Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 21 vom 02.05.2013  - Seite 973 bis 1020 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immisionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung

2129-8-4-32129-8-41753-13-42129-8-5-12129-8-9753-1-52129-27-2-222129-27-2-162129-8-11-22129-8-272129-8-4-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 973 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung* Vom 2. Mai 2013 Auf Grund ­ des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 10 Absatz 10, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 7 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert sowie § 4 Absatz 1 Satz 4 und § 29b durch Artikel 1 Nummer 3 und 14 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) eingefügt worden ist, ­ des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 8 bis 11 des Wasserhaushaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, ­ des § 36 Absatz 4 Satz 4 und des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 5, 6, 8 und 9 und Absatz 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6 und des § 47 Absatz 7 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen durch Artikel 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 neu gefasst und § 47 Absatz 7 angefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise; ­ des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, ­ des § 7 Absatz 4 Satz 2, des § 27 Absatz 4 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 27 Absatz 4 und § 48a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, ­ des § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 4 und § 10 Absatz 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sowie des § 61 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, verordnet die Bundesregierung, ­ des § 53 Absatz 1 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 3 und § 58c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in * Artikel 1, 3, 5, 6 und 7 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ­ 4. BImSchV) §1 Genehmigungsbedürftige Anlagen (1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1 und 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. (2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder 974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen. (3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen 1. auf demselben Betriebsgelände liegen, 2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. (4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung. (5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung. (6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden. (7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sichergestellt hat. §2 Zuordnung zu den Verfahrensarten (1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt nach 1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für a) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, b) Anlagen, die sich aus in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G und dem Buchstaben V gekennzeichneten Anlagen zusammensetzen, c) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind und zu deren Genehmigung nach den §§ 3a bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten Verfahren für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnete Anlagen. Soweit die Zuordnung zu den Genehmigungsverfahren von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt, gilt § 1 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen im Anhang 1 zugeordnet werden, so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend. (3) Für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G gekennzeichnete Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag um höchstens ein Jahr verlängert werden. Satz 1 ist auf Anlagen der Anlage 1 (Liste ,,UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur anzuwenden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Soll die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach Satz 1 genehmigten Anlage für einen anderen Entwicklungs- oder Erprobungszweck geändert werden, ist ein Verfahren nach Satz 1 durchzuführen. (4) Wird die für die Zuordnung zu einer Verfahrensart maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der Anlage erreicht oder überschritten, so wird die Genehmigung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe entspricht. §3 Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sind Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 975 Anhang 1 Rohstoffbegriff in Nummer 7 Der in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff ,,Rohstoff" gilt unabhängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht. Mischungsregel Wird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genommen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher Rohstoffe wie folgt: P= 75 für A 10 [300 ­ (22,5 · A)] für A < 10 wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt eingesetzten Rohstoffen darstellt. Legende Nr.: Ordnungsnummer der Anlagenart Anlagenbeschreibung: Die vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text von der 2. bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer. (z. B. ergibt sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nummer 1.2.4.1 aus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, 1.2.4 und 1.2.4.1) Verfahrensart: G: V: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU: E: Anlage gemäß § 3 Nr. Anlagenbeschreibung Anlage gemäß Verfahrensart Art. 10 der RL 2010/75/EU c d a b 1. 1.1 Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr; Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, V G E 1.2 1.2.1 V 1.2.2 1.2.2.1 976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 1.2.2.2 1.2.3 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; (nicht besetzt) Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen, anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; (nicht besetzt) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und 20 oder mehr Windkraftanlagen weniger als 20 Windkraftanlagen (nicht besetzt) Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen; Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde; Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; Anlagen zur Trockendestillation (z. B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), insbesondere von Steinkohle oder Braunkohle, Holz, Torf oder Pech, ausgenommen Holzkohlenmeiler; Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser; (nicht besetzt) Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle, bituminösem Schiefer mit einem Energieäquivalent von V 1.2.3.1 1.2.3.2 1.2.4 V V V 1.3 1.4 1.4.1 1.4.1.1 1.4.1.2 1.4.2 1.4.2.1 1.4.2.2 1.5 1.6 1.6.1 1.6.2 1.7 1.8 G V E G V E G V V 1.9 1.10 1.11 V G G E 1.12 1.13 1.14 1.14.1 1.14.2 G G E Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 977 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 1.14.2.1 1.14.2.2 1.14.3 20 Megawatt oder mehr, weniger als 20 Megawatt, anderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem Schiefer, insbesondere zur Erzeugung von Generator-, Wasser-, oder Holzgas, mit einer Produktionskapazität an Stoffen, entsprechend einem Energieäquivalent von 20 Megawatt oder mehr, 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt; Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr; Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr; Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr, weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden; Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden; Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von 500 Tonnen oder mehr je Tag, 50 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt, weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, weniger als 50 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt; Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von 50 Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte; Anlagen zur Gewinnung von Asbest; Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen; Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer; Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag, 100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; (nicht besetzt) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von G G E 1.14.3.1 1.14.3.2 1.15 G V V E 1.16 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 V G V V 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 2.4.1 2.4.1.1 2.4.1.2 2.4.2 2.5 2.6 2.7 2.8 G G V V E E G V V G G V E E E 2.8.1 2.8.2 G V E 2.9 2.10 978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 2.10.1 2.10.2 75 Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 20 Tonnen je Tag; (nicht besetzt) (nicht besetzt) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde; Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen; Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke), oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, weniger als 2,5 Tonnen je Stunde; Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren; Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen, 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen G E V 2.11 2.11.1 2.11.2 2.12 2.13 2.14 G V E V 2.15 V 3. 3.1 G E 3.2 3.2.1 G 3.2.2 3.2.2.1 3.2.2.2 3.3 G V G E E 3.4 3.4.1 3.4.2 G E 1. Vakuum-Schmelzanlagen, 2. Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium, 3. Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druckoder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen, 4. Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, V Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 979 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 5. Schwalllötbäder und 6. Heißluftverzinnungsanlagen; 3.5 3.6 3.6.1 3.6.1.1 3.6.1.2 3.6.2 3.6.3 3.6.4 3.7 3.7.1 3.7.2 3.8 3.8.1 3.8.2 Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen; Anlagen zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von 20 Tonnen oder mehr, weniger als 20 Tonnen, Stahl durch Kaltwalzen mit einer Bandbreite von 650 Millimetern oder mehr, Schwermetallen, ausgenommen Eisen oder Stahl, durch Walzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde, Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde; Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 20 Tonnen oder mehr je Tag, 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag; Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen G E G V E G V V V V E V 1. Gießereien für Glocken- oder Kunstguss, 2. Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und 3. Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird; 3.9 3.9.1 3.9.1.1 3.9.1.2 3.9.2 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde; Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure; Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes V G V E V 3.10 3.10.1 3.10.2 G E V 3.11 980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 3.11.1 3.11.2 50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt, 1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule oder die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt beträgt; (nicht besetzt) Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss; (nicht besetzt) Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Stunde, weniger als 20 Tonnen je Stunde, (nicht besetzt) Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen (Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr; Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen; Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 Kubikmetern je Stunde; Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren; Anlagen zur Behandlung von Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht von Nummer 8.9 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Eingangsstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag Anlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder -pasten, insbesondere Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Edelmetallpulver; Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr; Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließlich kleinerer Reparaturen, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können;, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge instand gehalten werden können; Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische), G E V 3.12 3.13 3.14 ­ 3.15 3.16 3.16.1 3.16.2 3.17 3.18 3.19 V G G E G G 3.20 V 3.21 3.22 3.22.1 3.22.2 3.23 V G V V 3.24 G 3.25 3.25.1 3.25.2 4. 4.1 G V 4.1.1 G E Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 981 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.1.5 4.1.6 4.1.7 4.1.8 4.1.9 4.1.10 4.1.11 4.1.12 sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide, schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen, stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitrooder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate, phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen, halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen, metallorganischen Verbindungen, Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis), synthetischen Kautschuken, Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel, Tensiden, Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen, Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren, Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat, Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwefel, phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger), Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Biozide, Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse, Explosivstoffen, Stoffen oder Stoffgruppen, die keiner oder mehreren der Nummern 4.1.1 bis 4.1.20 entsprechen G G G G G G G G G G G E E E E E E E E E E E 4.1.13 4.1.14 4.1.15 4.1.16 G G G E E E G E 4.1.17 4.1.18 4.1.19 4.1.20 4.1.21 4.1.22 G G G G G E E E E E ­ organischen Grundchemikalien, ­ anorganischen Grundchemikalien, ­ phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff), ­ Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden, ­ Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder ­ Explosivstoffen, im Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische Anlagen); G E 4.2 Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt werden; V 982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 4.3 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit nicht von Nummer 4.1.19 erfasst, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen, in denen Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden; Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralölraffinerien, Schmierstoffraffinerien, Gasraffinerien, petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin; Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle; Anlagen zur Herstellung von Ruß; Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile; Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde; Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag; Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen, von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr, 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken, von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke G V E G G G G V G G E E E V 4.3.1 4.3.2 4.4 4.4.1 4.4.2 4.4.3 4.4.4 4.5 4.6 4.7 V 4.8 V 4.9 4.10 V G 5. 5.1 5.1.1 5.1.1.1 5.1.1.2 5.1.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 983 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 5.1.2.1 organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr; Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von 25 Kilogramm oder mehr je Stunde, 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde; Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemikalien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag Anlagen zum Tränken oder Überziehen von mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder ausgenommen Anlagen zum Tränken oder heißem Bitumen; (nicht besetzt) Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl; Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche; Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Aminooder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt; Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird; Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden; Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischem Polyurethangranulat; Stoffen oder Gegenständen soweit die Menge dieser mehr je Stunde beträgt, Überziehen von Kabeln mit V 5.1.2.2 V 5.1.3 V 5.2 5.2.1 5.2.2 5.3 G V G E 5.4 V 5.5 5.6 V 5.7 V 5.8 V 5.9 V 5.10 V 5.11 V 984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 5.12 Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer Kapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr; Holz, Zellstoff Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt; Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 Kubikmetern oder mehr je Tag, weniger als 600 Kubikmetern je Tag; Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B. Holzpellets, Holzbriketts) mit einer jährlichen Produktionskapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr; Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Hennen mit 40 000 oder mehr Hennenplätzen, 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen, Junghennen mit 40 000 oder mehr Junghennenplätzen, 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen, Mastgeflügel mit 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätzen, 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen, Truthühnern mit 40 000 oder mehr Truthühnermastplätzen, 15 000 bis weniger als 40 000 Truthühnermastplätzen, Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen, Kälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen, Mastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht) mit 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen, 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen, Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit 750 oder mehr Sauenplätzen, 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen, V 6. 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 G E G E V 6.3 6.3.1 6.3.2 6.4 G V V E 7. 7.1 7.1.1 7.1.1.1 7.1.1.2 7.1.2 7.1.2.1 7.1.2.2 7.1.3 7.1.3.1 7.1.3.2 7.1.4 7.1.4.1 7.1.4.2 7.1.5 7.1.6 7.1.7 7.1.7.1 7.1.7.2 7.1.8 7.1.8.1 7.1.8.2 G V E G V E G V E G V V V E G V E G V E Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 985 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 7.1.9 7.1.9.1 7.1.9.2 7.1.10 7.1.10.1 7.1.10.2 7.1.11 Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit 6 000 oder mehr Ferkelplätzen, 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen, Pelztieren mit 1 000 oder mehr Pelztierplätzen, 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen, gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der Vom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 oder 7.1.8.1, in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in Verbindung mit den Nummern 7.1.9.1 oder 7.1.10.1, soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 erfasst, in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2; Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag, 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei Geflügel, 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren; Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett je Woche, zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett je Woche; Anlagen zur Herstellung von Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven mit einer Produktionskapazität von tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, 1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungsregel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Konserven oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, G E G V E G E G E G V V E G G E G V G V 7.1.11.1 7.1.11.2 7.1.11.3 7.2 7.2.1 7.2.2 7.2.3 7.3 7.3.1 7.3.1.1 7.3.1.2 V V 7.3.2 7.3.2.1 7.3.2.2 V 7.4 7.4.1 7.4.1.1 7.4.1.2 7.4.2 7.4.2.1 986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 7.4.2.2 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag, von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen V 7.5 7.5.1 7.5.2 G E 1. Anlagen in Gaststätten oder 2. Räuchereien mit einer Räucherkapazität von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche. 7.6 7.7 7.8 7.8.1 7.8.2 7.9 (nicht besetzt) (nicht besetzt) Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität je Tag von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim; Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut, soweit nicht durch Nummer 9.11 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr Fertigerzeugnissen je Tag, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag; (nicht besetzt) Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in V G V E 7.9.1 7.9.2 7.10 7.11 G G E 1. Fleischereien mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als 4 000 Kilogramm Fleisch je Woche, 2. Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden; 7.12 7.12.1 7.12.1.1 7.12.1.2 7.12.1.3 7.12.2 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag, 50 Kilogramm je Stunde bis weniger als 10 Tonnen je Tag, weniger als 50 Kilogramm je Stunde Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Abfällen tierischer Herkunft zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1, ausgenommen Anlagen mit einem gekühlten Lagervolumen von weniger als 2 Kubikmetern; Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle je Tag behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 anfallen; Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von 12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, V G G V E G 7.13 V 7.14 7.14.1 G E Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 987 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 7.14.2 weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 anfallen; Kottrocknungsanlagen; Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl, zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können; Anlagen zum Brennen von Melasse; Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag oder weniger als 600 Tonnen Sauerkraut je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Braumalz oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600 Tonnen Braumalz je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen (Mühlen) mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; V 7.15 7.16 7.17 7.17.1 7.17.2 7.18 7.19 7.19.1 V G G V V G E 7.19.2 V 7.20 7.20.1 G E 7.20.2 V 7.21 G E 7.22 7.22.1 G E 7.22.2 V 7.23 7.23.1 G E 7.23.2 V 988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 7.24 7.24.1 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität je Tag von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb; Anlagen zur Trocknung von Biertreber; Brauereien mit einer Produktionskapazität von 3 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder 6 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, 200 bis weniger als 3 000 Hektoliter Bier je Tag oder weniger als 6 000 Hektoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, weniger als P Tonnen Speisewürzen je Tag gemäß Mischungsregel, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Speisewürzen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, 0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder weniger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Erzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Erzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von G E G E G E G V E G E G E 7.24.2 G 7.25 7.26 7.27 7.27.1 V V 7.27.2 V 7.28 7.28.1 7.28.1.1 7.28.1.2 7.28.2 7.28.2.1 7.28.2.2 V 7.29 7.29.1 7.29.2 V 7.30 7.30.1 7.30.2 V 7.31 7.31.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 989 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 7.31.1.1 P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, 300 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder 600 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen Veredelung von Kakao oder Schokoladenmasse mit einer Produktionskapazität von 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, 50 Kilogramm bis weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Lakritz mit einer Produktionskapazität von 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Kapazität der Einsatzstoffe als Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr Milch je Tag, 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen je Tag bei Sprühtrocknern; (nicht besetzt) Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag; (nicht besetzt) Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag, weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde, weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, G E 7.31.1.2 G E 7.31.2 7.31.2.1 V 7.31.2.2 V 7.31.3 7.31.3.1 V 7.31.3.2 V 7.32 7.32.1 7.32.2 7.33 7.34 7.34.1 G V E G E 7.34.2 7.35 8. 8.1 G E 8.1.1 8.1.1.1 8.1.1.2 8.1.1.3 8.1.1.4 G G G V E E 990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 8.1.2 8.1.2.1 8.1.2.2 8.1.3 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, weniger als 50 Megawatt, Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind; Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt; Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht, Behandlung zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht gefährlich sind, von edelmetallhaltigen Abfällen, einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder; Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag; Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 75 Tonnen oder mehr je Tag, 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag; Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst, von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 100 Tonnen oder mehr je Tag, G E G V E G V E G V E V V G G V E G V V E 8.2 8.2.1 8.2.2 8.3 8.3.1 8.3.2 8.3.2.1 8.3.2.2 8.4 V 8.5 8.5.1 8.5.2 8.6 8.6.1 8.6.1.1 8.6.1.2 8.6.2 8.6.2.1 8.6.2.2 8.6.3 8.6.3.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 991 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 8.6.3.2 8.7 weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt; Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinigtem Boden bei gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, nicht gefährlichen Abfällen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 10 Tonnen je Tag, nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen (einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche von 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen; Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen bei gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen je Tag oder mehr, 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, nicht gefährlichen Abfällen von 50 Tonnen je Tag oder mehr, 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden, V 8.7.1 8.7.1.1 8.7.1.2 8.7.2 8.7.2.1 8.7.2.2 8.8 8.8.1 8.8.1.1 8.8.1.2 8.8.2 8.8.2.1 8.8.2.2 8.9 8.9.1 8.9.1.1 8.9.1.2 8.9.2 G V E G V E G G E G V E G V E V 8.10 8.10.1 8.10.1.1 8.10.1.2 8.10.2 8.10.2.1 8.10.2.2 8.11 8.11.1 G V E G V E 1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, 2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, 3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl, 992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, 5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder 6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 8.11.1.1 8.11.1.2 8.11.2 8.11.2.1 8.11.2.2 8.12 10 Tonnen oder mehr je Tag, von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden, von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag, nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag; Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmetern oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen oder mehr, einer Gesamtlagerfläche von 1 000 bis weniger als 15 000 Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1 500 Tonnen; Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einem Fassungsvermögen von 6 500 Kubikmetern oder mehr; Anlagen zum Lagern von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen) über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 50 Tonnen, soweit die Lagerung untertägig erfolgt, einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr, für andere Abfälle als Inertabfälle für Inertabfälle einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von G G E G E G V G V V E V V G V E 8.12.1 8.12.1.1 8.12.1.2 8.12.2 8.12.3 8.12.3.1 8.12.3.2 8.13 V 8.14 8.14.1 8.14.2 8.14.2.1 8.14.2.2 8.14.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 993 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 8.14.3.1 8.14.3.2 8.14.3.3 8.15 weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt, 150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt, Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von 10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag, 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag; Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr, 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen, soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen Anlagen die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von 10 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, 5 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt; Anlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2) genannten Stoffen dienen, mit einer Lagerkapazität von den in Spalte 4 der Stoffliste (Anhang 2) ausgewiesenen Mengen oder mehr, den in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2) bis weniger als den in Spalte 4 der Anlage ausgewiesenen Mengen; G G V 8.15.1 8.15.2 8.15.3 9. 9.1 G V V 9.1.1 9.1.1.1 9.1.1.2 9.1.2 G V V 9.2 9.2.1 9.2.2 G V 9.3 9.3.1 9.3.2 G V 9.4 ­ 9.10 (nicht besetzt) 9.11 9.11.1 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen, ausgenommen Anlagen die von Nummer 9.3 erfasst werden, zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, V 994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 9.11.2 zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25 000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden können; (nicht besetzt) Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr; Anlagen, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dienen, ausgenommen Anlagen die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von 25 000 Tonnen oder mehr; Sonstige Anlagen Anlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird zur V 9.12 ­ 9.35 9.36 9.37 V G 10. 10.1 1. Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dieser Stoffe, zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung derselben, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte, oder 2. Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser Stoffe; 10.2 10.3 (nicht besetzt) Eigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung der Abgase (Verminderung von Luftschadstoffen) aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet, soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E nicht gekennzeichnet und in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet in Spalte c mit dem Buchstaben V gekennzeichnet; Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strömen aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung, soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet; (nicht besetzt) Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel herstellen, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag; Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird; Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden; Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen; Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit G 10.3.1 10.3.2 10.3.2.1 10.3.2.2 10.4 G E G V G E 10.5 10.6 V 10.7 10.7.1 10.7.2 G V 10.8 V 10.9 10.10 V Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 995 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 10.10.1 10.10.2 einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag, einer Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden, einer Bleichkapazität von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen; (nicht besetzt) Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren, ausgenommen G E V 10.10.3 V 10.11 ­ 10.14 10.15 10.15.1 1. Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und 2. Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden, mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr, 10.15.2 Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt G V V V 10.15.2.1 200 Megawatt oder mehr, 10.15.2.2 weniger als 200 Megawatt; 10.16 10.17 10.17.1 10.17.2 Prüfstände für oder mit Luftschrauben; Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge, als ständige Anlagen zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen; Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Kleinkaliberwaffen, und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen; (nicht besetzt) Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt; Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genussoder Futtermitteln gereinigt werden; Anlagen zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung, mit einem Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammer oder des zu begasenden Behälters von 1 Kubikmeter oder mehr, soweit sehr giftige oder giftige Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, soweit 40 Entgasungen oder mehr je Jahr gemäß TRGS 512 Nummer 5.4.3 durchzuführen sind; G V 10.18 V 10.19 10.20 V 10.21 V 10.22 10.22.1 V 10.22.2 V 996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 10.23 Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter Textilien je Stunde behandelt werden; (nicht besetzt) Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr. V 10.24 10.25 V Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 997 Anhang 2 Stoffliste zu Nr. 9.3 des Anhangs 1 Mengenschwelle Nr. 9.3.2 Anhang 1 (Tonnen) Spalte 3 Mengenschwelle Nr. 9.3.1 Anhang 1 (Tonnen) Spalte 4 Nr. Stoffe Spalte 1 Spalte 2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Acrylnitril Chlor Schwefeldioxid Sauerstoff Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung Alkalichlorat Schwefeltrioxid ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung Ammoniak Phosgen Schwefelwasserstoff Fluorwasserstoff Cyanwasserstoff Schwefelkohlenstoff Brom Acetylen (Ethin) Wasserstoff Ethylenoxid Propylenoxid Acrolein Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration 90 %) Brommethan Methylisocyanat Tetraethylblei oder Tetramethylblei 1,2-Dibromethan Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) Diphenylmethandiisocyanat (MDI) Toluylendiisocyanat (TDI) sehr giftige Stoffe oder Gemische sehr giftige, giftige, brandfördernde oder explosionsgefährliche Stoffe oder Gemische 20 10 20 200 25 5 15 100 3 0,075 5 5 5 20 20 5 3 5 5 20 5 20 0,015 5 5 20 20 10 2 10 200 75 250 2 000 500 100 100 2 500 30 0,75 50 50 20 200 200 50 30 50 50 200 50 200 0,15 50 50 200 200 100 20 200 998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Artikel 2 Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte 1. wegen Verletzung der Vorschriften a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, b) des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts, c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts, d) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. wegen Verletzung der Vorschriften a) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, b) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts, c) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder d) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist, 3. wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 2 verstoßen hat oder 4. seine Pflichten als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat." 2. Anhang I wird wie folgt gefasst: ,,Anhang I (zu § 1 Absatz 1) Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen: 1. Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei a) festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder b) gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr; 2. Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr; 3. Anlagen nach Nr. 1.10; 4. Anlagen nach Nr. 1.11; 5. Anlagen nach Nr. 1.12; 6. Anlagen nach Nr. 1.14.1; 7. Anlagen nach Nr. 1.14.2; 8. Anlagen nach Nr. 2.3; 9. Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6; 10. Anlagen nach Nr. 2.8; 11. Anlagen nach Nr. 3.1; 12. Anlagen nach Nr. 3.2.2.1; 13. Anlagen nach Nr. 3.3; 14. Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von a) 10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag, b) 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder c) 10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag; 15. Anlagen nach Nr. 3.7; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 999 16. Anlagen nach Nr. 3.8; 17. Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde; 18. Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde; 19. Anlagen nach Nr. 3.18; 20. Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag; 21. Anlagen nach Nr. 4.1; 22. Anlagen nach Nr. 4.2; 23. Anlagen nach Nr. 4.4; 24. Anlagen nach Nr. 4.5; 25. Anlagen nach Nr. 4.6; 26. Anlagen nach Nr. 4.7; 27. Anlagen nach Nr. 5.1.2.1 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde; 28. Anlagen nach Nr. 5.1.2.2 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde; 29. Anlagen nach Nr. 5.2.1; 30. Anlagen nach Nr. 6.1; 31. Anlagen nach Nr. 6.3; 32. Anlagen nach Nr. 7.3.2; 33. Anlagen nach Nr. 7.8; 34. Anlagen nach Nr. 7.9; 35. Anlagen nach Nr. 7.12; 36. Anlagen nach Nr. 7.16; 37. Anlagen nach Nr. 8.1; 38. Anlagen nach Nr. 8.3.1; 39. Anlagen nach Nr. 8.4; 40. Anlagen nach Nr. 8.5; 41. Anlagen nach Nr. 8.7; 42. Anlagen nach Nr. 8.8; 43. Anlagen nach Nr. 8.9.1; 44. Anlagen nach Nr. 8.12.1; 45. Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden; 46. Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag." 3. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;". b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,Zubereitungen" durch das Wort ,,Gemische" ersetzt. bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,Sicherheitsanalysen" durch das Wort ,,Sicherheitsberichten" ersetzt. cc) In Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 11a" durch die Angabe ,,§ 11" ersetzt. 1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil eines eingetragenen Standorts einer nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) registrierten Organisation ist, für die Angaben in einer der zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegenden und für gültig erklärten, der Registrierung zu Grunde gelegten Umwelterklärung oder in einem dieser Registrierung zu Grunde liegenden Umweltbetriebsprüfungsbericht enthalten sind." 2. § 4a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,Anlagengeländes" durch das Wort ,,Anlagengrundstückes" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Der Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzungen zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Betriebseinstellung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand hat die folgenden Informationen zu enthalten: 1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks, 2. Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik entsprechen; neue Boden- und Grundwassermessungen sind nicht erforderlich, soweit bereits vorhandene Informationen die Anforderungen des ersten Halbsatzes erfüllen. Erfüllen Informationen, die auf Grund anderer Vorschriften erstellt wurden, die Anforderungen der Sätze 1 und 2, so können diese Informationen in den Bericht über den Ausgangszustand aufgenommen oder diesem beigefügt werden. Der Bericht über den Ausgangszustand ist für den Teil- bereich des Anlagengrundstücks zu erstellen, auf dem durch Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung der relevanten gefährlichen Stoffe durch die Anlage die Möglichkeit der Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht. Die Sätze 1 bis 4 sind bei einem Antrag für eine Änderungsgenehmigung nur dann anzuwenden, wenn mit der Änderung neue relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder wenn mit der Änderung erstmals relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; ein bereits vorhandener Bericht über den Ausgangszustand ist zu ergänzen. § 25 Absatz 2 bleibt unberührt." 3. In § 7 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem dritten Komma die Wörter ,,insbesondere den Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes," eingefügt. 4. In § 11a Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Begründung" die Wörter ,,sowie der Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVTMerkblatts" eingefügt. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Anlage" die Wörter ,,sowie den Bericht über den Ausgangszustand" eingefügt. bb) In Nummer 3a werden nach dem Wort ,,Emissionsbegrenzungen" die Wörter ,,einschließlich der Begründung für die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2, § 12 Absatz 1b oder § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben muss der Genehmigungsbescheid für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Angaben enthalten: 1. Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle, 2. Regelungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte oder sonstiger Anforderungen, im Fall von Messungen a) Anforderungen an die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren zur Überwachung der Emissionen, b) die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen ein Wert außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurde, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie sie für die Emissionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen gelten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1001 3. Anforderungen an a) die regelmäßige Wartung, b) die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser sowie c) die Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich der in der Anlage verwendeten, erzeugten oder freigesetzten relevanten gefährlichen Stoffe, einschließlich der Zeiträume, in denen die Überwachung stattzufinden hat, 4. Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie das An- und Abfahren der Anlage, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, das kurzzeitige Abfahren der Anlage sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs, 5. Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung. In den Fällen von Nummer 3 Buchstabe c) sind die Zeiträume für die Überwachung so festzulegen, dass sie mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden betragen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos." 6. § 25 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 ist bei Anlagen, die sich am 2. Mai 2013 in Betrieb befanden oder für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, bei dem ersten nach dem 7. Januar 2014 gestellten Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten Anlage anzuwenden, unabhängig davon, ob die beantragte Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe betrifft. Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen." § § § § 3 4 5 6 Abschnitt 2 Bekanntgabevoraussetzungen Unterabschnitt 1 Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Organisationsform von Stellen Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen Unabhängigkeit von Stellen Zuverlässigkeit von Stellen Unterabschnitt 2 Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § § § § § 7 8 9 10 11 Fachkunde von Sachverständigen Unabhängigkeit von Sachverständigen Zuverlässigkeit von Sachverständigen Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung Abschnitt 3 Bekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen § 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung § 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung § 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 15 Nebenbestimmungen Abschnitt 4 Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger § 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen § 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger Abschnitt 5 Widerruf § 18 Widerruf der Bekanntgabe Abschnitt 6 Pflichten von Anlagenbetreibern § 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 20 Zugänglichkeit der Normen § 21 Übergangsvorschriften Anlage 1 Prüfbereiche für Stellen Anlage 2 Prüfungsbereiche für Sachverständige Artikel 4 Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung ­ 41. BImSchV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für: 1. die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 2. die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben, 3. die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Prüfbereich die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1; 2. Ermittlungen Messungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berechnungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder Immissionen von Anlagen notwendig sind und von bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden; 3. Fachlich verantwortliche Personen und deren Stellvertreter die für die Durchführung von Ermittlungen verantwortlichen natürlichen Personen einer bekannt gegebenen Stelle; 4. Standort derjenige geografische Ort, von dem aus eine bekannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistungen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbringen; 5. Prüfungsbereich die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe von Sachverständigen bezeichnete Kombination aus Anlagenarten und Fachgebieten nach Anlage 2; 6. Sachverständige oder Sachverständiger eine natürliche Person. §4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen (1) Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in ausreichendem Umfang über Personal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen, das fachkundig ist und hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt ist. Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird: 1. DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005 mit Berichtigungen vom Mai 2007, sowie VDI-Richtlinie 4220, Ausgabe April 2011, 2. VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, oder 3. DIN 45688, Ausgabe April 2005. (2) Bekannt zu gebende Stellen müssen an jedem Standort mindestens eine fachlich verantwortliche Person oder deren Stellvertreter hauptberuflich beschäftigen. Die fachlich verantwortlichen Personen und ihre Stellvertreter müssen zusätzlich zur Fachkunde nach Absatz 1 Satz 2 über umfassende Kenntnisse in immissionsschutzrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den jeweiligen Prüfbereich, in technischen Normen sowie in dem Bekanntgabe- und Kompetenzfeststellungsverfahren nach dieser Verordnung verfügen. §5 Unabhängigkeit von Stellen Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit einer Stelle ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn sie 1. Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat, 2. Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Messgeräte zur kontinuierlichen Überwachung von Emissionen oder sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt, 3. organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht oder 4. fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind. §6 Zuverlässigkeit von Stellen (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt zu gebenden Stelle sowie das in § 4 genannte Personal auf Grund Abschnitt 2 Bekanntgabevoraussetzungen Unterabschnitt 1 Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes §3 Organisationsform von Stellen Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1003 ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen 1. wegen Verletzung der Vorschriften a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, b) des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts, c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutzoder Infektionsschutzrechts, d) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder 2. wegen Verletzung der Vorschriften a) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Naturund Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, b) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutzoder Infektionsschutzrechts, c) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder d) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist. (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen 1. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Absatz 2 genannten Vorschriften verstoßen hat, 2. Ermittlungs- oder Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat, 3. wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerkes verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Ermittlungs- und Prüfergebnisse relevant sind, 4. vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder einer bereits erfolgten Bekanntgabe ergeben, verletzt hat oder 5. Dokumentationen und Berichterstattungen zu Ermittlungen oder Prüfungen wiederholt mit erheblichen oder schwerwiegenden Mängeln erstellt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt dazu beigetragen hat, dass Fristen für deren Vorlage versäumt wurden. (4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn 1. eine der in § 4 bezeichneten Personen ohne Fachkundenachweise im Sinne von § 4 Absatz 1 für ergebnisrelevante Tätigkeiten selbständig eingesetzt wird oder worden ist oder 2. Ringversuche nach § 16 Absatz 4 Nummer 7 wiederholt nicht bestanden wurden. Unterabschnitt 2 Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes §7 Fachkunde von Sachverständigen Die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn der oder die bekannt zu gebende Sachverständige 1. ein Hochschulstudium auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik abgeschlossen hat; alternativ kann ein Studium in anderen als den genannten Fächern anerkannt werden, wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung, der sich der oder die Sachverständige zuwenden will, als geeignet anzusehen ist; 2. während einer dreijährigen praktischen Tätigkeit Erfahrungen in den Prüfungsbereichen nach Anlage 2 erworben hat, für die die Bekanntgabe beantragt wird, 3. über grundlegende Kenntnisse in Verfahrens- und Sicherheitstechnik und in systematischen Methoden der Gefahrenanalyse verfügt, 4. in Bezug auf die beantragten Prüfungsbereiche über umfassende Fachkenntnisse sowie Kenntnisse in für die Anlagensicherheit maßgebenden Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln verfügt. In begründeten Einzelfällen kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 eine nicht akademische Ausbildung mit mindestens fünfjähriger beruflicher Praxis im Bekanntgabebereich anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist. §8 Unabhängigkeit von Sachverständigen Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn dieser 1. Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat, 2. sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt, 3. organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht. 1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 §9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn bekannt zu gebende Sachverständige auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind. (2) § 6 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn bekannt zu gebende Sachverständige die erforderlichen geistigen und körperlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit nicht nur vorübergehend nicht erfüllen. § 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen Bekannt zu gebende Sachverständige haben hinsichtlich der einzusetzenden Ausstattung, wie Geräten, Programmen und Informationsquellen, zu gewährleisten, dass diese ordnungsgemäß beschaffen ist, dem Stand der Technik entspricht und für die jeweilige Aufgabe geeignet ist, insbesondere dass 1. die Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen dem Stand der Messtechnik entspricht, 2. die erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse sichergestellt ist und 3. Messgrößen, für die der Einsatz geeichter Messgeräte vorgeschrieben ist, nur mit Messgeräten erfasst werden, die den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen; nicht geeichte Messgeräte und -einrichtungen müssen, sofern dies technisch möglich ist, entsprechend den Herstellerangaben kalibriert sowie auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein. § 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung (1) Soweit die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen im Sinne von § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den Einsatz von Hilfspersonal erfordert, muss dieses in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Der Einsatz des Hilfspersonals muss durch einen zwischen dem Hilfspersonal und dem oder der Sachverständigen oder dem Arbeitgeber des oder der Sachverständigen geschlossenen Vertrag sichergestellt sein. (2) Sachverständige haben sich zu verpflichten, Hilfspersonal nur zur Vorbereitung von Gutachten auf Grund von sicherheitstechnischen Prüfungen im Sinne von § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinzuzuziehen und das Hilfspersonal dabei nur insoweit mit Teilarbeiten zu beschäftigen, als sie dessen Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können. Durch das Hinzuziehen von Hilfspersonal darf der Charakter einer persönlichen Leistung des oder der Sachverständigen nicht verloren gehen. (3) Für Hilfspersonal gelten § 9 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 und 3 entsprechend. Hilfspersonal muss über eine ausreichende Fachkunde zur Wahrnehmung der ihm zu überlassenden Aufgaben verfügen. (4) Sachverständige haben den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Umweltschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadensfall nachzuweisen. Abschnitt 3 Bekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen § 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung (1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem Antrag auf Bekanntgabe oder Erweiterung einer Bekanntgabe die Unterlagen beizufügen, die zum Nachweis der Fachkunde, der Unabhängigkeit, der Zuverlässigkeit sowie der gerätetechnischen Ausstattung erforderlich sind. (2) Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit erstmalig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe erfolgt bei Stellen bezogen auf den jeweils beantragten Prüfbereich nach Anlage 1 und bei Sachverständigen bezogen auf den jeweils beantragten Prüfungsbereich nach Anlage 2. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, mit Bedingungen und Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. (3) Die Länder unterrichten sich gegenseitig über Bekanntgaben, Ablehnungen von Anträgen und Widerrufe von Bekanntgaben. Bekanntgaben sind im Internet zu veröffentlichen. § 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung (1) Der Nachweis der Fachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung ist für bekannt zu gebende Stellen durch Vorlage einer Akkreditierung der Akkreditierungsstelle (Kompetenznachweis) zu erbringen. Der Kompetenznachweis muss für alle in die Bekanntgabeentscheidung einzubeziehenden Standorte der Stelle die Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung für die beantragten Prüfbereiche nach Anlage 1 belegen und die Ergebnisse der letzten zwei Ringversuchsteilnahmen dokumentieren. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist der Kompetenznachweis für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereichs Gruppe III der Anlage 1 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1005 eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, zu erbringen. (2) Sachverständige müssen dem Bekanntgabeantrag für jeden Prüfungsbereich nach Anlage 2, auf den sich der Antrag bezieht, mindestens eine Arbeitsprobe beifügen. Arbeitsproben sind schriftliche Ergebnisse von Prüfungen oder Gutachten, die hinsichtlich Anforderungen und Aufgabenstellung mit sicherheitstechnischen Prüfungen gemäß § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vergleichbar sind, oder wissenschaftliche Arbeiten. Die Arbeitsproben müssen erkennen lassen, dass sie vollständig von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden. Sofern die Arbeitsproben nicht vollständig von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden, müssen sie erkennen lassen, in welchen Teilen sie von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden. (3) Ungeachtet der Anforderungen des Absatzes 2 kann die zuständige Behörde ein Fachgespräch mit dem oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen führen. Die gerätetechnische Ausstattung des oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen kann vor Ort überprüft werden. Von einer Überprüfung vor Ort und einem Fachgespräch kann abgesehen werden, wenn eine Bekanntgabe für die betreffenden Prüfungsbereiche bereits besteht oder wegen Fristablaufs nicht mehr besteht und erneut beantragt wird. § 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 dieser Verordnung gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach § 12 Absatz 2 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin die betreffenden Bekanntgabevoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. (2) Nachweise über die gleichwertige Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 und sonstige Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 sind der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen; die Vorlage der Nachweise über die gleichwertige Anerkennung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines oder einer Staatsangehörigen eines anderen Mitglied- staates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Eignungsprüfungen gemäß § 13a Absatz 3 und § 36a Absatz 2 der Gewerbeordnung sind vor einer für Bekanntgaben zuständigen Behörde abzulegen. (3) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung sind Anpassungslehrgänge für die Fachkunde von Sachverständigen im Sinne von § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur in den Fällen des § 7 Nummer 3 und 4 zulässig; die Anpassungslehrgänge müssen eine Abschlussprüfung beinhalten. § 15 Nebenbestimmungen (1) Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Falls der Kompetenznachweis für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entsprechend zu verkürzen. Wird die Kompetenz durch Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 4 nachgewiesen, erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, alle zwei Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen ist. (2) Die Bekanntgabe von Sachverständigen ist auf längstens acht Jahre zu befristen. Abschnitt 4 Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger § 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen (1) Die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle sind verpflichtet, 1. wesentliche Änderungen, die die Erfüllung der Voraussetzungen der Bekanntgabe betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, insbesondere diejenigen, die a) die Veränderung der personellen Ausstattung oder die Fachkunde des in § 4 genannten Personals betreffen, b) sich auf den Gesellschaftsvertrag, die Aufnahme oder den Wechsel eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin, Änderungen der Kapitaloder Beteiligungsverhältnisse, die Rechtsform, die Bezeichnung oder den Sitz der Stelle beziehen, c) die Unabhängigkeit berühren, d) die Zuverlässigkeit betreffen oder e) die gerätetechnische Ausstattung betreffen, 1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 2. die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand der Technik anzupassen, 3. zu dulden, dass Beauftragte der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, an Ermittlungen teilnehmen oder das Ergebnis der Ermittlung kostenpflichtig überprüfen, 4. keine Aufträge anzunehmen, bei denen mögliche Beeinträchtigungen der Unparteilichkeit das Ergebnis beeinflussen könnten. (2) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Geheimnisse zum Schutz öffentlicher Belange, die den bekannt gegebenen Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, müssen vor unbefugter Offenbarung gewahrt bleiben. Das Personal ist durch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle entsprechend zu verpflichten. (3) Die Vergabe von Unteraufträgen an andere Stellen ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Analysen von Stoffen entsprechend Anlage 1, Buchstabe B, Zeile 5 Stoffbereich Sa. (4) Bekannt gegebene Stellen sind darüber hinaus verpflichtet, 1. für die Ermittlungen im Rahmen der Bekanntgabe ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe 2005 mit Berichtigungen vom Mai 2007, zu betreiben und ständig fortzuschreiben, 2. sich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Land über länderspezifische Anforderungen an die Tätigkeit, die Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern, zu informieren, 3. der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Tätigkeit der Stellen und die Qualität der Ermittlungsergebnisse zu überwachen, 4. die Messpläne und Messterminanzeigen fristgerecht an die in dem Land der Ermittlungsdurchführung für die Bekanntgabe und die für die Überwachung der zu prüfenden Anlage zuständige Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln und abzustimmen, 5. bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien Messberichte nach diesen Kriterien zu erstellen, 6. den für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der Länder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis zum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Ermittlungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid durchgeführt worden sind, 7. zweimal im Bekanntgabezeitraum unter Einbeziehung aller Standorte sowie des fachkundigen Personals dieser Standorte auf eigene Kosten a) an anerkannten Ringversuchen teilzunehmen, deren Veranstalter hierfür eine Akkreditierung der Akkreditierungsstelle besitzen, oder b) an entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen, falls keine Ringversuche angeboten werden, und deren Ergebnisse unverzüglich der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde vorzulegen, 8. der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen über im Rahmen der Bekanntgabe durchgeführte Ermittlungen vorzulegen und 9. die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immissionsschutzrecht sicherzustellen. (5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III, Nummer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezember 2008, ausreichend. (6) Bekannt gegebene Stellen müssen ihre Geschäftspolitik in Bezug auf Ermittlungen so ausrichten, dass sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben keinen wirtschaftlichen oder finanziellen Einflüssen von außen unterworfen sind. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen oder wenige Auftraggeber ist nicht zulässig, wenn durch den Wegfall eines solchen Auftraggebers die wirtschaftliche Existenz der Stelle gefährdet wäre. § 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger (1) Für bekannt gegebene Sachverständige gilt § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e und Nummer 2 und 3 entsprechend. Sie sind zusätzlich verpflichtet, 1. neben den im Rahmen ihrer Aufträge anzufertigenden Prüfungsberichten Erfahrungen, die bei der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen gemacht werden, so aufzuzeichnen, dass sie ausgewertet werden können; die Aufzeichnungen müssen insbesondere Folgendes enthalten: a) Angaben über Anlagenart, Grund, Zeitpunkt, Gegenstand und Umfang der Prüfung, b) Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel sowie Vorschläge zu deren Abhilfe, c) grundlegende Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvorsorge, sowie d) Angaben über eingegangene Beschwerden, getroffene Abhilfe und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Prüfung; 2. die vorgenannten Aufzeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen; 3. Aufzeichnungen über die gerätetechnische Ausstattung bereit zu halten; 4. innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres den zuständigen Behörden über jede durchgeführte Prüfung einen Bericht nach behördlichen Vorgaben vorzulegen, in dem eine Zusammenfassung der bei der jeweiligen Prüfung festgestellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusammenfassung der grundlegenden Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvorsorge, enthalten ist; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1007 5. die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln zu berücksichtigen; 6. einen Prüfauftrag nicht anzunehmen, wenn sie im Rahmen a) der Planung oder des Genehmigungsverfahrens, b) der Erstellung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen, c) der Erstellung des Sicherheitsberichts oder d) der Erstellung des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans für den Betreiber der Anlage, auf die sich der Prüfungsauftrag beziehen soll, Aufträge durchgeführt haben, durch die sie bei einer nachfolgenden Prüfungstätigkeit in einen Interessenskonflikt geraten könnten; 7. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde a) sich entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik und der Sicherheitstechnik fortzubilden und b) alle zwei Jahre an einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit autorisierten Meinungs- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen; 8. den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten. (2) In begründeten Einzelfällen können Unteraufträge an andere Sachverständige vergeben werden; vor der Vergabe ist der zuständigen Behörde der Unterauftrag nebst Begründung anzuzeigen. (2) Ergibt die Überprüfung nach Absatz 1, dass die Bekanntgabevoraussetzungen ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt sind, widerruft die zuständige Behörde ganz oder teilweise die Bekanntgabe. Abschnitt 6 Pflichten von Anlagenbetreibern § 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen (1) Nachweise von nicht nach dieser Verordnung bekannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen über die Gleichwertigkeit ihrer Anerkennungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat der Betreiber der zuständigen Behörde, auch im Fall einer vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit dieser Stellen oder Sachverständigen, vor Beginn der jeweiligen Ermittlung oder der sicherheitstechnischen Prüfung im Original oder in Kopie vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine Beglaubigung der Kopie verlangen. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass die Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. (2) Die zuständige Behörde prüft die Gleichwertigkeit der nicht inländischen Anerkennung mit den Bekanntgabevoraussetzungen und teilt dem Betreiber das Ergebnis mit. Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 20 Zugänglichkeit der Normen VDI-Richtlinien, ISO-, DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und sind in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. § 21 Übergangsvorschriften Bestehende Bekanntgaben für Stellen und Sachverständige, die vor dem 2. Mai 2013 erteilt wurden, gelten in ihrem bisherigen Geltungsbereich fort, bis eine neue bundesweite Bekanntgabe erfolgt. Abweichend von Satz 1 gilt § 16 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 2 für bestehende Bekanntgaben für Stellen und gelten § 11 Absatz 4 und § 17 für bestehende Bekanntgaben für Sachverständige jeweils ab dem 2. Mai 2013. Abschnitt 5 Widerruf § 18 Widerruf der Bekanntgabe (1) Ergeben sich aus Berichten von bekannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen, aus Gutachten, aus den Ergebnissen von Ringversuchen oder anderen Informationsquellen Anhaltspunkte für den Wegfall von Bekanntgabevoraussetzungen oder für die Nichtbefolgung von Auflagen der Bekanntgabe oder von Pflichten nach Abschnitt 4, so überprüft die zuständige Behörde, die die Bekanntgabe vorgenommen hat, ob die Bekanntgabevoraussetzungen noch erfüllt sind. Sie kann hierfür von den bekannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften verlangen und die Überprüfung der gerätetechnischen Ausstattung vor Ort durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. 1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen Prüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A.) und Stoffbereichen (B.). A. Tätigkeitsbereiche Nr. Gruppe I Ermittlung der Emissionen (Luft) Gruppe II Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen Voraussetzung ist Gruppe I Gruppe III Überprüfung instationär genutzter Messeinrichtungen (Luft) Gruppe IV Ermittlung der Immissionen (Luft) Gruppe V Ermittlung von Geräuschen Gruppe VI Ermittlung von Erschütterungen 1 Messaufgaben nach §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine gerätetechnische Ausstattung und Kenntnisse und Erfahrungen erfordern Nummer 1 und Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen, die im nicht stationären Betrieb eingesetzt werden §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG 2 Nummer 1 und Messaufgaben, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern B. Stoffbereiche Kennung Aufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV) P G O Sp Sa partikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe gasförmige anorganische und organische Stoffe Gerüche spezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern spezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern Die Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt durch die im Bekanntgabeverfahren vorgelegte Akkreditierung mit den dort beschriebenen Mess- und Untersuchungsmethoden. Grundsätzlich gilt für eine bekannt gegebene Stelle das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon ausgenommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1009 Anlage 2 (zu § 2 Absatz 6, § 7, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2) Prüfungsbereiche für Sachverständige Prüfungsbereiche ergeben sich aus der Kombination von Anlagenarten (A.) und Fachgebieten (B.). A. Anlagenarten 1. Anlagenarten oder Gruppen von Anlagenarten gemäß Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ­ 4. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung, auch soweit die dort genannten Schwellen unterschritten werden; 2. nicht genehmigungsbedürftige Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein können. B. Fachgebiete Nr. Fachgebiet Beschreibung 1 Auslegung von Anlagen und Anlagenteilen Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung, Standsicherheit etc.) von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. Ä. unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs 2 2.1 Errichtung von Anlagen und Anlagenteilen Prüfung von Anlagenteilen vor Ort Prüfungen von Anlagenteilen und Komponenten während der Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z. B. nach Vorgaben des technischen Regelwerkes; Funktionsprüfungen 2.2 Qualitätssicherung, Prüfung auf Konformität Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z. B. Genehmigungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort Verfahrenstechnische Prozessführung Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten (z. B. Brandschutz, Explosionsschutz, Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR-Technik), Prozessleittechnik (PLT) 3 4 5 Instandhaltung von Anlagen Statik von baulichen Anlagenteilen Prüfung der Auslegung bzw. der Statik von Anlagenteilen (einschließlich der für diese relevanten Pflichten der 12. BImSchV ­ Störfallverordnung) 6 6.1 6.2 7 8 9 10 Werkstoffe Werkstoffprüfung Werkstoffbeurteilung Versorgung mit Energien und Medien umgebungsbedingte Gefahrenquellen Elektrotechnik MSR-/Prozessleittechnik Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung vom MSR-Technik/PLT) Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, Prüflabor) Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, Werkstoffverträglichkeit) 11 12 Systematische Methoden der Gefahrenanalyse Stoffeigenschaften chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen 12.1 Bewertung der Stoffeigenschaften 12.2 Ermittlung von Stoffeigenschaften 1010 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 Fachgebiet Beschreibung 12.3 Spezielle toxikologische Fragestellungen 13 Auswirkungsbetrachtungen Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen zu Stoffen, Gemischen und Abfällen Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen sowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, Ermittlung, Berechnung und Bewertung 14 15 Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Brandschutz Prüfung von speziellen Fachfragen zum vorbeugenden, baulichen und abwehrenden Brandschutz, einschließlich Löschwasserrückhaltung Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Brandschutz und zu Brandursachen 15.1 Fachfragen zum Brandschutz einschließlich Löschwasserrückhaltung 15.2 Experimentelle Untersuchungen zum Brandschutz 16 Explosionsschutz 16.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz 16.2 Experimentelle Untersuchungen zum Explosionsschutz 17 18 Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation Sonstiges Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz (Prüfinstitut, Prüflabor) Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung organisations- und managementspezifischer Fragestellungen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1011 Artikel 5 Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungsund Überwachungsverordnung ­ IZÜV) Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt, 1. für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrieanlagen im Sinne von Absatz 3 gehören, 2. für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder 1. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, 2. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überwacht werden oder 3. vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften. (2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verordnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. (3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. die Gewässerbenutzung oder die Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Bestandteil des Zulassungsverfahrens. (2) Soweit für ein Vorhaben nach Absatz 1 eine Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben sicherzustellen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. Die für das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung zuständige Behörde hat mit den Behörden, die für die anderweitigen Verfahren zuständig sind, den von ihr beabsichtigten Inhalt der Zulassung frühzeitig zu erörtern und abzustimmen. §3 Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist (1) Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung sind vom Antragsteller mindestens folgende Angaben zu machen: 1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellungen von erheblichen Auswirkungen des Abwassers auf die Gewässer, 2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden, 3. der Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen, 4. Maßnahmen zur Rückhaltung von Schadstoffen aus dem Schmutzwasser und aus dem auf dem Anlagengrundstück anfallenden Niederschlagswasser, 5. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und 6. die wichtigsten vom Antragsteller geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten in einer Übersicht. Entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) können in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Erlaubnis oder Genehmigung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, auf die nach Satz 3 verzichtet werden kann. (2) Der Antrag auf die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaus- Abschnitt 2 Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen §2 Zulassungsverfahren und Koordinierung (1) Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage eine Gewässerbenutzung verbunden oder wird die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt, so ist das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach den §§ 3 bis 6 durchzuführen. Ist für 1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 haltsgesetzes hat zudem folgende Angaben zu enthalten: 1. die Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeit, 2. den Zustand des Anlagengrundstücks sowie einen Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren, 3. die Quellen der Emissionen aus der Anlage, Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellungen von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt, 4. die Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zu ihrer Verminderung und 5. die Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung, Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle. § 13 sowie § 25 Absatz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren gelten entsprechend. (3) Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, in den öffentlich auszulegenden Unterlagen so ausführlich vom Antragsteller dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Gewässerbenutzung oder der Anlage betroffen sind. (4) Das Zulassungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag und die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Antragsunterlagen voraus. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat der Antragsteller sie auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung ist nach Eingang des Antrags und der nach den Sätzen 1 und 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. §4 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen (1) In Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde soll in Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen für Änderungen von Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen gehören, von der Beteiligung der Öffentlichkeit nach Satz 1 absehen, wenn 1. in dem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung der Industrieanlage nach § 16 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, und 2. erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein Gewässer nicht zu erwarten sind. (2) Erlaubnisse und Genehmigungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung gilt § 10 Absatz 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen zugänglich zu machen: 1. der Inhalt der Entscheidung nach Satz 1 einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung mit einer Kopie der Erlaubnis oder der Genehmigung sowie späterer Anpassungen, 2. die Entscheidungsgründe, 3. die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit nach den §§ 4 und 5 und die Berücksichtigung dieser Ergebnisse bei der Entscheidung, 4. die Bezeichnung der für die Erlaubnis oder die Genehmigung maßgeblichen BVT-Merkblätter nach § 54 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, 5. Angaben zu den Inhalts- und Nebenbestimmungen nach § 6 einschließlich der Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik, 6. gegebenenfalls die vom Stand der Technik abweichenden Anforderungen nach § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, 7. Informationen über die Maßnahmen, die für die endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage oder der Gewässerbenutzung getroffen wurden und die Auswirkungen auf die betreffende Gewässerbenutzung oder die Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes haben, sowie 8. die Ergebnisse der entsprechend den Inhalts- und Nebenbestimmungen erforderlichen Überwachung der Gewässerbenutzungen oder der Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bei der zuständigen Behörde vorliegen. Der Erlaubnisbescheid oder der Genehmigungsbescheid, die Bezeichnung des für die Gewässerbenutzung oder für die Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgeblichen BVT-Merkblatts sowie die Informationen nach Satz 3 Nummer 7 sind im Internet öffentlich bekannt zu machen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen. Sofern die Bescheide Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. (3) Für die Beteiligung anderer Behörden gilt § 11 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren entsprechend. §5 Grenzüberschreitende Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit (1) Kann eine zu einer Industrieanlage gehörige Gewässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nach den Antragsunterlagen erhebliche Auswirkungen in ei- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1013 nem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, um Unterrichtung, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben oder über Anpassungsmaßnahmen unterrichtet wie die beteiligten Behörden, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 Absatz 1 und mindestens im gleichen Umfang dieser Bekanntmachung. Mit der Unterrichtung ist der von dem anderen Staat benannten Behörde Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren im Sinne dieser Vorschrift gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu unterrichtenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die für die Zulassung zuständige Wasserbehörde vorgenommen. (2) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu unterrichtenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der nach § 4 Absatz 1 öffentlich bekannt zu machenden Unterlagen zu und teilt ihnen den geplanten Ablauf des Zulassungsverfahrens oder des Verfahrens zur Anpassung einer Zulassung mit. § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gilt entsprechend. Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie landesrechtliche Vorschriften zur Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes bleiben unberührt. Die unterrichtende Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung über den Antrag oder über Anpassungsmaßnahmen ihre Stellungnahme abzugeben. (3) Die unterrichtende Behörde hat bei Einleitungen aus Industrieanlagen darauf hinzuwirken, dass 1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, 2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können, und 3. gegebenenfalls auf den Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hingewiesen wird. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind Inländern gleichgestellt. (4) Die unterrichtende Behörde kann, sofern in Bezug auf den anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens Folgendes zur Verfügung stellt: 1. eine Übersetzung der Kurzbeschreibung entsprechend § 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren und 2. weitere für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung erforderliche Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen. (5) Die unterrichtende Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Bescheides beifügen. (6) Die für die Entscheidung über Anträge für Erlaubnisse oder Genehmigungen oder über Anpassungsmaßnahmen zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ihrer Entscheidung. (7) Zulassungen und Anpassungen von Zulassungen von Behörden anderer Staaten sind der Öffentlichkeit nach Landesrecht zugänglich zu machen. §6 Notwendige Vorgaben in der Erlaubnis und der Genehmigung Die Erlaubnis für Gewässerbenutzungen, die zu einer Industrieanlage gehören, oder die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes enthält mindestens folgende Vorgaben: 1. die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die aufgrund der Abwasserverordnung festzulegen sind, und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage in relevanter Menge in die Umwelt gelangen können; im Hinblick auf sonstige Schadstoffe ist darzulegen, wie ihre Eigenschaften und die Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes berücksichtigt worden sind; 2. für vorhandene Emissionen soweit erforderlich nach den §§ 57 Absatz 4 Satz 2, § 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegte Fristen und die Gründe für diese Fristen; 3. Inhalts- und Nebenbestimmungen soweit diese erforderlich sind, um schädlichen Bodenveränderungen vorzubeugen und schädliche Gewässerveränderungen durch die Gewässerbenutzungen oder die Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu verhindern; 4. bei der Genehmigung von Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Überwachung und Behandlung der in der Anlage erzeugten Abfälle; 5. folgende Anforderungen an die Überwachung der Emissionen: a) die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren; b) die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen ein Wert außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurde, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die Emissionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen nach § 54 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes; c) weitere erforderliche Auflagen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte; 1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 6. Anforderungen an sowie Fristen für a) die regelmäßige Wartung, b) die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser durch den Anlagenbetreiber nach Nummer 3 sowie c) die regelmäßige Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich der relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich am Ort der Anlage oder der Gewässerbenutzung vorkommen, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengrundstück; 7. bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes den Bericht über den Ausgangszustand nach § 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren; 8. Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie das An- und Abfahren der Anlage, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Herunterfahren der Anlage sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs sowie 9. Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung. In den Fällen von Nummer 6 Buchstabe c sind die Zeiträume für die Überwachung so festzulegen, dass sie mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden betragen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung gemäß § 9 Absatz 2 des Verschmutzungsrisikos. §7 Besondere Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis oder einer Genehmigung (1) Hat der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht eingehalten oder tritt bei einer Gewässerbenutzung ein Ereignis mit erheblichen Auswirkungen auf ein Gewässer oder bei einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Ereignis mit erheblichen Umweltauswirkungen ein, so hat er 1. die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, 2. die Maßnahmen zur Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, die Maßnahmen zur Begrenzung der genannten Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse unverzüglich zu ergreifen sowie 3. weitere von der zuständigen Behörde angeordnete Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, zur Begrenzung der Umweltauswirkungen sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse erforderlich sind. (2) Der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 hat nach Maßgabe der Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis oder Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: 1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, 2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Einleitungs- oder Genehmigungsanforderungen zu prüfen. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, einer Rechtsverordnung nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einer Inhaltsoder Nebenbestimmung ein Emissionsgrenzwert oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen. (3) Der Inhaber einer Erlaubnis oder Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durchführungsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 10 erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gelten entsprechend. §8 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung (1) Die Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Zulassungen nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 9. (2) Die zuständige Behörde bewertet im Falle von § 7 Absatz 2 Satz 3 mindestens einmal jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung, um dadurch sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben. (3) Eine Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung nach § 100 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist mindestens vorzunehmen, wenn 1. es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Schutz der Gewässer oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der Schutz der Umwelt nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen, 2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1015 3. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder 4. neue umweltrechtliche Vorschriften die Überprüfung oder Neufestsetzung der Begrenzung der Emissionen fordern. (4) Die zuständige Behörde hat die Gewässerbenutzung oder den Betrieb einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen eine Inhalts- oder Nebenbestimmung der Erlaubnis oder Genehmigung, eine Anordnung der zuständigen Behörde oder eine Pflicht auf Grund des § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die Umwelt darstellt. (5) Zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie zur Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung nach Absatz 2 stellen die zuständigen Behörden Überwachungspläne und Überwachungsprogramme für regelmäßige Überwachungen gemäß § 9 für alle Erlaubnisse und Genehmigungen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf. §9 Überwachungspläne und Überwachungsprogramme (1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten: 1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans, 2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, 3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, für die eine Genehmigung oder für deren zugehörige Gewässerbenutzung eine Erlaubnis erteilt wurde, 4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für regelmäßige Überwachungen, 5. Verfahren für Überwachungen aus besonderem Anlass sowie 6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren. (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und Gewässerbenutzungen, die zu einer Industrieanlage gehören, vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage oder Gewässerbenutzung verbundenen Umweltrisiken, insbesondere anhand der folgenden Kriterien: 1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung ausgehenden Unfallrisikos; 2. bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen; 3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. (3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten: 1. ein Jahr bei Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen gehören, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie 2. drei Jahre bei Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen gehören, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen. Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass eine Gewässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in schwerwiegender Weise gegen die Erlaubnis oder Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen. (4) Die zuständige Behörde führt unbeschadet des Absatzes 2 bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen eine Überwachung durch. (5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-OrtBesichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. § 10 Unterrichtung durch die Länder Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anforderung auf elektronischem Wege Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU. Insbesondere folgende Angaben sind zu übermitteln: 1. die repräsentativen Daten über Emissionen der Anlagen oder Gewässerbenutzungen oder über ihre sonstigen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, 2. die betreffenden Emissionsgrenzwerte für die Anlagen oder Gewässerbenutzungen, 3. Informationen darüber, ob und inwieweit der Stand der Technik oder seine Ausnahmen bei dem Betrieb der Anlagen oder Gewässerbenutzungen angewendet werden, 4. die Berichte nach § 15. In den Anforderungen nach Satz 1 bestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- 1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 cherheit, welche Art von Informationen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt von den Ländern auf der Grundlage der Festlegung nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu übermitteln sind. § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungsund Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gilt entsprechend. 1. spätestens bis zum Beginn der Einleitung oder bis zur Inbetriebnahme der Anlage die geeigneten Messgeräte einzubauen und die hierzu geeigneten Verfahren anzuwenden, 2. den ordnungsgemäßen Einbau und das Funktionieren der Geräte zu kontrollieren, soweit Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser eingesetzt werden, 3. einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einen Überwachungstest und eine Kalibrierung durchzuführen. (3) Der Einleiter hat am Ort der Abwassereinleitung in das Gewässer, der Einleitung in die Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser mindestens folgende Messungen vorzunehmen: 1. kontinuierliche Messung der in § 13 genannten Parameter; 2. tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden; 3. mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Absatz 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden; 4. während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens dreimonatliche, danach mindestens halbjährliche Messung der Dioxine und Furane; die zuständige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festgelegt sind. (4) Der Einleiter hat die Messungen unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Er hat die Messergebnisse unverzüglich nach der Messung aufzuzeichnen, zu verarbeiten und darzustellen, um den zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Zulassung zu ermöglichen. § 15 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit Der Einleiter hat der zuständigen Behörde für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 11, das aus einer Anlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ungeachtet des § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8 einen jährlichen Bericht nach Satz 2 über die Überwachung der Einleitung auf elektronischem Wege vorzulegen. In dem Bericht sind zumindest die Emissionen in das Gewässer oder die Abwasseranlage darzulegen. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Abschnitt 3 Sonderregelungen für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen § 11 Anwendungsbereich Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in Gewässer und Abwasseranlagen. § 12 Berechnung der Frachten bei Vermischung Im Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne von § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im Anhang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe zu berechnen. Auf der Grundlage dieser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik fest. Weiter gehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 13 Zusätzliche Parameter In der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in der Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in Abwasseranlagen sind auch Anforderungen an den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. Soweit der Betreiber einer öffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen für den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt hat, sind sie in die Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage nicht aufzunehmen. § 14 Mess- und Überwachungsanforderungen (1) Die zuständige Behörde legt in der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in der Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in Abwasseranlagen die Probenahme- oder Messstellen fest und bestimmt soweit erforderlich die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen näher. (2) Der Einleiter hat zur Überwachung der Emissionsanforderungen mindestens folgende Maßnahmen durchzuführen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1017 Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschrift § 16 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Ergebnis der Emissionsüberwachung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut, 4. entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 3 einen Überwachungstest oder eine Kalibrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 5. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 erster Halbsatz eine Messung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 6. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 ein Messergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verarbeitet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darstellt, oder 7. entgegen § 15 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 17 Übergangsvorschrift Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich. gen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden" durch die Wörter ,,darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden" durch die Wörter ,,ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort ,,ermitteln" die Wörter ,,und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen" eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verordnung" die Wörter ,,einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,eines" die Wörter ,,nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ein" die Wörter ,,nach dieser Verordnung einzuhaltender oder" eingefügt. d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Ein" werden die Wörter ,,nach dieser Verordnung einzuhaltender oder" eingefügt. bb) Das Wort ,,festgesetzten" wird gestrichen. 4. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt: ,,§ 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Abwasser einleitet." Artikel 6 Änderung der Abwasserverordnung Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen. (2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderun- Artikel 7 Änderung der Deponieverordnung Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2013 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 21a Öffentliche Bekanntmachung". b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 22a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme". 1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 2. § 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst: ,,19. Langzeitlager: Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;". 3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Bei allen Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit hat der Deponiebetreiber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse dieser Art zu ergreifen. Die zuständige Behörde verpflichtet den Deponiebetreiber, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse im Sinne des Satzes 1 erforderlich sind." 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird in Nummer 1 das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 2 der Punkt durch das Wort ,,, und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Feststellungen, dass die Anforderungen der Deponiezulassung nicht eingehalten werden." b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Unbeschadet der Informations- und Dokumentationspflichten nach den Absätzen 1 bis 6 übermittelt der Deponiebetreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die für die Überprüfung der Zulassung der Deponie erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Messungen und Kontrollen und sonstige Daten, die der Behörde einen Vergleich des Betriebes der Deponie mit dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Anforderungen ermöglichen." 5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: ,,§ 21a Öffentliche Bekanntmachung (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. Sofern der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes." 6. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt: ,,Die zuständige Behörde nimmt Prüfungen entsprechend Satz 1 sowie Anordnungen oder Änderungen der behördlichen Entscheidungen vor, soweit die von der Deponie verursachten Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die Betriebssicherheit oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern." 7. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: ,,§ 22a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme (1) Überwachungspläne im Sinne des § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben Folgendes zu enthalten: 1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans, 2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, 3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien, 4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, 5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie 6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren. (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen VorOrt-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Deponien vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien: 1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Deponie auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Deponie ausgehenden Unfallrisikos; 2. bisherige Einhaltung der Zulassungsanforderungen; 3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1). (3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten: 1. ein Jahr bei Deponien der Klasse III und IV, 2. zwei Jahre bei Deponien der Klasse II sowie 3. drei Jahre bei Deponien der Klasse I. Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Deponiebetreiber in schwerwiegender Weise gegen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1019 die Zulassung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen. (4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieser Verordnung oder einer auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine Überwachung durch. (5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie, für die eine Pflicht zur Erstellung eines Überwachungsplans und Überwachungsprogramms besteht, erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Zulassungsanforderungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Deponiebetreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen." 8. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 19 werden nach der Angabe ,,Anhang 5" die Wörter ,,Nummer 6 oder" eingefügt. bb) Nummer 22 wird wie folgt gefasst: ,,22. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1 Abfälle oder einen Deponieersatzbaustoff verwendet." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden die Wörter ,,oder Satz 5 Nummer 1, 2 oder Nummer 3" durch die Wörter ,,, 4, 5 oder Satz 6" ersetzt. bb) In Nummer 5 wird die Angabe ,,Absatz 6" durch die Angabe ,,Absatz 7" ersetzt. cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. entgegen § 13 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,". dd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,". ee) In Nummer 11 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. ff) Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 angefügt: ,,12. entgegen § 13 Absatz 7 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Nummer 1 bis 11" durch die Wörter ,,Nummer 1 bis 12" und die Wör- ter ,,§ 23 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. Artikel 8 Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung ist eine EMAS-Anlage eine Anlage, die Bestandteil einer Organisation oder eines Standorts ist, die oder der nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) registriert ist." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden bezüglich EMAS-Anlagen durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Gleiches gilt für Abfälle, die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer Organisation oder eines Standorts, die oder der nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist, nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Besitz genommen hat." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Artikel 9 Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen § 1 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) genannt sind: 1.6; 1.8; 1.15; 1.16; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2.2; 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9, 7.1.10 und 7.1.11; 7.2; 7.3.1.2 und 7.3.2.2; 7.4; 7.5.2; 7.11; 7.13; 7.14.2; 7.17.2; 7.18; 7.19; 7.20.2; 7.22.2; 7.23.2; 7.25; 7.26; 7.27.2; 7.28.1.2 und 1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 7.28.2.2; 7.29.2; 7.30.2; 7.31.2.2 und 7.31.3.2; 7.32; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; 9.1 und 9.36; 10.1; 10.4; 10.15.1 und 10.15.2.2; 10.16; 10.17; 10.18; 10.25." Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" durch die Wörter ,,§ 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt. Artikel 11 Artikel 10 Änderung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung In § 9 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Mai 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier