9241-23-319500-1-49241-23-17
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Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Vom 7. März 2013
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des § 12 Absatz 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) sowie § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden. (2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für Strahlenschutz Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser Verordnung. (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 zu dieser Verordnung. (4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 zu dieser Verordnung. (5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 zu dieser Verordnung. §2 Gebührenfestsetzung (1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Davon abweichend werden für wiederkehrende Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem Wert des Gegenstandes erhoben. (2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf Viertelstunden aufzurunden. (3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begonnene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amtshandlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Artikel 1 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung GGKostV)
§1 Kosten (1) Für Amtshandlungen 1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See, 2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 6 Absatz 9 der Gefahrgutverordnung See, 3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 7. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 8. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
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Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt 2 werden die laufenden Nummern 240 bis 252 aufgehoben.
2. Die Nummer 14 des Fundstellenverzeichnisses wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. März 2013 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht Gebührennummer I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren II. 1. 2. 3. Teil: Straßenverkehr Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 013 100 bis 101 102 bis 106 211 bis 226 311 bis 312 411 613 bis 617 701 bis 735 801 bis 833 901 bis 902 1001 bis 1002 1050 1101 1102
III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 IV. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden V. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
001 bis 012 013
nicht vergeben Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung 25 je begonkünftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder nene Viertelgegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen stunde (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).
II. Teil: Straßenverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
100
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Containeroder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
25 bis 250
101
25 bis 250
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2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
102
Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). nicht vergeben Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Containeroder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
50 bis 2 000
103 104
25 bis 1 000
105
25 bis 250
106
25 bis 250
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
211 211.1 211.2 211.3 212
Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX (Unterabschnitt 9.1.3.1 70 bis 100 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-, OX-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung: Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR). nicht vergeben Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.8.3.3, 6.9.4.4 ADR): Prüfung der Antragsunterlagen. 30 je begonnene Viertelstunde 40 35 25 30 je begonnene Viertelstunde 80 bis 200 40
212.1 212.2 213 213.1
214 bis 220 221
221.1
221.2
Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.
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Gebühr (EUR) bis 7 500 Liter: Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter: Gebühr (EUR) über 20 000 Liter:
Gebührennummer
Gebührentatbestand
222
Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.3. Prüfung des inneren und äußeren Zustandes (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): Innere Prüfung und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR). Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). 115 140 165 175 205 285
222.1
222.2
90
105
120
222.3
60
60
60
222.4
90
110
140
222.5
30
40
50
222.6
90
110
140
223
223.1
223.2
90
105
115
223.3
60
60
60
223.4
60
60
60
224
175
190
220
225 225.1
Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR). Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
Gebühr (EUR) 15 je Funktionsprüfung
225.2
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Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr (EUR)
225.3
Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der 20 Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 30 je begon222.3, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). nene Viertelstunde Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 30 je begonnene Viertelstunde 45
225.4
225.5
225.6 225.7
Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich 30 je begoneventuell erforderlicher Prüfungen. nene Viertelstunde Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 222 bis 226 berechnet:
225.8
für die 1. Prüfung für die 2. Prüfung für die 3. und jede weitere Prüfung jeweils Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
226
100 Prozent, 85 Prozent, 75 Prozent.
30 je begonFür andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht nene Viertelangegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwenstunde dung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
311.1
Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): Für die
50 bis 2 000
311.2
25 je begonnene Viertelstunde
312 312.1
Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID) werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.
312.2 Für die
erstmalige Zulassung eines Baumusters, Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen sowie Genehmigung von Umbauten (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID) werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.
472
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2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
411
Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Ver50 bis 2 000 längerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) bis 50 000 Liter: Gebühr (EUR) über 50 000 Liter:
613 613.1 613.2 613.3 613.3.1 613.3.2 613.4 613.5 614 614.1 614.2 614.3 614.3.1 614.3.2 615 615.1 616 616.1
Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): Klasse 2. Klassen 3 bis 9. Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.3. Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): Klasse 2. Klassen 3 bis 9. Zwischenprüfung (L): Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und 220 der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Weitere Prüfungen: Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 RID). Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID): Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. Einzelne Funktionsprüfungen: 15 je FunktionsIm Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID prüfung vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen. 220 Gebühr (EUR) 30 je begonnene Viertelstunde 45 145 85 145 85 175 150 195 175 145 85 85 40 145 85 100 50 225 150 265 175
616.2 616.3
616.4
616.5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
473
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr (EUR)
616.6
Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 613 bis 617 berechnet: für die 1. Prüfung 100 Prozent,
für die 2. Prüfung für die 3. Prüfung für die 4. Prüfung für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
617
85 Prozent, 75 Prozent, 65 Prozent, 55 Prozent.
Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare 30 je begonPrüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angege- nene Viertelstunde ben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
701
Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 und 8.2.2.6.2 ADN). Überwachung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN).
50 bis 2 000
702.1 702.2 703
80 bis 320 50 je Stunde
Zulassung von Personen zur Prüfung von elektrischen Einrichtungen, Feuerlösch- 100 geräten, Feuerlöschschläuchen u. a. (Abschnitt 8.1.7 und Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN). Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 9.3.x.50.2 ADN. Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN). 50 bis 100 25 35
704 705 706
707
Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses 25 im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitte 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN) oder Übertragung der Befugnis zur Ausstellung des Zulassungszeugnisses an eine Untersuchungsstelle (Unterabschnitt 1.16.2.4 ADN). Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN). 25 bis 50 25 bis 50 25
708 709 710
711 712
15 bis 40
Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa- 50 gen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). 75 bis 175 75
713 714
474
Gebührennummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Gebühr (EUR)
Gebührentatbestand
715
Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). Prüfung und Eintragung einer Abweichung oder zugelassenen Gleichwertigkeit in das normale Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).
75
716
50
717
25
718
Prüfung und Erteilung einer Abweichung oder der Zulassung der Gleichwertigkeit im 500 bis 1 000 Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.5.3 ADN). Prüfung und Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen (Abschnitte 8.1.6, 8.1.7, 1.16.4 und 8.3.5 ADN): Erstmalige Anerkennung. Erweiterung einer Anerkennung. Verlängerung einer Anerkennung. Entzug oder Widerruf einer Anerkennung. nicht vergeben Prüfung zum Nachweis der Sachkunde und zur Ausstellung der Sachkundebescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 50 Kenntnisse des ADN (Basis) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 60 Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). Erstmalige Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. Erneuerung der Bescheinigung über die besonderen Kenntnisse des ADN. 20 20 1 000 350 215 350
719
719.1 719.2 719.3 719.4 720 721
721.1
721.2
721.3 721.4 721.5
Ausstellung einer Ersatzausfertigung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse 20 des ADN. Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen 100
722
zur Reinigung von Tankschiffen (Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2 ADN), nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q, nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2, zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich der Bundeswasserstraßen (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).
723 724 Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN). 320 bis 640 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). 25 bis 50
725
25 bis 100
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Gebührennummer Gebühr (EUR)
475
Gebührentatbestand
726
Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100 Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN). nicht vergeben Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). 50 bis 100
727 728 729 730 731
Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 25 bis 50 (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 50 bis 100 Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). 25 bis 100
732 733
25 bis 100
Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100 Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN). Prüfung und Erteilung der Zulassung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb 25 bis 50 angegebener Stellen (Absatz 7.2.5.4.4 ADN). Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1). 50 je Stunde
734 735
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
801
Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). nicht vergeben Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN).
50 bis 2 000
802 bis 810 811 812
15 bis 40
Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa- 50 gen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). nicht vergeben Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen 100 75 bis 175 75 75 50
813 814 815 816 817 - 821 822
nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q, nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2, zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich von schiffbaren Binnengewässern (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).
476
Gebührennummer
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Gebühr (EUR)
Gebührentatbestand
823 824
nicht vergeben Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). 25 bis 50
825
25 bis 100
826
Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100 Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN). nicht vergeben Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). 50 bis 100
827 828 829 830 831
Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 25 bis 50 (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 50 bis 100 Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). 25 bis 100
832 833
25 bis 100
Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100 Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN).
V. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
901 902
Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See). Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 7 der Gefahrgutverordnung See genannten Bundesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind.
50 bis 2 000 20 je begonnene Viertelstunde
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
1001 1002
Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See). Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 2 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind.
50 bis 2 000 20 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
1050
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code).
20 je begonnene Viertelstunde
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477
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
1101
Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begonvom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, nene ViertelEinführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 stunde Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
1102
Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begonvom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, nene ViertelEinführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 stunde Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.
478
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für Strahlenschutz
Inhaltsübersicht I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See Gebührennummer 001 bis 004 100
I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
001 002
Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen 50 bis 25 000 (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen 50 bis 25 000 zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN). Prüfung und Erteilung der Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive 50 bis 25 000 Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID. Prüfung und Erteilung der Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive 50 bis 2 000 000 Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID. Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die 50 bis 25 000 Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN).
003.1
003.2
004
II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
100
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See.
50 bis 2 000 000
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479
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3)
Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.
Organisationseinheit (OE) Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz (EUR)
2.1 2.2 2.3 3.1 3.2 3.3 3.4 5.1 5.2 5.3 5.5 5.6 6.1 6.2 6.3 6.4 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 S.1
Gase, Gasanlagen Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme Explosivstoffe Gefahrgutverpackungen Gefahrguttanks und Unfallmechanik Sicherheit von Transportbehältern Sicherheit von Lagerbehältern Struktur und Gefüge von Werkstoffen Werkstoffmechanik Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit Sicherheit gefügter Bauteile Mechanik der Polymerwerkstoffe Korrosion und Korrosionsschutz Rastersondenmikroskopie, Tribologie und Verschleißschutz Beständigkeit von Polymeren Oberflächentechnologien Mess- und Prüftechnik; Sensorik Zerstörungsfreie Schadensdiagnose und Umweltmessverfahren Radiologische Verfahren Akustische und Elektromagnetische Verfahren Mikro-Zerstörungsfreie Prüfung Qualität im Prüfwesen
90 121 137 91 86 107 107 144 104 134 101 95 92 88 102 141 104 83 93 83 83 97
480
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4)
Gebührenverzeichnis Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes
Gebühren für die Erteilung einer Typgenehmigung
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
001
Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. Erteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25). Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung: Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25): ohne Gutachten. mit Gutachten. Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird eine Gebühr nach Gebührennummer 002.1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag erhoben. Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 002.1.1 bis 002.1.2 berechnet. Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn: ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird.
404 bis 537
002 002.1
002.1.1 002.1.2 003
125 bis 200 251 bis 260
004
005 005.1 005.2
141
eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis 361 oder Genehmigung festgestellt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
481
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5)
Gebührenverzeichnis Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Gebühren (Stundensätze) der Organisationseinheiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Amtshandlungen nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
Gebührennummer Gebührentatbestand Stundensatz (EUR)
001 002
Prüfung und Erteilung der Zulassung von Flammendurchschlagssicherungen (Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADN). Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung ,,Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und ,,Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)" und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung ,,Probeentnahmeöffnung".
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