Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 15 vom 28.03.2013  - Seite 598 bis 598 - Verordnung über die im Auswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren und Auslagen (Auswandererberatungsgebührenverordnung – AuswGebV)

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598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 Verordnung über die im Auswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren und Auslagen (Auswandererberatungsgebührenverordnung ­ AuswGebV) Vom 22. März 2013 Auf Grund des § 3a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: §1 Gebührenerhebung (1) Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben. (2) Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei. Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben. (3) § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. März 2013 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder