Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 21 vom 02.05.2013  - Seite 962 bis 962 - Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

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962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes Vom 27. April 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie 1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder 2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind." Artikel 1a Änderung des Wahlstatistikgesetzes In § 4 Satz 4 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. April 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich