Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 20 vom 30.04.2013  - Seite 942 bis 943 - Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

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942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 22. April 2013 Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin ,,(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil ,,Kraftwerkstechnologie" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder Elektroberufen oder den Produktionsberufen der Chemie zugeordnet werden kann oder 2. eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines Kraftwerks." b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige strukturierte praktische Fortbildung, in der der Prüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraftwerksbereichen erworben hat: 1. Dampferzeuger, 2. Turbosatz, 3. Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung, 4. elektrotechnische Anlagen und Leittechnik." d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort ,,gelenkte" durch das Wort ,,strukturierte" ersetzt. 2. In der Anlage 1 werden nach der Angabe ,,19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter ,,, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt. 3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe ,,19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter ,,, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt. Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können als zuständige Stellen berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist." 2. In der Anlage 2 werden nach der Angabe ,,6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)" die Wörter ,,, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt. 3. In der Anlage 3 werden nach der Angabe ,,6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)" die Wörter ,,, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26) wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 943 1. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen hinaus ein Jahr Berufspraxis." 2. In der Anlage 1 werden nach der Angabe ,,25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26)" die Wörter ,,, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt. Bonn, den 22. April 2013 3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe ,,25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26)" die Wörter ,,, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Johanna Wanka