Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 19 vom 24.04.2013  - Seite 826 bis 828 - Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz – BevStatG)

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826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz ­ BevStatG) Vom 20. April 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Zweck der Erhebung Folgende Bundesstatistiken werden geführt, um die Zahl und die Zusammensetzung der Bevölkerung sowie ihre Veränderungen und deren Ursachen festzustellen: 1. die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung, untergliedert in die a) Statistik der Eheschließungen, b) Statistik der Begründungen von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, c) Geburtenstatistik, d) Sterbefallstatistik einschließlich Todesursachenstatistik, 2. die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Eheauflösungssachen, 3. die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften, 4. die Wanderungsstatistik und 5. die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. §2 Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (1) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen, Begründungen von Lebenspartnerschaften, lebend- und totgeborenen Kindern sowie Sterbefällen. Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. (2) Bei Eheschließungen werden folgende Daten übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale a) Tag der Eheschließung und Standesamt, das die Eheschließung registriert hat, b) Staatsangehörigkeit, Wohnort, Tag der Geburt, bisheriger Familienstand und Zahl der gemeinsamen Kinder der Ehegatten, 2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung. (3) Bei Begründungen von Lebenspartnerschaften werden folgende Daten übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale a) Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und Behörde, die die Begründung der Lebenspartnerschaft registriert hat, b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag der Geburt und bisheriger Familienstand der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, 2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung. (4) Bei lebend- und bei totgeborenen Kindern werden folgende Daten übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale a) Tag der Geburt und Standesamt, das die Geburt registriert hat, b) Geschlecht, c) Angabe darüber, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, d) Tag, Ort und Staat der Geburt der Eltern sowie deren Staatsangehörigkeit und Wohnort, e) Einzel- oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsgeburten Anzahl der Jungen und Mädchen, f) Tag der Geburt des zuvor geborenen Kindes der Mutter, Angabe darüber, um das wievielte von der Mutter geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Mutter, g) bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind: Tag der Eheschließung der Eltern, Angabe darüber, um das wievielte in der Ehe geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Ehe, h) bei Lebendgeburten: zusätzlich Angabe darüber, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, 2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung, c) bei Mehrlingsgeburten: Registernummer des jeweils zuvor geborenen Mehrlingskindes. (5) Bei Sterbefällen werden folgende Daten übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale a) Sterbetag und Standesamt, das den Sterbefall registriert hat, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 827 b) Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort, c) bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Lebensstunden starben: zusätzlich Lebensdauer, d) Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin, 2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung. (6) Bei der Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Ereignisses nach den Absätzen 2 bis 5 durch ein deutsches Standesamt ist als Erhebungsmerkmal zusätzlich anzugeben, dass das Ereignis im Ausland eingetreten ist; bei Sterbefällen ist darüber hinaus der Staat anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist. (7) Die nach Landesrecht für den Empfang des vertraulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den Tod (Totenschein) zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die mit der Registernummer des Sterbefalleintrags und dem zuständigen Standesamt gekennzeichneten Angaben zu den Todesursachen und den Umständen des Todes nach den Angaben auf dem Totenschein. Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Die Registernummer des Sterbefalleintrags dient als Hilfsmerkmal. §3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften Die für Ehesachen und Aufhebungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln nach Rechtskraft des Beschlusses den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen a) Angabe darüber, ob der Antrag vom Ehemann, von der Ehefrau, von beiden gemeinsam oder einer Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Erklärung des Antragsgegners, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung, b) Staatsangehörigkeit und Tag der Geburt der Ehegatten, Tag der Eheschließung, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem/in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt, 2. bei Aufhebungen von Lebenspartnerschaften a) Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und Tag der Rechtskraft ihrer Aufhebung, b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem/in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt. Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. §4 Wanderungsstatistik Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren folgende Daten: 1. als Erhebungsmerkmale a) Tag des Einzugs in die neue Wohnung oder des Auszugs aus der bisherigen Wohnung, bisheriger und neuer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung, b) Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand, c) Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, d) rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, e) zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland, f) zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe zum Zielgebiet: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland, g) die Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen, 2. als Hilfsmerkmal Bezeichnung der Meldebehörde. Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens. §5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen (1) Der Bevölkerungsstand wird 1. nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik sowie 2. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften fortgeschrieben. Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit. (2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich elektronisch unter 828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren folgende Daten: 1. für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale a) Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand, b) Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, c) bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit, d) bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit, 2. für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale a) Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte, b) Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit, c) Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft, 3. als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2 Bezeichnung der Meldebehörde. (3) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt. §6 Übergangsvorschrift Die Angaben nach § 2 Absatz 3 und § 3 Satz 1 Nummer 2 sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu liefern. Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. April 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich