Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 19 vom 24.04.2013  - Seite 923 bis 924 - Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung – VSchDG-BVLGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 923 Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung ­ VSchDG-BVLGebV) Vom 17. April 2013 Auf Grund des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), von denen § 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der EG-VerbraucherschutzdurchsetzungsgesetzErmächtigungsübertragungsverordnung vom 29. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3469) sowie in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: §1 Gebühren Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 954/2011 vom 14. September 2011 (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1) geändert worden ist, Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist das Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. §2 Gebührenpflicht, Gebührensätze (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze der nach dem Verwaltungsaufwand zu be- messenden Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Gebühren nach den Gebührentatbeständen der Nummern 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses werden nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen ein Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteressen festgestellt wird oder der Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen ein solches Gesetz von dem Betroffenen verantwortlich veranlasst wurde. (2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühr erhöht werden. Der Gebührenschuldner soll vor der Vornahme der Amtshandlung gehört werden, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist und der Gebührenschuldner durch seine Mitwirkung den Verwaltungsaufwand reduzieren könnte. Dies gilt nicht, wenn durch die Anhörung der Erfolg der Maßnahme gefährdet würde oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. (3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf die Hälfte der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühr reduziert werden. (4) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann von der Erhebung von Gebühren teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners unbillig wäre. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Braunschweig, den 17. April 2013 Der Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tschiersky 924 Anlage (zu § 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 Gebührenverzeichnis Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1 Schriftliche Aufforderung, einen festgestellten innergemeinschaftlichen Verstoß einzustellen nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) 100 bis 1 000 Nr. 2006/2004 Schriftliche Anordnung, einen festgestellten innergemeinschaftlichen Verstoß zu beseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 100 bis 1 000 Nummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) Schriftliche Aufforderung, einem Auskunftsverlangen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VSchDG zu ent- 100 bis 1 000 sprechen Schriftliche Aufforderung, Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Num- 100 bis 1 000 mer 4 VSchDG zur Verfügung zu stellen Schriftliche Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 VSchDG zur Durchsetzung der Befug- 100 bis 1 000 nisse nach § 5 Absatz 2 VSchDG 2 3 4 5