Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 20 vom 30.04.2013  - Seite 944 bis 953 - Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit

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944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit Vom 24. April 2013 Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), die durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe d und Nummer 46 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Abschnitt 5 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 § 9 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 § 10 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung Nr. 1102/2008 Abschnitt 6 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 § 11 Ordnungswidrigkeiten Nr. 1272/2008 nach der Verordnung (EG) (EG) Artikel 1 Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (ChemikalienSanktionsverordnung ­ ChemSanktionsV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 § 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 § 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung Nr. 850/2004 Abschnitt 2 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen § 3 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 § 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen Abschnitt 3 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 § 5 Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 § 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Abschnitt 4 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 § 7 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 § 8 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung Nr. 689/2008 (EG) (EG) Abschnitt 7 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 § 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 § 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung Nr. 1005/2009 (EG) Abschnitt 1 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 §1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5, L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1) geändert worden ist, einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet. §2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 945 Abschnitt 2 Zuwiderhandlungen g e g e n d i e Ve ro r d n u n g ( E G ) N r. 8 4 2 / 2 0 0 6 u n d a u f i h r e r G r u n d l a g e erlassener Kommissionsverordnungen 2. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Anwendung nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 für Brandschutzsysteme ein LeckageErkennungssystem nicht oder nicht rechtzeitig installiert, 4. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ein Leckage-Erkennungssystem nicht oder nicht rechtzeitig kontrolliert, 5. entgegen Artikel 3 Absatz 6 in Verbindung mit a) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 4) oder b) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10) eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4, in Verbindung mit a) Artikel 4 Absatz Nr. 303/2008, b) Artikel 4 Absatz Nr. 304/2008, 1 1 der der Verordnung Verordnung (EG) (EG) §3 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung zu einem dort genannten Zweck verwendet oder 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benötigen, in den Verkehr bringt. §4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung ­ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ­ der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 3) oder b) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung ­ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ­ der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 12) nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anwendung von dort genanntem zertifizierten Personal nach den dort genannten Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert wird, c) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung ­ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ­ der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 17) oder d) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung ­ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ­ der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 21, L 280 vom 23.10.2008, S. 38) 946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 eine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorierter Treibhausgase durch dort genanntes zertifiziertes Personal nicht oder nicht rechtzeitig trifft, 7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 eine Vorkehrung für eine ordnungsgemäße Rückgewinnung eines dort genannten Restgases nicht oder nicht rechtzeitig trifft, 8. entgegen Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 nicht dafür sorgt, dass das dort genannte Personal ein Personalzertifikat erworben hat, 9. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet oder 10. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder Artikel 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 25), ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthält, in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Austausch von dort genanntem zertifizierten Personal vorgenommen wird, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass vor dem Auffüllen eine Dichtheitskontrolle durchgeführt wird oder 3. als Betreiber entgegen Artikel 7 ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Austausch von dort genanntem zertifizierten Personal vorgenommen wird oder 2. als Betreiber entgegen Artikel 10 ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifikats ist. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifikats ist. Abschnitt 3 Zuwiderhandlungen gegen d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 9 0 7 / 2 0 0 6 §5 Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010, S. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011, S. 105), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 848/2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Nummer 1 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Polychloriertes Terphenyl in Verkehr bringt oder verwendet, 2. entgegen Nummer 2 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Chlorethen verwendet oder eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr bringt, 3. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt, 4. entgegen Nummer 4, 7 oder Nummer 8 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat, Tris-(aziridinyl)phosphinoxid, Polybrombiphenyl oder polybromiertes Biphenyl verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 947 5. entgegen Nummer 5 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 Benzol verwendet oder in Verkehr bringt oder Spielwaren oder Teile von Spielwaren in Verkehr bringt, 6. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Asbestfasern oder ein dort genanntes Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet, 7. entgegen Nummer 9, 10 oder Nummer 11 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Stoffgruppe verwendet oder einen dort genannten Scherzartikel, ein dort genanntes Gemisch oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt, 8. entgegen Nummer 12, 13, 14 oder Nummer 15 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Salz in Verkehr bringt oder verwendet, 9. entgegen Nummer 16 oder Nummer 17 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Satz 1 der zugehörigen Spalte 2, ein dort genanntes Bleicarbonat oder ein dort genanntes Bleisulfat in Verkehr bringt oder verwendet, 10. entgegen Nummer 18 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 eine Quecksilberverbindung in Verkehr bringt oder verwendet, 11. entgegen Nummer 18a der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 5 oder Absatz 7 der zugehörigen Spalte 2 dort genanntes Quecksilber oder ein dort genanntes Messinstrument in Verkehr bringt, 12. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Buchstabe d der zugehörigen Spalte 2 eine Arsenverbindung oder behandeltes Holz in Verkehr bringt oder verwendet, 13. entgegen Nummer 20 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3, 4, 5 Buchstabe a oder b erster Halbsatz oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte zinnorganische Verbindung, eine Dibutylzinnverbindung oder ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder in Verkehr bringt, 14. entgegen Nummer 21 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 Di--oxo-di-n-butyIstanniohydroxyboran oder Dibutylzinnhydrogenborat in Verkehr bringt oder verwendet, 15. entgegen Nummer 22 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Pentachlorphenol oder seine Salze oder Ester in Verkehr bringt oder verwendet, 16. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit a) Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6, Absatz 8 Un- terabsatz 1 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 Cadmium oder eine seiner Verbindungen in einem Gemisch, einem Erzeugnis, in einem Bestandteil eines Erzeugnisses oder in einem gewerblichen Erzeugnis verwendet oder b) Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 Unterabsatz 3, Absatz 5 Unterabsatz 3, Absatz 6, Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 ein Gemisch, ein Erzeugnis, einen Bestandteil eines Erzeugnisses oder ein gewerbliches Erzeugnis in Verkehr bringt, 17. entgegen Nummer 24 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Monomethyl-tetrachlordiphenylmethan in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt, 18. entgegen Nummer 25 oder Nummer 26 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt, 19. entgegen Nummer 27 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Nickel oder eine seiner Verbindungen verwendet oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt, 20. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet, 21. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff oder dort genanntes behandeltes Holz in Verkehr bringt oder verwendet, 22. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Nummer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet, 23. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr bringt, 24. entgegen Nummer 41 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Hexachlorethan in Verkehr bringt oder verwendet, 25. entgegen Nummer 42 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Stoffgruppe in Verkehr bringt oder verwendet, 26. entgegen Nummer 43 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Azofarbstoff verwendet oder in Verkehr bringt oder ein dort genanntes Textil- oder Ledererzeugnis in Verkehr bringt, 948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 27. entgegen Nummer 45 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 DiphenyletherOctabromderivat in Verkehr bringt oder verwendet oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt, 28. entgegen Nummer 46 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylat in Verkehr bringt oder verwendet, 29. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Zement oder ein zementhaltiges Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt, 30. entgegen Nummer 48 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Toluol in Verkehr bringt oder verwendet, 31. entgegen Nummer 49 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Trichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet, 32. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein Weichmacheröl in Verkehr bringt oder verwendet oder einen dort genannten Reifen oder ein dort genanntes Profil in Verkehr bringt, 33. entgegen Nummer 51 oder Nummer 52 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, ein dort genanntes Phthalat verwendet oder ein Phthalat enthaltendes Spielzeug oder einen Phthalat enthaltenden Babyartikel in Verkehr bringt, 34. entgegen Nummer 54 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol in Verkehr bringt, 35. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol erstmalig in Verkehr bringt oder eine dort genannte Spritzfarbe oder ein dort genanntes Reinigungsspray in Verkehr bringt, 36. entgegen Nummer 56 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 erster Halbsatz der zugehörigen Spalte 2 MethylendiphenylDiisocyanat in Verkehr bringt, 37. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Cyclohexan erstmalig in Verkehr bringt oder einen dort genannten Kontaktklebstoff in Verkehr bringt, 38. entgegen Nummer 58 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Ammoniumnitrat zur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoffdünger erstmalig in Verkehr bringt oder als Stoff oder in einem Gemisch in Verkehr bringt, 39. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Dichlormethan enthaltenden Farbabbeizer in Verkehr bringt, benutzt oder verwendet, 40. entgegen Nummer 60 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Acrylamid in Verkehr bringt oder verwendet, 41. entgegen Nummer 61 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Dimethylfumarat verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestandteile in den Verkehr bringt, 42. entgegen Nummer 62 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Phenylquecksilberacetat, -propionat, - -2-ethylhexanoat, -octanoat oder Phenylquecksilberneodecanoat als Stoff oder in einem Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestandteile in Verkehr bringt oder 43. entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2, Blei oder eine seiner Verbindungen in Verkehr bringt oder verwendet. §6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert, 3. entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Stoff oder ein Erzeugnis herstellt oder einführt, 4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt, 5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, eine Stoffsicherheitsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 6. entgegen Artikel 14 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält, 7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Registrierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung der dort genannten Mengenschwellen einreicht, 8. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 949 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisierung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterbreitet, 10. entgegen Artikel 24 Absatz 2 als Hersteller oder Importeur eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, 11. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 sich bei der Agentur vor einer Registrierung nicht erkundigt, 12. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 13. entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeurteilung übereinstimmen, 14. entgegen Artikel 31 Absatz 7 ein Expositionsszenario zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt, 15. entgegen Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 16. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert, 17. entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 18. entgegen Artikel 34 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich weiterleitet, 19. entgegen Artikel 35 einen Zugang nicht gewährt, 20. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält, 21. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 22. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einem nachgeschalteten Anwender einen Stoff liefert, 23. entgegen Artikel 37 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält, 24. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert, 25. entgegen Artikel 38 Absatz 4 eine Einstufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt, 26. entgegen Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 27. entgegen Artikel 65 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt oder 28. entgegen Artikel 66 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Anforderungen erfüllt sind, 2. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 die dort genannten Daten über Alternativen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das dort genannte Etikett in Verkehr bringt, 4. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass behandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket in Verkehr gebrachtes Holz mit der jeweils dort genannten Aufschrift versehen ist, 5. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genanntes Gemisch oder ein dort genanntes Erzeugnis mit der dort genannten Aufschrift oder dem dort genannten Piktogramm versehen ist, 6. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort ge- 950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 nannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist, 7. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist, 8. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Nummer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist, 9. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist, 10. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer dort genannten Verpackung die dort genannten Informationen angegeben sind, 11. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Farbe mit der dort genannten Aufschrift versehen ist, 12. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Kontaktklebstoff mit der dort genannten Aufschrift versehen ist oder 13. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 als Lieferant einen dort genannten Farbabbeizer nicht mit der dort genannten Aufschrift versieht. Abschnitt 4 Zuwiderhandlungen gegen d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 6 8 9 / 2 0 0 8 §8 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erster, zweiter oder dritter Gedankenstrich, jeweils in Verbindung mit Satz 2, 3 oder Satz 4, eine Information über einen dort genannten Stoff, eine dort genannte Zubereitung oder einen dort genannten Artikel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 4. entgegen Artikel 13 Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 5. entgegen Artikel 13 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt, 6. entgegen Artikel 13 Absatz 11 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält, 7. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen Artikel 16 Absatz 2 ein Verfallsdatum oder ein Herstellungsdatum nicht angibt, 9. als Ausführer bei der Ausfuhr entgegen Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 10. als Ausführer entgegen Artikel 16 Absatz 4 eine dort genannte Information in einer oder den dort genannten Amtssprachen oder Hauptsprachen des Bestimmungslandes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor der Ausfuhr abfasst oder 11. entgegen Artikel 17 Absatz 2 in einer Ausfuhranmeldung eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt. §7 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Ausund Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 71/2012 (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 23) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Zustimmung nach Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung ausführt oder 2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 951 Abschnitt 5 Zuwiderhandlungen gegen d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 1 0 2 / 2 0 0 8 2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Einstufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder verpackt wird, 4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 ein Gemisch in Verkehr bringt, 5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verpackt, 6. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem nichtmenschlichen Primaten durchführt, 7. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prüfung nicht richtig durchführt, 8. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird, 9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet, 10. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht in dem dort genannten Format vorlegt, 11. entgegen Artikel 40 Absatz 2 im Anschluss an die Entscheidung, die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes zu ändern, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur meldet, 12. entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genannten Stoff wirbt, 13. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein dort genanntes Gemisch wirbt, 14. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält oder 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt. §9 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 dort genanntes metallisches Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid, ein dort genanntes Gemisch oder eine Quecksilberlegierung, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent, aus der Gemeinschaft ausführt oder 2. entgegen Artikel 1 Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch zum Zweck des Exports herstellt. § 10 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, dort genannte Daten der Kommission oder der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. Abschnitt 6 Zuwiderhandlungen gegen d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 2 7 2 / 2 0 0 8 § 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 618/2012 (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft, 952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 Abschnitt 7 Zuwiderhandlungen gegen d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 0 0 5 / 2 0 0 9 § 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet, 3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt, 4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung in den Verkehr bringt, 5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzeinrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen einsetzt, 6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung einführt, 7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung ausführt, 8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder 9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten neuen Stoff produziert, einführt, in den Verkehr bringt, verwendet oder ausführt. Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist. § 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit der dort genannten Kennzeichnung versieht, 2. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3 oder Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in den dort genannten Abschnitt für ergänzende Informationen auf der Kennzeichnung aufnimmt, 3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder weitergibt, 4. entgegen Artikel 10 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, den geschätzten Bedarf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet, 5. entgegen Artikel 11 Absatz 6 eine dort genannte Kälte- oder Klimaanlage oder eine Wärmepumpe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer dort genannten Kennzeichnung versieht, 6. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Methylbromid verwendet, 8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass der berechnete Umfang des dort genannten Methylbromids den dort genannten Durchschnitt nicht übersteigt, 9. als Unternehmen entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein dort genanntes Brandschutzsystem oder einen dort genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt, 10. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 die Übertragung des dort genannten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 11. als Betreiber, Besitzer oder Dritter, dem vom Betreiber oder Besitzer die Erfüllung ihrer Verpflichtungen übertragen wurde, entgegen Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 einen dort genannten geregelten Stoff nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt, 12. entgegen Artikel 22 Absatz 2 einen in Anhang VII genannten geregelten Stoff oder ein in Anhang VII genanntes Produkt nicht mit Hilfe einer in Anhang VII zugelassenen Technologie zerstört, 13. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft oder eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig repariert wird, 14. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Repara- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 953 tur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig auf eine erneute Undichtigkeit überprüft, 15. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde oder der Kommission zur Verfügung stellt, 16. entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 17. entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Verwendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte, aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die dort genannte Menge an Produkten und Einrichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig berichtet. Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung § 6 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 41 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 4 wird Absatz 3. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, außer Kraft. Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung § 23 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die durch Artikel 2 des Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. April 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen