Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 20 vom 30.04.2013  - Seite 930 bis 931 - Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen und zur Änderung von Vorschriften des Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

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930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen und zur Änderung von Vorschriften des Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen Vom 24. April 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz ­ DLKonjStatG) §1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik durchgeführt. §2 Erhebungsbereiche Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: 1. Abschnitt H 2. Abschnitt J ­ Verkehr und Lagerei ­ Information und Kommunikation von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 tätige Personen haben, werden durch Befragungen gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind. (3) Angaben für alle anderen Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden. §4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt Beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2014 werden vierteljährlich folgende Merkmale erhoben: 1. von der Erhebungseinheit im Vierteljahr erzielte Umsätze und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, 2. Zahl der bei der Erhebungseinheit tätigen Personen am Ende des Vierteljahres, bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern zusätzlich untergliedert nach Ländern, 3. während der zwölf Monate vor dem Ende des Vierteljahres von der Erhebungseinheit hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit. §5 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1. Name und Anschrift der Erhebungseinheiten, 2. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen. §6 Auskunftspflicht (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen sowie die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. §7 Übermittlung von Einzelangaben Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, 3. Abschnitt M ­ Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen ­ ohne die Abteilungen 72, 75 und Gruppe 70.1 4. Abschnitt N ­ Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen ­ ohne Abteilung 77 und ohne die Gruppen 81.1. und 81.3. §3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten (1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen, Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind. (2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit in Höhe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 931 auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. §8 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätzlichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie den Kreis der nach § 3 Absatz 2 zu Befragenden einzuschränken. Seeschiffen vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) wird wie folgt gefasst: ,,(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember 2013 in Kraft." Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung In § 159 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1. August 2013" jeweils durch die Angabe ,,1. Dezember 2013" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. April 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r