Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 27 vom 10.06.2013  - Seite 1471 bis 1478 - Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1471 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht Vom 4. Juni 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die 1. entgegen § 4 Satz 1, 2. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder 3. entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage in die Hohe See eingebracht worden sind, zu entfernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen können." d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. e) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden." f) In Absatz 5 werden die Wörter ,,des Absatzes 1" durch die Wörter ,,der Absätze 1 und 2" ersetzt. 2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie." 3. In § 11 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 8 Absatz 3" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Seeaufgabengesetzes Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird aa) das Wort ,,(Schifffahrtspolizei)" gestrichen und bb) nach dem Wort ,,Bundes-Immissionsschutzgesetzes" das Wort ,,(Schifffahrtspolizei)" eingefügt. 1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 b) In Nummer 10 werden die Wörter ,,sowie die Verbreitung nautischer Warnnachrichten und sonstiger Sicherheitsinformationen" durch die Wörter ,,sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformationen" ersetzt. c) In Nummer 12 werden die Wörter ,,Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)" durch die Wörter ,,Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47)" ersetzt. d) Nummer 15 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaften" werden durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. bb) Nach den Wörtern ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" werden die Wörter ,,und der Europäischen Union" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a und 1b ersetzt: ,,(1a) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr 1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2. für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3 Buchstabe b. (1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen werden." 3. In § 3b Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,zum Schutze der Schifffahrt," die Wörter ,,der Meeresumwelt," eingefügt. 4. In § 3d wird nach den Wörtern ,,§ 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a" die Angabe ,,und 11" eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 1 Nr. 6a" durch die Wörter ,,§ 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 1 Nr. 9 bis 11" durch die Wörter ,,§ 1 Nummer 9 und 10" ersetzt. cc) In Nummer 4a werden nach den Wörtern ,,soweit nicht in" die Wörter ,,diesem Gesetz oder in" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder der anerkannten Organisationen im Sinne des Satzes 1 bedienen." bb) In Satz 4 wird das Wort ,,See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt. c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: ,,(2a) Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Aufgabe näher zu bestimmen, 2. die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durchführung von meereskundlichen Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt nach § 1 Nummer 11 zu regeln. (2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen werden, wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium zu übertragen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem betroffenen Bundesministerium. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die organisatorischen Auswirkungen der Aufgabenübertragung regeln." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1473 ,,(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bedient sich bei den ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist. Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft geeigneter Stellen mit deren Zustimmung." 7. In § 7a Absatz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2" jeweils durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. 8. In § 8a Satz 3 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. die Durchsetzung der Verpflichtung des eingetragenen Eigentümers eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, zur Wrackbeseitigung nach dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531);". bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern ,,die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken" ein Komma und werden die Wörter ,,sowie Regelungen treffen, wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 nachzuweisen ist" eingefügt. b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz" gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 10. In § 9c werden nach den Wörtern ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 11. § 9e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird in der Klammer aaa) nach dem Wort ,,Schiffsname" das Wort ,,, Heimathafen," und bbb) nach dem Wort ,,Baujahr" das Wort ,,, Bruttoraumzahl" eingefügt. bb) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)" durch die Wörter ,,Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47)" ersetzt. cc) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. dd) Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden angefügt: ,,11. Angaben zu den sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunkeröl und Schmieröl, 12. Angaben zur Art des Schadens und zum Zustand eines Wracks sowie seine Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung, 13. Identifikationsmerkmale des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers in Bezug auf eine schiffsbezogene Pflichtversicherung oder Pflichtsicherheit (Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird, Angaben über die Art und Laufzeit einer schiffsbezogenen Pflichtversicherung oder Pflichtsicherheit)." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Organe und Einrichtungen der Europäischen Union" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Rechts der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 12. In § 9f Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Rechts der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 Artikel 3 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen Die Artikel 2 bis 7 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom 17. Februar 1983 (BGBl. 1983 II S. 62), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgehoben. ,,Dies gilt entsprechend für nach Abschnitt A der Anlage erforderliche Nachweise über die Einhaltung von Umweltschutzstandards." 9. In § 15 werden nach dem Wort ,,gemeinschaftsrechtlich" die Wörter ,,oder unionsrechtlich" eingefügt. 10. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt C Nummer II.2 wird das Wort ,,SeeBerufsgenossenschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt. b) Die Überschrift des Abschnittes D wird wie folgt gefasst: ,,D. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union4". Artikel 4 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und in § 2 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" jeweils die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter ,,und der Meeresumwelt vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb" durch die Wörter ,,vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,und der Europäischen Union" angefügt. b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern ,,Regelungen der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 4. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,allgemein anerkannte Regeln der Technik" die Wörter ,,oder der seemännischen Praxis" eingefügt. 5. In § 7 Nummer 1 werden die Wörter ,,zur Verhütung der Meeresverschmutzung" durch die Wörter ,,über den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren" ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,und der Europäischen Union" angefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 7. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen internationale Schiffssicherheitsregelungen und Pflichten nach diesem Gesetz" die Wörter ,,einschließlich solcher aus Umweltvorschriften" eingefügt. 8. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel 5 Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt (Seeversicherungsnachweisgesetz ­ SeeVersNachwG)* Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Zielsetzung des Gesetzes Abschnitt 2 Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung § 2 Versicherungspflicht für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens § 3 Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens § 4 Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen § 5 Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen § 6 Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See Abschnitt 3 Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten § § § § 7 8 9 10 Behördliche Maßnahmen Behördliche Zuständigkeiten Verordnungsermächtigung Datenschutzregelung Abschnitt 4 Straf- und Bußgeldvorschriften § 11 Strafvorschriften § 12 Bußgeldvorschriften * Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 13 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See § 14 Übergangsregelung 1475 eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. (2) Schiffseigentümer eines Schiffes ist der im Schiffsregister eingetragene Eigentümer oder jede andere Person, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist. §3 Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 2 Absatz 1 für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist durch eine vom Versicherer auszustellende Bescheinigung (Versicherungsbescheinigung) nachzuweisen. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die Angaben enthalten, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/20/EG ergeben. Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen. (3) Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versicherungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Versicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. §4 Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das 1. die Bundesflagge führt oder 2. einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt, hat eine dem Artikel 12 Absatz 1 des Wrackbeseitigungsübereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. §5 Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen (1) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach § 4 für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen ist durch eine von dem nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Übereinkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende Abschnitt 1 Allgemeines §1 Zielsetzung des Gesetzes Dieses Gesetz regelt 1. Versicherungspflichten und den Nachweis von Versicherungen in der Seeschifffahrt für a) Seeforderungen im Sinne des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen vom 19. November 1976 (BGBl. 1986 II S. 786, 787), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790, 791), in seiner jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen), b) Wrackbeseitigungskosten im Sinne des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen), 2. die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24). Abschnitt 2 Ve r s i c h e r u n g s p f l i c h t u n d N a c h w e i s e i n e r Ve r s i c h e r u n g §2 Versicherungspflicht für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (1) Der Schiffseigentümer eines Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das 1. die Bundesflagge führt oder 2. einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt, hat eine dem Artikel 3 Buchstabe b und dem Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um seine Haftung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm 1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 Bescheinigung (Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung) nachzuweisen. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird dem Pflichtigen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt, wenn er nachweist, dass 1. eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht und 2. kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Versicherer oder Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für den eingetragenen Eigentümer eines Schiffes, das die Flagge eines Nichtvertragsstaates des Wrackbeseitigungsübereinkommens führt, wenn dem eingetragenen Eigentümer nicht bereits von einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, die nach Artikel 12 Absatz 9 des Wrackbeseitigungsübereinkommens anzuerkennen ist. (3) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach § 4 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 14 des Wrackbeseitigungsübereinkommens. (4) Der Pflichtige nach § 4 Satz 1 Nummer 1 hat der zuständigen Behörde des betroffenen Küstenstaates die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung vorzulegen, wenn dieser Staat nach Maßgabe des Artikels 6 des Wrackbeseitigungsübereinkommens festgestellt hat, dass ein Wrack infolge eines Seeunfalls nach Artikel 1 Absatz 4 dieses Übereinkommens eine Gefahr darstellt. §6 Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See Der Beförderer, der die Beförderung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat sicherzustellen, dass die Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 (Personenhaftungsbescheinigung) an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Personenhaftungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009. Abschnitt 3 Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten §7 Behördliche Maßnahmen (1) Wird 1. die Versicherungsbescheinigung, 2. die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung oder 3. die Personenhaftungsbescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff festgehalten werden, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist. (2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/20/EG entsprechende Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, bis diese vorgelegt worden ist. (3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu überwachen. §8 Behördliche Zuständigkeiten (1) § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 1 bis 3, die §§ 6 und 7 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 werden durch den Bund ausgeführt. (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und den §§ 6 und 7 obliegt der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die §§ 6 und 9e des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden. §9 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5, 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1477 § 10 Datenschutzregelung (1) Die zur Ausstellung, Einziehung und Kontrolle der Versicherungsbescheinigungen, Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigungen und Personenhaftungsbescheinigungen zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, die in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 8 und 13 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten einschließlich personenbezogener Daten auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme erheben. Sie dürfen nur zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet und genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz erforderlich ist. (3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes an öffentliche Stellen im Sinne des § 4b Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforderlich ist. (4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an andere als die in § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforderlich ist. Abschnitt 4 Straf- und Bußgeldvorschriften 3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht vorlegt, 4. entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht vorlegt oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 9 Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Wasserund Schifffahrtsdirektion Nord. Abschnitt 5 S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n § 13 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 und § 6 sind 1. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse A im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember 2016, 2. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse B im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018 anzuwenden. § 14 § 11 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24) eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1 oder § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord ist, Übergangsregelung (1) Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsverordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. 1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 Artikel 6 Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz) §1 Kommt der eingetragene Eigentümer eines Schiffes seiner Pflicht zur Beseitigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) nicht nach, erfolgt die Beseitigung im Rahmen des Artikels 9 Absatz 6 bis 8 des Wrackbeseitigungsübereinkommens durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen Gesetzbuches. §2 Auf den Aufwendungsersatz nach den Artikeln 10, 11 und 12 des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind die §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. §3 Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die für die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 4 des Wrackbeseitigungsübereinkommens zuständige Schifffahrtspolizeibehörde des Bundes. §4 In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat. §5 Übergangsregelung (1) Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Artikel 7 Neubekanntmachung des Seeaufgabengesetzes Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 4. Juni 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier