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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Vom 8. April 2013
Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 2, des § 4 Absatz 4 und des § 20 Absatz 4 des SchornsteinfegerHandwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1 Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate)." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft un-
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
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terbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,". bb) In Nummer 4 werden die Wörter ,,unbenutzten Anlagen" durch die Wörter ,,dauerhaft stillgelegten Anlagen nach Nummer 1" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters" durch die Wörter ,,zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt. d) In Absatz 6 werden die Wörter ,,Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters" durch die Wörter ,,bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort ,,Schornsteinfegern" durch die Wörter ,,Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: ,,§ 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet. (2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können. (3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund-
stücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes" die Wörter ,,und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3" eingefügt. b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen." 5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: ,,§ 6 Gebühren (1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten. (2) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt." 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.8 werden die Wörter ,,Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603" durch die Wörter ,,Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden" ersetzt. b) Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 eingefügt:
,,2.9 Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden einmal in jedem zweiten Kalenderjahr".
c) Die Nummern 2.9 und 2.10 werden die Nummern 2.10 und 2.11. d) In Nummer 2.10 werden die Wörter ,,Anlage nach 2.8" durch die Wörter ,,Anlage nach Nummer 2.8" ersetzt. 7. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
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,, ,,Anlage 2 (zu § 5)
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Formblatt
Datum des Feuerstättenbescheides:
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:
Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in)
Liegenschaft:
Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten
(§ 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes SchfHwG vom 26. November 2008*, BGBl. I S. 2242) Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden: Laut Feuerstättenbescheid Nr. Anlage
(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)
Datum der Arbeitsausführung
Mängel vorhanden ja/nein
Änderungsmitteilung/Mängelart/ Bemerkungen (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuerstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Handwerkskammer, bei der der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde:
Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers
Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten
Ausführende(r) Schornsteinfeger(in) (in Druckbuchstaben):
Datum
Unterschrift des Eigentümers/Verwalters
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
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Gasförmige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 1 KÜO* Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung
über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Leistungsbereich/Leistung bei der Messung Leistungsbereich/Leistung bei der Messung Art der Anlage Nennleistung
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Brennerart
Brennstoff
Feuerstättenart
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO ( = in Ordnung, X = mangelhaft, = nicht zutreffend): Verbrennungsluft/Lüftung Feuerstätte: Befestigung/Abstände äußerer Zustand Brenner/Heizgasweg Flammenbild Abgasabzug: an der Strömungssicherung in Brennerhöhe an anderer Stelle Abgasklappe Verbindungsstück Abgasleitung O2-Gehalt im Abgas unverdünnter CO-Gehalt O2-Differenz im Ringspalt Lufttemperatur im Ringspalt Druckdifferenz im Ringspalt % ppm % °C Pa
Folgende Mängel wurden festgestellt:
Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum .................. zu beseitigen. Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Wärmeträgertemperatur Sauerstoffgehalt im Abgas °C % Verbrennungslufttemperatur Druckdifferenz
Grenzwert für Abgasverlust °C Pa Abgastemperatur Abgasverlust Messunsicherheit
% °C % %
Das Messergebnis entspricht der Verordnung.
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist bis zum ................................................... zu wiederholen.
Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
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Flüssige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 1 KÜO* Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung
über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Leistungsbereich/Leistung bei der Messung Leistungsbereich/Leistung bei der Messung Art der Anlage Nein Nennleistung
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Brennerart
Brennstoff
Feuerstättenart Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV Ja
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO ( = in Ordnung, X = mangelhaft, = nicht zutreffend): Verbrennungsluft/Lüftung Feuerstätte: Befestigung/Abstände äußerer Zustand Brenner/Heizgasweg Abgasabzug: in Brennerhöhe an anderer Stelle Verbindungsstück Abgasleitung unverdünnter CO-Gehalt O2-Differenz im Ringspalt Lufttemperatur im Ringspalt Druckdifferenz im Ringspalt ppm % °C Pa
Folgende Mängel wurden festgestellt:
Es wurden keine Mängel festgestellt. Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum .............................. zu beseitigen. Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
mg kWh
Grenzwerte: Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Rußzahl-Einzelwerte Wärmeträgertemperatur Sauerstoffgehalt im Abgas °C % Rußzahl-Mittelwert Verbrennungslufttemperatur Druckdifferenz
Rußzahl Ölderivate Keine Ölderivate °C Pa
CO-Gehalt Abgasverlust CO-Gehalt Abgastemperatur Abgasverlust Messunsicherheit
1 300
%
mg kWh
°C % %
Das Messergebnis entspricht der Verordnung.
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil ...............................................................................................
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist bis zum .............................. zu wiederholen.
Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
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Heizkessel für feste Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV* Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 4 1. BImSchV Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 25 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung
über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Baujahr Beschickungsart Datum/Jahr der Errichtung Art der Anlage Leistungsbereich/Nennwärmeleistung kW Teillastmessung ja nein
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. Feuerstättenbauart
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)
Wärmespeicher vorhanden ja nein
Wärmespeichervolumen Liter ja nein ja nein ja nein ja nein
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): Vorhandenes Wärmespeichervolumen ausreichend (§ 5 Absatz 4): Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1): Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2):
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) bzw. § 5 Absatz 2 und 3 geeignet: ja nein
Messergebnis (Werte im Abgas):
Wärmeträgertemperatur °C Abgastemperatur °C Sauerstoffgehalt % Druckdifferenz Pa
Kohlenmonoxidgehalt Staubgehalt Grenzwert (§ 5 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 2) Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3) Messwert bezogen auf ... % Sauerstoff (Anlage 2 Nummer 2.2) Messwert abzüglich Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3) g/m3 g/m3 g/m3 g/m3 g/m3 g/m3 g/m3 g/m3
Das Ergebnis entspricht der Verordnung. Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum ................................................... eine Wiederholungsüberprüfung
erforderlich. Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen (§ 3 Absatz 3): Mittelwert: % Sofern der Feuchtegehalt ... % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt (§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen): Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Bemerkungen:
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
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769
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV* Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV Überprüfung nach § 15 Absatz 2 1. BImSchV Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 26 Absatz 7 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung
über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Datum auf dem Typenschild Beschickungsart Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.) Datum/Jahr der Errichtung Leistungsbereich/Nennwärmeleistung kW
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr.
Feuerstättenbauart nach Anlage 4
Art der Anlage
Positive Prüfbescheinigung liegt vor (§ 4 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 2) Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4) Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen vorhanden (§ 4 Absatz 5) Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger positiv (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) geeignet: Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1): Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2): ja nein ja nein ja nein ja nein
Das Ergebnis entspricht der Verordnung. Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum ................................................... eine Wiederholungsüberprüfung
erforderlich. Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.
770
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen (§ 3 Absatz 3): Mittelwert: % Sofern der Feuchtegehalt ... % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt (§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen): Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
771
Blockheizkraftwerke (BHKW), Wärmepumpen, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräte
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 1 KÜO* Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 KÜO
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung
über das Ergebnis der Überprüfung an einem Blockheizkraftwerk (BHKW) einem ortsfesten Verbrennungsmotor einem Notstromaggregat für gasförmige Brennstoffe flüssige Brennstoffe feste Brennstoffe einer Wärmepumpe einem Brennstoffzellenheizgerät ...
gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) oder nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG Anlagenbeschreibung: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Nennleistung raumluftabhängig Thermische Leistung Sonstiges: Aufstellraum Raumgröße
raumluftunabhängig Abgasanlage für Unterdruck (N) Überdruck (P) hohen Überdruck (H) ... dicht geschweißt
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO ( = in Ordnung, X = mangelhaft, = nicht zutreffend): Verbrennungsluft/Lüftung Gerät: Standsicherheit äußerer Zustand Abstände Schalldämpfer Abgasabzug: am Gerät am Abgasstutzen am Schalldämpfer Verbindungsstück Abgasleitung O2-Gehalt im Abgas unverdünnter CO-Gehalt O2-Differenz im Ringspalt Lufttemperatur im Ringspalt Druckdifferenz im Ringspalt Abgastemperatur % ppm % °C Pa °C
Folgende Mängel wurden festgestellt:
Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum .................. zu beseitigen. Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
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Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
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773
Anlage 3 (zu § 6)
Gebührenverzeichnis
Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte
1
Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG) Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides
1.1 1.2
bei bis zu 3 Feuerungsanlagen bei mehr als 3 Feuerungsanlagen
10,0 zusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstättenbescheid 2,0
1.3 2 2.1 2.2 2.3
Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit
11,7 4,0
Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen: für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von 1,0 alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung: Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
2.4 2.5 2.5.1
Zuschlag je Feuerstätte Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4 1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und 2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent
6,0
2.5.2
wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen 0,7 Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung 10,0 angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag in Höhe von 50 Prozent der Beträge an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Sonstige Arbeitsgebühren Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin6,0 dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) in Höhe von 100 Prozent der Beträge
2.6
2.7 2.7.1
2.7.2 3 3.1
774
Nr.
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Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte
3.2
Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 3,0 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 1 EnEV) 3,0 Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) 3,0 Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) 1,0 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) 2,0 Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute 0,8
3.3
3.4 3.5 3.6 3.7
".
8. In Anlage 4 wird die Nummer 11 wie folgt gefasst: ,,11. ,,Feuerungsanlage": Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage, wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind, zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;".
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom 1. Juli 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. April 2013 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r