" gestrichen. b) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben. c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. e) Im neuen Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,Satz 1 und Absatz 3" gestrichen. 4. Die §§ 3, 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3, 3a und 4 ersetzt: ,,§ 3 Zuständigkeit und Verfahren (1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. (2) Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt. Dem Antrag sind die zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Unterlagen beizufügen. Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen. (3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis stehen den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen entsprechende Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die antragstellende Person die Anforderungen nach Absatz 2 oder die im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Das Auswandererschutzgesetz vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 83 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Langbezeichnung des Gesetzes werden nach dem Wort ,,Auswanderer" die Wörter ,,und Auswanderinnen" eingefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Erlaubnis zur Auswandererberatung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Antragsteller" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt. bb) In Satz 3 werden aaa) die Wörter ,,der Antragsteller" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt und bbb) nach dem Wort ,,Berater" die Wörter ,,oder unselbständige Beraterin insbesondere" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Erlaubnis wird von der zuständigen Stelle für das gesamte Bundesgebiet erteilt." c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Für Auskunfts- oder Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für Auswanderer und Auswanderinnen zur Aufgabe machen und deshalb bisher keiner Erlaubnis bedurften, gilt die Erlaubnisfreiheit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013. Für andere Stellen und Personen, die auf Grund einer bestehenden Erlaubnis Auswanderer beraten, erlischt die Erlaubnis mit Ablauf des 31. Dezember 2013. (3) Werden die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Genannten von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig tätig, bedürfen sie insoweit keiner Erlaubnis." d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 (4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. (5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. § 3a Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erheben. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt und können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen werden. (3) In den Fällen der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. §4 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezogene Daten der antragstellenden Person erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten. (2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben. (3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden." 5. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 3" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 1" ersetzt. cc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt." 6. Die §§ 7 bis 11 werden aufgehoben. 7. Der bisherige § 12 wird § 6. Artikel 2 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Auswandererschutzgesetzes in der vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. März 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder