Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 13 vom 18.03.2013  - Seite 448 bis 449 - Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage (Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung – BAGebV)

754-22-11
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage (Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung ­ BAGebV) Vom 5. März 2013 Auf Grund des § 63a Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-EnergienGesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Gebühren und Auslagen (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden. §2 Zurücknahme von Anträgen Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. §3 Ablehnung von Anträgen Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 5. März 2013 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 449 Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2 ) Gebührenverzeichnis Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz 1. Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage 65 Euro je Gigawattstunde je beantragter Abnahmestelle und Stromverbrauchsmenge nach den §§ 41, 42 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde. Keine Gebühr wird in dem Umfang erhoben, in dem nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder § 42 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage nicht begrenzt wird. Gebühr für die Umschreibung oder Übertra- entsprechende Anwengung eines Begrenzungsbescheides, soweit dung der Nummer 1, jenicht die Umschreibung infolge eines Wech- doch höchstens 250 Euro sels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird. 2.